Urteil
9 K 376/18
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger nach interner Teilung des Versorgungsausgleichs sind zwar wirtschaftlich Werbungskosten, aufgrund gesetzlicher Zuweisung aber als Sonderausgaben zu behandeln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
• Obwohl Wiederauffüllungszahlungen die Höhe späterer steuerpflichtiger Versorgungsbezüge beeinflussen, bestimmt die Zielrichtung der Zahlung (an den Versorgungsträger) die steuerliche Zuordnung.
• Die BFH-Rechtsprechung zu Abfindungszahlungen im Versorgungsausgleich steht der Zuordnung von Zahlungen an den Versorgungsträger zu den Sonderausgaben nicht entgegen.
• Werden Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger geleistet, ist ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Wiederauffüllungszahlung nach interner Teilung als Sonderausgabe, nicht Werbungskosten • Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger nach interner Teilung des Versorgungsausgleichs sind zwar wirtschaftlich Werbungskosten, aufgrund gesetzlicher Zuweisung aber als Sonderausgaben zu behandeln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). • Obwohl Wiederauffüllungszahlungen die Höhe späterer steuerpflichtiger Versorgungsbezüge beeinflussen, bestimmt die Zielrichtung der Zahlung (an den Versorgungsträger) die steuerliche Zuordnung. • Die BFH-Rechtsprechung zu Abfindungszahlungen im Versorgungsausgleich steht der Zuordnung von Zahlungen an den Versorgungsträger zu den Sonderausgaben nicht entgegen. • Werden Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger geleistet, ist ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ausgeschlossen. Der Kläger, angestellter Rechtsanwalt, wurde 2013 von seiner Ehefrau geschieden. Im Versorgungsausgleich wurde eine interne Teilung seiner Anwartschaft beim Versorgungswerk vorgenommen und ein Ehezeitanteil in Höhe von monatlich 994,59 EUR (später 1.009,52 EUR) auf die Ex-Ehefrau übertragen. Der Kläger zahlte am 31.08.2014 an das Versorgungswerk 75.725,54 EUR, um seine gekürzte Anwartschaft zur Hälfte wieder aufzufüllen. Er machte diesen Betrag steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend (88 % davon wegen steuerlicher Belastung der späteren Rente). Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung hingegen als Sonderausgaben bei den Aufwendungen zur Altersvorsorge. Der Kläger klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2014. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlagen: Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ordnet Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen den Sonderausgaben zu. • Sachliche Bewertung: Die Wiederauffüllungszahlung diente wirtschaftlich der Sicherung bereits erworbener Anwartschaften und beeinflusst die Höhe späterer steuerpflichtiger Renten; damit ist sie ihrer Rechtsnatur nach ein Erwerbsaufwand und könnte den vorweggenommenen Werbungskosten zuzurechnen sein. • Gesetzliche Rangfolge: Trotz dieser wirtschaftlichen Natur hat der Gesetzgeber Altersvorsorgebeiträge, insbesondere Leistungen an Versorgungsträger, ausdrücklich den Sonderausgaben zugewiesen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Beiträge sind Leistungen an einen wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag und erfassen auch Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger. • Auslegung und BFH-Rechtsprechung: Die Entscheidungen des BFH zu Abfindungszahlungen (u.a. X R 41/14) unterscheiden zwischen Zahlungen an den Versorgungsträger und sonstigen Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten. Die BFH-Urteile stehen der Einordnung von Zahlungen an den Versorgungsträger als Sonderausgaben nicht entgegen. • Schlussfolgerung: Weil die Zahlung des Klägers an das Versorgungswerk als Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist, ist sie steuerlich als Sonderausgabe und nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abzuziehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2014 in der angefochtenen Fassung ist rechtmäßig, weil die Wiederauffüllungszahlung an das Versorgungswerk nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG den Sonderausgaben zuzuordnen ist und nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar ist. Zwar erfüllt die Zahlung wirtschaftlich den Charakter von Erwerbsaufwendungen, maßgeblich ist jedoch die gesetzliche Zuweisung der Beiträge an den Versorgungsträger zu den Sonderausgaben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.