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Urteil

2 K 705/20

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. Bewertungsrechts voraus; dafür sind weder Mindestgröße noch Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. • Bei der Forstwirtschaft ist auch ein aussetzender, langfristig angelegter Betrieb (Aufforstung mit spätem Erntehorizont) als forstwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren, wenn planmäßige Bewirtschaftung und ein ständiger Wertzuwachs erkennbar sind. • Die Abgrenzung zu privater Vermögensverwaltung richtet sich danach, ob die Nutzung über reine Freizeit- oder Eigenbedarfszwecke hinausgeht; fehlende Holzverkäufe stehen einem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht automatisch entgegen. • Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft allein begründet noch keinen forstwirtschaftlichen Betrieb; entscheidend sind konkrete Arbeitseinsatz, Investitionen und planmäßige Bewirtschaftung.
Entscheidungsgründe
Planmäßige Aufforstung als forstwirtschaftlicher Betrieb; Steuerbefreiung für Zugmaschine • Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. Bewertungsrechts voraus; dafür sind weder Mindestgröße noch Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. • Bei der Forstwirtschaft ist auch ein aussetzender, langfristig angelegter Betrieb (Aufforstung mit spätem Erntehorizont) als forstwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren, wenn planmäßige Bewirtschaftung und ein ständiger Wertzuwachs erkennbar sind. • Die Abgrenzung zu privater Vermögensverwaltung richtet sich danach, ob die Nutzung über reine Freizeit- oder Eigenbedarfszwecke hinausgeht; fehlende Holzverkäufe stehen einem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht automatisch entgegen. • Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft allein begründet noch keinen forstwirtschaftlichen Betrieb; entscheidend sind konkrete Arbeitseinsatz, Investitionen und planmäßige Bewirtschaftung. Der Kläger beantragte für seine Zugmaschine die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG mit der Begründung, das Fahrzeug werde ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für Holzarbeiten verwendet. Er verfügt über mehrere zusammenliegende Waldflächen (insgesamt etwa 1,66–1,92 ha), die er teilweise seit 2009 erworben hatte und in den letzten Jahren planmäßig von Kiefern-/Fichten- zu Laubholz-Mischbestand umgepflanzt hat. Der Kläger gab an, monatlich etwa 20–25 Stunden im Wald zu arbeiten, Wege angelegt und Bewässerungs- sowie Schutzmaßnahmen für junge Bäume durchgeführt zu haben; Erträge aus Holzverkäufen wurden bisher nicht erzielt und Holz diente überwiegend dem Eigenbedarf. Das Hauptzollamt setzte Kraftfahrzeugsteuer fest und lehnte die Befreiung ab, weil keine Marktteilnahme und keine Verkäufe nachgewiesen seien. Das FG gab der Klage statt und änderte den Steuerbescheid zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlage und Auslegung: § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG befreit Zugmaschinen, wenn sie ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden; zur Begriffsbestimmung sind die Vorschriften des Bewertungsrechts heranzuziehen (u.a. § 33 BewG) und die Auslegungsmethoden des Steuerrechts anzuwenden. • Bewertungsrechtlicher Betrieb: Das Bewertungsrecht verlangt weder Mindestgröße noch Gewinnerzielungsabsicht; entscheidend ist die tatsächliche Nutzung und Zweckbestimmung der Flächen; auch Liebhabereibetriebe können darunterfallen. • Forstwirtschaftliche Besonderheiten: Forstwirtschaft kann als aussetzender Betrieb ausgestaltet sein; zwischen Aufforstung und Ernte liegen oft Jahrzehnte, sodass planmäßige Aufforstung und stetiger jährlicher Wertzuwachs für das Vorliegen eines Forstbetriebs sprechen. • Nachhaltige Nutzungskriterien: Bei Nebenerwerbsbetrieben ist eine nachhaltige Nutzung anzunehmen, wenn Arbeitseinsatz, Investitionen und erzielbarer Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten. • Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung: Tätigkeit, die lediglich Freizeit, Eigenbedarf oder Ehrenamt dient, fällt nicht unter die Befreiung; hier übersteigen Arbeitseinsatz und Investitionen reinen Eigenbedarf. • Beweiswürdigung im Streitfall: Der Kläger führte planmäßige Aufforstungsmaßnahmen, erhebliche Arbeitseinsätze (20–25 Std./Monat), Investitionen (Waldweg, Bewässerung, Schutzmaßnahmen) und einen Neubestand von ca. 60 % glaubhaft aus; diese Gesamtumstände rechtfertigen die Einstufung als forstwirtschaftlicher Betrieb. • Marktteilnahme nicht zwingend: Fehlende gegenwärtige Holzverkäufe schaden nicht, weil bei aussetzenden Forstbetrieben die wirtschaftliche Nutzung über lange Zeiträume zu beurteilen ist; der zukünftige, durch Aufwuchs bedingte Ertrag begründet Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im weiteren Sinn. Die Klage ist begründet: Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid aufgehoben und die Kraftfahrzeugsteuer für die streitige Zugmaschine auf 0,00 EUR festgesetzt, weil der Kläger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bewertungsrechts betreibt und das Fahrzeug ausschließlich dort verwendet wird. Es hat die planmäßige Aufforstung, den erheblichen Arbeitseinsatz und die getätigten Investitionen als hinreichende Merkmale eines forstwirtschaftlichen Betriebs gewürdigt, sodass fehlende derzeitige Holzverkäufe dem Anspruch auf Steuerbefreiung nicht entgegenstehen. Der Kläger trägt damit den materiellen Erfolg; die Verfahrenskosten hat der Beklagte zu tragen. Zudem wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt und das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar verfügt.