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Urteil

7 K 2351/17

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung begründet nicht ohne Weiteres eine gemischte Schenkung; maßgeblich sind die tatsächliche Vermögenslage und die Angemessenheit des Wertausgleichs. • Disquotale Einlagen, die in die Kapitalrücklage einer GmbH überführt worden sind, stellen Eigenkapital der Gesellschaft dar und sind nicht ohne Weiteres dem Einleger als dessen Vermögen zuzurechnen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). • Bei der Prüfung einer gemischten Schenkung ist auf objektive Unentgeltlichkeit und auf das subjektive Bewusstsein des Zuwendenden für die Unentgeltlichkeit abzustellen; ein vom Finanzamt angenommenes Missverhältnis kann durch plausible Berechnungen und rechtliche Würdigung entkräftet werden. • Die nach § 7 Abs. 8 ErbStG eingeführte Erfassung disquotaler Einlagen greift nur für Erwerbstatbestände ab dem 14.12.2011; vorher erfolgte Zuführungen sind danach nicht pauschal als zuzurechnen anzusehen.
Entscheidungsgründe
Kein Schenkungssteuerpflichtiger Verzicht auf Teilnahme an Kapitalerhöhung bei angemessenem Ausgleich • Ein Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung begründet nicht ohne Weiteres eine gemischte Schenkung; maßgeblich sind die tatsächliche Vermögenslage und die Angemessenheit des Wertausgleichs. • Disquotale Einlagen, die in die Kapitalrücklage einer GmbH überführt worden sind, stellen Eigenkapital der Gesellschaft dar und sind nicht ohne Weiteres dem Einleger als dessen Vermögen zuzurechnen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). • Bei der Prüfung einer gemischten Schenkung ist auf objektive Unentgeltlichkeit und auf das subjektive Bewusstsein des Zuwendenden für die Unentgeltlichkeit abzustellen; ein vom Finanzamt angenommenes Missverhältnis kann durch plausible Berechnungen und rechtliche Würdigung entkräftet werden. • Die nach § 7 Abs. 8 ErbStG eingeführte Erfassung disquotaler Einlagen greift nur für Erwerbstatbestände ab dem 14.12.2011; vorher erfolgte Zuführungen sind danach nicht pauschal als zuzurechnen anzusehen. Kläger, sein Vater V und dessen weiterer Sohn gründeten eine Verwaltungs-GmbH mit Stammkapital 27.000 EUR; V brachte in den Jahren 2006–2010 disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 4.950.000 EUR ein. 2012 erhöhten die Gesellschafter das Stammkapital erheblich; der Kläger und sein Bruder erbrachten Sacheinlagen, V verzichtete auf die Teilnahme und seine prozentuale Beteiligung wurde stark verwässert. Die Mitgesellschafter ermittelten einen Wertverlust und leisteten einen vereinbarten Ausgleich in Höhe von 1.063.061,26 EUR zu Gunsten von V und dessen Ehefrau. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, weil es annahm, V habe durch Verzicht und vermeintlich unzureichenden Ausgleich eine gemischte Schenkung an seine Söhne bewirkt, da die Kapitalrücklage V allein zuzurechnen sei. Der Kläger hielt dem entgegen, die Kapitalrücklage sei Gesellschaftsvermögen, V habe keinen unentgeltlichen Verzicht vorgenommen und die Ausgleichsberechnung sei objektiv sowie geschäftlich veranlasst. Das FG prüfte, ob eine gemischte Schenkung vorliegt und ob die Berechnung des Finanzamts und dessen Zurechnung der Kapitalrücklage zutreffend sind. • Rechtliche Grundlagen: Schenkungsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jeder freigebigen Zuwendung, gemischte Zuwendungen sind erfasst; zusätzlich sind die Regeln zur Zurechnung von Einlagen in die Kapitalrücklage zu beachten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB; ErbStG § 7 Abs. 8 betreffend zeitliche Wirkung). • Die vom Beklagten zugrunde gelegte Annahme, V habe durch Verzicht sein zuvor eingebrachtes Kapital in Höhe von 4.950.000 EUR den Mitgesellschaftern zugewendet, verkennt, dass die disquotalen Einlagen Eigenkapital der GmbH sind und nicht dem Gesellschafter als dessen Vermögen verbleiben. • Die nachträgliche gesetzliche Erfassung disquotaler Zuwendungen durch § 7 Abs. 8 ErbStG gilt erst für Erwerbe ab dem 14.12.2011; die Zuführungen des V erfolgten vor diesem Zeitpunkt und konnten daher nicht pauschal als zuzurechennde Zuwendungen angesetzt werden. • Subjektive und objektive Voraussetzungen einer gemischten Schenkung lagen nicht vor: Objektiv wurde der Wertverlust des V berechnet und mit 1.063.061,26 EUR ausgeglichen; rechnerisch ergab sich ein Wertverlust von ca. 1.003.685 EUR, sodass die Gegenleistung angemessen war. Subjektiv fehlte es an dem willentlichen Bewusstsein eines unentgeltlichen Verzichts, da ein objektiv ersichtlicher Ausgleich vereinbart und von den Parteien als verbindlich anerkannt wurde. • Eine reine Minderung der prozentualen Beteiligung durch Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung stellt keinen Übergang des Gesellschaftsanteils dar und fällt nicht unter § 7 Abs. 7 ErbStG; es handelt sich insoweit um eine Wertverschiebung, nicht um ein Ausscheiden. Die Klage ist erfolgreich; der Schenkungsteuerbescheid vom 23.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 ist aufzuheben, weil kein rechtswidriger Schenkungstatbestand vorliegt. Das FG hat entschieden, dass die disquotalen Einlagen V nicht als ihm verbleibendes Vermögen zuzurechnen sind und der vereinbarte Ausgleich den Wertverlust angemessen kompensiert, sodass keine (gemischte) Schenkung gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen. Wegen der Komplexität des Sachverhalts wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren als notwendig erklärt.