Urteil
7 K 2352/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung begründet nicht automatisch eine gemischte Schenkung; maßgeblich sind die konkrete Zuordnung von Kapitalrücklagen und die Angemessenheit des Wertausgleichs.
• Disquotale Einlagen, die vor dem 14.12.2011 geleistet wurden, unterliegen nicht der Regelung des § 7 Abs. 8 ErbStG und sind als Eigenkapital der GmbH der Gesellschaft zuzurechnen.
• Eine gemischte Schenkung liegt nur vor, wenn die Gegenleistung so offensichtlich unzureichend ist, dass ein auffallendes Missverhältnis besteht; bei angemessenem Ausgleich fehlt die Bereicherung als Voraussetzung der Schenkungsteuer.
Entscheidungsgründe
Kein Schenkungsfall bei angemessenem Ausgleich nach disquotaler Kapitalzuführung • Der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung begründet nicht automatisch eine gemischte Schenkung; maßgeblich sind die konkrete Zuordnung von Kapitalrücklagen und die Angemessenheit des Wertausgleichs. • Disquotale Einlagen, die vor dem 14.12.2011 geleistet wurden, unterliegen nicht der Regelung des § 7 Abs. 8 ErbStG und sind als Eigenkapital der GmbH der Gesellschaft zuzurechnen. • Eine gemischte Schenkung liegt nur vor, wenn die Gegenleistung so offensichtlich unzureichend ist, dass ein auffallendes Missverhältnis besteht; bei angemessenem Ausgleich fehlt die Bereicherung als Voraussetzung der Schenkungsteuer. Kläger, sein Vater V und sein Bruder gründeten 2006 eine Verwaltungs-GmbH; V leistete zwischen 2006 und 2010 disquotale Einlagen, die als Kapitalrücklage verbucht wurden (insgesamt 4.950.000 EUR). 2012 erfolgte eine Kapitalerhöhung, an der V nicht voll teilnahm; seine Beteiligungsquote verringerte sich dadurch erheblich. Die Mitgesellschafter berechneten einen Wertverlust und zahlten an V und dessen Ehefrau lebenslange Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.063.061,26 EUR. Das Finanzamt sah darin eine unzureichende Gegenleistung und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger rügte, es liege keine Schenkung vor, weil die Kapitalrücklage der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zustehe, die Berechnung sachgerecht gewesen sei und ein Bewusstsein zur Unentgeltlichkeit fehle. Das Finanzamt halbierte die Steuer im Einspruchsverfahren, beließ den Bescheid aber im Übrigen. Der Kläger klagte gegen den verbleibenden Steuerbescheid. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst freigebige Zuwendungen; gemischte Schenkung liegt vor, wenn eine höherwertige Leistung einer merklich geringeren Gegenleistung gegenübersteht und subjektiv die Freigebigkeit vorliegt. • Zeitlicher Anknüpfungspunkt: Die maßgeblichen disquotalen Einlagen des V erfolgten vor dem 14.12.2011; die Erweiterung des Besteuerungstatbestands durch § 7 Abs. 8 ErbStG greift erst für Erwerbe ab diesem Datum, sodass die Zuführungen von 2006–2010 nicht als steuerbare Zuwendung hiernach behandelt werden konnten. • Zurechnung der Kapitalrücklage: Disquotale Einlagen sind bilanziell Eigenkapital der GmbH (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und gehören der Gesellschaft; vereinbarte Gesellschafterbeschlüsse konnten nicht verhindern, dass das Vermögen in das Gesellschaftskapital überging. • Angemessenheit des Wertausgleichs: Vor und nach Kapitalerhöhung ergeben sich gemeine Werte, aus denen sich ein Wertverlust des V von 1.003.685 EUR ergab; der vereinbarte Ausgleich von 1.063.061,26 EUR deckt diesen Wertverlust und stellt damit eine angemessene Gegenleistung dar. • Fehlen der subjektiven Freigebigkeit: Aufgrund des angemessenen Ausgleichs und der Kenntnis der Berechnungsgrundlagen fehlt es an der erforderlichen freien Zuwendungsabsicht des V; damit ist die subjektive Voraussetzung einer Schenkung nicht erfüllt. • Abgrenzung zu § 7 Abs. 7 ErbStG: Die bloße Minderung der prozentualen Beteiligung durch Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung stellt keinen Übergang des Gesellschaftsanteils i.S.v. § 7 Abs. 7 ErbStG dar und ist dem Ausscheiden nicht gleichzusetzen. Die Klage war erfolgreich: Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 23.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 wurde aufgehoben, weil der Verzicht des Gesellschafters V auf einen höheren Ausgleich keine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter darstellt. Maßgeblich war, dass die relevanten disquotalen Einlagen vor dem 14.12.2011 vorgenommen wurden und als Eigenkapital der GmbH zuzurechnen sind, sowie dass der vereinbarte Ausgleich den tatsächlichen Wertverlust von V angemessen abdeckte. Deshalb fehlte sowohl die objektive Bereicherung als auch die subjektive Freigebigkeit, die für eine Besteuerung als Schenkung erforderlich wären. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt.