Urteil
7 K 2777/18
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 4 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz und Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden weist das Besteuerungsrecht der Schenkung dem Staat zu, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Schenkers liegt.
• Die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden führt nicht automatisch zum Wegfall der abkommensrechtlichen Ansässigkeit Schwedens; für die Ansässigkeit kommt es auf die im Abkommen definierten Anknüpfungskriterien (insb. Wohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen), nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer konkreten innerstaatlichen Steuerpflicht, an.
• Fehlt im Doppelbesteuerungsabkommen eine Subject-to-tax-Klausel, kann die Anwendung der Abkommensregeln zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen, die von den Vertragsstaaten in Kauf genommen wurde.
Entscheidungsgründe
DBA Schweden verdrängt deutsche Schenkungsteuer bei Mittelpunkt der Lebensinteressen in Schweden • Art. 4 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz und Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden weist das Besteuerungsrecht der Schenkung dem Staat zu, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Schenkers liegt. • Die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden führt nicht automatisch zum Wegfall der abkommensrechtlichen Ansässigkeit Schwedens; für die Ansässigkeit kommt es auf die im Abkommen definierten Anknüpfungskriterien (insb. Wohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen), nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer konkreten innerstaatlichen Steuerpflicht, an. • Fehlt im Doppelbesteuerungsabkommen eine Subject-to-tax-Klausel, kann die Anwendung der Abkommensregeln zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen, die von den Vertragsstaaten in Kauf genommen wurde. Der Kläger erhielt 2005 zusammen mit zwei Geschwistern von seinem Vater Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft. Der Vater hatte zum Schenkungszeitpunkt Wohnsitze in Deutschland und Schweden; sein Lebensmittelpunkt lag unstreitig in Schweden. Die Finanzverwaltung setzte gegen die Kinder deutsche Schenkungsteuer fest, weil der Vater einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Der Kläger widersprach mit der Begründung, nach Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden stehe das Besteuerungsrecht bei Schenkungen allein dem Ansässigkeitsstaat des Schenkers zu, und der Vater sei nach Art. 4 DBA allein in Schweden ansässig. Die Verwaltung hielt dem entgegen, Schweden könne keine Ansässigkeit nach Art. 4 begründen, weil dort seit 01.01.2005 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr bestehe. Der Kläger beantragte gerichtliche Aufhebung des Bescheids; das Finanzgericht gab der Klage statt. • Rechtliche Grundlage: Deutsches ErbStG §§ 1,7,2 regeln die unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländern; daneben gelten die Abkommensregelungen des DBA Schweden (Art. 3, 4, 24, 26). • Auslegung des DBA: Art. 4 Abs.1 Buchst. b definiert Ansässigkeit für Erbschafts- und Schenkungsteuern anhand der innerstaatlichen Anknüpfungsmerkmale (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt etc.). Liegt in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte vor, entscheidet Art.4 Abs.2 Buchst. a 2. HS nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. • Anwendung auf den Sachverhalt: Da der Vater seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Schweden hatte, ist er nach Art.4 Abs.2 ausschließlich in Schweden ansässig; Art.24 Abs.3 weist das Besteuerungsrecht für die geschenkten Werte diesem Staat zu, unabhängig davon, ob dort tatsächlich eine Steuer erhoben wird. • Wegfall der schwedischen Schenkungsteuer: Die Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer hat das Abkommen nicht geändert; für die Abkommensansässigkeit kommt es nicht auf das Vorhandensein einer konkreten innerstaatlichen Steuerfestsetzung an. Eine Interpretation, die Ansässigkeit an ein tatsächlich vorhandenes innerstaatliches Steuerrecht knüpft, widerspräche Wortlaut, Systematik und Zweck des Abkommens. • Folgen und Lücken: Das DBA enthält keine Subject-to-tax-Klausel; die Vertragsstaaten haben damit das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung hingenommen. Die Auslegung ist zudem nicht durch eine nachträgliche gemeinsame Auffassung der Vertragsstaaten gedeckt, Art.3 Abs.2 gebietet die Auslegung nach dem ursprünglichen Vertragsverständnis. • Prozessuales: Die Klage war zulässig und begründet; das Gericht hob den Schenkungsteuerbescheid auf, entschied über Kosten und ließ Revision zu. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht hat den Schenkungsteuerbescheid aufgehoben, weil nach dem DBA Schweden das Besteuerungsrecht für die Schenkung allein Schweden zustand. Entscheidend war, dass der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Schweden hatte und damit nach Art.4 DBA dort ansässig war; Art.24 Abs.3 schließt eine Besteuerung in Deutschland aus, auch wenn Schweden die Erbschafts- und Schenkungsteuer zwischenzeitlich abgeschafft hatte. Die Abschaffung der schwedischen Steuer ändert nichts an der abkommensrechtlichen Zuordnung des Besteuerungsrechts; eine tatsächliche Steuerfestsetzung in Schweden ist nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Finanzverwaltung; die Revision wurde zugelassen.