OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 K 1662/20

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
10Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• § 175b AO setzt eine Datenübermittlung nach § 93c AO voraus; Datenübermittlungen nach § 39e EStG unterfallen nicht ohne Weiteres § 93c AO. • § 175b Abs. 2 AO greift nur zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn als Angaben der Finanzverwaltung übermittelte Dritte-Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig waren und keine abweichenden Angaben in der Steuererklärung enthalten sind. • Der Steuerpflichtige trägt das Risiko unrichtiger Angaben seines steuerlichen Beraters; grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann Korrekturen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen. • Eine Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit kommt nur bei dem Finanzamtsfehler in Betracht; bloßes Übernehmen nicht erkennbarer Fremdangaben begründet keine Offenbarheit. • Die Revision wird zugelassen, weil die Abgrenzung zwischen § 93c AO und § 39e EStG grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung bestandskräftiger Kirchensteuerfestsetzung bei ELStAM-Übermittlung • § 175b AO setzt eine Datenübermittlung nach § 93c AO voraus; Datenübermittlungen nach § 39e EStG unterfallen nicht ohne Weiteres § 93c AO. • § 175b Abs. 2 AO greift nur zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn als Angaben der Finanzverwaltung übermittelte Dritte-Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig waren und keine abweichenden Angaben in der Steuererklärung enthalten sind. • Der Steuerpflichtige trägt das Risiko unrichtiger Angaben seines steuerlichen Beraters; grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann Korrekturen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen. • Eine Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit kommt nur bei dem Finanzamtsfehler in Betracht; bloßes Übernehmen nicht erkennbarer Fremdangaben begründet keine Offenbarheit. • Die Revision wird zugelassen, weil die Abgrenzung zwischen § 93c AO und § 39e EStG grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger war bereits zum 1.1.2015 aus der evangelischen Kirche ausgetreten; die Meldebehörde übermittelte den Austritt an das BZSt. In der Einkommensteuererklärung 2017, elektronisch eingereicht vom Steuerberater, erklärte der Kläger dennoch Kirchenmitgliedschaft. Das Finanzamt setzte daraufhin für 2017 evangelische Kirchensteuer fest; der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger beantragte die Aufhebung der Festsetzung nach § 175b AO mit der Behauptung, der Austritt sei der Finanzverwaltung durch die Meldebehörde übermittelt worden. Das Finanzamt lehnte ab und verweigerte die Aufhebung. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung mit dem Vorwurf, § 175b AO bzw. die Korrekturvorschriften müssten angewendet werden; hilfsweise berief er sich auf §§ 175b Abs. 2, 129, 173 AO. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen. • Anwendbarkeit § 175b AO: Die Vorschrift setzt voraus, dass die Datenübermittlung nach § 93c AO erfolgt ist; § 39e EStG regelt dagegen ein eigenständiges ELStAM-Verfahren mit anderem Zweck (Lohnsteuerabzug). Aus der fehlenden Bezugnahme auf § 93c AO folgt, dass § 175b AO für die Meldeübermittlung nach § 39e Abs. 2 EStG nicht anzuwenden ist. • § 175b Abs. 2 AO greift nicht: Selbst wenn Daten als Angaben Dritter gelten könnten, hat der Kläger in der Steuererklärung abweichende Angaben gemacht (Angabe der Kirchenzugehörigkeit). Zudem wären die Meldebehördendaten nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig gewesen. • § 129 AO (offensichtliche Unrichtigkeit) scheidet aus: Fehler war für das Finanzamt nicht offenbar; das Finanzamt durfte die mehrfach bestätigten Angaben aus der vom Steuerberater erstellten Steuererklärung für richtig halten. Ein bloßes Übernehmen nicht erkennbare Fremdangaben begründet keine Offenbare Fehlerhaftigkeit. • § 173 Abs.1 Nr.2 AO (neue Tatsachen) greift nicht, weil dem Kläger ein grobes Verschulden trifft: Er hat es unterlassen, die vom Steuerberater erstellte Erklärung auf Richtigkeit der Religionsangabe zu prüfen. Nach Rechtsprechung ist das Verschulden des steuerlichen Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. • Weitere Korrekturmöglichkeiten (§ 173a AO, § 175 AO) sind nicht gegeben: Es lag kein Schreib- oder Rechenfehler vor und die Mitteilung der Standesbeamtin stellt keinen Verwaltungsakt i.S. des § 175 AO dar. • Folgen: Die Ablehnung der Aufhebung war rechtmäßig; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage gegen die Ablehnung der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung 2017 wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass § 175b AO nicht auf die von der Meldebehörde nach § 39e EStG an das BZSt übermittelten ELStAM-Daten anwendbar ist und damit keine Änderungsbefugnis aus § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 AO besteht. Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nicht in Betracht, weil der Fehler für das Finanzamt nicht offenbar war; das Übernehmen der Angaben des steuerlichen Beraters begründet keine Offenbare Unrichtigkeit. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert, weil dem Kläger grobes Verschulden zur Last fällt, da er die vom Steuerberater eingereichte Erklärung nicht auf die Religionsangabe überprüfte. Somit bleibt die bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung in der ursprünglich festgesetzten Höhe bestehen; die Kosten trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.