Urteil
10 K 577/21
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachzuwendungen an Privatkunden (Weinprobe, Golfturnier) fallen nicht unter die Pauschalbesteuerung des § 37b Abs. 1 EStG, wenn die Empfänger hieraus keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielen.
• § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass die Zuwendungen betrieblich veranlasst sind, zusätzlich zur bereits vereinbarten Leistung erfolgen und beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
• Bei gemischt veranlassten Zuwendungen ist eine Aufteilung zwischen steuerpflichtigem und nicht steuerpflichtigem Anteil nur möglich, wenn ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab besteht; fehlt dieser, ist die Zuwendung einheitlich zu behandeln.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschalbesteuerung nach §37b EStG für werbliche Sachzuwendungen ohne Kapitalertragsbezug • Sachzuwendungen an Privatkunden (Weinprobe, Golfturnier) fallen nicht unter die Pauschalbesteuerung des § 37b Abs. 1 EStG, wenn die Empfänger hieraus keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielen. • § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass die Zuwendungen betrieblich veranlasst sind, zusätzlich zur bereits vereinbarten Leistung erfolgen und beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen. • Bei gemischt veranlassten Zuwendungen ist eine Aufteilung zwischen steuerpflichtigem und nicht steuerpflichtigem Anteil nur möglich, wenn ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab besteht; fehlt dieser, ist die Zuwendung einheitlich zu behandeln. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin, ein kreditinstitutliches öffentlich-rechtliches Unternehmen, lud im Dezember 2012 zu einer Weinprobe und im Juni 2015 zu einem Golfturnier ein; an beiden Veranstaltungen nahmen je mehrere Dutzend Personen teil, darunter jeweils Privatkunden. Die Klägerin meldete für die anteiligen Sachzuwendungen Pauschalsteuer nach § 37b EStG in den Lohnsteuer-Anmeldungen und führte diese ab. Das Finanzamt hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die Pauschalbesteuerung fort; es sah die Zuwendungen als Entgelt im Sinne des § 20 EStG an. Die Klägerin focht dies per Einspruch und Klage an und machte geltend, es handle sich um werbliche, nicht einkunftsbezogene Zuwendungen, die keinen Entgeltcharakter für Kapitalüberlassung hätten. Das FG trennte Verfahrensteile ab, führte Erörterungen und mündliche Verhandlung durch und entschied anschließend. • Zulässigkeit: Gegen Lohnsteuer-Anmeldungen unter Vorbehalt der Nachprüfung sind Einspruch und Klage zulässig; ebenso gegen Bescheide über Aufhebung des Vorbehalts (§§ 164,168 AO). • Auslegung § 37b Abs.1 Nr.1 EStG: Die Pauschalierung erfasst nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erfolgen und beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen; § 37b begründet keine eigene Einkunftsart. • Voraussetzung für Erfassung ist Veranlassung durch Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG): Nach § 20 Abs.1 und Abs.3 EStG zählen auch Sachleistungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, aber nur wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. • Einzelfallwürdigung: Ob eine Zuwendung durch eine Einkunftsart veranlasst ist, ist nach objektiven Umständen zu beurteilen; persönliche Auffassungen sind unerheblich. • Tatsächliche Umstände der Klägerin: Die Veranstaltungen dienten der Werbung und Kundenbindung, es gab keine Hinweise auf konkrete Kapitalanlagen zum Zeitpunkt der Einladungen, beim Golfturnier war ersichtlich Drittwerbung für Investmentprodukte vorhanden; das niedrige Zinsniveau spricht gegen ein Motiv, Einlagenverbleib zu belohnen. • Folge: Die Sachzuwendungen standen nicht in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit Kapitalerträgen der eingeladenen Privatkunden; eine Aufteilung nach § 162 AO scheidet mangels geeignetem Maßstab aus. • Kosten und Revision: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen Dezember 2012 und Oktober 2015 ist insoweit rechtswidrig, als die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für die streitigen Sachzuwendungen an Privatkunden angeordnet wurde. Das Finanzgericht stellt fest, dass die Weinprobe und das Golfturnier nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bei den Empfängern führten und daher nicht unter § 37b Abs. 1 EStG fallen. Eine Aufteilung der Zuwendungen auf einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Anteil war nicht möglich. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.