OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1996/19

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kryptowährungen sind als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen; Veräußerungsgewinne unterliegen bei
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen als sonstige Einkünfte (§22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG) • Kryptowährungen sind als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen; Veräußerungsgewinne unterliegen bei Der Kläger erzielte 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erklärte zusätzlich private Veräußerungsgewinne in Höhe von 31.904 EUR aus Handel mit Kryptowährungen. Der Handel wurde vom Sohn des Klägers treuhänderisch über verschiedene internationalen Kryptobörsen betrieben; Kläger und weitere Familienmitglieder waren als Mitinvestoren am Depot beteiligt. Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Gewinne im Einkommensteuerbescheid 2017 und wies den Einspruch des Klägers zurück. Der Kläger rügte, Kryptowährungen seien kein steuerlich relevantes Wirtschaftsgut und berief sich ferner auf ein strukturelles Vollzugsdefizit, das Verfassungswidrigkeit der Besteuerung begründe. Das Finanzgericht behandelte die eigentliche materielle Einordnung der Kryptowährungen, die Frage der Durchsetzbarkeit der Besteuerung und die Prüfpflichten der Finanzverwaltung. • Rechtliche Einordnung: Nach § 22 Nr.2 EStG i.V.m. § 23 Abs.1 Nr.2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, wenn es sich um andere Wirtschaftsgüter handelt und die Frist unter einem Jahr liegt. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit und wirtschaftlich auszulegen. • Substanz der Kryptowährungen: Der Senat folgt überwiegender Rechtsprechung und Literatur und sieht Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter; sie begründen vermögenswerte Vorteile, sind handelbar und einer Marktwertbestimmung zugänglich. • Tatbestandserfüllung: Da der Kläger über seinen Sohn Kryptowährungen angeschafft und innerhalb eines Jahres wieder veräußert hat, ist der Tatbestand des § 23 Abs.1 Nr.2 EStG erfüllt und die Gewinne sind als sonstige Einkünfte zu erfassen. • Vollzugsdefizit und Gleichheitsgrundsatz: Ein behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit begründet keine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung. Grenzen der Durchsetzbarkeit bei Auslandssachverhalten sind typische Souveränitätsgrenzen und nicht dem Gesetzgeber anzulasten; bestehende Instrumente wie Auskunftsersuchen, internationale Amtshilfe und die Identifizierungspflichten von Börsen mindern das behauptete Defizit. • Pflichten der Finanzverwaltung: Das Finanzamt muss nicht bei jeder Erklärung eigene aufwändige Ermittlungen anstellen; es darf grundsätzlich auf die Richtigkeit eindeutiger Steuererklärungen vertrauen. Ein Anspruch des Klägers auf umfassende Nachprüfung der vom ihm vorgelegten Gewinnermittlung besteht nicht. • Rechtsgrundlagen genannt: § 22 Nr.2 EStG, § 23 Abs.1 Nr.2 EStG, Art.3 Abs.1 GG, einschlägige AO-Vorschriften zu Amtshilfe und Kontenabruf (z.B. § 93 AO, § 24c KWG) werden in der Abwägung berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid 2017 ist rechtmäßig. Der Senat bestimmt, dass Kryptowährungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.2 EStG zu behandeln sind und Veräußerungsgewinne innerhalb der Jahresfrist zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr.2 EStG führen. Ein verfassungsrechtlich relevantes strukturelles Vollzugsdefizit ist nicht gegeben; deshalb besteht kein Grund, die Normen für nicht anwendbar zu erklären. Das Finanzamt war nicht verpflichtet, die vom Kläger vorgelegte Detailberechnung der Gewinne weitergehend nachzuforschen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird zugelassen.