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Urteil

3 K 589/19

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsstättenbegriff nach DBA ist abkommensautonom auszulegen; eine feste Geschäftseinrichtung kann auch durch dauerhafte tatsächliche Mitbenutzung begründet werden. • Die dauerhafte Verfügungsmacht reicht aus, wenn dem Unternehmer ein für seine Tätigkeit geeigneter Raum faktisch ständig zur Verfügung steht, auch ohne Ausschließlichkeitsrecht. • Ist eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat gegeben, werden die dort zuzurechnenden Gewinne vom Ansässigkeitsstaat nach dem DBA freigestellt; sie bleiben jedoch im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 32b EStG).
Entscheidungsgründe
Geschäftsadresse in Genossenschaft begründet nach DBA Betriebsstätte • Ein Betriebsstättenbegriff nach DBA ist abkommensautonom auszulegen; eine feste Geschäftseinrichtung kann auch durch dauerhafte tatsächliche Mitbenutzung begründet werden. • Die dauerhafte Verfügungsmacht reicht aus, wenn dem Unternehmer ein für seine Tätigkeit geeigneter Raum faktisch ständig zur Verfügung steht, auch ohne Ausschließlichkeitsrecht. • Ist eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat gegeben, werden die dort zuzurechnenden Gewinne vom Ansässigkeitsstaat nach dem DBA freigestellt; sie bleiben jedoch im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 32b EStG). Die Eheleute sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; der Kläger betreibt seit 2003 in der Schweiz ein im Handelsregister eingetragenes Taxiunternehmen und ist Mitglied einer Schweizer Taxi-Genossenschaft. Das operative Geschäft erfolgt über Taxi-Funkzentrale und Standplätze in der Schweiz; der Kläger verfügte zudem über Schweizer Taxilizenz und in den Streitjahren mehrere angestellte Fahrer. In der Taxi-Zentrale hatte er einen Schreibtisch, ein Postfach und einen abschließbaren Standcontainer zur Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen; Verwaltungsarbeiten wurden dort regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche vorgenommen. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte zunächst als in Deutschland steuerpflichtig; später erließ es Änderungsbescheide, die Teile der Einkünfte der Schweiz zuordneten. Im Verständigungsverfahren mit der Schweiz wurde eine Vertreterbetriebsstätte angenommen; der Kläger stimmte der Verständigung nicht zu und klagte auf Freistellung der Einkünfte nach DBA mit Progressionsvorbehalt. • Zulässigkeit: Auch die Klägerin kann wegen rechtzeitiger Einspruchsanzeige durch Bevollmächtigten am Vorverfahren beteiligt sein; Klage ist zulässig (§§ 44,46 FGO). • Anwendbares Recht: Art. 7 und Art. 5 DBA-Schweiz bestimmen, dass Gewinne dem Ansässigkeitsstaat zustehen, es sei denn, das Unternehmen übt Tätigkeit durch Betriebsstätte im anderen Staat aus. Betriebsstätte bedeutet feste Geschäftseinrichtung, in der Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art.5). • Auslegung des Begriffs: Der Betriebsstättenbegriff ist abkommensautonom, aber soweit er an ‚feste Geschäftseinrichtung‘ anknüpft, kann auf die Rechtsprechung zu §12 AO zurückgegriffen werden; erforderlich ist neben räumlicher Festigkeit eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht und örtliche Verwurzelung. • Verfügungsmacht und Mitbenutzung: Auch tatsächliche dauerhafte Mitbenutzung kann ausreichende Verfügungsmacht begründen, wenn aus tatsächlichen Gründen ein geeigneter Raum dem Unternehmer ständig zur Nutzung zur Verfügung steht; es ist keine ausschließliche Nutzungsposition erforderlich. • Feststellungen zum Einzelfall: Der Kläger nutzte seit 2003 dauerhaft Büroeinrichtungen der Genossenschaft, verfügte über abschließbaren Standcontainer mit Schlüsselgewalt und über einen faktisch von ihm genutzten Schreibtisch; er erledigte dort regelmäßig administrativen Tätigkeiten, sodass eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt. • Rechtsfolge: Die feste Geschäftseinrichtung stellt eine Betriebsstätte in der Schweiz dar; folglich sind die gewerblichen Einkünfte des Klägers den Schweiz zugerechnet und von der deutschen Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen, bleiben aber gemäß Art.24 DBA im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§32b EStG). • Verfahrensnebenes: Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt; Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§115 FGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht ändert die Einkommensteueränderungsbescheide dahingehend, dass die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus dem Taxiunternehmen vollständig einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zugeordnet und in Deutschland steuerfrei gestellt werden; diese Einkünfte sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Art.24 DBA-Schweiz, §32b EStG) zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt. Die Revision wurde zugelassen und das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt.