Beschluss
12 V 2329/20
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist nur zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Umsatzsteuerbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.
• Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG setzt voraus, dass die bezogenen Leistungen unmittelbar dem Unternehmen dienen; private Nutzungen sind bei summarischer Prüfung vom Vorsteuerabzug auszuschließen.
• Verfahrensrügen allein begründen nur dann die Aufhebung eines materiell richtigen, rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht, wenn die materiellen Rechtsfragen klar bejaht werden können (§ 127 AO).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Umsatzsteuerfestsetzung • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist nur zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Umsatzsteuerbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. • Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG setzt voraus, dass die bezogenen Leistungen unmittelbar dem Unternehmen dienen; private Nutzungen sind bei summarischer Prüfung vom Vorsteuerabzug auszuschließen. • Verfahrensrügen allein begründen nur dann die Aufhebung eines materiell richtigen, rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht, wenn die materiellen Rechtsfragen klar bejaht werden können (§ 127 AO). Die Antragstellerin, eine GmbH, war 2015 im Bereich smart-home tätig. Der alleinige Geschäftsführer war Herr CC; dessen Ehefrau Frau BC war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, auf dem die GmbH ein Arbeitszimmer und zwei Garagenstellplätze mietete; weitere Räume und Einrichtungen wurden mitbenutzt. 2015 führte die GmbH umfangreiche Sanierungs- und Einbauarbeiten am Gebäude der Ehefrau durch und beglich die Rechnungen. In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 wurden Vorsteuerbeträge geltend gemacht, die das Finanzamt bei einer Sonderprüfung 2018 weitgehend strich. Das Finanzamt erließ geänderte Bescheide und setzte unter anderem unentgeltliche Wertabgaben sowie Kürzungen des Vorsteuerabzugs fest. Die GmbH erhob Einspruch, klagte und stellte schließlich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2020. • Rechtliche Maßstäbe: Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 Satz1 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; die summarische Prüfung beschränkt sich auf vorliegende, glaubhaft gemachte Prozessunterlagen und präsente Beweismittel. • Verfahrensrügen der Antragstellerin (behauptete Mängel im Verwaltungsverfahren) begründen alleine keine ernstlichen Zweifel, weil § 127 AO Verfahrensfehler gegenüber materieller Rechtmäßigkeit gering gewichtet, sofern in der Sache kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. • Zur Sache: Die vom Finanzamt zuletzt zugrunde gelegten Umsatzzahlen erscheinen plausibel und es fehlen überzeugende Anhaltspunkte für niedrigere Umsätze. • Unentgeltliche Wertabgaben für private Nutzung von Telekommunikationsgeräten, Computer/Software und einem Reinigungsgerät sind nach summarischer Prüfung als privat veranlasst und damit steuerpflichtige Wertabgaben zu schätzen; die Antragstellerin hat dem nicht substantiiert widersprochen. • Vorsteuerkürzungen sind nach § 15 Abs.1 UStG bei Leistungen zu versagen, die objektiv privaten Interessen (Wohnen, Verpflegung, Freizeit, Gesundheitsleistungen) des Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen; eine nur mittelbare oder bloß beabsichtigte Stärkung der Unternehmensgesamttätigkeit genügt nicht. • Das BFH-Recht (u.a. XI R 26/20) lässt zwar unter engen Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug zu, wenn Eingangsleistungen zum Zweck der unentgeltlichen Weitergabe an Dritte und zur Ermöglichung eigener Umsätze dienen; hier fehlt jedoch der Nachweis, dass der Vorteil Dritter lediglich nebensächlich ist, die Leistungen nicht über das Erforderliche hinausgehen oder die Kosten kalkulatorisch in den Ausgangspreisen enthalten sind. • Somit liegen bei summarischer Prüfung keine gewichtigen Gründe vor, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründen könnten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Änderungen festgestellt. Insbesondere sind die Schätzungen zu unentgeltlichen Wertabgaben und die Nichtanerkennung bzw. Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Leistungen mit überwiegend privatem Charakter nach § 15 UStG bei summarischer Prüfung gerechtfertigt. Eine bloße Rüge von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um die Vollziehung eines materiell zutreffenden, rechtlich gebundenen Umsatzsteuerbescheids auszusetzen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.