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Urteil

1 K 2073/21

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Lieferungen an Krankenkassen sind diese als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen; die Umsatzsteuer entsteht nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. • Die Abtretung von Forderungen an ein Inkassounternehmen führt nicht dazu, dass das Entgelt nicht beim leistenden Unternehmer vereinnahmt ist, wenn die Krankenkassen auf Rechnung des Unternehmers an das Inkassounternehmen zahlten. • Eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kommt nur in Betracht, wenn das Entgelt objektiv uneinbringlich geworden ist; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Inkassounternehmens begründet dies nicht, wenn der Anspruch durch Zahlungen der Krankenkassen erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer: Entstehung und Uneinbringlichkeit bei Abtretung und Inkassozahlungen • Bei Lieferungen an Krankenkassen sind diese als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen; die Umsatzsteuer entsteht nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. • Die Abtretung von Forderungen an ein Inkassounternehmen führt nicht dazu, dass das Entgelt nicht beim leistenden Unternehmer vereinnahmt ist, wenn die Krankenkassen auf Rechnung des Unternehmers an das Inkassounternehmen zahlten. • Eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kommt nur in Betracht, wenn das Entgelt objektiv uneinbringlich geworden ist; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Inkassounternehmens begründet dies nicht, wenn der Anspruch durch Zahlungen der Krankenkassen erloschen ist. Der Kläger betreibt eine Apotheke und lässt Abrechnungs- und Einzugsleistungen von einem Rechenzentrum (R‑Z GmbH, später verschmolzen zur Re‑GmbH) für Rechnung der Apotheke erbringen. Die R‑Z/Re‑GmbH zog die Zahlungen der Krankenkassen ein; vertraglich waren Vorschusszahlungen und Restzahlungen sowie Abtretungen der Forderungen geregelt. Im August und September 2020 entstanden Restforderungen, die die Re‑GmbH in Kontoauszügen auswies. Die Re‑GmbH beantragte kurz darauf Insolvenz; Zahlungen der Krankenkassen an die Re‑GmbH erfolgten jedoch. Der Kläger meldete für die Monate Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten an und beantragte später die Berichtigung mit dem Vorbringen, die Restzahlungen seien als uneinbringlich i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen und europarechtskonform auszulegen. Das Finanzamt lehnte ab; der Kläger klagte gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen. • Rechtliche Grundlage: Entstehung der Steuer nach § 13 Abs.1 Nr.1 UStG und Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§§ 10,16 UStG); Berichtigungsvoraussetzungen nach §17 UStG; MwStSystRL Art.73 (Neutralitätsgrundsatz). • Leistungsempfänger: Die Krankenkassen sind nach nationaler und EuGH-Rechtsprechung als Leistungsempfänger/Endverbraucher der Lieferungen anzusehen; die Re‑GmbH ist nicht Leistungsempfänger. • Entstehung der Umsatzsteuer: Da der Kläger die Lieferungen ausgeführt und nach vereinbarten Entgelten abrechnet, ist die Umsatzsteuer mit Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraums entstanden (§13 Abs.1 Nr.1 UStG). • Bemessungsgrundlage: Zum Entgelt gehört alles, was den Wert der Gegenleistung bildet; Zahlungen der Krankenkassen an das Inkassounternehmen sind dem Kläger zuzurechnen, weil sie auf seine Rechnung erfolgten (Art.73 MwStSystRL, §10 UStG). • Abtretung und Inkasso: Die Abtretung der Forderungen an die R‑Z/Re‑GmbH begründet kein anderes steuerliches Entgeltverhältnis zwischen Kläger und Krankenkassen; das Abrechnungsunternehmen erbringt eine Inkasso-Leistung gegenüber dem Kläger. • Uneinbringlichkeit i.S.v. §17 Abs.2 Nr.1 UStG: Uneinbringlich ist eine Forderung nur, wenn objektiv zu erwarten ist, dass der Leistende sie auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Hier ist das Entgelt nicht uneinbringlich, weil die Krankenkassen tatsächlich zahlten und die Forderung des Klägers damit erloschen ist. • Billigkeitsersuchen: Ob eine Billigkeitsmaßnahme geboten wäre, blieb offen, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht Gegenstand der Klage ist. • Kosten und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen (§§135 FGO,115 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 2020 sind zu Recht in der festgesetzten Höhe ergangen, weil die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden ist und die vom Inkassounternehmen vereinnahmten Zahlungen den Entgeltanspruch des Klägers erfüllt haben. Die Abtretung der Forderungen an das Rechenzentrum/Re‑GmbH ändert daran nichts. Eine Berichtigung nach §17 UStG wegen Uneinbringlichkeit kommt nicht in Betracht, weil objektiv nicht davon auszugehen war, dass der Kläger seine Forderungen auf absehbare Zeit nicht durchsetzen konnte. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.