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Beschluss

1 KO 1679/14

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2015:0112.1KO1679.14.0A
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Leitsätze
1. Die wegen offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom 23.07.2013 zu erfolgende Anhebung des sich nach Satz 1 der Vorschrift nach den streitigen Kindergeldbeträgen (hier: Kindergeld von September bis Dezember 2013 für drei Kinder) bemessenden Werts hat mit dem Dreifachen des strittigen Betrags zu erfolgen, wenn die Kinder noch relativ jung sind und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (Rn.11) . 2. Der Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages, der zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG i.d.F. vom 08.07.2014 und auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall noch nicht anwendbar(Rn.12) .
Tenor
1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H. 3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wegen offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom 23.07.2013 zu erfolgende Anhebung des sich nach Satz 1 der Vorschrift nach den streitigen Kindergeldbeträgen (hier: Kindergeld von September bis Dezember 2013 für drei Kinder) bemessenden Werts hat mit dem Dreifachen des strittigen Betrags zu erfolgen, wenn die Kinder noch relativ jung sind und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (Rn.11) . 2. Der Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages, der zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG i.d.F. vom 08.07.2014 und auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall noch nicht anwendbar(Rn.12) . 1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H. 3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. 1. Der Streitwert wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig. Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro). Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4 Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen. c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). 3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar. I. Streitig ist die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen gemäß § 52 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vom 23. Juli 2013. Die Erinnerungsführerin (Familienkasse) hatte die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder der Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 ab September 2013 aufgehoben. Die Familienkasse hatte darauf hingewiesen, dass für die Kinder möglicherweise auch in der Schweiz ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe und deshalb statt des vollen Kindergeldes in Höhe von 558 EUR vorläufig nur der sog. Unterschiedsbetrag in Höhe von 70,87 Euro beansprucht werden könne. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2013 wird Bezug genommen. Mit der dagegen am 20. Dezember 2013 beim Finanzgericht erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin die Festsetzung von Kindergeld ab September 2013 in voller Höhe. Im Klageverfahren hat die Familienkasse der Klage abgeholfen und die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat der Berichterstatter die Kosten des Verfahrens der Familienkasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 892,02 Euro beantragt. Der Prozessbevollmächtigte ging dabei von einem Gegenstandswert in Höhe von 7.794,08 Euro aus. Die Familienkasse hat demgegenüber mit Schreiben vom 31. März 2014 erklärt, dass der Streitwert (nur) 1.948,52 Euro betrage. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2012 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Folge entschieden, dass der Gegenstandswert 7.794,08 Euro beträgt und der Erinnerungsgegnerin daher Kosten in Höhe von 892,02 Euro zu erstatten sind. Nach den Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluss waren bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (im Streitfall: September 2013 bis Dezember 2013, also 4 * 487,13 = 1.948,52 Euro) und außerdem der Jahresbetrag des Kindergeldes (im Streitfall: 12 * 487,13 = 5.845,56 Euro) anzusetzen (FG-A. Bl. 54). Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beanstandet die Familienkasse, der Kostenfestsetzungsbeschluss trage dem Wegfall des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht Rechnung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-A. Bl. 14).