Urteil
1 K 1952/18
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1107.1K1952.18.00
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Leitsätze
1. Unter das Tatbestandsmerkmal "juristische Person" i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann - entweder durch teleologische Extension oder durch richtlinienkonforme Auslegung - auch eine Personengesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG) subsumiert werden (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.25)
.
2. Der vom V. BFH-Senat im Urteil vom 02.12.2015 V R 25/13 vorgenommenen Einschränkung, wonach eine Personengesellschaft nur dann in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, ist nicht zu folgen (Rn.26)
(Rn.28)
.
3. Personengesellschaften können nur dann von der Organschaft ausgeschlossen werden, wenn dies zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erforderlich und geeignet ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung) (Rn.28)
.
4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 45/19). Das Verfahren wurde bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-868/19 ausgesetzt (BFH-Beschluss vom 01.09.2020 V R 45/19, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) aufzuheben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter das Tatbestandsmerkmal "juristische Person" i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann - entweder durch teleologische Extension oder durch richtlinienkonforme Auslegung - auch eine Personengesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG) subsumiert werden (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.25) . 2. Der vom V. BFH-Senat im Urteil vom 02.12.2015 V R 25/13 vorgenommenen Einschränkung, wonach eine Personengesellschaft nur dann in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, ist nicht zu folgen (Rn.26) (Rn.28) . 3. Personengesellschaften können nur dann von der Organschaft ausgeschlossen werden, wenn dies zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erforderlich und geeignet ist (vgl. EuGH-Rechtsprechung) (Rn.28) . 4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 45/19). Das Verfahren wurde bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-868/19 ausgesetzt (BFH-Beschluss vom 01.09.2020 V R 45/19, nicht dokumentiert). 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) aufzuheben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA ist verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid 2010 der KG vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) aufzuheben. Zwischen VA und der KG bestand eine Organschaft mit der Folge, dass die KG keine Umsatzsteuer schuldet. 1. Der Senat legt den Klageantrag des Klägers dahin aus, dass er (lediglich) die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 sowie die Verpflichtung des FA begehrt, den Umsatzsteuerbescheid 2010 der KG vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) aufzuheben. Die korrigierte Jahreserklärung 2010 vom 29. Dezember 2015 und der am gleichen Tag gestellte Antrag auf Bestehen einer Organschaft sind in der Zusammenschau als Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Aufhebung der Jahressteuererklärung 2010 vom 26. August 2011 zu verstehen, die gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Prozessrechtlich wird die Verpflichtung des FA zur Aufhebung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1992, 557, zu II.5.). Obwohl der in dem Schriftsatz vom 27. Juli 2018 ausdrücklich gestellte Antrag auch die Festsetzung eines Erstattungsbetrags beinhaltet, geht der Senat davon aus, dass sich im Streitfall der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO tatsächlich nicht auch hierauf erstreckt. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Festsetzung eines Erstattungsbetrags -wegen der Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren- jedenfalls in diesem Klageverfahren nicht erreichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702). Erst mit der vom FA -nach rechtskräftigem Abschluss des aus Klägersicht erfolgreichen Verfahrens- vorzunehmenden Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bereits bezahlten Umsatzsteuer von 49.706,26 €. Die vom FA bereits angekündigte Aufrechnung wäre in dem sich evtl. anschließenden Erhebungsverfahren (im Rahmen eines Abrechnungsbescheids) zu prüfen. 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die nationale Vorschrift beruht auf Art. 11 der Richtlinie 200/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL kann jeder Mitgliedstaat nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer in seinem Gebiet ansässigen Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng mit miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der die in Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmungen vorzubeugen (Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL). Besteht eine Organschaft, sind die im Inland gelegenen Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Dies führt dazu, dass der Organträger Steuerschuldner für alle Leistungen ist, die die Unternehmensteile des Organkreises gegenüber Dritten erbringen; die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze sind dem Organträger zuzurechnen. Leistungsbezüge der Organgesellschaft von Dritten werden dem Organträger gleichfalls zugerechnet und berechtigen diesen zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 582, Rz 38; EuGH-Urteil vom 17. September 2014 C-7/13, Skandia of America (USA), HFR 2014, 1031, Rz 28 und 29). 3. Der Annahme einer Organschaft steht nicht bereits entgegen, dass die KG keine juristische Person i.S. des nationalen Zivilrechts ist. Nach insoweit übereinstimmender Auffassung der beiden Umsatzsteuersenate des BFH kann jedenfalls eine GmbH & Co. KG -wie vorliegend- entweder durch teleologische Extension oder durch richtlinienkonforme Auslegung ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG subsumiert werden (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 36 ff.; vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 77 ff.; vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581, Rz 56 ff.). Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL umschreibt die Organschaft rechtsformunabhängig. Nach der vom V. Senat des BFH vorgenommenen Einschränkung kann eine Personengesellschaft neben einer juristischen Person allerdings nur dann in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 36). Danach läge im Streitfall keine Organschaft vor, weil neben dem vermeintlichen Organträger VA auch SA an der KG beteiligt war, der nicht in das Unternehmen des VA finanziell eingegliedert war. Der V. Senat des BFH sieht den hier durchschlagenden Unterschied zu einer juristischen Person darin, dass bei Personengesellschaften das Einstimmigkeitsprinzip gelte (vgl. § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- zur GbR, § 119 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs -HGB- zur OHG und § 161 Abs. 2 HGB zur KG). Ein hiervon abweichendes Mehrheitsprinzip stehe einer Mehrheitsentscheidung durch nur einen Gesellschafter entgegen, da dann im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu entscheiden sein soll (vgl. § 709 Abs. 2 BGB und § 119 Abs. 2 HGB). Selbst wenn aufgrund darüber hinaus abweichender Regelungen ein Gesellschafter Mehrheitsentscheidungen durchsetzen könne, bestünden zumindest Nachweisschwierigkeiten. Denn abgesehen von Sonderfällen bestehe für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Personengesellschaften keinerlei Formzwang. Gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsvereinbarungen, die von den §§ 709 BGB und 119 HGB abwichen, könnten trotz Schriftformklausel auch mündlich getroffen und geändert werden (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 33). Der erkennende Senat folgt der Einschränkung des V. Senats des BFH nicht, weil der von diesem maßgeblich zur Begründung herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 56) vom EuGH im Zusammenhang mit der Frage der Gleichstellung von juristischen Personen und Personengesellschaften im Rahmen einer Organschaft nicht erwähnt wird (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 5 V 5119/19, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1485). Nach dem EuGH dürfen Personengesellschaften nur dann von der Organschaft ausgeschlossen werden, wenn dies -Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL- zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist (EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva, BStBl II 2017, 604, Rz 43 und 46). Insoweit bestehen weder im Allgemeinen (BFH-Urteile vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 67 ff.; vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581, Rz 46 ff.) noch im Streitfall Anhaltspunkte. Der erkennende Senat schließt sich auch nicht dem Standpunkt an, dass nur eine ausschließlich am Einstimmigkeitsprinzip orientierte rechtssichere Rechtsanwendung der Verhinderung von missbräuchlichen Praktiken diene. Der Streitfall belegt dies. Der Unternehmensgründer VA hat im Jahr 2008 seinen zu diesem Zeitpunkt rd. 30 Jahre alten Sohn SA im Wege einer Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) mit 20 % am Unternehmen beteiligt. Missbrauch ist hier fernliegend. 4. Die einzelnen Eingliederungsvoraussetzungen liegen vor. Die KG ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des VA eingegliedert. a) Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; vom 6. Mai 2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114; vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437, Rz 22). Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 V R 14/08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988, Rz 36). Für eine organisatorische Eingliederung muss der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnehmen, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, Rz 42). b) Im Streitfall kann VA seinen Willen bei der KG durchsetzen, weil er nach der Überlassung von Anteilen an seinem Sohn noch 80 % der Stimmrechte besitzt und nach dem insoweit nicht geänderten notariellen Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen. Anhaltspunkte für hiervon abweichende mündliche Abreden gibt es nicht. VA verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die KG, so dass letztere auch wirtschaftlich in das Unternehmen des VA eingegliedert ist. Die Geschäftsführung bei der KG obliegt der Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls wiederum allein VA ist. 5. Der Kläger kann sich auf das Bestehen einer Organschaft berufen. a) Über die Organschaft kann ohne besonderes Feststellungsverfahren mit Rückwirkung für alle unter Vorbehalt der Nachprüfung (vgl. § 164 AO) stehenden Besteuerungszeiträume der Vergangenheit in jedem Stadium des Besteuerungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens neu entschieden werden (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 34). Die Organschaft beginnt auch dann mit dem Eintritt der Eingliederungsvoraussetzungen, wenn -wie im Streitfall- das Bestehen der Organschaft erst aufgrund gewandelter Rechtsprechung nachträglich festgestellt wird (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz 290). Dann ist die formelle Bescheidlage der materiellen Rechtslage anzupassen, d.h. bereits ergangene Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft sind aufzuheben und bisher bei der Organgesellschaft erfasste Umsätze und Vorsteuerabzüge sind im Wege der Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen dem Organträger zuzurechnen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580). Dabei kann es dazu kommen, dass sich Organgesellschaften auf das Vorliegen einer unerkannten Organschaft berufen und die Aufhebung ihnen gegenüber ergangener Umsatzsteuerbescheide begehren, ohne dass eine Besteuerung beim Organträger gewährleistet ist (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz 167). b) Dem Kläger kann insoweit kein Verstoß gegen Treu und Glauben (Verwirkung) entgegengehalten werden. Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns, das Ausfluss des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des Anspruchsberechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 48 ff.). Im Streitfall stellt weder die Berufung auf das Bestehen einer Organschaft als solche noch der Zeitpunkt (am 29. Dezember 2015) ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Es kann daher dahinstehen, ob die Verwirkung bereits der -nach diesem Urteil materiell zutreffenden- Aufhebung einer Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft entgegengehalten werden kann oder erst im Erhebungsverfahren zu prüfen wäre (so BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 21/17, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz 26). Das Verlangen nach einer für gesetzeskonform gehaltenen Besteuerung, d.h. hier der Berücksichtigung einer Organschaft, kann per se nicht als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2018 V R 49/17, BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109, Rz 21 ff.). Das gilt auch in der Insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter das Bestehen einer Organschaft -nach Aktenlage: allein- zur Masseanreicherung geltend macht (vgl. Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz 121). In diesem Verfahren wird aller Voraussicht nach rechtskräftig entschieden werden, ob eine Organschaft bestand oder nicht. Die KG hat nach der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 am 28. August 2011 -und damit weit vor den Vorlagen des XI. Senats des BFH an den EuGH (siehe Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 und XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428)- durch ihr Verhalten keinen Anhalt geliefert, demzufolge das FA bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Erst nach der Entscheidung des EuGH ist die KG, nunmehr handelnd durch den Insolvenzverwalter, tätig geworden. Im bloßen Zeitmoment kann jedoch kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden. Wegen der an die Dauer der vierjährigen Festsetzungsfrist gekoppelten Wirksamkeit des Vorbehalts der Nachprüfung in § 164 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist es einem Steuerpflichtigen vielmehr „bis zuletzt“ möglich, eine Änderung der Steuerfestsetzung zu erreichen. Keinesfalls waren die Verantwortlichen der KG und/oder der Kläger als Insolvenzverwalter verpflichtet, so früh wie möglich Konsequenzen aus einer sich evtl. ändernden Rechtsansicht zu ziehen oder das FA entsprechend vorzuwarnen. Im Übrigen kann dem Kläger aufgrund der Abfolge der Entscheidungen nicht vorgeworfen werden, er habe das Geltendmachen der Organschaft bewusst herausgezögert. Der EuGH hat seine Entscheidung am 16. Juli 2015 getroffen und darin dem vorlegenden Gericht aufgegeben zu prüfen, ob der Ausschluss der Personengesellschaften zur Verhinderung von missbräuchlichen Praktiken und Vermeidung von Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich und geeignet ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva, BStBl II 2017, 604, Tenor 2). Der V. Senat des BFH hat erstmals mit Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547; dazu Pressemitteilung des BFH Nr. 4/16 vom 28. Januar 2016) die Vorgaben des EuGH auf das nationale Recht angewendet, noch bevor der vorlegende XI. Senat am 19. Januar und 1. Juni 2016 seine Nachfolgeentscheidungen getroffen hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass am 16. November 2015 ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen des vermeintlichen Organträgers VA eröffnet worden ist, so dass auch bei diesem wenig zu holen sein dürfte. 6. Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO durch Urteil. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Für das Revisionsverfahren wäre nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH der XI. Senat zuständig. Dieser hat bisher offen gelassen, ob er dem Einstimmigkeitsprinzip als weitere Voraussetzung des V. Senats für die Anerkennung einer Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft folgen könnte (BFH-Urteile vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 94; vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581, Rz 73). Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hat. 1. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der A Maschinenbau GmbH & Co. KG (KG). Gesellschafter der KG waren im Streitjahr 2010 die A Maschinenbau Verwaltungs-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Kapitalanteil (Komplementär-GmbH) sowie die beiden Kommanditisten VA mit einem Kapitalanteil von 80 % und dessen im Jahr 1977 geborenen Sohn SA mit 20 %. SA erhielt seinen Kapitalanteil von VA aufgrund des Überlassungsvertrags vom 28. Mai 2008 im Wege einer Schenkung als „Maßnahme einer vorweggenommenen Erbfolge“. Bei der KG bedurften Gesellschafterbeschlüsse nach § 7 Abs. 2 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags vom 31. Januar 2003 grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 des Vertrags je 100 DM der übernommenen Kommanditeinlage eine Stimme gewährten. Daran hat sich auch durch den Überlassungsvertrag vom 28. Mai 2008 nichts geändert. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr ebenfalls VA zu 80 % und SA zu 20 % (siehe Überlassungsvertrag vom 28. Mai 2008). Einziger Geschäftsführer war V A. VA verpachtete der KG mit Pachtvertrag vom 1. Februar 2008 gegen Entgelt das Betriebsgrundstück und diverse Maschinen. Es handelte sich dabei unstreitig um die wesentlichen Betriebsgrundlagen der KG. 2. Die KG gab am 26. August 2011 die nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 ab mit einer Umsatzsteuer von 49.706,26 €, die vollständig bezahlt wurde. VA erklärte seine Umsätze aus der Verpachtung der Betriebsgrundlagen ebenfalls mit Umsatzsteuererklärung 2010 vom 26. August 2011. 3. Das Amtsgericht X eröffnete mit Beschluss vom 31. Dezember 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG und bestimmte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Bereits am 19. Oktober 2011 war das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der für das Jahr 2010 vollständig entrichteten Umsatzsteuer waren keine Steuerforderungen zur Tabelle anzumelden. Über das Vermögen des VA wurde am 16. November 2015 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. 4. Die sich in Liquidation befindliche KG gab am 29. Dezember 2015 (Dienstag) eine korrigierte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 ab, in der sie keine Umsätze mehr erklärte. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom gleichen Tag (unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 16. Juli 2015 C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva, BStBl II 2017, 604), das Bestehen einer Organschaft zwischen VA als Organträger und der KG als Organgesellschaft festzustellen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies mit Bescheid vom 14. Januar 2016 ab, weil eine Personengesellschaft nicht in eine umsatzsteuerliche Organschaft einbezogen werden könne. Dagegen legte der Kläger am 5. Februar 2016 Einspruch ein. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 wegen „Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2010“ als unbegründet zurück. Eine Personengesellschaft könne nur dann in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547; dem folgend Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Mai 2017, BStBl I 2017, 790 und Abschnitt 2.8 Abs. 5a des Umsatzsteueranwendungserlasses). Das danach geforderte Einstimmigkeitsprinzip sei im Streitfall nicht erfüllt, da neben dem vermeintlichen Organträger VA auch SA an der KG beteiligt sei. Der Annahme einer Organschaft stünde auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Kläger habe sich erst mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 auf eine Organschaft berufen und dem FA damit die Möglichkeit genommen, vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2015 VA zum Verfahren hinzuzuziehen. Die Steuerforderung könne beim vermeintlichen Organträger nicht mehr realisiert werden. 5. Mit der dagegen am 27. Juli 2018 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, dass zwischen VA und der KG eine Organschaft bestanden habe. Der Rechtsprechung des V. Senats des BFH sei nicht zuzustimmen. Das Berufen auf eine Organschaft sei auch nicht treuwidrig. Die Entscheidungen der EuGH und BFH hätten erst noch aufgearbeitet werden müssen. Das FA hätte ebenso prüfen können, ob eine Organschaft besteht. Der Kläger beantragt (wörtlich), den Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2016 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 28. Juni 2018 aufzuheben und für das Jahr 2010 einen Erstattungsanspruch von 49.706,26 € festzusetzen. Das FA bleibt bei seiner Auffassung und beantragt, die Klage abzuweisen. 6. In der Rechtssache hat am 22. Oktober 2019 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das ebenfalls anhängige Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2019 abgetrennt. Dieses Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2010.