Urteil
1 K 135/19
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1216.1K135.19.00
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Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zivilrechtlich zu verstehen, denn die steuerliche Zurechnung wird unabhängig davon gesetzlich gefordert. Eine Beteiligung mehrerer an Einkünften liegt vor, wenn die handelnden Personen als Gemeinschaft (hier: berufliche Zusammenarbeit der Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb) oder Gesellschafter untereinander verbunden sind und in dieser Verbundenheit steuerbare Einkünfte erzielen. Es ist ausreichend, dass die Ehegatten zumindest als Innengesellschaft den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert haben(Rn.84)
(Rn.85)
(Rn.87)
.
2. Landwirtsehegatten sind auch Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG, solange der selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird(Rn.92)
(Rn.95)
.
3. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn für die Besteuerung erhebliche Merkmale streitig sind(Rn.104)
.
4. Eine Außenprüfung aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung hemmt die Festsetzungsverjährung nicht(Rn.111)
. Der Zweck der Bekanntgabe kann nachträglich erfüllt werden(Rn.114)
. Spätere, auch langfristige Unterbrechungen einer Außenprüfung lassen nach der Vornahme einer qualifizierten Prüfungshandlung die Ablaufhemmung nicht entfallen(Rn.117)
.
6. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist(Rn.123)
.
7. Aufgabegewinne sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus der vorzunehmenden zeitanteiligen Aufteilung (der Wirtschaftsjahre auf die Kalenderjahre) auszuscheiden und gegebenenfalls gekürzt um Freibeträge dem Gewinn des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind(Rn.158)
.
8. Die sich im Streitfall im Alleineigentum der Ehegatten befindliche Hofstelle und Grundstücke gehören bei der bestehenden Innen-GbR zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen I des einzelnen Ehegattens. Eine hälftige Verteilung des laufenden Gewinns durch die Ehegatten, gibt nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn eines Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, vor(Rn.174)
.
9. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 17/20). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 13.11.2020 - VI B 17/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zivilrechtlich zu verstehen, denn die steuerliche Zurechnung wird unabhängig davon gesetzlich gefordert. Eine Beteiligung mehrerer an Einkünften liegt vor, wenn die handelnden Personen als Gemeinschaft (hier: berufliche Zusammenarbeit der Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb) oder Gesellschafter untereinander verbunden sind und in dieser Verbundenheit steuerbare Einkünfte erzielen. Es ist ausreichend, dass die Ehegatten zumindest als Innengesellschaft den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert haben(Rn.84) (Rn.85) (Rn.87) . 2. Landwirtsehegatten sind auch Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG, solange der selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird(Rn.92) (Rn.95) . 3. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn für die Besteuerung erhebliche Merkmale streitig sind(Rn.104) . 4. Eine Außenprüfung aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung hemmt die Festsetzungsverjährung nicht(Rn.111) . Der Zweck der Bekanntgabe kann nachträglich erfüllt werden(Rn.114) . Spätere, auch langfristige Unterbrechungen einer Außenprüfung lassen nach der Vornahme einer qualifizierten Prüfungshandlung die Ablaufhemmung nicht entfallen(Rn.117) . 6. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist(Rn.123) . 7. Aufgabegewinne sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus der vorzunehmenden zeitanteiligen Aufteilung (der Wirtschaftsjahre auf die Kalenderjahre) auszuscheiden und gegebenenfalls gekürzt um Freibeträge dem Gewinn des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind(Rn.158) . 8. Die sich im Streitfall im Alleineigentum der Ehegatten befindliche Hofstelle und Grundstücke gehören bei der bestehenden Innen-GbR zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen I des einzelnen Ehegattens. Eine hälftige Verteilung des laufenden Gewinns durch die Ehegatten, gibt nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn eines Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, vor(Rn.174) . 9. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 17/20). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 13.11.2020 - VI B 17/20, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist zulässig. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, Klage erheben. Dies gilt aber nur, wenn weder ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer noch ein Klagebevollmächtigter i.S. von § 48 Abs. 2 FGO vorhanden ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO). a) Die Erbengemeinschaft hat keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative FGO. Der Nachlass unterliegt grundsätzlich der gemeinschaftlichen Verwaltung (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jeder Beteiligte ist zwar berechtigt, die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Beteiligten zu treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu solchen Maßnahmen gehört die Führung eines Finanzgerichtsprozesses im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aber nicht, weil sie im Ergebnis nicht das gemeinschaftliche Eigentum, sondern die Einkommensteuer der Beteiligten betrifft (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 26). b) Auch gibt es keinen gemeinsamen Klagebevollmächtigten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO. Die Kläger haben weder einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt noch wird ein solcher gesetzlich fingiert. Auch hat der Beklagte keinen Empfangsbevollmächtigten bestimmt. Damit konnte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft nach AZ und BZ gegen den Feststellungsbescheid Klage erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 AO). c) Vor diesem Hintergrund legt der Senat den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 14. Januar 2019 (Gerichtsakte, Bl. 3) dahingehend aus, dass die vorliegende Klage von den Klägern zu 1. bis 4. erhoben wurde. Zwar wurde darin die Erbengemeinschaft als Kläger bezeichnet. Das ist jedoch unschädlich, denn gleichzeitig wurden auch die beteiligten Erben --die Kläger- namentlich bezeichnet. Die Prozesserklärung ist demzufolge auslegungsfähig und im Zweifel so zu verstehen, dass sie nicht an Formalien scheitert (vgl. BFH vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 34 f.). 2. Die Klage ist unbegründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass in einem Feststellungsbescheid verschiedene Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können. Jede dieser im Feststellungsbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen ist dann als eigenständiger Regelungsgegenstand anzusehen. Ein Feststellungsbescheid bildet daher eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die jeweils selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein können, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (BFH-Urteil vom 17. April 2019 IV R 12/16, BFH/NV 2019, 1179 Rn. 19 und BFH-Beschluss vom 19. September 2017 IV B 85/16, BFH/NV 2018, 51 Rn. 3). Zu den Feststellungen, die selbständig in Bestandskraft erwachsen können, gehören etwa die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, eines Sondergewinns, des laufenden Gewinns und eines Veräußerungsgewinns des einzelnen Mitunternehmers (BFH-Urteil vom 1. März 2018 IV R 38/15, BStBl II 2018, 587 Rn. 24 bis 26, Ratschow in Klein, 14. Aufl., 2018, § 179 Rn. 11 m.w.N.). Im Streitfall versteht der Senat das Begehren der Kläger i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der FGO vor dem Hintergrund der Anträge des Bevollmächtigten dahingehend, den Feststellungsbescheid vom 20. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2018 vollständig aufzuheben, um ihm die Wirkung als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Einkommensteuer insbesondere im Hinblick auf § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu nehmen. Hilfsweise wenden sich die Kläger aber auch gegen das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, der Höhe des Aufgabegewinns und dessen Verteilung auf AZ und BZ. Dagegen wenden sie sich nicht gegen die Höhe der festgestellten laufenden Einkünfte. Der Feststellungsbescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides war die Feststellungsfrist nicht abgelaufen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen) oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodex der Union (sog. Unionszollkodex -UZK-) sind (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten die vorgenannten Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß für die gesonderte Feststellung. Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist dann die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 AO). Da weder AZ und BZ noch die Kläger für das Streitjahr eine Feststellungserklärung abgegeben haben, begann die Feststellungfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und lief (jedenfalls) bis 31. Dezember 2018. Der Feststellungsbescheid, der am 17. August 2018 erlassen wurde (vgl. ESt-Akte, Bl. 3), verließ damit die zuständige Finanzbehörde nach 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO rechtzeitig. aa) Der Erlass des Feststellungsbescheides war verfahrensrechtlich geboten. Nach § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO gesondert durch Feststellungsbescheid festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten zudem einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Gesondert festgestellt werden insbesondere die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). (a) Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften ist zivilrechtlich zu verstehen, denn die steuerliche Zurechnung wird unabhängig davon gesetzlich gefordert. Eine Beteiligung mehrerer an Einkünften liegt vor, wenn die handelnden Personen als Gemeinschaft (z.B. Miteigentümer) oder Gesellschafter untereinander verbunden sind und in dieser Verbundenheit steuerbare Einkünfte erzielen (Ratschow in Klein, 14. Aufl., 2018, § 179 Rn. 22 m.w.N.). Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 teilte der Bevollmächtigte mit, dass weder nach außen noch nach innen ein GbR-Gesellschaftsverhältnis zwischen AZ und BZ vorgelegen habe. Ein Gesellschaftsvertrag sei zwischen den beiden nicht abgeschlossen worden. Jedenfalls habe ein solcher Vertrag bei der Aktensichtung nicht aufgefunden werden können (Gerichtsakte, Bl. 47). Demgegenüber führte der Bevollmächtigte in seiner Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 17. Dezember 2012 aus, dass AZ und BZ ohne weitere Vereinbarung in beruflicher Zusammenarbeit auf unternehmerischer Grundlage als Zweckgemeinschaft den landwirtschaftlichen Betrieb zur Erzielung der Einkünfte bewirtschaftet hätten, was er ausdrücklich als „Mitunternehmerschaft“ bezeichnet (ESt-Akte, Bl. 19). Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten schließt der Senat deshalb lediglich, dass AZ und BZ zwar entweder keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geschlossen haben oder dieser jedenfalls nicht mehr aufgefunden werden kann. Zur Gründung einer GbR ist das Schriftlichkeitserfordernis aber kein konstitutives Merkmal. Nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt es, wenn sich die Gesellschafter durch einen -auch durch schlüssiges Verhalten geschlossenen- Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Mit Vertragsschluss ist die GbR zumindest als schuldrechtliche Innengesellschaft existent. Mit der Teilnahme am Rechtsverkehr kann sie als Außen-GbR zudem zum selbständigen Rechtssubjekt erwachsen (Schöne in BeckOK, BGB, Stand 1. August 2019, § 705 Rn. 19 m.w.N.). Da der Bevollmächtigte die Pachtverträge oder sonstige im Außenverhältnis abgeschlossene Rechtsverhältnisse -trotz Aufforderung durch den Beklagten- nicht vorgelegt hat, ist nicht erkennbar, ob die Eheleute als GbR nach außen tätig wurden. Ausreichend ist jedoch, dass AZ und BZ -so wie vorliegend- zumindest als Innengesellschaft den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert haben. Sowohl AZ (mit vier Flurstücken und der Hofstelle) als auch BZ (mit neun Flurstücken) haben jeweils erhebliche Gesellschafterbeiträge zur Zweckerreichung beigesteuert, so dass zumindest eine Innen-GbR vorliegt. Dies reicht aus (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 15). (b) Die gemeinsam erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte sind AZ und BZ auch steuerlich zuzurechnen. Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten setzt die steuerliche Zurechnung die jeweilige Stellung als Mitunternehmer voraus (Ratschow in Klein, 14. Aufl., 2018, § 180 Rn. 7 m.w.N.). Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs sein. Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend anzuwenden ist, kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder -in Ausnahmefällen- aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft reicht aus. Eine solche kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks feststellen lässt (Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 166 ff.). Ob ein solches (verdecktes) Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 Rn. 33 und vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 16). Landwirtsehegatten sind danach auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459). Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, denn in solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen. Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 19). Diese Grundsätze beruhen auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft. Denn der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern wird auch Eigentümer der erzeugten und weiter zu verwertenden Früchte i.S. von § 99 Abs. 1 BGB, falls er nicht einem anderen die Aneignung gestattet hat (§§ 953, 956 BGB). Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es eine Einnahmequelle von Gewicht sein kann. Die gemeinsame Fruchtziehung aus dem selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitz vermittelt den Landwirtsehegatten dabei die für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko. Der Anteil des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10% der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 21). Vorliegend haben AZ und BZ jeweils erhebliche Flächen zur Erreichung des gemeinsamen Unternehmenszwecks zur Verfügung gestellt. Weder AZ noch BZ haben weniger als 10% der insgesamt genutzten landwirtschaftlichen Fläche beigesteuert. Auch geht der Senat aufgrund der Schilderungen des Bevollmächtigten davon aus, dass sowohl AZ als auch BZ in erheblichem Umfang für ihren landwirtschaftlichen Betrieb tätig waren und dessen wirtschaftlichen Erfolg gemeinsam gefördert haben (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 171). Somit lag im Streitjahr eine Mitunternehmerschaft vor. An den Einkünften waren mit AZ und BZ folglich mehrere Personen beteiligt, denen diese Einkünfte auch i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO steuerlich zu zurechnen waren. bb) Der Feststellungsbescheid ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere, weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einem einfachen Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 6). Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht. Liegt hingegen ein Fall von geringer Bedeutung vor, muss die gesonderte und einheitliche Feststellung unterbleiben, denn der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen wird, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 15). Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt ist kein Fall von geringer Bedeutung. (a) Weder steht die Höhe des Aufgabegewinns noch dessen Aufteilung fest. Während der Bevollmächtigte einen Aufgabegewinn von insgesamt 99.500 Euro berechnet und diesen jeweils hälftig auf AZ und BZ verteilt, geht der Beklagte von einem Aufgabegewinn i.H. von insgesamt 445.845,75 Euro aus, wovon 415.741 Euro auf AZ (rund 93%) und 30.105 Euro auf BZ (rund 7%) entfallen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156 Rn. 16). Im Übrigen ist schon das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen AZ und BZ umstritten. Allein dieser Umstand führt dazu, einen Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu verneinen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27 Rn. 13 m.w.N.). Dass AZ und BZ Eheleute waren, die für das Streitjahr zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung, wenn -so wie vorliegend- für die Besteuerung erhebliche Merkmale streitig sind (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BStBl II 1995, 640 Rn. 32; Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 180 Rn. 46 f.). Auch können die Kläger aus dem Umstand, dass der Beklagte für das Streitjahr keine Feststellungserklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes anmahnte, nicht auf die Entbehrlichkeit derselben schließen. Denn die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus dem Verfahrensrecht. Die steuerlich beratenen Kläger hätten dies wissen müssen. Jedenfalls hätten sie sich bei eventuell verbliebenen Zweifeln hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung an den Beklagten wenden können, um dessen Rechtsauffassung in Erfahrung zu bringen. Jedenfalls hat der Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent auf die Abgabe einer Feststellungserklärung für das Streitjahr verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 5). Selbstredend stellt die von AZ und BZ abgegebene Einkommensteuererklärung keine Feststellungserklärung dar und kann letztgenannte darum nicht ersetzen. (b) Es liegt auch nicht deshalb ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vor, weil -nach dem Vortrag des Bevollmächtigten- für die Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. (aa) Denn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer wurde zumindest im Hinblick auf AZ durch den Beginn einer Ap noch im Jahr 2016 gehemmt. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Ap begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO für die Steuern, auf die sich die Ap erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Ap erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Ap zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Ap unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Ap stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO). § 171 Abs. 4 AO gilt auch für die abgekürzte Ap i.S. von § 203 AO (Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 171 Rn. 39). (1) Voraussetzung für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist dabei nicht nur, dass (nachhaltig) mit Prüfungshandlungen begonnen wird, sondern auch, dass dies auf Grund einer durch Bekanntgabe wirksam gewordenen PA geschieht (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552 Rn. 21). Eine Ap aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung hemmt die Festsetzungsverjährung nicht (Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 171 Rn. 39 und 42 m.w.N.). Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und demjenigen Beteiligten, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). Daher kommt es darauf an, an wen sich ein Verwaltungsakt richtet (sog. Inhaltsadressat), wem er bekannt gegeben werden soll (sog. Bekanntgabeadressat) und wer der tatsächliche Empfänger ist. Vorliegend richtete sich die PA zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Zwecke der Einkommensteuer an AZ und BZ, so dass beide Inhaltsadressaten sind (vgl. PA vom 12. Dezember 2016, Ap-Akte, Bl. 4). Da aber BZ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte, war die PA insoweit an eine nicht mehr existente Person adressiert. Die PA war insoweit unwirksam (BFH-Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80, BStBl II 1982, 276 Rn. 20 f.; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 122 Rn. 30 f. m.w.N.; a.A. Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 119 Rn. 22). Soweit allerdings der AZ eindeutig als Inhaltsadressat der PA bezeichnet wurde, ist die PA ausreichend inhaltlich bestimmt. Insofern hätte die PA aber dem AZ als Inhaltsadressaten -und nicht dem Kläger zu 4., der keine Empfangsvollmacht hatte- bekanntgegeben werden müssen. Es liegt insofern ein Mangel in der Bekanntgabe der PA vor. Dieser Mangel wurde aber dadurch geheilt, dass der Kläger zu 4. die PA dem AZ, der zu diesem Zeitpunkt noch geistig rege war, noch vor Beginn der Ap in 2016 übergab. Damit wurde der Zweck der Bekanntgabe (nachträglich) erfüllt (Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 122 Rn. 15). Die Unwirksamkeit der PA gegenüber der verstorbenen BZ führt nach Auffassung des Senats nicht zur Unwirksamkeit der PA auch gegenüber AZ. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die PA gegenüber dem AZ nicht ohne die PA gegenüber der BZ erlassen wollte (§ 125 Abs. 4 AO). Die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse von AZ und BZ waren jeweils gleich wichtig und entscheidend für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. (2) Die Ap wurde jedenfalls durch die Besichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes vor Ort noch im Jahr 2016 i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO begonnen. Insoweit liegt auch eine qualifizierte Prüfungshandlung vor, denn zumindest diese Prüfungshandlung hatte von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff ein erhebliches Gewicht erreicht und zeitigte erste verwertbare Ergebnisse. Letzteres bedeutet nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die -wie im Streitfall- bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BStBl II 2017, 1159 Rn. 25). Daher muss der Senat nicht der Frage nachgehen, weshalb der Ap-Bericht erst am 17. November 2017 gefertigt wurde und ob in der Zwischenzeit eine Unterbrechung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO vorliegt, die der Beklagte zu vertreten hat. Denn nach der Vornahme einer qualifizierten Prüfungshandlung lassen spätere, auch langfristige Unterbrechungen die Ablaufhemmung nicht entfallen (Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 171 Rn. 68). Auch war, als der Feststellungsbescheid vom 20. August 2018 verfügt wurde, das Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr noch nicht durch unanfechtbare Steuerbescheide abgeschlossen (vgl. § 171 Abs. 3a und Abs. 4 Satz 1 AO). (3) Für die damit gegenüber AZ gemäß § 171 Abs. 4 AO eingetretene Ablaufhemmung ist es auch unerheblich, dass der Prüfungsbeginn mit PA vom 12. Dezember 2016 bereits auf den 15. Dezember 2016 festgelegt wurde. Zwar sind dem Steuerpflichtigen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO die PA sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfung angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Selbst bei Kleinstbetrieben muss zwischen der Bekanntgabe des Prüfungsbeginns und dem tatsächlichen Prüfungsbeginn mindestens eine Zeitdauer von einer Woche liegen (Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 197 Rn. 11). Für die Wirksamkeit der PA ist eine kürzere Zeitspanne allerdings unschädlich, denn die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der von der PA zu unterscheiden ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BStBl II 1987, 408 Rn. 15; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 197 Rn. 13). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte die Festlegung des Prüfungsbeginns nicht angefochten, so dass diese ebenso wirksam wurde wie die PA gegenüber AZ. Des Weiteren erledigt sich die Festlegung des Prüfungsbeginns mit Ablauf des als Beginn der Prüfung festgelegten Tages (Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 331; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 197 Rn. 14 m.w.N.). (c) Im Übrigen würde selbst dann kein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegen, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer von AZ und BZ bereits abgelaufen gewesen wäre. Für Feststellungsbescheide ist in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO eine eigenständige Feststellungsverjährung geregelt, die (nur) der sinngemäßen Anwendung der §§ 169 ff. AO unterliegt und an die Feststellungserklärung anknüpft. Demgegenüber bestimmt sich die Festsetzungsfrist unter (unmittelbarer) Anwendung von §§ 169 ff. AO und ist mit der Abgabe der (Einkommen-)Steuererklärung verbunden. Diese jeweilige verfahrensrechtliche Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren würde es widersprechen, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist die Feststellungsfrist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 22 m.w.N.). Der Verzicht auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung wegen geringer Bedeutung gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO in einem solchen Fall würde zudem nicht dem Vereinfachungszweck der Norm gerecht werden. Der Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist erfüllt nämlich den Zweck der Vorschriften in § 179 Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen oder anpassen zu können (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 19). Insbesondere hat auch eine gesonderte und einheitliche Feststellung dann nicht wegen geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterbleiben, wenn aus der Sicht des für das Feststellungsverfahren zuständigen Bearbeiters die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil nicht zu übersehen ist, ob der Einkommensteueranspruch aufgrund der nur teilweisen Wirksamkeit der PA gegenüber den beiden Feststellungsbeteiligten (hier AZ und BZ) bereits festsetzungsverjährt ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 18). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Grundkonzeption der AO der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Bindungswirkung für den Folgebescheid hat (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Des Weiteren endet nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Diesem Charakter des Feststellungsbescheides würde es zuwiderlaufen, wenn allein aufgrund des Ablaufs der (regulären) Festsetzungsfrist für den Folgebescheid eine an sich notwendige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu unterbleiben hätte. Dem Folgebescheid würde bei einem solchen Verständnis ein verfahrensrechtliches Gewicht beigemessen, das er nach der AO nicht hat. Im Gegenteil eröffnet eine für den Folgebescheid noch offene Festsetzungsfrist nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch für den Grundlagenbescheid eine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist. Keinesfalls soll dagegen nach der AO die zeitliche Möglichkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch den Lauf der Festsetzungsfrist eingeschränkt werden. Soweit sich der Bevollmächtigte auf verschiedene finanzgerichtliche Urteile beruft (Urteile des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1982 I 369/79, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1982, 549; des FG Düsseldorf vom 27. Mai 1986 XV 356/82 F, EFG 1986, 537 und des FG Rheinland-Pfalz vom 10. März 1987 2 K 26/86, EFG 1987, 440), ergingen diese -ebenso wie BFH-Urteil vom 7. Juli 1987 IX R 116/82, BFH/NV 1988, 433- in Bezug auf Streitjahre, in denen noch die Reichsabgabenordnung galt (§ 10 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur AO). Sie haben daher für die im vorliegenden Verfahren zeitlich anwendbare AO keine Bedeutung. (d) Soweit der Bevollmächtigte § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO für anwendbar hält und die Auffassung vertritt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nur bei einem Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Betriebs-FA zulässig sei, verkennt er, dass dies „einen anderen“ als den in § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO genannten Fall voraussetzt. Da aber -wie oben ausgeführt- eine gesonderte und einheitliche Feststellung bereits auf der Grundlage von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erfolgt, kommt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht zur Anwendung (Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 180 Rn. 30 m.w.N.). Aus demselben Grund scheidet auch eine Anwendbarkeit von § 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 3 und 4 der Verordnung (VO) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus, denn danach erfolgt eine gesonderte Feststellung ebenfalls nur „in anderen“ als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. b) Der Feststellungsbescheid ist auch sonst materiell rechtmäßig. Nach § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Als Veräußerung gilt entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG). aa) AZ und BZ unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft alle Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt dabei eine selbstständige und nachhaltige Betätigung --entsprechend § 15 Abs. 2 EStG- voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, 508, BStBl II 2008, 465 Rn. 12 und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, Rn. 13 ff.). Die Feststellung, ob ein solcher Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511 Rn. 27). Auch wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besitz an Betriebsmitteln erfordert, können die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wurde. In der Regel kann typisierend vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche 3.000 m² übersteigt (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 Rn. 21; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist vorliegend unstreitig anzunehmen. bb) Auch gehören die Teilflächen Nr. x, x, x und x zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in der Weise unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das betreffende Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig i.S. von erforderlich, wesentlich oder unentbehrlich ist. Es muss sich aber doch objektiv nachvollziehbar auf den konkreten Betriebsablauf beziehen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BStBl II 1987, 430 Rn. 25). Zudem ist eine aktuelle betriebliche Nutzung nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist es dann, dass das Wirtschaftsgut für eine künftige Verwendung im Betrieb bestimmt ist (Loschelder in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 4 Rn. 35 m.w.N.; Kulosa, a.a.O., § 13 Rn. 212 f.). Auch wenn die Wertveränderungen des Grund und Bodens (außer bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG) erst ab 1. Juli 1970 erfasst werden, gehörte der im landwirtschaftlichen Betrieb genutzte Grund und Boden -und zwar unabhängig von einer Generationennachfolge- schon immer zum Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund dienten die Teilflächen Nr. x, x, x und x dem (zunächst) selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb. So war die Teilfläche Nr. x (Abstandsfläche) notwendig, damit -wie der Bevollmächtigte selbst ausführt (Anlage zur Einkommensteuererklärung, S. 2, ESt-Akte, Bl. 16)- landwirtschaftliche Geräte wie Pflug, Egge, Sämaschine, Walze und sonstige Geräte von der Scheune zu dem Geräteschuppen verbracht werden konnten. Ohne eine entsprechende Zuwegung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgebäuden (Teilflächen Nr. x) konnte der landwirtschaftliche Betrieb aber nicht sinnvoll genutzt werden, weshalb diese Teilfläche für den Betrieb notwendig war. Auch die Teilflächen Nr. x, x und x dienten jedenfalls dazu, um als Vorrats- und Abstellflächen und bei einer künftigen Erweiterung der Hofstelle als betriebliche Flächen zur Verfügung zu stehen. So grenzt die Teilfläche Nr. x unmittelbar an die Schleppergarage (Teilfläche Nr. x) und an die unstreitig betriebliche Hoffläche (Teilfläche Nr. x), so dass diese Flächen in einer engen räumlichen und sachlichen Beziehung zueinander stehen. Entsprechendes gilt für die Teilflächen Nr. x und x. Selbst wenn die Teilflächen nur der Erzeugung von Futter für Tiere gedient haben, sind sie dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies ist vor dem Hintergrund naheliegend, dass die Wirtschaftsgebäude auch (ehemalige) Stallungen umfassen (vom Bevollmächtigten als Stall I und II in der Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, S. 1, ESt-Akte, Bl. 15 bezeichnet). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass das dort gehaltene Vieh bis zur Verpachtung des Betriebs auch mit dem Grünfutter, welches auf der Hofstelle wuchs, versorgt wurde. Im Übrigen führt der Bevollmächtigte aus, dass das Obst der auf den Teilflächen befindlichen Obstbäume „gelegentlich“ verkauft worden sei, soweit das produzierte Obst über dem Eigenverbrauch gelegen habe (Anlage zur Einkommensteuererklärung, S. 1, ESt-Akte, Bl. 15). Da sich auf den genannten Teilflächen insgesamt 14 ältere Obstbäume befanden (Teilfläche Nr. x - xx, Nr. x - xx und Nr. x - xx), geht der Senat von einer Vermarktung des überschüssigen Obstes aus. Aber auch dann, wenn deren landwirtschaftliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Aufgabe der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eingestellt worden sein sollte, hätten die Teilflächen ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht eingebüßt (BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 Rn. 15). Darüber hinaus wurde die Hofstelle -bezeichnet als „Flurstück ... x“ und „Lage ... X-weg“- mit ihrer (gesamten) Fläche von 2.236 m² im „Besitzstandsbogen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen“ (zumindest) seit dem 1 . Januar 1969 als Hof- und Gebäudefläche erfasst. Auf dieser Grundlage wurde der Einheitswert ermittelt und der Grundsteuermessbescheid unter Anwendung der Messzahl für landwirtschaftliche Grundstücke erlassen. AZ hat dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Einheitswertakte). Der erkennende Senat wertet dies als objektives Beweisanzeichen dafür, dass die gesamte Hofstelle -und damit auch die streitigen Teilflächen-- einkommensteuerrechtlich dem Betrieb der Landwirtschaft zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 Rn. 22). Aus der Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft können dagegen keine Schlüsse auf den Umfang des betrieblichen Grundvermögens gezogen werden, da im dortigen Katasterbestand kein Flurstückverzeichnis geführt wird (Schreiben vom 3. Juni 2019, Gerichtsakte, Bl. 128). Im Übrigen hat AZ als Eigentümer der Hofstelle bereits durch Ausübung seines Antragsrechts im Zuge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung zum 31. Dezember 1998 auf der Grundlage von § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG a.F. das Wohnhaus (Teilflächen Nr. x bis x mit 112 m²), den Brennholzschuppen (Teilfläche Nr. x mit 29 m²), eine Grünfläche (Teilfläche Nr. x mit 50 m²), zwei Garagen (Teilfläche Nr. x mit 60 m²) und einen Hausgarten (Teilfläche Nr. x mit 142 m²) steuerfrei nach § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F. entnommen (vgl. Schreiben an AZ und BZ vom 17. November 2000 und Aktenvermerk des ALS über die Einnahme eines Augenscheins am 11. Oktober 2000, Gerichtsakte, Bl. 81 ff.). Damit ist nach Auffassung des Senats dem vom Bevollmächtigten vorgetragenen Umstand einer teilweisen privaten Nutzung der Hofstelle (Hühnerhaltung, Gartennutzung) bereits in ausreichendem Umfang Rechnung getragen worden. Auch wurden die betrieblichen Teilflächen nicht vor der Betriebsaufgabe entnommen. Eine Entnahme von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern kann unabhängig von der Gewinnermittlungsart des landwirtschaftlichen Betriebs entweder durch eine eindeutige, mit einer ausdrücklichen Willenserklärung verbundene, aber auch durch schlüssige Entnahmehandlung oder durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erfolgen. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Die durch die Nutzungsänderung bewirkte Entnahmehandlung muss für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten äußerlich erkennbar sein (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 47/06, BFH/NV 2010, 181 Rn. 14 f.; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 225 ff.). Die Nutzung der Teilflächen Nr. x und x als Pferdekoppel führte daher unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu einer Entnahme. Eine Nutzung von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, als Futtergrundlage von zwei Pferden stellt im allgemeinen eine Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft dar, ohne Rücksicht darauf, ob die Pferde planmäßig zur Erzielung von Einkünften eingesetzt oder mehr aus persönlichen Gründen gehalten werden. Entscheidend ist hier die Widmung der Grundstücke für von der Sache her landwirtschaftliche Zwecke, nämlich zur Erzeugung von Futter für Tiere (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BStBl II 1986, 516, Rn. 18 f.; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 226 und Rn. 230). Auch die Betriebsverpachtung im Ganzen ab 1994 führte -ohne Ausübung des Verpächterwahlrechts- zunächst nicht zu einer Entnahme (Wacker in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 16 Rn. 709). cc) AZ und BZ haben ihren Betrieb zum 10. Juni 2011 aufgegeben. Sie haben ihren (zuletzt) landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit in das Privatvermögen überführt (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232 Rn. 13; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 14 Rn. 15 und Wacker, a.a.O., § 16 Rn. 173 f. m.w.N.). Dabei findet allerdings die gesetzliche Regelung zur Betriebsverpachtung in § 16 Abs. 3b EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) im Streitfall keine Anwendung, denn sie gilt gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 erstmals für Betriebsaufgaben nach dem 4. November 2011. Daher ist eine rückwirkende Betriebsaufgabe zum 15. März 2011 --wie vom Bevollmächtigten erklärt- nicht möglich (Kulosa in Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 16 Rn. 136; a.A. R 16 Abs. 5 Satz 6 Einkommensteuer-Richtlinie 2008). Deshalb erfolgt die Betriebsaufgabe erst mit dem Eingang der Aufgabeerklärung des Bevollmächtigten beim Beklagten am 10. Juni 2011 (ESt-Akte, Bl. 13). Allerdings ergeben sich allein aufgrund des späteren Zeitpunkts der Wirksamkeit der Betriebsaufgabe keine für den Senat erkennbaren Wertabweichungen. dd) Der Beklagte hat den Aufgabegewinn mit insgesamt 448.104 Euro zutreffend ermittelt. Der Aufgabegewinn ist nach § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 EStG zu berechnen. Hiernach ist der gemeine Wert der nicht veräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter zu bestimmen. Dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten -abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten-- ergibt den Aufgabegewinn (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 25; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 14 Rn. 26). Der gemeine Wert der im Rahmen der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ist nach § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln. Danach ist der Preis maßgebend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Bei Grundstücken und Gebäuden entspricht der gemeine Wert regelmäßig dem Verkehrswert. Für dessen Schätzung kann die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) herangezogen werden. Nach § 8 ImmoWertV ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Welches Wertermittlungsverfahren hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232 Rn. 16 zur bis 30. Juni 2010 anwendbaren Wertermittlungsverordnung -WertV 1988-). Der Verkehrswert eines Grundstücks lässt sich vielfach nur durch Schätzung ermitteln (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 27). Aufgabegewinne sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus der vorzunehmenden zeitanteiligen Aufteilung (der Wirtschaftsjahre auf die Kalenderjahre) auszuscheiden und gegebenenfalls gekürzt um Freibeträge dem Gewinn des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (Nacke in Blümich, EStG, Stand Juli 2019, § 14 Rn. 43 m.w.N.). Als Bewertungszeitpunkt maßgebend ist der Zeitpunkt des (einzelnen) Aufgabeaktes, zu dem das jeweilige Wirtschaftsgut in das Privatvermögen übergeht. Dies gilt auch, wenn spätere Wertänderungen eintreten; eine Rückwirkung findet nicht statt (BFH-Urteil vom 1. April 1998 X R 150/95, BStBl II 1998, 569 Rn. 40). Grundsätzlich ist der Wert von bebauten Grundstücken für Produktions- und Dienstleistungszwecke (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08, BStBl II 2009, 403 Rn. 16) oder bei Grundstücken (wie Bürohäuser oder Ladengeschäfte), die üblicherweise vermietet werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 30), nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen. Für landwirtschaftliche Grundstücke ist dagegen im Hinblick auf die Knappheit und Wertbeständigkeit des Grund und Bodes der Verkehrswert grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln, so dass die durch die Betriebsverpachtung im Ganzen erzielten bzw. erzielbaren Erträge nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 53/90, BStBl II 1992, 462 Rn. 13 ff.). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte trotz Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (ESt-Akte, Bl. 14) davon abgesehen, die Pachtverträge vorzulegen. Für die Anwendung des Ertragswertverfahrens nach § 17 ImmoWertV ist demnach jedenfalls kein Raum. Im Vergleichswertverfahren wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ist der Wert des Bodens grundsätzlich ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte bestimmt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV; vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2016 X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 Rn. 29 ff. und vom 6. Dezember 2017 VI R 68/15, BStBl II 2019, 128 Rn. 18). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Wertermittlung des Beklagten nicht zu beanstanden. Aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt X zum Stichtag 31. Dezember 2010 (Ap-Akte, Bl. 21) ergibt sich, dass das Flurstück xxx/x zum Teil in der Richtwertzone Wx mit 350 Euro/m² (W = Wohnbaufläche), zum Teil aber auch in der Richtwertzone My mit 260 Euro/m² (M = gemischte Baufläche) liegt. Die Trennlinie zwischen den Richtwertzonen Wx und My verläuft von den angrenzenden Flurstücken Nr. yxx/x und Nr. yxx/y bis zum Eckpunkt der Flurstücke Nr. yyx/x und Nr. yyx/y. Der Bodenrichtwert von der X-Straße (Bx) bis zu dieser Trennlinie beträgt 260 Euro/m² (ohne Bebauungsabschlag); von dieser Trennlinie bis zur Y-Straße 350 Euro/m² (ohne Bebauungsabschlag). Die Teilfläche Nr. x liegt vor dieser Trennlinie. Die Teilfläche Nr. x liegt sowohl vor als auch hinter dieser Trennlinie und ist folglich aufzuteilen. Die Teilfläche Nr. x liegt dagegen vollständig im Bereich von 350 Euro/m². Dies hat der Beklagte berücksichtigt. Nach den Erläuterungen der Stadt X sind die ausgewiesenen Bodenrichtwerte durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken. Sie werden für baureifes und bebautes Land abgeleitet und gelten für vollständig erschlossene Grundstücke. Sie sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären (vgl. https://www. [ ___ ] - Bodenrichtwertkarten Stichtag 31. Dezember 2010 - Legende und Erläuterungen unter (2), eingesehen am 27. November 2019). Die Stadt X hat auch nochmals auf Nachfrage des Beklagten bestätigt, dass die öffentlichen Grundstückserschließungskosten in den Bodenrichtwerten bereits enthalten sind (Schriftsatz des Beklagten vom 13. September 2019, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 136). Diese Bodenrichtwerte können nach der Auffassung des Senats auch der Ermittlung der Grundstückswerte zugrunde gelegt werden, denn die Merkmale der Richtwertgrundstücke stimmen hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen der streitgegenständlichen Grundstücke überein. Soweit vorgetragen wird, dass das Flurstück xxx/x zum Stichtag nicht erschlossen gewesen sei, ist dies nicht nachzuvollziehen. Denn AZ und BZ haben den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle über Jahrzehnte ohne baurechtliche Beanstandungen betrieben. Dies wäre bei einem nicht erschlossenen Grundstück nicht vorstellbar gewesen. Im Übrigen können die Teilflächen Nr. x und x auch nach der inzwischen erfolgten Parzellierung des Flurstücks zxy/x zwar nicht von der X-Straße Bx, jedoch sowohl von der K-Straße als auch von der Y-Straße erreicht werden (vgl. Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Gerichtsakte, Bl. 138). Soweit nunmehr im Hinblick auf das neue Flurstück Nr. zxy/x im Fall einer Bebauung weitere Erschließungskosten anfallen, handelt es sich um einen Umstand der nach dem Aufgabestichtag eingetreten ist und daher keine Auswirkungen auf die vom Beklagten für das Streitjahr durchgeführte Bewertung hat. Auch hat der Beklagte von den genannten Bodenrichtwerten im Hinblick auf die Teilflächen Nr. x (73 m²) und Nr. x (164 m²) -obwohl diese nicht bebaut sind- einen Bewertungsabschlag i.H. von 60 Euro/m² vorgenommen. Auch in Bezug auf die vom Beklagten mit 461 m² angesetzten Grundstücksflächen der Hofstelle hat dieser den Abschlag von 60 Euro je m² akzeptiert. Daraus ergibt sich betragsmäßig ein Bewertungsabschlag i.H. von 41.880 Euro. Lediglich die Teilflächen Nr. x und x wurden ohne Abschlag mit den in der Bodenrichtwertkarte der Stadt X vorgesehen Richtwerten bewertet. Dies ist auch zutreffend, da sie unbebaut sind. Zudem hat der Beklagte davon abgesehen, die Teilfläche Nr. x mit 210 m² in die Ermittlung des Aufgabegewinns einzubeziehen, obwohl diese Teilfläche bei einer Grundstücksumlegung dem Flurstück xxx/x zugeschlagen wurde, nachdem eine entsprechende Fläche an anderer Stelle „weggemessen“ worden war und seitdem lediglich von den angrenzenden Grundstückseigentümern genutzt wird (vgl. Erläuterungen des Aktenvermerks über die Einnahme eines Augenscheins, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 83). Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in ein solches Verfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nämlich ohne Gewinnrealisierung an dem erlangten Ersatzgrundstück unverändert fort (Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 214 m.w.N.). Des Weiteren hat der Beklagte keinen Entnahmegewinn hinsichtlich der Wirtschaftsgebäude (Teilfläche Nr. x- Schleppergarage mit 30 m² sowie Teilfläche Nr. x mit 140 m²), des Hühnerauslaufs (Teilfläche Nr. x mit 78 m²) sowie der Betriebsausstattung angesetzt und als Buchwert der Grundstücksflächen 5,12 Euro/m² in Abzug gebracht, obwohl der Bevollmächtigte selbst einen Buchwert von nur 2,56 Euro/m² errechnet hat. In Anbetracht dessen sind die jeder Schätzung von Grundstückswerten immanenten Unsicherheiten von dem Beklagten zugunsten der Kläger bei der Bewertung des Flurstücks Nr. xxx/x bereits berücksichtigt worden. Weitere Abschläge (z.B. für die Lage der Teilfläche Nr. x an der Bx) sind nicht vorzunehmen. Soweit der Beklagte bei der Wertermittlung der übrigen Flurstücke der BZ (Nr. zzz/x, zzx/x, zxx/x, zxx/z und zxx/y) von der Berechnung des Bevollmächtigten abweicht, geht der Senat davon aus, dass die Kläger diesen höheren Entnahmegewinn bezüglich der BZ (30.257,50 Euro statt 5.992,75 Euro) nicht mehr bestreiten, da er sich aufgrund des Freibetrages der BZ i.H. von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG) bei der Steuerfestsetzung nicht auswirkt. Der Senat hat davon abgesehen, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke zu beauftragen, denn grundsätzlich steht die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 76 Rn. 23 ff.). Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600). Aufgrund zahlreicher gleichgelagerter anderer Fälle in seiner Entscheidungspraxis und der Anwendung des Vergleichswertverfahrens auf einen typischen Sachverhalt besitzt der Senat die notwendige eigene Sachkunde. Im Übrigen lassen weder die besonderen Entwicklungen des Grundstücksmarktes im Bewertungsgebiet noch die Nutzung des Grundstückes Besonderheiten erkennen, welche die Beauftragung eines Sachverständigen als notwendig erscheinen lassen. Des Weiteren hat keiner der Beteiligten die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. ee) Auch wurde der Aufgabegewinn AZ i.H. von 415.740,77 Euro und BZ i.H. von 30.104,98 Euro zutreffend zugerechnet. Nach § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG ist bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. Die Hofstelle und vier Flurstücke (Nr. [ ___ ]) sowie neun Flurstücke (Nr. [ ___ ]) standen jeweils im Alleineigentum von AZ und BZ. Bei der Innen-GbR gehörten sie daher zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen I von AZ bzw. BZ (Kulosa in EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 161 m.w.N.). Daher konnte der Aufgabegewinn auch nur dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugerechnet werden. Für eine pauschale hälftige Zurechnung --wie sie vom Bevollmächtigten vorgenommen wurde- ist damit kein Raum. Dass AZ und BZ ihren laufenden Gewinn hälftig verteilt haben, gibt jedenfalls nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn vor. Auch ist es nicht beanstanden, dass die Kosten der Betriebsaufgabe entsprechend des prozentualen Schlüssels basierend auf dem AZ und BZ jeweils zugerechneten Aufgabegewinns berücksichtigt wurden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist ein Aufgabegewinn im Jahr 2011 (Streitjahr). 1. Die Kläger sind Erben nach den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten A und B Z (nachfolgend: AZ und BZ). Die Eheleute waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in der ...X-Straße xx in X -Y, der seit 1994 verpachtet und dessen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde. 2. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 erklärte der Bevollmächtigte gegenüber dem Beklagten die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend zum 15. März 2011. Die dem Betrieb zuzurechnenden Flurstücke seien langfristig an verschiedene Landwirte verpachtet. Eine Wiederbewirtschaftung scheide aus Alters- und Rentabilitätsgründen aus. Aufgrund zukünftig fehlender Betriebsfortführung werde die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs angezeigt (ESt-Akte, Bl. 13). 3. Am 17. Dezember 2012 gab der Bevollmächtigte die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ab. Als Gewinn aus einer Veräußerung oder Betriebsaufgabe wurden für AZ und BZ jeweils 49.750 Euro erklärt. Als laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden jeweils 180 Euro angegeben (Anlage L, ESt-Akte, Bl. 6). Erläuternd gab er an, dass Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes AZ mit vier Flurstücken und der Hofstelle sowie BZ mit neun Flurstücken seien (Anlage zur Einkommensteuererklärung, ESt-Akte, Bl. 15 ff.). Durch die Betriebsaufgabe werde das gesamte landwirtschaftliche Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Die Hofstelle (Flurstück Nr. xxx/x mit 2.236 m²) werde wie folgt betrieblich genutzt (vgl. auch Kartierung, Ap-Akte, Bl. 20): Bezeichnung Fläche in m² Wirtschaftsgebäude 140 Schleppergarage 30 Stall I bis 1991 (Heizraum geduldetes Betriebsvermögen) Anteil 1/3 von 24 m² 8 Stall II -leerstehend- Anteil 1/3 von 39 m² 13 Betriebliche Hoffläche 182 Abstandsflächen zu den Wirtschaftsgebäuden 88 Summe 461 Die als Zwetschgenbaumwiese gekennzeichnete Fläche mit einem Baumbestand von vier Bäumen an der Bundesstraße B x (Teilfläche Nr. x mit 73 m², Ap-Akte, Bl. 20) könne weder als Obstgarten noch als Wiese oder Weideland dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden. Der gelegentliche Verkauf von über dem Eigenverbrauch eventuell noch vorhandenen Ertragsüberschüssen könne bei der geringen Flächengröße und der Anzahl der Bäume nicht als Ausfluss einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gewertet werden. Eine planmäßige Bewirtschaftung und Erzeugung könne nicht vorgelegen haben. Eine weitere Fläche -eine Streuobstwiese (Teilflächen Nr. xx und Nr. xx mit 641 m² und 237 m², Ap-Akte, Bl. 20)- habe der Pferdehaltung durch die Kinder und der Hühnerhaltung gedient. Der Ertrag der darauf befindlichen Obstbäume habe ausschließlich dem Eigenbedarf gedient. Dasselbe gelte für die Hühnerhaltung mit bis zu zwölf Hühnern. Durch die Selbstnutzung sei keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Die Streuobstwiese sei daher als Hausgarten der Wohnung und damit dem Privatvermögen zuzurechnen. Die Abstandsfläche zum Wirtschaftsgebäude/Scheune (Teilfläche Nr. xx mit 252 m², Ap-Akte, Bl. 20) mit der unbefestigten Hoffläche sei eine Grasfläche mit zwei Bäumen. Sie habe zu weniger als 10% landwirtschaftlichen Zwecken gedient, und sei daher dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Fläche habe lediglich dem Verbringen landwirtschaftlicher Geräte wie Pflug, Egge, Sämaschine, Walze und sonstigen Geräten von der Scheune zu dem Geräteschuppen und gekehrt gedient. Der Schlepper sei in der eigens dafür errichteten Garage untergebracht worden. Der Ladewagen sei in der Scheune abgestellt worden. Für den Holzschuppen und die beiden Geräteschuppen sei eine Abstandsfläche baurechtlich nicht erforderlich, so dass der Bevollmächtigte 88 m² dieser Abstandsfläche als Betriebsvermögen behandelt. Der Gebäudeanbau („EG = Pferdestall“ und das Obergeschoss -OG-, Teilfläche Nr. x, Ap-Akte, Bl. 20) sei für Zwecke der Privatnutzung im Jahr 1962 erstellt worden. Der leerstehende Stall (Teilfläche Nr. x, a.a.O) sei nämlich für die private Pferdehaltung nicht geeignet gewesen. Daher sei der Gebäudeanbau mangels landwirtschaftlicher Nutzung dem Privatvermögen zuzurechnen. Durch die Zuordnung des Hausgartens (hinterer Grundstücksteil) zum Privatvermögen erübrige sich eine Aufteilung des Grundstücks in „Vorderland und Hinterland“. Das Grundstück liege im Mischgebiet. Der Bodenrichtwert eines bebauungsfähigen, unbebauten Grundstücks im Mischgebiet habe nach der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses der Stadt X zum 31. Dezember 2010 260 Euro je m² betragen (vgl. Ap-Akte, Bl. 21). Hiervon sei ein Abschlag von 60 Euro je m² für „Bebauung/Abbruch“ (Baujahr 1899), verminderte Nutzungsmöglichkeit, fehlende Selbständigkeit und die Unmöglichkeit der Nutzungsänderung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund geht der Bevollmächtigte hinsichtlich der Hofstelle von Folgendem aus: Wertansatz in Euro Bewertung des Grund und Bodens des betrieblichen Anteils 461 m² x 200 Euro 92.200 Buchwert nach § 55 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 461 m² x 2,56 Euro 1.180 Baulichkeiten 0 Betriebsausstattung 0 Gewinn 91.020 Hinsichtlich der weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt der Bevollmächtigte den steuerlichen Gewinn wie folgt: Flurstück Nr. Gemarkung/Gewand Fläche in m² Buchwert in Euro gemeiner Wert in Euro steuerlicher Gewinn in Euro 1.971 3.542 4.927,50 1.385,50 2.330 5.718 6.990 1.272 2.291 3.935 5.727,50 1.792,50 606 916 1.212 296 2.168 5.763 6.504 741 2.673 4.958 6.682,50 1.724,50 1.363 3.976 4.429,75 453,75 2.284 4.017 4.568 551 1.371 2.520 3.427,50 907,50 1.372 2.524 3.430 906 1.368 3.395 4.104 709 739 1.955 1.840 0 1.759 4.675 4.398 0 Summen 47.894 58.240,75 10.738,75 Als Gesamtergebnis seiner Berechnungen hält der Bevollmächtigte fest: Grund und Boden Hofstelle 91.020 Euro Baulichkeiten Hofstelle 0 Euro Landwirtschaftliche Flurstücke 10.738,75 Euro Betriebsausstattung 0 Euro Abzüglich Kosten der Betriebsaufgabe (Wertermittlungs- und Steuerberatungskosten sowie Sonstiges) 2.258,75 Euro Steuerlicher Gewinn 99.500 Euro Freibeträge nach § 14 i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG 90.000 Euro Steuerpflichtiger Gewinn 9.500 Euro 4. AZ und BZ wurden zunächst mit Bescheid vom 4. März 2013 für das Streitjahr erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt. Es wurde eine Einkommensteuer von 0 Euro festgesetzt (Gerichtsakte, Bl. 72). Am xx.xx. 2014 verstarb BZ. Nach einem Erbschein vom xx.xx. 2015 erbten AZ zu ein Halb und die Kläger zu je einem Achtel (ESt-Akte, Bl. 23). 5. Mit Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2016 (PA) ordnete der Beklagte eine abgekürzte Außenprüfung (Ap) zur Ermittlung der Besteuergrundlagen „bei Herrn und Frau A und B Z, ...X-Straße xx, X“ an. Die PA war an den Kläger zu 4. adressiert. Danach sollte die „Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen“ für das Streitjahr geprüft werden. Die Ap sollte sich auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 erstrecken. Als voraussichtlicher Termin für den Beginn der Ap war der 15. Dezember 2016, 14:00 Uhr angegeben (Ap-Akte, Bl. 4). Der Kläger zu 4. -der Adressat der PA- führt hierzu aus, dass er nach Erhalt der PA, diese den weiteren Mitererben, den Klägern zu 1. bis 3., dem Bevollmächtigten und AZ „noch in 2016 mitgeteilt“ und diese Personen über die anstehende Ap informiert habe. Sein Vater (AZ) sei zu diesem Zeitpunkt noch „geistig rege“ gewesen. Die ehemalige Hofstelle sei vom Betriebsprüfer noch in 2016 in Augenschein genommen worden (Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27. März 2019, Gerichtsakte, Bl. 87). Am xx.xx. 2017 verstarb AZ. Erben sind die Kläger zu je einem Viertel (Mitteilung des Klägers zu 4. mit E-Mail vom 4. Dezember 2017, ESt-Akte, Bl. 25). 6. In dem Bericht vom 17. November 2017 über die am 15. Dezember 2016 stattgefundene Ap stellt der Beklagte fest, dass hinsichtlich des AZ ein Aufgabegewinn i.H. von 415.740 Euro und hinsichtlich BZ i.H. von 30.104 Euro anzusetzen sei (Ap-Akte, Bl. 9 ff.). Vom Bevollmächtigten sei der Aufgabegewinn für die Eheleute gemeinsam berechnet und dann jeweils hälftig zugerechnet worden. Im Rahmen der Ap sei jedoch festgestellt worden, dass die einzelnen Flurstücke entweder im alleinigen Eigentum von AZ oder von BZ standen. Gemeinsames Eigentum habe nicht vorgelegen. Abweichend von der Steuererklärung sei der Aufgabegewinn daher entsprechend den Eigentumsverhältnissen von AZ und BZ zu verteilen (Tz. 1.04 des Ap-Berichts). Im Einzelnen führt der Beklagte in Bezug auf die Hofstelle (Flurstück Nr. xxx/x) aus: Tz. 1.05.1 des Ap-Berichts: Anlässlich des Ausscheidens einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen zum 31. Dezember 1998 sei die Hofstelle durch den Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) am 11. Oktober 2000 besichtigt worden (vgl. Aktenvermerk, Gerichtsakte, Bl. 82 f.). Über das Ergebnis seien AZ und BZ mit Schreiben vom 17. November 2000 informiert worden. Danach seien die auf dem Lageplan mit den Nr. x, x, x (nur anteilig OG und Dachgeschoss -DG- der Wohnung), Nr. x (nur anteilig OG Wohnung) und die mit Nr. x, x, x und x bezeichneten Teilflächen dem Wohnhaus zugeordnet und damit bereits steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Mit diesem Schreiben seien die Eheleute aufgefordert worden, eventuelle Einwendungen gegen die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Dies sei nicht erfolgt. Tz. 1.05.2: Die Teilfläche Nr. x (Abstandsfläche zum Wirtschaftsgebäude/unbefestigte Hoffläche mit zwei Streuobstbäumen) sei dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Von den Klägern seien bisher nur 88 m² als Betriebsvermögen behandelt worden. Da die Gesamtfläche aber 252 m² betrage, seien im Rahmen der Betriebsaufgabe weitere 164 m² zu erfassen. Entnahmewert 164 m² x 200 Euro 32.800 Euro Buchwert 164 m² x 5,12 Euro 840 Euro Entnahmegewinn 31.960 Euro Tz. 1.05.3: Die Teilflächen Nr. x mit 641 m² und Nr. x mit 237 m² (Streuobstwiese) seien vom Bevollmächtigten vollständig dem Privatvermögen zugerechnet worden (Eigenbedarf, Pferdekoppel, Hühnerhaltung). Als Hühnerstall mit Auslauf sei vom Beklagten aber bereits die Teilfläche Nr. x mit 78 m² als Privatvermögen behandelt worden. Vor diesem Hintergrund könnten die Teilflächen Nr. x und x nicht als weiterer Hühnerauslauf dem Privatvermögen zugeschlagen werden. Eine Streuobstwiese stelle überdies keine als typischer Haus- und Obstgarten gestaltete Gartenfläche dar, die steuerfrei entnommen werden könne. Überdies verlören Grundstücksflächen ohne eindeutige Entnahmehandlung die Betriebsvermögenseigenschaft nicht. Eine Nutzung durch den Sohn von AZ und BZ als Pferdekoppel (seit 1989 mit zwei Pferden) stelle daher keine Entnahme dar. Das Flurstück Nr. xxx/x liege überdies in unterschiedlichen Bodenrichtwertbereichen. Die Trennlinie laufe von den Flurstücken Nr. yxx/x und Nr. yxx/y bis zum Eckpunkt der Flurstücke Nr. yyx/x und Nr. yyx/y. Der Bodenrichtwert betrage bis zu dieser Trennlinie 260 Euro/m² (ohne Bebauungsabschlag); von dieser Trennlinie bis zur Y-Straße 350 Euro/m² (ohne Bebauungsabschlag). Die Teilfläche Nr. 12 liege sowohl vor als auch hinter dieser Trennlinie und sei entsprechend aufzuteilen. Die Teilfläche Nr. 13 liege dagegen vollständig im Bereich von 350 Euro/m². Entnahmewert Teilfläche Nr. x 299 m² x 260 Euro 342 m² x 350 Euro 77.740 Euro 119.700 Euro Buchwert 641 m² x 5,12 Euro 3.282 Euro Entnahmegewinn 194.158 Euro Entnahmewert Teilfläche Nr. x 237 m² x 350 Euro 82.950 Euro Buchwert 237 m² x 5,12 Euro 1.213 Euro Entnahmegewinn 81.737 Euro Summe Teilfläche Nr. x und x 275.895 Euro Tz. 1.05.4: Im Hinblick auf die Teilfläche Nr. x (Zwetschgenbaumwiese) liege durch den Verkauf der Zwetschgen Betriebsvermögen vor, das im Rahmen der Betriebsaufgabe entnommen worden sei. Entnahmewert 73 m² x 200 Euro 14.600 Euro Buchwert 73 m² x 5,12 Euro 374 Euro Entnahmegewinn 14.226 Euro Zusammenfassung der Gewinnänderung bzgl. der Hofstelle (Tz. 1.05.5): Entnahmegewinn lt. Steuererklärung 91.020 Euro Änderung Tz. 1.05.2 (Teilfläche Nr. x) 31.960 Euro Änderung Tz. 1.05.3 (Teilflächen Nr. x und x) 275.895 Euro Änderung Tz. 1.05.4 (Teilfläche Nr. x) 14.226 Euro Entnahmegewinn lt. Ap 413.101 Euro Im Hinblick auf die weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke des AZ (neben seiner Hofstelle) folgte die Ap der Wertermittlung des Bevollmächtigten und legte Folgendes zugrunde (Tz. 1.06 i.V.m. Anlage 2): Flurstück Nr. Gemarkung Fläche in m² Buchwert in Euro gemeiner Wert/m² gemeiner Wert in Euro Gewinn in Euro 1.971 3.542 2,50 4.927,50 1.385,50 2.330 5.718 3 6.990 1.272 2.291 3.935 2,50 5.727,50 1.792,50 606 916 2 1.212 296 Summe 4.746 In Bezug auf BZ übernahm die Ap der Bewertung des Bevollmächtigten hinsichtlich folgender der BZ gehörender Grundstücke (Ap-Bericht Tz. 1.06 i.V.m. Anlage 2): Flurstück Nr. Gemarkung Fläche in m² Buchwert in Euro gemeiner Wert/m² gemeiner Wert in Euro Gewinn in Euro 2.168 5.763 3 6.504 741 1.368 3.395 3 4.104 709 739 1.955 2,50 1.840 0 1.759 4.675 2,50 4.398 0 Dagegen wich die Ap bei den folgenden Flurstücken der BZ von der Bewertung ab: Flurstück Nr. Gemarkung Fläche in m² Buchwert in Euro gemeiner Wert/m² gemeiner Wert in Euro Gewinn in Euro 2.673 4.958 10 (statt 2,50) 26.730 21.772 1.363 3.976 4,50 (statt 3,25) 6.133 2.157 2.284 4.017 2,50 (statt 2) 5.710 1.693 1.371 2.520 3 (statt 2,50) 4.113 1.593 1.372 2.524 3 (statt 2,50) 4.116 1.592 Summe BZ 30.257,50 Gesamtsumme AZ und BZ 35.003,50 Die Abweichung wurde damit begründet, dass das Flurstück Nr. zzz/x im Flächennutzungsplan innerhalb einer geplanten Gewerbegebietserweiterung liege. Das Flurstück Nr. zzx/x liege in unmittelbarer Ortsnähe. Hinsichtlich der Flurstücke Nr. zxx/x, zxx/z und zxx/y wird ausgeführt, dass das Preisgefüge auf der Markung Y insgesamt hoch sei. Daher sei der Wertansatz anzupassen (Tz. 1.06). Zusammenfassend geht die Ap davon aus (Tz. 1.07): Lt. Steuererklärung AZ und BZ in Euro Ergebnis der Ap in Euro AZ BZ Grund und Boden der Hofstelle (Tz. 1.05.5) 91.020 413.101 0 Landwirtschaftliche Grundstücke (Tz. 1.06) 10.738,75 4.746 30.257,50 Zwischensumme 101.758,75 417.847 30.257,50 Kosten der Betriebsaufgabe 2.258,75 2.106,23 152,52 Aufgabegewinn 99.500 415.740,77 30.104,98 Anteil AZ 49.750 415.741 Anteil BZ 49.750 30.105 Im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns seien die Kosten der Betriebsaufgabe im Verhältnis des jeweils auf AZ bzw. BZ entfallenen Aufgabegewinns zum gesamten Aufgabegewinn (AZ 417.847 Euro/448.104 Euro = 93,25% und BZ 30.257 Euro/448.104 Euro = 6,75%) zu verteilen. 7. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 änderte der Beklagte, dem Ap-Bericht folgend, den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend ab. Die Einkommensteuer setzte er nun in Bezug auf AZ und BZ i.H. von 103.509 Euro fest. Dieser Bescheid war jeweils an die Kläger adressiert und wurde diesen jeweils einzeln bekanntgegeben. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben (ESt-Akte, Bl. 28 ff.). 8. Aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs wurde der Einkommensteuerbescheid des Streitjahres erneut mit Bescheid vom 16. März 2018 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO geändert, in dem nun auf den jetzt gestellten Antrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt und eine Einkommensteuer i.H. von 88.717 Euro festgesetzt wurde. Nach den Erläuterungen zur Festsetzung erledigte sich der Einspruch durch diese Änderung nicht (ESt-Akte, Bl. 45 ff.). Das Einspruchsverfahren ruht bis zum heutigen Tag. 9. Ebenfalls den Feststellungen der Ap folgend erließ der Beklagte am 20. August 2018 (erstmals) einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „für Ges. bürgerlichen Rechts A und B Z“ für das Streitjahr, wonach insgesamt ein Veräußerungsgewinn i.H. von 445.844 Euro entstanden sei. Davon seien 415.740,61 Euro auf AZ und 30.103,39 Euro auf BZ zu verteilen. Dieser Bescheid war ebenfalls an die Kläger adressiert und wurde diesen jeweils einzeln bekanntgegeben (Feststellungsakte, Bl. 4 ff.). 10. Mit Bescheid vom 24. September 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr erneut auf 88.717 Euro fest, jetzt allerdings gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (ESt-Akte, Bl. 63 ff.). 11. Gegen den Feststellungsbescheid legte der Bevollmächtigte am 31. August 2018 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl. 1 ff.). Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte die Kläger nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert habe. Die Veranlagungsstelle habe nämlich eine solche nicht als notwendig angesehen. Mit der Festsetzung der Einkommensteuer sei zudem über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mitentschieden worden. Auch sei die Ap im Verfahren der Einkommensteuerveranlagung und nicht im Feststellungsverfahren durchgeführt worden. Der Beklagte habe insoweit sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Auf die Erteilung eines Feststellungsbescheides über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sei mangels Zweifeln durch den Beklagten „verzichtet“ worden. Es sei überdies ein Fall von geringer Bedeutung gegeben, da die Gefahr von unterschiedlichen Steuerfestsetzungen nicht bestehe. Der Beklagte sei sowohl im Besteuerungs- als auch im Feststellungsverfahren zuständig. Der vom Beklagten „als endgültig“ erlassene Einkommensteuerbescheid sei rechtswirksam und könne nicht umgangen werden. Des Weiteren sei auch im Hinblick auf eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Festsetzungsverjährung eingetreten. So sei die Anlage L zur Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) mit den dazu gehörenden Erläuterungen und Berechnungen für das Streitjahr im November 2012 beim Beklagten eingereicht worden. Daher sei die Feststellungsfrist am 31. Dezember 2016 abgelaufen. Die PA sei zudem nicht an die Steuerpflichtigen gerichtet und zugestellt worden. Deshalb sei diese „in ihrer Fristsetzung“ unwirksam. 12. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2018 wurde der Einspruch hinsichtlich des Feststellungsbescheides als unbegründet zurückgewiesen (Gerichtsakte, Bl. 9 ff.). Der Beklagte führt aus, dass kein Fall von geringer Bedeutung vorliege, da sowohl die Höhe als auch die Verteilung des Aufgabegewinns nicht feststünden. Somit habe der Feststellungsbescheid erlassen werden müssen, ohne dass dem Finanzamt (FA) ein Ermessen zugestanden habe. Zudem sei der Erlass eines Feststellungsbescheides auch noch dann möglich sei, wenn der Folgebescheid bereits erlassen worden sei. Jedenfalls sei die Feststellungsfrist erst am 31. Dezember 2018 abgelaufen, da keine Feststellungserklärung abgegeben worden sei; der streitige Feststellungsbescheid vom 20. August 2018 also noch innerhalb der Feststellungsfrist ergangen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung werde nicht durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ersetzt. 13. Hiergegen erhoben die Kläger am 15. Januar 2019 Klage. Mit dieser trägt der Bevollmächtigte ergänzend vor, dass bei den Einkünften aus Landwirtschaft nur dann eine gesonderte und einheitliche Feststellung zulässig sei, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig sei. Hinzu komme, dass im Bereich der Landwirtschaft im FA dasselbe Sachgebiet sowohl für die gesonderte Feststellung als auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig sei. Im Übrigen sei auch die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides abgelaufen gewesen. Die Ap habe die Verjährungsfrist mangels ordnungsmäßig bekanntgegebener PA nicht hemmen können (Schriftsätze vom 21. Februar 2019, S. 2 ff., Gerichtsakte, Bl. 21 ff. und vom 11. April 2019, S. 1 ff., Gerichtsakte, Bl. 100 ff.). Des Weiteren hätte eine Feststellungserklärung nur nach vorheriger Aufforderung abgegeben werden müssen, da das FA und nicht der Steuerpflichtige zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang ein Feststellungsverfahren durchgeführt werde (Schriftsatz vom 21. März 2019, S. 1 f., Gerichtsakte, Bl. 74 f.). Im Hinblick auf die Bewertung führt der Bevollmächtigte aus, dass die Feststellungen des ALS nicht rechtsverbindlich seien. Sie bezögen sich zudem ausschließlich auf die Nutzungsverhältnisse der Grundstücke im Entnahmezeitpunkt. Hinsichtlich der Teilfläche Nr. x (Zwetschgenbaumwiese) trägt er erneut vor, dass diese weder als Obstgarten noch als Wiese oder Weideland genutzt wurde. Der geringe Ertrag von zwei bis drei Früchte tragenden Bäumen sei -gemessen an einem Haushalt mit sechs Personen- ausschließlich dem Eigenbedarf geschuldet. Hinsichtlich der Lage und dem Umfeld an der Bx könne eine planmäßige Bewirtschaftung nicht erfolgt sein. Zudem sei bei einer Bebauung dieser Fläche nach dem Bundesfernstraßengesetz bei Hochbauten ein Abstand von 20 Metern einzuhalten. Eine Bebauung sei deshalb nicht möglich. Die Teilfläche Nr. x sei nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Sie sei lediglich Hausgarten, Pferdekoppel und Hühnerauslauf, früher auch Spielwiese für die Kinder und Wäsche- sowie Trockenplatz gewesen. Auf ihr stünden acht ältere Streuobstbäume. Das Gras habe als Pferde- und Hühnerfutter gedient. Bewertungsrechtlich liege ein Hausgarten vor. Die Pferdekoppel habe ausschließlich privaten Zwecken von AZ und dem Kläger zu 1. gedient. Eine anderweitige Viehhaltung sei nicht erfolgt. Der landwirtschaftliche Betrieb von ca. 2,5 ha sei im Wesentlichen als Ackerbaubetrieb bewirtschaftet worden. Zum 31. Dezember 1998 seien zwei Reitpferde (Rasse [ ___ ]) und damit keine Arbeitspferde für die Landwirtschaft gehalten worden. Auch sei es unzutreffend, dass die Teilfläche Nr. xx nach der Ap erschlossen sein soll. Es fehlten nämlich die Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom. Dieser Grundstücksteil habe von der Bx (X-Straße) keine Zufahrtsmöglichkeit. Eine Zufahrt sei nur über die Y-Straße und die Teilfläche Nr. x möglich (vgl. Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Gerichtsakte, Bl. 138). Es handele sich daher um Rohbauland. Der Bevollmächtigte berechnet auf dieser Grundlage (hilfsweise) einen gemeinen Wert von 100 Euro/m² (vgl. Schriftsätze vom 19. März 2019, S. 5, Gerichtsakte, Bl. 68 und vom 21. Mai 2019, S. 1 ff., Gerichtsakte, Bl. 123 ff.). 14. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „für Ges. bürgerlichen Rechts A und B Z“ für 2011 vom 20. August 2018 - und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 17. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hierzu vom 17. Dezember 2018 zu ändern und dabei den Aufgabegewinn mit höchstens insgesamt 99.500 Euro festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15. Der Beklagte führt aus, dass das Flurstück xxx/x (die Hofstelle) insgesamt erschlossen sei und dass es sich bei den in der Bodenrichtwertkarte der Stadt X ausgewiesenen Werten um solche für vollständig erschlossenen Grund und Boden handele. Die öffentlichen Grundstückserschließungskosten seien in den Bodenrichtwerten für Baulandgrundstücke enthalten. Weiterhin habe sich ergeben, dass nach dem Aufgabestichtag der hintere, nicht an der X-Straße gelegene Teile des Flurstücks Nr. xxx/x zwischenzeitlich (ab-)parzelliert worden sei (nun Flurstück Nr. zxy/x; vgl. Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Gerichtsakte, Bl. 138). Zwar halte der Beklagte an seinen zur Berechnung des Aufgabegewinns ermittelten Werten fest. Lediglich zur Beilegung des Rechtsstreits könnten die aufgrund der zwischenzeitlich nach dem Aufgabestichtag durchgeführten Parzellierung nunmehr für das neue Flurstück Nr. zxy/x zu erwartenden (weiteren) Gebühren im Falle einer separaten Bebauung für Wasser und Abwasser in Höhe von ca. 15.000 Euro berücksichtigt werden. Auch gehörten die streitigen Teilflächen Nr. x, x, x und x im Aufgabezeitpunkt in vollem Umfang zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der Auffassung des Bevollmächtigten werde nicht gefolgt (E-Mail vom 25. März 2019, Gerichtsakte, Bl. 79 und Schriftsatz vom 13. September 2019, S. 1 ff., Gerichtsakte, Bl. 135 ff.). Am 27. März 2019 fand ein Erörterungstermin statt (vgl. Niederschrift vom 27. März 2019, Gerichtsakte, Bl. 86 f.).