Beschluss
1 V 14/20
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0107.1V14.20.00
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Leitsätze
Ablehnung eines als "mutwillig" i.S.v. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erscheinenden Antrags auf Prozesskostenhilfe (in einem Fall, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden wendet und die Ansicht vertritt, dass er gemäß § 227 AO Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf hat, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird).(Rn.7)
(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines als "mutwillig" i.S.v. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erscheinenden Antrags auf Prozesskostenhilfe (in einem Fall, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden wendet und die Ansicht vertritt, dass er gemäß § 227 AO Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf hat, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird).(Rn.7) (Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag ist erfolglos. Dabei geht das Gericht --insbesondere dem Schreiben des Antragstellers an das Finanzgericht vom 1. Januar 2020 folgend-- davon aus, dass der Gegenstand des angestrebten Antrags, für den der Antragsteller PKH beansprucht, entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 FGO im Streitfall darauf gerichtet (beschränkt) sein soll, dem HZA X im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer i. H. der Beträge zu verbieten, mit denen er noch (für die Entrichtungszeiträume, die vor dem 26. August 2018 liegen) im Rückstand ist, und dabei insbesondere den Antrag an das Landratsamt auf Abmeldung seines Kraftfahrzeugs zurückzunehmen (vgl. etwa auch Abschn. II. 2. des Beschlusses vom 5. November 2019 1 V 2676/19). Der vorliegende Antrag erscheint allerdings als „mutwillig“ i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hierzu wird Bezug genommen auf die Gründe zu den Beschlüssen - vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und - vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen). III. Vorliegend entscheidet der Vorsitzende gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei wird der Vermerk „E I L T ...“ berücksichtigt, den der Antragsteller auf seinem Schreiben an das Gericht vom 1. Januar 2020 angebracht hat. IV. Gerichtsgebühren sind in dem vorliegenden Verfahren wegen PKH nicht entstanden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Anlage 1 zu dem GKG, dem Kostenverzeichnis, Teil 6). Eine Kostenentscheidung war daher nicht zu treffen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 142 Rn. 98). I. Der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden. Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gründe zu den Beschlüssen des Einzelrichters des Finanzgerichts Baden-Württemberg - vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und - vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen). Hierfür bringt der Antragsteller mit seinem Schreiben an das Gericht vom 1. Januar 2020 im Wesentlichen vor, er, der Antragsteller, habe beim Hauptzollamt (HZA X) am 20. Oktober 2018 „Vollstreckungsaufschub“ beantrag. Über diesen habe das HZA X bislang aber noch nicht entschieden. Die von dem HZA X dennoch betriebene Vollstreckung würde deshalb seinen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz verletzen.