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Urteil

1 K 815/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:1125.1K815.19.00
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Leitsätze
1. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer. Er trägt mithin den Nachteil daraus, wenn er diese Voraussetzung nicht beweisen kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.148) 2. Leistender Unternehmer, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Rechnung enthalten sein müssen, ist auch der Strohmann, der im eigenen Namen "verdeckt" für fremde Rechnung handelt. Ein derartiger Strohmann ist aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.(Rn.152) 3. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 AO aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird (hier: kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe bei bloß vorgetäuschten Leistungsbeziehungen).(Rn.143) (Rn.152) (Rn.165) 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 29.01.2024 - V B 48/22, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer. Er trägt mithin den Nachteil daraus, wenn er diese Voraussetzung nicht beweisen kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.148) 2. Leistender Unternehmer, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Rechnung enthalten sein müssen, ist auch der Strohmann, der im eigenen Namen "verdeckt" für fremde Rechnung handelt. Ein derartiger Strohmann ist aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.(Rn.152) 3. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 AO aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird (hier: kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe bei bloß vorgetäuschten Leistungsbeziehungen).(Rn.143) (Rn.152) (Rn.165) 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 29.01.2024 - V B 48/22, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 17.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin kann die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der ZZ-Unternehmen nicht als Vorsteuer abziehen. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt weiter voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unterliegt das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (EuGH-Urteil vom 19.10.2017 C-101/16, Paper Consult, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2018, 213, Rz. 38). Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) von Bedeutung, dass der Betreffende „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (EuGH-Urteile vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 26; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 28; vom 19.10.2017 C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rz. 39; vom 21.11.2018 C-664/16, Vadan, UR 2018, 962, Rz. 38). Diese Richtlinienvorgabe ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umgesetzt. Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige in formeller Hinsicht, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält (EuGH-Urteile vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 29; vom 15.11.2017 C-374/16, C-375/16, Geissel und Butin, UR 2017, 970, Rz. 30 f.; vom 21.11.2018 C-664/16, Vadan, UR 2018, 962, Rz. 39). Der Besitz der (ordnungsgemäßen) Rechnung ist insoweit das einzige Formerfordernis (EuGH-Urteil vom 21.10.2010 C-385/09, Nidera Handelscompagnie, UR 2011, 27, Rz. 47). Diese muss für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL u.a. den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen enthalten. Diese Richtlinienvorgaben sind, soweit hier von Bedeutung, in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG und § 14 Abs. 4 UStG umgesetzt. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer. Er trägt mithin den Nachteil daraus, wenn er diese Voraussetzung nicht beweisen kann (BFH-Entscheidungen vom 19.10.1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345; vom 24.04.1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745; vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 23.04.1998 V B 114/97, BFH/NV 1998, 1532). b) Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers soll den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-516/14, Barlis 06, UR 2016, 795, Rz. 27; vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, UR 2017, 970, Rz. 41). Demnach setzt der Vorsteuerabzug die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus, denn die Angaben der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers sollen es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 V R 47/16, BFH/NV 2019, 783 Rz. 25). Leistender Unternehmer ist, wer (vereinbarungsgemäß bzw. als schuldrechtlich Verpflichteter) die Leistung im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Maßgebend ist, in wessen Namen der Handelnde (ausdrücklich oder schlüssig) bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags aufgetreten ist (BFH-Entscheidungen vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz. 24; vom 05.12.2018 XI R 44/14, BFHE 263, 359, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2019, 419, Rz. 30; vom 14.02.2019 V R 47/16, BFHE 264, 76, BStBl II 2020, 424, Rz. 27; BFH-Beschluss vom 02.01.2018 XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz. 18; ähnlich EuGH-Urteil vom 20.06.2013 C-653/11, Newey, MwStR 2013, 373: Rechtsverhältnis erforderlich). Leistender Unternehmer ist auch der Strohmann, der im eigenen Namen „verdeckt“ für fremde Rechnung handelt. Ein derartiger Strohmann ist aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Unbeachtlich ist das „vorgeschobene“ Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien -der „Strohmann“ und der Leistungsempfänger- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der „Strohmann“ keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, kommt es auf das Vorhandensein zivilrechtlich wirksamer Verträge oder Leistungspflichten nicht an. Maßgeblich ist, dass die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (BFH-Urteile vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 10.09.2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, Rz. 33; vom 20.10.2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz. 11; vom 15.10.2019 V R 29/19 (V R 44/16), BFHE 267, 129, BStBl II 2021, 646, Rz. 22; vom 11.03.2020 XI R 38/18, BFHE 268, 376, MwStR 2020, 894, Rz. 53; BGH-Urteils vom 08.07.2014 1 StR 29/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, 287). Hat der Vertragspartner des Leistungsempfängers die Umsätze ordnungsgemäß versteuert, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2005, 139). Für das Vorliegen von Scheingeschäften trägt das Finanzamt die Feststellungslast, das sich auf die Unwirksamkeit der vorgetäuschten Geschäfte beruft (so Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 28.01.2021 3 K 1983/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 923, Rz. 43, rechtskräftig). 2. Im Streitfall hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die ZZ-Unternehmen Leistungen an die YY GmbH erbracht haben. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass sowohl der schriftliche „Nachunternehmervertrag“ zwischen der YY GmbH und dem Einzelunternehmen ZZ1 vom XX.XX.2014 als auch der schriftliche „Rahmenvertrag“ zwischen der YY GmbH und der ZZ2 GmbH vom XX.XX.2015 zum Schein abgeschlossen und die Kolonnenmitglieder zum Schein bei den ZZ-Unternehmen als Beschäftigte angemeldet worden sind. a) Dafür sprechen insbesondere die Aussagen des J. in der mündlichen Verhandlung und dessen in den Vernehmungsprotokollen festgehaltenen Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden (zur Verwertbarkeit von nichtrichterlichen Zeugenvernehmungen: BFH-Entscheidungen vom 24.05.2013 VII B 155/12, BFH/NV 2013, 1613, Rz. 7; vom 12.02.2020 X R 9/19, BFHE 268, 139, Rz. 44). Nach seinen Angaben sei ihm bzw. den ZZ-Unternehmen der Nachunternehmervertrag bei dem ersten Treffen, an dem er, D. und die Eheleute B. teilgenommen hätten, von den Eheleuten B. vorgegeben worden; ein Verhandlungsspielraum habe nicht bestanden. Insbesondere hätten die Preise festgestanden; über die Angemessenheit der Preise habe er keine Vorstellungen gehabt, weil er vom Gerüstbaugewerbe keine Ahnung gehabt habe. Er habe in der Folgezeit auch keine Einzelaufträge ausgehandelt, sondern habe von der YY GmbH bloß die Aufmaße zum Ausstellen der Rechnung mitgeteilt bekommen. Er habe auch nicht gewusst, ob die Aufmaße zutreffend waren, da er die Baustelle nicht kannte. Das sei ihm aber auch egal gewesen, weil seine Aufgabe darin bestanden habe, aus den mitgeteilten Aufmaßen die Rechnungen zu schreiben, von dem Rechnungsbetrag die bei den ZZ-Unternehmen verbleibende Provision einzubehalten und den Rest an den Kolonnenführer in bar weiterzuleiten. Die „prozentuale Geschichte“ sei auch mit den Kolonnenführern gelaufen, die für die YY GmbH gearbeitet haben. Der Senat folgt für seine Beurteilung den Aussagen des J., weil sie sich zusammen mit den übrigen Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren in ein Gesamtbild einfügen. Die Einlassung des J. deckt sich mit den beschlagnahmten E-Mails der YY GmbH an die ZZ1, in denen die Aufmaße zu den Aufträgen der YY GmbH einschließlich der Person des jeweiligen Kolonnenführers weitergeleitet wurden. Der Schriftverkehr zwischen der YY GmbH und den ZZ-Unternehmen beschränkte sich fast ausschließlich auf die Rechnungsdaten. Diese E-Mails zeigen, dass J. mit dem Abschluss der (Einzel-)Aufträge nichts zu tun hatte und nur als Rechnungsschreiber und Geldverteiler in den Ablauf eingebunden war. Selbst die Person des verantwortlichen Kolonnenführers -seines eigenen vermeintlichen Arbeitnehmers- musste ihm von der YY GmbH jeweils mitgeteilt werden, damit er bei dem Erstellen der Rechnungen und der Weitergabe der Gelder nicht durcheinanderkam. Die Korrespondenz zwischen der YY GmbH und den ZZ-Unternehmen wegen Versicherungsschäden, die es über die Mitteilung der Aufmaße hinaus zweifellos gab, musste nur deshalb über die ZZ-Unternehmen laufen, weil nur diese den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hatten. Für die Richtigkeit der Angaben des J. spricht auch die beschlagnahmte WhatsApp-Nachricht des C.B. an seine Ehefrau vom 16.07.2014 („Ja N. kommt morgen wieder, er will Abrechnung alle 14 Tage, sonst kommt er nicht mehr, bitte so an (...) und (...) weitergeben, Rechnung muss bis morgen bezahlt sein, geht das“). Der Inhalt der Nachricht lässt sich insbesondere nicht mit der Behauptung der Klägerin vereinbaren, wonach die Kolonnenarbeiter Angestellte der ZZ-Unternehmen gewesen seien, zwischen der YY GmbH und den Subunternehmern ein einwandfreies Werkvertragsverhältnis bestanden habe und man über die Arbeitsabläufe innerhalb der Subunternehmer nichts gewusst habe. Nach dieser Behauptung wäre die Bezahlung des Kolonnenführers nicht Sache der YY GmbH, sondern des Subunternehmers gewesen. Der Kolonnenführer hätte sich wegen ausstehender Zahlungen nicht an C.B., sondern an seinen Arbeitgeber gewandt. Die YY GmbH hätte bei den vermeintlichen Subunternehmern auf Erfüllung des Auftrags -mit welchen Leuten auch immer- gepocht. Tatsächlich haben die Verantwortlichen der YY GmbH, deren damaliger Geschäftsführer bereits seit über X Jahren im Gerüstbaugewerbe tätig war, den Geschehensablauf bis hin zur Bezahlung des Kolonnenführers nicht nur gekannt, sondern aktiv bestimmt. Der Wortlaut der WhatsApp-Nachricht zwischen den Eheleuten B. („Abrechnung“) belegt auch, dass damit nicht die angemeldeten monatlichen Lohnzahlungen der ZZ-Unternehmen gemeint sind, sondern die von J. erstellten „Rechnungsblätter“, in denen er die Provision für die ZZ-Unternehmen und den zusätzlichen Schwarzlohn für die Kolonnenführer errechnet hat (siehe Tatbestand, zu 7.). Der Arbeitslohn ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (und nicht aus der „Abrechnung“) und wird monatlich bezahlt (und nicht alle zwei Wochen). Der weitere Text der Nachricht belegt auch, dass die Kolonnenführer das Schwarzgeld erst bekommen haben, nachdem die YY GmbH den Rechnungsbetrag an die ZZ-Unternehmen überwiesen hatte; bei normalen Arbeitsverhältnissen bekommt der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn unabhängig von der Zahlung der Kunden des Arbeitgebers. Auch wenn es sich nur um eine Nachricht aus dem Streitzeitraum handelt, gibt es doch nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass dies eine Ausnahme war. Der Zeuge Y. hat in der mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar den Einsatz der ZZ-Unternehmen zum bloßen Rechnungsschreiben geschildert. Eines „besseren“ Beweises für das Vorliegen von Scheingeschäften bedurfte es für die Überzeugung des Senats nicht, insbesondere nicht eines Beleges über (Preis-)Absprachen zwischen den Verantwortlichen der YY GmbH und den Kolonnenführern. Die Überwachung des Mobiltelefons des J. brachte betreffend die YY GmbH keine Erkenntnisse, weil diese erst am 17.04.2015 begann, nachdem die ZZ2 GmbH an die YY GmbH am 10.04.2015 die letzte Rechnung erteilt hatte und bei Beginn der Überwachung die „Geschäftsbeziehung“ bereits abgebrochen war; das sagt aber zugunsten der Klägerin über den Zeitraum bis zum 10.04.2015 nichts aus. Der klägerische Vortrag, dass C.B. selbst kein Bargeld an die Kolonnenführer überreicht hat, trifft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar zu, denn dies übernahm J. Es gab schließlich gleichfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rückzahlungen (sog. Kickback) an die YY GmbH oder deren Verantwortliche, weil das Bargeld -systembedingt- den Kolonnenführern und den weiteren Kolonnenmitgliedern als Schwarzlohn zugute kommen sollte. Über den tatsächlichen Sachverhalt können die umfangreichen Schriftstücke, in denen sich die ZZ-Unternehmen gegenüber der YY GmbH als in allen Belangen redliche Unternehmer darzustellen versuchen, nicht hinwegtäuschen. Davon abgesehen deutet das Anfordern von Unterlagen (insbesondere der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger) von der ZZ2 GmbH ab Februar 2015 auf einen gewissen Aktionismus hin, nachdem C.B. schon um den Jahreswechsel 2014/2015 von Ermittlungen gegen die ZZ-Unternehmen erfahren haben will. Bei dem vorher tätigen Einzelunternehmen ZZ1 hat sich die YY GmbH mit Eigenauskünften über die Zahlung von Steuern und Abgaben begnügt. Es mag zutreffen, dass der bei der Klägerin beschlagnahmte Artikel „So funktioniert die Schwarzarbeit“ aus der Fachzeitschrift „handwerk magazin 11/2014“ von der Bundesinnung für Gerüstbau-Handwerk als Warnung vor entsprechenden Machenschaften verbreitet worden ist. Tatsächlich hat die YY GmbH den dort beschriebenen Sachverhalt jedenfalls seiner äußeren Struktur nach (keine eigenen Arbeitnehmer, Einsatz von Rechnungsausstellern) selbst verwirklicht. Bei dem vorliegend verwirklichten Sachverhalt können die Motive der Kolonnenführer, nicht bei der YY GmbH als Festangestellte arbeiten zu wollen, dahinstehen. Für Scheingeschäfte mit den ZZ-Unternehmen spricht schließlich auch, dass die YY GmbH gegenüber den jeweiligen Bauunternehmern oder Bauherren zur ordnungsgemäßen Errichtung eines Gerüsts verpflichtet war. Dem seit über X Jahren im Gerüstbaugewerbe erfahrenen damaligen Geschäftsführer C.B. kann nicht verborgen geblieben sein, dass sich mit J. ein Subunternehmer anbietet, der von dem Geschäft keine Ahnung hatte und zudem eine andere, ebenfalls unerfahrene Person für die Unterzeichnung des Nachunternehmervertrags und des Rahmenvertrags und sonstiger Unterlagen (z.B. Vollmachten) als Strohfrau vorschob. Es ist kein vernünftiger Sachgrund dafür ersichtlich, die Vertragserfüllung einschließlich der Verantwortung für Sicherheitsauflagen gegenüber den Bauunternehmern solchen Personen zu überlassen. Erkundigungen über die für die ZZ-Unternehmen handelnden Personen J. und D. (z.B. Führungszeugnis) wurden nicht eingeholt; dabei wären möglicherweise die einschlägigen Vorstrafen des J. ans Licht gekommen. Die ZZ-Unternehmen hatten ihren Sitz in der Stadt B, obwohl Leistungen im Raum der Stadt D erbracht wurden und auch dort die Kolonnenmitglieder wohnten. Die Kolonnen waren ausschließlich der YY GmbH zugeordnet und wurden nicht durch die ZZ-Unternehmen von Auftrag zu Auftrag neu eingesetzt. Arbeitsaufträge gingen von C.B. nicht an die ZZ-Unternehmen, sondern direkt an die Kolonnenführer. Das Gerüstbaumaterial stammte ebenfalls von der YY GmbH. Vor dem Hintergrund dieser Indizien fällt die von der Klägerin hervorgehobene Aussage des J. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, er habe seinen Angestellten Urlaub genehmigt, nicht ins Gewicht. Die Urlaubsanträge wurden ihm -ohne dass er eine Entscheidungsbefugnis hatte- genauso aufgedrängt wie der übrige Geschehensablauf. Das hat er in der Vernehmung beim Hauptzollamt der Stadt D vom XX.XX.2015 bestätigt („Es gab keine Regelungen. Sie hatten mir teilweise gesagt, dass sie jetzt in den Urlaub gehen, aber ich hatte keine Handhabe, den Urlaub nicht zu genehmigen“). Zweifel an der Überzeugung des Senats ergeben sich nicht aus der Aussage des J., er habe mit den Eheleuten B. nicht konkret über die Abrechnungspraxis mit den Kolonnenführern gesprochen. Das musste er auch nicht. Eine konkrete Absprache gab es jedenfalls mit den Kolonnenführern, andernfalls wären die regelmäßigen Treffen zwischen J. und den Kolonnenführern auf Parkplätzen und Fast-Food-Restaurants zur Übergabe von Geldumschlägen nicht erklärlich. Die Eheleute B. wussten ausweislich der WhatsApp-Nachricht jedoch Bescheid, dass der weitere Einsatz der Kolonnen in ihrem Betrieb von der Begleichung der Rechnungen gegenüber den ZZ-Unternehmen und der „Abrechnungen“ von J. gegenüber den Kolonnenführern abhing. Der im Gerüstbaugewerbe unerfahrene J. bezeichnete sich in der mündlichen Verhandlung selbst als „Handlanger“. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass jedenfalls für einen gewissen Zeitraum zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen der YY GmbH und dem Einzelunternehmen ZZ1 eine ordnungsgemäße Vertragsbeziehung zwischen einem Haupt- und Subunternehmer über Gerüstbauarbeiten bestanden hat. Zwar hat der Zeuge J. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe jedenfalls anfangs wie ein Gerüstbauunternehmer tätig werden wollen und erst später bemerkt, dass es nur um das Schreiben von Rechnungen ging. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr daran erinnern, ob der „Nachunternehmervertrag“ mit der YY GmbH vom XX.XX.2014 vor oder nach dieser Erkenntnis geschlossen worden ist; jedenfalls sei die YY GmbH nicht der erste Kunde gewesen. Der Senat würdigt die aktenkundigen Umstände dahin, dass zwischen der YY GmbH und den ZZ-Unternehmen -für alle Beteiligten erkennbar- von Anfang an kein Rechtsverhältnis über Gerüstbauarbeiten bestanden hat. Denn das Einzelunternehmen ZZ1 begann seine Geschäftstätigkeit im November 2014, im Januar 2015 kam Gerüstbau hinzu. Der „Nachunternehmervertrag“ wurde weitere rd. zwei Monate später am XX.XX.2014 geschlossen. Bei der Vernehmung am XX.XX.2015 gegenüber dem Hauptzollamt der Stadt E sagte J. aus, am Anfang sei der Grund für die Gründung des Einzelunternehmens ZZ1 der Gerüstbau gewesen, „nach diesem einen Monat (Hervorhebung durch das Gericht) sei es nur noch um Prozente und ums Rechnungsschreiben gegangen“. Diese zeitliche Abfolge legt nahe, dass J. bereits bei Abschluss des Nachunternehmervertrags -und erst recht beim Abschluss des „Rahmenvertrags“ der YY GmbH mit der ZZ2 GmbH vom XX.XX.2015- klar war, welche Rolle ihm sein Vertragspartner zugedacht hatte. Dafür spricht auch, dass die Geschäftsbeziehung mit der YY GmbH von Anfang an nach dem gleichen Schema ablief (Rechnungen nach den Aufmaßen der YY GmbH schreiben und Bargeld an die Kolonnenführer verteilen), J. für alle Gerüstbauunternehmen im Raum der Stadt D lediglich als Rechnungsschreiber fungierte und er lediglich im Raum der Stadt B tatsächlich Aufträge im Gerüstbau durchgeführt hat. Aus diesem Grund ist es auch letztlich unerheblich, wer den Kontakt zwischen der YY GmbH und der ZZ1 hergestellt hat; dies konnte im vorliegenden Verfahren nicht mehr geklärt werden. Die Verträge bestanden so oder so nur auf dem Papier. Selbst wenn die Beteiligten bei Abschluss des „Nachunternehmervertrags“ vom XX.XX.2014 eine Geschäftsbeziehung über das Erbringen von Gerüstbauarbeiten begründen wollten, haben sie diesen Vertrag bei den nachfolgenden einzelnen Aufträgen, die jeweils Grundlage für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch sind, nicht gelebt. Den vorgetäuschten Leistungsbeziehungen zwischen der YY GmbH und den ZZ-Unternehmen war schließlich auch nicht deshalb zu folgen, weil die ZZ-Unternehmen die Umsätze ordnungsgemäß versteuert hätten. Denn dies war nicht der Fall. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die ZZ-Unternehmen die Ausgangsleistungen an die YY GmbH als sonstige Leistungen in ihren Umsatzsteuererklärungen angegeben haben; J. hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auf der anderen Seite haben die ZZ-Unternehmen jedoch ihre Zahllast zugleich um fingierte Vorsteuern über nicht erbrachte Leistungen (Scheinrechnungen des E.) gemindert. Einer Steuerhinterziehung durch zu Unrecht abgezogene Vorsteuer steht eine Steuerhinterziehung durch Nichterklärung der Ausgangsumsätze gleich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 1 K 2492/19, EFG 2020, 1795, Rz. 120, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20.10.2021 XI R 19/20, juris). Die Scheinrechnungen des E. waren ein wichtiges Puzzleteil, da sie auf dem Papier in bar bezahlt worden sind und so den Rechtsgrund für die Bargeldabhebungen vom Konto der ZZ-Unternehmen zur Weitergabe an die Kolonnenführer lieferten. Das FA und der erkennende Senat setzen sich, von der fehlenden Bindung an die Beurteilung eines Sachverhalts durch ein anderes Finanzamt abgesehen, mit der Nichtanerkennung der Leistungen durch die ZZ-Unternehmen nicht in Widerspruch zum Finanzamt der Stadt B. Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegen die ZZ-Unternehmen ist aufgrund des Ausweises der Umsatzsteuer in den Rechnungen gemäß § 14c Abs. 2 UStG letztlich korrekt. Das vorliegende Konstrukt diente sicherlich in erster Linie (bloß) der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen. Beim tatsächlichen Einsatz von Subunternehmern ist die beim Subunternehmer entstandene Umsatzsteuer beim Nachunternehmer als Vorsteuer abziehbar und beim Einsatz von eigenen Arbeitnehmern fällt schon gar keine Umsatzsteuer an. Die Versagung des Vorsteuerabzugs erweist sich jedoch als zwingende Folge der vorgetäuschten Rechtsbeziehungen. Die Rechnungen wurden nicht berichtigt. b) Nachdem bereits eine Leistungsbeziehung zwischen den ZZ-Unternehmen und der YY GmbH nicht nachgewiesen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vorsteuerabzug auch deshalb zu versagen wäre, weil Verantwortliche der YY GmbH wussten oder hätte wissen müssen, dass sie mit den Leistungsbezügen an Umsätzen teilnahmen, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren. Vorliegend kann auch dahinstehen, ob die Kolonnenführer die Leistungen an die YY GmbH -unmittelbar- als deren selbständige (Sub-)Unternehmer im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs erbracht haben oder ob sie derart in den Betriebsablauf der YY GmbH eingebunden waren, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit auszugehen wäre. Die Verurteilung von J. und D. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betrugs durch das Amtsgericht der Stadt B umfasste nicht die für die YY GmbH tätigen Kolonnenmitglieder. Der erkennende Senat braucht schließlich nicht weiter der Frage nachgehen, ob in den Rechnungen der ZZ-Unternehmen an die YY GmbH die zutreffenden Aufmaße wiedergegeben sind, mithin die Rechnungen zutreffende Leistungsbeschreibungen i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG enthalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe. 1. Die -steuerlich beratene- Klägerin war in den Streitjahren die Organträgerin der YY GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren C.B., ab dem XX.XX.XXXX ist Geschäftsführerin dessen Ehefrau A.B. Die Organgesellschaft YY GmbH hat ihren Sitz in der Stadt A, a Straße 1 und ist im Gerüstbaugewerbe tätig. Geschäftsführer der YY GmbH ist C.B., der seit dem Jahr XXXX im Gerüstbaugewerbe tätig ist (XXX.....XX). 2. Die YY GmbH machte in den Streitjahren Vorsteuern aus Rechnungen des Einzelunternehmens ZZ1 (in 2014) und der ZZ2 GmbH (in 2015) geltend, die als vermeintliche Subunternehmer bei der Errichtung und dem Abbau von Gerüsten für die YY GmbH tätig waren. a) Das Einzelunternehmen ZZ1 wurde am XX.XX.XXXX durch D. mit Sitz in der Stadt B, b Straße 2 (zugleich Wohnanschrift der D.) gegründet. Zweck des Unternehmens war zunächst (...), ab Januar 2014 wurde das Gewerbe um den Bereich Gerüstbau erweitert. Die YY GmbH schloss mit dem Einzelunternehmen ZZ1 am XX.XX.2014 einen „Nachunternehmervertrag“, in dem sich das Einzelunternehmen zur Ausführung von Gerüstbauarbeiten verpflichtete. Die Vergütung des Einzelunternehmens richtete sich nach einer gesonderten Preisliste, die nicht (mehr) vorliegt. Das erforderliche Gerüstbaumaterial sowie der Lkw zum Transport des Materials wurden von der YY GmbH gestellt. Das Einzelunternehmen ZZ1 bestätigte in der „Erklärung des Nachunternehmers über die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen“ vom 24.09.2014, vom 23.10.2014 und vom 25.11.2014 gegenüber der YY GmbH, alle Steuern und Abgaben bezahlt zu haben. b) Die ZZ2 GmbH geht auf die am XX.XX.2014 gegründete UVW GmbH mit Sitz in der Stadt C zurück, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zunächst E. war. E. übertrug am XX.XX.2014 seinen Geschäftsanteil auf D., die noch am gleichen Tag anstelle des E. zur Geschäftsführerin bestellt wurde, die Gesellschaft in ZZ2 GmbH umbenannte und den Sitz in die Stadt B, b Straße 2 verlegte. Unternehmensgegenstand der ZZ2 GmbH waren (...). Die Gewerbeanmeldung der ZZ2 GmbH erfolgte am XX.XX.2014. Das Einzelunternehmen ZZ1 wurde mit notariellem Vertrag vom XX.XX.2014 zum XX.XX.2015 in die ZZ2 GmbH ausgegliedert. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilte der ZZ2 GmbH am XX.XX.2015 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die ZZ2 GmbH verlegte am XX.XX.2015 ihren Sitz innerhalb der Stadt B in die c Straße 3 (Gewerbeimmobilie). Die YY GmbH schloss auch mit der ZZ2 GmbH am XX.XX.2015 einen „Rahmenvertrag für werkvertragliche Zusammenarbeit“ mitsamt einer Preisliste. Darin sind gesonderte Preise für die einzelnen Gerüstelemente vorgesehen (z.B. „Arbeitsgerüst“, Einheit „0,9 qm“ und Montage „1,50 €“) und für „unvorhergesehene Arbeiten“ ein „Stundenlohnverrechnungssatz“ von 26 €. In den „Preislisten“ der ZZ2 GmbH sind für die Gerüstelemente dieselben Preise wiedergegeben; der Stundenlohn für „Aufbau“ und „Abbau“ wird jedoch auf 23,50 € pro Stunde festgelegt. Bei den beschlagnahmten Unterlagen befand sich die „Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz“ vom 25.04.2015, in dem der bei der ZZ2 GmbH gemeldete Arbeitnehmer F. gegenüber der YY GmbH für die Monate Januar bis März 2015 die Einhaltung des Mindestlohns von 10,25 € pro Stunde bestätigt. Die YY GmbH ließ sich zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der ZZ2 GmbH verschiedene Unterlagen der ZZ2 GmbH aushändigen (Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen, Ausweiskopien, Mindestlohnerklärungen, Erklärungen über die Einhaltung steuerlicher Pflichten, Versicherungsbestätigungen über die Betriebshaftpflichtversicherung, Bestätigungen der Sozialversicherungsträger über die Zahlung der Sozialabgaben, Sozialversicherungsausweise der Arbeitnehmer, Freistellungsbescheinigungen der Finanzämter, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaften usw.). Im Einzelnen handelt es sich u.a. um die folgenden Dokumente: 23.02.2015 ZZ2 GmbH: (Eigen-)Erklärung über pflichtgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben, 27.02.2015 Versicherung 1: Versicherungsbestätigung über Betriebshaftpflichtversicherung, 03.03.2015 Versicherung 2: Unbedenklichkeitsbescheinigung, 04.03.2015 Sozialkasse (…): Unbedenklichkeitsbescheinigung, 04.03.2015 Versicherung 3: Unbedenklichkeitsbescheinigung, 18.03.2015 Kanzlei G. (Steuerberaterin der ZZ-Unternehmen): Bestätigung über die Ausgliederung des Einzelunternehmens ZZ1 in die ZZ2 GmbH. Eine Mitarbeiterin der YY GmbH (H.) forderte bei der ZZ2 GmbH ab Februar 2015 mehrmals per E-Mail die noch ausstehenden Unterlagen an. c) D. war als (...) in einem (...) beschäftigt. Sie erledigte die Büroarbeit für die ZZ-Unternehmen. Nach der Einschätzung der Ermittlungsbehörden führte J. tatsächlich die Geschäfte der beiden Unternehmen. J. war bis zum Jahr XXXX in Haft und anschließend auf Bewährung frei. Im Gefängnis lernte er K. kennen, der wegen (...) eine Freiheitsstrafe verbüßte und J. zum Einstieg ins Gerüstbaugewerbe überredete. J. besitzt keine abgeschlossene Berufsausbildung und hatte bis dahin keine Erfahrungen im Gerüstbaugewerbe. Im Auszug des Bundeszentralregisters waren für J. ab dem Jahr XXXX X Vorstrafen (...) verzeichnet. K. war aufgrund seines mutmaßlichen Aufenthalts in Südosteuropa für die Behörden nicht greifbar. d) Die ZZ-Unternehmen führten diejenigen Personen als ihre Arbeitnehmer, die -zusammengefasst zu sog. Kolonnen- auf den Baustellen der YY GmbH tätig wurden. Eine Kolonne besteht aus einem sog. Kolonnenführer (bei der YY GmbH u.a. L., M., N., O., P., Q., R.) und den weiteren -meist zwei bis drei- Kolonnenmitgliedern. e) Die ZZ-Unternehmen waren noch für weitere Gerüstbauunternehmen im Raum der Stadt D aktiv. Einer dieser Gerüstbauunternehmer aus dem Raum der Stadt D wurde wegen (...) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von X Jahren verurteilt (...). Daneben führte J. im Raum der Stadt B im Namen der ZZ-Unternehmen selbst Aufträge im Bereich Gerüstbau aus. 3. Die ZZ-Unternehmen erteilten der YY GmbH für Gerüstbauarbeiten Rechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer. Darin wurde nicht die geleistete Arbeitszeit (z.B. Stundensatz) abgerechnet, sondern -entsprechend der Preislisten- jedes Gerüstbauelement einzeln (z.B. „470 x Aufbau Fassadengerüst 1,50 € = 705,00 €“ oder „30 x Abbau Gitterträger 4,60 € = 138,00 €“). Die Rechnungen enthalten u.a. das Bauvorhaben unter Angabe des Ortes und der Straße, das Datum der Fertigstellung und das Kürzel des jeweiligen Kolonnenführers, das der Rechnungsnummer vorangestellt war (z.B. „B. N.“ für B. und N.). Das Einzelunternehmen ZZ1 erteilte der YY GmbH die erste Rechnung am 01.04.2014, die letzte Rechnung am 25.11.2014. Die ZZ2 GmbH erteilte der YY GmbH Rechnungen zwischen dem 02.02.2015 und dem 10.04.2015 (Aufstellung der Rechnungen bei Hauptzollamt der Stadt D, Schlussbericht vom XX.XX.XXXX). Nach den Angaben des C.B. habe es zum Jahreswechsel 2014/2015 im „Gerüstbaumarkt“ Informationen über Ermittlungen gegen die ZZ-Unternehmen gegeben. Er habe daher die ZZ2 GmbH nur noch für einzelne Tage beauftragt und schließlich die Geschäftsbeziehung ganz beendet (...). Die YY GmbH bezahlte die Rechnungsbeträge durch Banküberweisung auf ein Konto der ZZ-Unternehmen, zusammen rd. XXX €. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in der (berichtigten) Umsatzsteuererklärung 2014 vom 18.06.2015 und in der Umsatzsteuererklärung 2015 vom 26.04.2016 als Vorsteuer ab. Die ZZ-Unternehmen gaben regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Ob in den Erklärungen die der YY GmbH in Rechnung gestellten Umsätze enthalten sind oder fehlen, wurde nicht explizit ermittelt. Die ZZ-Unternehmen haben jedoch -im Strafverfahren gegen D. und J. unstreitig- die festgesetzte Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug aus Abdeckrechnungen des E. um XXX € (im Jahr 2014) und um XXX € (im Jahr 2015) gemindert (Urteil des Amtsgerichts der Stadt B vom XX.XX.XXXX). Das für die Besteuerung der ZZ-Unternehmen zuständige Finanzamt der Stadt B hat die offenen Umsatzsteuern niedergeschlagen (Auskunft vom 08.10.2019). Die ZZ2 GmbH ist inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. 4. Das Hauptzollamt der Stadt E leitete am X. und XX.XX.XXXX gegen D. und J. Ermittlungsverfahren wegen (...) ein, die den Betroffenen zunächst nicht bekannt gegeben wurden. Dabei wurde u.a. vom 17.04. bis 16.07.2015 das Mobiltelefon des J. überwacht. Aufgrund der in diesem Ermittlungsverfahren vom Hauptzollamt der Stadt E gewonnenen Erkenntnisse (...) leitete die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt der Stadt D (Steuerfahndungsstelle der Stadt D) gegen C.B. ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen (...) ein. Die Räumlichkeiten der YY GmbH und ihres Geschäftsführers wurden am XX.XX.2015 durchsucht. Am gleichen Tag wurden auch die Räumlichkeiten der ZZ2 GmbH durchsucht und D. sowie J. festgenommen. D. saß bis zum XX.XX.XXXX in Untersuchungshaft, J. bis zum XX.XX.XXXX. 5. Bei den Durchsuchungen wurden u.a. die folgenden Unterlagen beschlagnahmt. Auf einem PC der YY GmbH wurde die E-Mail einer Mitarbeiterin der S. GmbH vom 19.04.2012 an den Bauleiter der YY GmbH T. mit dem Betreff „GU-Haftung bei illegaler Beschäftigung“ mit folgendem Text gefunden: „anbei zur Info eine verschärfte Gesetzgebung mit Haftung bei illegaler Beschäftigung. Zusammenfassung: Haftet ein Illegaler bei einem Nachunternehmer auf unseren Baustellen, kann er am Nachunternehmer vorbei direkt bei uns eine rückwirkende offizielle Einstellung und Vergütung verlangen. Zu verhindern ist dies nur, indem wir nachweisen, dass wir in der Angelegenheit ohne Schuld sind. Dies erreichen wir durch die Maßnahmen, die unter anderem im Ordner „Handlungsanweisung Nachunternehmer“ aufgeführt sind (u.a. Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ...). Also: 1. Der Nachunternehmer setzt ausschließlich Mitarbeiter auf unseren Baustellen ein, die uns namentlich bekannt sind und von denen wir Unterlagen haben. Dies geben wir schriftlich vor (Beispielschreiben siehe Anlage). 2. Von jedem Mitarbeiter des Nachunternehmers, der auf unseren Baustellen eingesetzt wird, haben wir Kopie von Sozialversicherungsausweis, Personalausweis und die Meldebescheinigung zur Krankenversicherung. Im Umkehrschluss bedeutet das: Dulden wir nachweislich, dass der Nachunternehmer Mitarbeiter auf unseren Baustellen einsetzt, von denen wir die vorgenannten Bescheinigungen nicht haben, liegt Verschulden vor und damit auch unsere Haftung.“ Als Anlagen zu der E-Mail folgen rd. 100 Seiten mit einem Muster für einen „Rahmenvertrag für werkvertragliche Zusammenarbeit“, Musteranschreiben an den Nachunternehmer, Muster von Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Meldungen zur Sozialversicherung sowie eine „Handlungsanweisung für Umgang mit Nachunternehmern“. Der „Muster-Rahmenvertrag“ ist identisch mit dem Rahmenvertrag zwischen der YY GmbH und der ZZ2 GmbH vom XX.XX.2015. Zu den beschlagnahmten Unterlagen gehört auch der Artikel „So funktioniert die Schwarzarbeit“ der Fachzeitschrift „handwerk magazin 11/2014“ und dem Untertitel: „Schattenwirtschaft. Mit Tarnfirmen und fingierten Rechnungen organisieren kriminelle Banden illegale Beschäftigung. Steuerfahnder und Zöllner erklären dem handwerk magazin, wie die Hintertürgeschäfte genau laufen“. Es folgen drei Seiten mit Erläuterungstexten und Schaubildern. Auf dem Mobiltelefon der A.B. wurde die folgende WhatsApp-Nachricht des C.B. an seine Ehefrau vom 16.07.2014 gefunden: „Ja N. kommt morgen wieder, er will Abrechnung alle 14 Tage, sonst kommt er nicht mehr, bitte so an (...) und (...) weitergeben, Rechnung muss bis morgen bezahlt sein, geht das“ (Anmerkung des Senats: gemeint ist der Kolonnenführer N.). Auf dem Mobiltelefon des J. wurden mehrere E-Mails der YY GmbH an das Einzelunternehmen ZZ1 sichergestellt mit dem Betreff „Aufmaße“, in denen unter Nennung des Kolonnenführers die Auftragsdaten (Aufmaße) für das Erstellen der Rechnungen übermittelt worden sind; der Begleittext lautete jeweils (mit verschiedenen Kolonnenführern): „nachfolgend erhalten Sie die Aufmaße für ... N.“ (z.B. E-Mail vom 04.08.2014). In Schadensfällen wandte sich die YY GmbH (A.B.) per E-Mail an die ZZ-Unternehmen, damit diese den Schaden über ihre Versicherung abrechnen konnte. 6. Die Beschuldigten der ZZ-Unternehmen wurden von den Ermittlungsbehörden mehrmals vernommen und machten Angaben zur Sache. a) D. wurde vom Hauptzollamt der Stadt E zweimal vernommen. In der ersten Vernehmung am XX.XX.2015 sagte sie u.a. wie folgt aus: „... Ich habe Herrn J. durch Freunde XXXX kennengelernt ... Dann war er eine Zeit in Haft ... und mein damaliger Freund und ich haben ihm angeboten, bei uns im leerstehenden Kinderzimmer einzuziehen. Ich habe schon damals bei (...) als (...) gearbeitet. ... Herr J. hatte verschiedene Arbeitsstellen angenommen ... und dort nie Gehälter bekommen. ... Dann kam ich auf die Idee „mach eine Firma auf meinen Namen auf und dann bekommst du dein Geld“ ... Dann haben wir eine Einzelfirma namens ZZ1 auf meinen Namen eröffnet im Bereich (...) ... XX.XXXX ... Dann kam Herr J. zu mir und sagte, dass ihn jemand angesprochen hätte, ein Gewerbe wo man gut Geld verdienen könne. ... Jemand hat Herrn J. gesagt, wenn man Subunternehmer im Gerüstbau hat, kann man gut Geld verdienen. Am XX.XX.XXXX haben wir mein Gewerbe um den Bereich Gerüstbau erweitert. Der Sitz des Gewerbes war damals in dem Kinderzimmer, in dem Herr J. geschlafen hat. Genauer gesagt, das Kinderzimmer wurde als Büro genutzt. Dann hat Herr J. sich darum gekümmert, was wir tun müssen, z.B. Soka-Gerüst anmelden, BG Bau anmelden, § 13b, Finanzamt. Ab ... XX.2014 kamen die ersten Arbeiter. Das ging sehr schnell hoch ... Ich habe einen Personalbogen vorbereitet ... 10,50 € Stundenlohn musste ich immer eintragen. ... Ich hatte keinen persönlichen Kontakt mit den Arbeitern. Ich habe mich auf Herrn J. verlassen ... Anfangs fuhr er dreimal pro Woche ... in die Stadt D. Er brachte Nachunternehmerverträge zurück. Diese musste ich unterschreiben. Er hat dann eine Ausfertigung zurück in die Stadt D gebracht. Er brachte auch Aufmaße mit und zeigte mir, wie eine Rechnung der ZZ-Unternehmen auszusehen hat. Er gab mir auch Muster der Auftraggeber und zeigte mir, wie ich die Aufmaße in die Rechnung übernehmen muss. Ich musste für jeden Auftraggeber die Rechnung so erstellen, wie die es haben wollten. Jede Firma hatte ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche. Ich habe die Rechnung auf Anweisung des Herrn J. erstellt. Ich musste auf Anweisung des Herrn J. „Pakete“ erstellen. In diesem Paket ist folgendes drin: Gewerbeanmeldung und Unbedenklichkeitsbescheinigungen aller Art. Die Pakete habe ich Herrn J. mitgegeben oder per E-Mail oder Postsendung an die Auftraggeber gesandt. Das war mein gesamter Aufgabenbereich. Ich habe die Post geöffnet und auf seinem Bett im Kinderzimmer drapiert. Nachdem Herr J. die Post gelesen hatte, hat er mir gesagt, was ich im Einzelnen erledigen muss. Das mit den Arbeitern ging Ende ... los. Da hatten wir X Arbeiter eingestellt und dann explodierte die Firma ... Auf einmal hatte die Firma X Arbeiter. Die Sache ist mir über den Kopf gewachsen. Ich habe den Überblick verloren ... Mein Büroalltag war folgendermaßen ... Den Zahlungseingang hat am Anfang niemand überwacht. ... Herr J. hat mir 2 Tage im Voraus gesagt, wie viel Geld ich bei der Bank bestellen soll. Ich habe dann das Geld geholt und Herrn J. gegeben. Er hat damit Mitarbeiter bezahlt. Er hat damit Subunternehmer bezahlt. ... Herr J. hat dieses Geld ... 2 Mal pro Woche in die Stadt D gebracht. ... Wem er auf den Touren das Geld bezahlt hat, weiß ich nicht. Wenn ich mal nachgefragt habe, bekam ich entweder keine Antwort oder er wurde zickig und sagte: „Wenn du es besser weißt, dann kannst du es selber machen! Er wollte es nicht sagen. Warum er mit dem Geld die Touren gefahren hat, kann ich nicht sagen. Ich weiß es nicht. Ich hatte niemals direkten Kontakt mit Personen aus den Subunternehmen. Ich kannte ja nicht mal die eigenen Arbeitnehmer. Ich musste unterschiedlich hohe Beträge abheben und Herrn J. geben. Das waren Beträge zwischen 4.000 € und 60.000 €. ... Wir haben mit Auftraggebern nach Rahmenverträgen und Preislisten gearbeitet. Diese Preislisten mussten wir akzeptieren. Danach wurde abgerechnet. Ich kann weder kalkulieren noch weiß ich, wie hoch und wie breit die einzelnen Gerüstelemente sind. ... Mir war es recht, dass ich nicht viel denken musste und arbeiten konnte wie eine Tipse. ...“ b) J. wurde von den Ermittlungsbehörden ebenfalls mehrmals als Beschuldigter oder Zeuge vernommen. In der ersten Beschuldigtenvernehmung am XX.XX.2015 sagte er beim Hauptzollamt der Stadt E wie folgt aus: „Ich möchte eine umfassende, geständige Einlassung zur Sache abgeben, im Rahmen derer ich zunächst meine eigene Rolle und auch die mir vorgeworfenen Taten chronologisch darstellen möchte. Darüber hinaus bin ich auch bereit, mit eigenen Angaben im Rahmen der Aufklärungshilfe in Vorlage zu treten, um insbesondere die mafiösen Strukturen in der Gerüstbaubranche aufzuzeigen. Ich habe auch keine Probleme, Ross und Reiter zu nennen. ... Während meiner Strafhaft in der JVA der Stadt F ... XXXX lernte ich K. kennen. ... Konkret bot mir Herr K. an, dass wir gemeinsam in das Gerüstbaugewerbe einsteigen, da er auf diesem Gebiet schon Erfahrung hatte. ... Die Geschäfte ... begannen ... im Jahr XXXX. ... im Nachhinein habe ich den Eindruck, dass die Auftraggeber meine Nummer von Herrn K. hatten, weil diese von sich aus auf mich zukamen und mir konkrete Aufträge erteilten. Auf deren Anfrage hin habe ich die geforderten Unterlagen übersandt wie z.B. Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, SOKA-Gerüstbau ... alles, was man für den Gerüstbau braucht. Was ich übersenden musste, wusste ich von Herrn K., diese Unterlagen wurden auch 1:1 von den Auftraggebern oder den Kolonnenführern angefordert. ... Zur Unterzeichnung dieser Rahmenverträge bin ich in die jeweilige Firma gefahren. Dort wurden dann die Einzelheiten besprochen. Kurze Zeit nach Unterzeichnung der Rahmenverträge kam zunächst das Personal und zeitlich versetzt danach erhielt ich die Aufmaße für die konkreten Bauvorhaben, die ich selbst zu 70 bis 80 Prozent nicht gesehen habe. Wir haben dann Rechnungen geschrieben. ... Im ersten Monat ging das so: Ich fragte nach den Stunden der Leute. Ich sagte, dass ich ein Papier brauche, auf dem die Stunden stehen. Dieses habe ich aber nie erhalten. Ich habe dann das genommen, was mir gegeben wurde. Mir wurden 60 bis 80 Stunden pro Monat gemeldet. Diese Stunden habe ich dann meiner Steuerberaterin gegeben, diese erstellte dann die Lohnabrechnungen mit diesen Stunden. Ich dachte mir dann, dass das doch nicht sein kann, dass wir 30 bis 40 Prozent Gewinn machen. Herr K. sagte mir, dass wir ca. 10 Prozent Gewinn machen. ... Im Endeffekt lief es immer gleich ab. Ich stellte die Rechnungen an die Auftraggeber, die Rechnungsbeträge wurden auf das Firmenkonto der ZZ-Unternehmen überwiesen. 10 Prozent des Netto-Rechnungsbetrags, teilweise auch 4 oder 5 Prozent, war unsere „Provision“. Des weiteren wurden die Auszahlungsbeträge auf den Lohnabrechnungen an die Arbeitnehmer überwiesen und hierfür die gesetzlichen Abgaben und Beiträge bezahlt. Der Rest des Geldes wurde in bar an die Kolonnenführer bezahlt. Ich habe das Geld dann mit dem Auto in die Stadt D gefahren. ... Die haben dann die „offiziell bezahlten Löhne“ der Arbeiter abgezogen und den Rest schwarz ausbezahlt. Wieviel jeder Arbeiter letztendlich erhalten hat, kann ich nicht sagen. Teilweise haben sie 1.000 € schwarz neben den offiziellen Löhnen erhalten, teilweise auch 1.500 € oder mehr. ...“ Auf die Frage, wie das Bargeld, welches an die Kolonnenführer übergeben wurde, buchhalterisch erfasst wurde: „Am Anfang überhaupt nicht. Ich sagte der Steuerberaterin anfangs, dass das Bargeld für die Subunternehmer sei. Ich konnte ihr ja nicht sagen, dass es Schwarzlöhne sind. Ich habe sie angelogen. Sie hat mehrfach gesagt, dass hier etwas nicht stimmt. Sie hat immer gefragt, wo denn die Rechnungen der Subunternehmer seien. Ich habe dann Herrn K. gefragt, dass wir zu viel Einnahmen haben und es jetzt Ende des Jahres ist. ... Er sagte, ich solle einen Herrn E. anrufen. ... Dann hat er mir die ganzen Papiere und Rechnungen gegeben. ... Für die Rechnungen habe ich 5 Prozent bezahlt. ... Bei diesen Rechnungen handelte es sich klar um Abdeckrechnungen ... Wenn eine Kolonne z.B. 15.000 € gemacht hat, mit einem Stundenverrechnungssatz von 23 €, gehen die meisten Arbeiter mit ca. 120 bis 130 Stunden „schwarz“ nach Hause. ...“ In der zweiten Beschuldigtenvernehmung durch das Hauptzollamt der Stadt E am XX.XX.2015 ließ sich J. wie folgt ein: „Frau D. ... arbeitete bei (...). ... Darum habe ich sie eines Tages angesprochen, ob sie für mich eine Firma aufmachen könnte. Ich habe sie deswegen benutzt, weil ich Bewährung hatte. ... Ich habe mir von ihr eine Vollmacht ausstellen lassen, dass ich die Geschäfte führen konnte. ... Die Schwarzlohnberechnungen auf den Rechnungen bezüglich der Prozente ... habe ich immer allein gefertigt.“ In der Beschuldigtenvernehmung beim Hauptzollamt der Stadt E am XX.XX.2015 sagte er Folgendes: Auf die Frage, ob er jetzt noch sagen könnte, wie viel Schwarzgeld welcher Kolonnenführer erhalten hat: „... Ich kann ... sagen, dass die Kolonnenführer zwischen 800 € und 12.000 € pro Monat bekommen haben. Die haben das Geld dann vermutlich als Stundensatz an ihre Arbeiter ausbezahlt. Die haben zwischen 10 und 20 € pro Stunde bekommen.“ J. sagte in der Zeugenvernehmung beim Hauptzollamt der Stadt D u.a. zum Strafverfahren gegen C.B. am XX.XX.2015 wie folgt aus: „... Meine Aufgabe war es, den Kontakt zu den Firmen und zu den Kolonnen zu halten, zu den Aufträgen die Rechnungen zu schreiben, Lohnabrechnungen vorzubereiten, Arbeitsverträge der Mitarbeiter, Bezahlung und Auszahlung der Löhne. ... Ich war der Verantwortliche der ZZ-Unternehmen. ... Die Firmen und teilweise Kolonnenführer kamen von sich aus schon zu mir. Die haben mich angerufen. Ich denke, dass sie meine Nummer von Herrn K. hatten. ... Die Kolonnenführer wussten mehr als ich, wie es läuft, sie hatten mich mehr belehrt als ich sie. Die Frage war oft, wie viel Prozent. Ich war am Anfang verwirrt, da ich mit der Frage nach den Prozenten nichts anfangen konnte. ... Am Anfang bekam ich die Aufmaße von den Kolonnenführern, aber da hatten oft die Unterlagen gefehlt. Da musste ich die Firma doch anrufen. Später bekam ich dann die Aufmaße per E-Mail, per Fax oder per Post. Ich habe auch die Tagesberichte angefordert, dass ich wusste, wo meine Leute sind. Das wusste ich in der Regel vorher nicht. Ich hatte keinen Einfluss darauf, wo die Kolonnen eingesetzt waren, zu keiner Zeit. ... Die Kolonnenführer aus der Stadt D kann man sagen, dass sie Selbständige sind. Wir hatten ja aber auch eigene Leute, die für uns ... gearbeitet haben ... überwiegend in der Stadt B ...“ Auf die Frage, inwieweit er oder Frau D. Einfluss genommen haben auf den Ort der Arbeitserbringung: „Weder ich noch Frau D. haben jemals darauf Einfluss nehmen können.“ Auf die Frage, ob er oder Frau D. Arbeitszeiten bei den Kolonnen vorgegeben, überwacht und erfasst haben: „Nein, das könnte ich ja auch gar nicht, wenn ich nicht weiß, wo die Leute eingesetzt sind. Deshalb kann ich nicht sagen, wie lange sie auf der Baustelle brauchen dürfen oder sie arbeiten müssen.“ Auf die Frage, ob ihm oder Frau D. die geleisteten Arbeitszeiten mitgeteilt worden sind: „Nein, ich hatte nur die Rechnungen, davon habe ich die Prozente, die Sozialabgaben abgezogen und das Geld an die Kolonnenführer gegeben. Ich weiß nicht, wie viel „Schwarzlohn“ die einzelnen Mitglieder der Kolonnen erhalten haben. ... Die Stunden, wie sie auf den Lohnabrechnungen stehen, habe ich immer pro Monat gesagt bekommen von dem Kolonnenführer. ...“. Auf die Frage, ob es Regelungen zu Urlaub gab: „Es gab keine Regelungen. Sie hatten mir teilweise gesagt, dass sie jetzt in den Urlaub gehen, aber ich hatte keine Handhabe, den Urlaub nicht zu genehmigen. ...“. Auf die Frage, wer den Arbeitern und Kolonnenführern die Arbeitsanweisungen erteilt hat: „Die Kolonnenführer bekamen einen Plan von den Auftraggebern mit den entsprechenden Baustellen. Da stand dann drauf, welche Baustelle und wie viel Material benötigt wird. ...“ Auf die Frage, wer die Arbeiten koordiniert hat: „Ich nicht. ...“ Auf die Frage, wen die Kolonnenführer kontaktiert haben, wenn es fachliche Probleme auf den Baustellen vor Ort gab: „Fachliche Probleme wurden mit den Bauleitern besprochen. Ich komme auch nicht aus der Gerüstbaubranche und hätte daher nicht helfen können. ...“ Auf die Frage, welches Material u.a. bei der YY GmbH verwendet wurde: „Die ZZ-Unternehmen hatten kein Material in der Stadt D. Es wurde das verwendet von der YY GmbH ... Material und Lkws waren von den Firmen. Werkzeuge waren von den Kolonnen selbst, sie mussten diese selbst bezahlen, das haben diese Firmen auf sie abgewälzt. ...“. Auf die Frage, wie die Aufträge eingeholt worden sind: „Es gab keine Auftragseinholung. Wir bekamen einfach Aufmaße zu den Baustellen geschickt. So haben wir die Rechnungen geschrieben. ...“ Auf die Frage, ob er oder Frau D. u.a. bei der YY GmbH Vertragsverhandlungen geführt habe: „Frau D. habe ich mitgenommen zur YY GmbH zur Vertragsunterzeichnung. Es wurde nicht mehr verhandelt, auch nicht im Vorfeld. ...“ „Bei der YY GmbH hatte ich Kontakt mit Herrn und Frau B. Ich bin einmal im Monat spontan hingefahren. ...“ Auf die Frage, wie die abendlichen Treffen in der Stadt D abgelaufen sind: „Ich habe die Abrechnungslisten für die Kolonnen fertig gemacht, habe das Bargeld im Handschuhfach gehabt, manchmal waren es 60.000 € bis 70.000 €. ... Es war hauptsächlich zur Geldübergabe.“ Auf die Frage, ob er oder Frau D. jemals eine Baustelle u.a. der YY GmbH kontrolliert oder abgenommen habe: „Nein ... Wenn ich zu den Baustellen gegangen bin, dann war ich wegen den Treffen mit den Kolonnenführern dort.“ Auf die Frage, ob er oder Frau D. jemals Aufmaße auf den Baustellen u.a. der YY GmbH gemacht haben: „Ich habe nie Aufmaße gemacht. Das hat immer der Auftraggeber gemacht.“ Auf die Frage, welche Kolonnenführer bei der YY GmbH tätig waren: „Am Anfang waren Q., P., R. und M. Die letzten Monate waren keine Aufträge von YY GmbH mehr. Er (Anm. des Senats: C.B.) sagte, dass der Zoll gesagt hätte, dass es demnächst eine große Aktion gegen die ZZ-Unternehmen geben werde, der Zoll hätte ihm geraten, sich von den ZZ-Unternehmen zu distanzieren.“ Auf die Frage, ob er mit C.B. Kontakt hatte: „Ich war bei Ihnen ein- bis zweimal im Monat. Mit Herrn B. habe ich auch gesprochen. Es ging meist darum, wann die Rechnungen kommen, wann Geld bezahlt wird. Es waren meist Smalltalkgespräche.“ Auf die Frage, ob Voraussetzung für die Geldübergabe an die Kolonnenführer war, dass die YY GmbH zuerst an die ZZ-Unternehmen überwiesen hatte: „Ja.“ Auf die Frage, wer bei den Kolonnen, die bei den ZZ-Unternehmen gemeldet waren, die Arbeitsanweisungen gegeben habe, und wer entschieden habe, ob ein Auftrag ausgeführt werde: „Ich nicht.“ ... Unter „Weiteres“: Auf die Frage, was der tatsächliche Betriebszweck der ZZ-Unternehmen gewesen sei und weshalb diese gegründet wurde: „Am Anfang war der Grund der Gerüstbau. Nach diesem einen Monat ging es nur noch um diese Prozente und ums Rechnungen schreiben. Nach und nach wollte ich es dann in die richtige Bahn lenken. Hätte ich die Prozentfirma von Anfang an gewollt, dann hätte ich nicht meine gute Freundin vorgeschoben, ich hätte irgendeinen Fremden vorgeschoben. Nach diesem Monat hätte ich gleich zur Polizei gehen sollen, aber durch den Druck von K. und den Kolonnen war es mir nicht möglich.“ Auf die Frage, ob den Geschäftsführern / Firmeninhabern der o.g. Firmen (Anmerkung des Senats: u.a. der YY GmbH) das System der ZZ-Unternehmen und die damit zusammenhängenden Straftaten bekannt gewesen seien: „Wie bei U. würde ich sagen, dass man darüber nicht spricht, aber dass jeder weiß was zu tun ist und wie es abläuft.“ Auf den Vorbehalt, dass aus den Finanzermittlungen bekannt sei, dass die ZZ-Unternehmen auch an weitere Firmen Rechnungen geschrieben und in der Folge Überweisungen auf die Geschäftskonten der ZZ-Unternehmen bei der Bank erhalten habe (Verweis auf eine Anlage) und die Frage, was er zu den nachfolgenden Firmen und den Rechnungen an diese, sowie den Geldtransfers sagen könne: Name der Firma Ort der Firma Aussage des J. ... ... „Da steht Leistung dahinter“ YY GmbH Stadt G „Prozente“ ... ... ... Auf die Frage, ob ihm sonst noch was einfalle, was er zu diesen Verfahren berichten möchte: „Die Firmen haben alle die gleiche Masche mit den Prozenten und den Hin- und Herschieberreien mit den Leuten. Es sind immer die gleichen Leute. Es geht hier nur um die Geldgier und das schnell verdiente Geld.“ Auf die Frage, als was er jetzt die Anmeldungen der Stadt D Kolonnen zur Sozialversicherung betrachte: „Das sind keine normalen Arbeitsverhältnisse. Das ist ja alles Betrug. Anders ist es mit den Leuten, die wirklich für mich gearbeitet haben.“ Auf die Frage, ob es bei den anderen Firmen, bei denen er angegeben habe, dass es „Prozentrechnungen“ waren, genauso wie bei den hier gegenständlichen Firmen abgelaufen sei und ob die Kolonnen bei diesen Firmen von ihm Anweisungen bekommen habe: „Das ist genauso gelaufen. Den Kolonnen habe ich keine Anweisungen gegeben. Wenn ich von Prozentrechnungen spreche, dann war der Ablauf genau gleich. Den Unterschied an der Rechnung, ob Prozent oder Leistung, sieht man nicht, nur an dem Kürzel der Kolonnenführer, wer gearbeitet hat.“ c) Der Kolonnenführer N. war vor den ZZ-Unternehmen bei der V. GmbH mit Sitz in der Stadt H und der W. mit Sitz in der Stadt J beschäftigt. Er beantwortete in seiner Zeugenvernehmung am XX.XX.2014 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der vorgenannten Unternehmen die ihm gestellten Fragen wie folgt: Auf die Frage, wer der Auftraggeber war, bei dem er gearbeitet habe: „Die letzten zwei Jahre nur bei YY GmbH. Vorher war ich arbeitslos.“ Auf die Frage, wer ihm sage, dass er an diesem Tag auf diese oder jene Baustelle müsse: „Ich bekomme einen Zettel von der YY GmbH, da steht dann die Baustelle drauf und ob z.B. aufgebaut oder abgebaut werden muss. ...“ Auf die Frage, ob er davor auch bei YY GmbH gearbeitet habe: „Ja, es war 2006 oder 2007, da war ich bei der YY GmbH fest eingestellt.“ Auf die Frage, warum er jetzt nicht fest bei. YY GmbH angestellt sei: „Ich will nicht ... Ich will nicht bei ihm arbeiten.“ In der Kolonne des Q. war für die YY GmbH zwischen Mai und Dezember 2014 P. tätig, der in seiner Beschuldigtenvernehmung vom XX.XX.2018 aussagte: Auf die Frage, in welcher Funktion er bei der YY GmbH gearbeitet habe (Kolonnenführer, Vorarbeiter, Fahrer, „Helfer“): „Ich war Gerüstbauer. Der Q. war immer dabei. Er hat gemeint, dass ich mit soll, da ich besser deutsch spreche. Q. war mein Chef. Sozusagen der Kolonnenführer. Die Gespräche mit C.B. führte dann ich. Der Q. war mit dabei. Meine Aufgabe war zu übersetzen. Ich hatte nie das Gefühl ein Kolonnenführer zu sein. Q. war der Chef.“ Auf die Frage, wer die Arbeitszeiten bestimmt habe, wer Arbeitsanweisungen erteilt habe oder wer ihm gesagt habe, was er bei YY GmbH arbeiten müsse: „Das war der Q. Er hat mich morgens abgeholt und abends nach Hause gebracht.“ Auf die Frage, wie und mit wem er zu den Baustellen gekommen sei: „Wir sind morgens zu YY GmbH auf den Gerüstplatz. Dort haben wir von C.B. einen Zettel bekommen. Auf diesem war die Baustelle und wieviel Gerüstbaumaterial wir mitnehmen mussten vermerkt. Ein bestimmter Lkw war nicht eingeteilt. Es war meistens der gleiche. ...“ Auf die Frage, wer dem Kolonnenführer gesagt habe, was die Kolonne zu arbeiten hatte: „Das waren der C.B. und der Bauleiter“. Auf die Frage, wem das Arbeitsmaterial (Gerüste / Werkzeuge) gehört habe: „Die Gerüste haben der YY GmbH. gehört. Ebenso die Lkws.“ Auf die Frage, was, wie und wann er mit dem Chef der ZZ-Unternehmen, bei der er zur Sozialversicherung gemeldet war, und in welchen Fällen er den Chef dieser Firma und wie kontaktiert habe: „Für mich war der Q. mein Chef / Subunternehmer.“ Auf Vorhalt eines Montageauftrags der YY GmbH und die Frage, ob er so ein Schriftstück kenne: „So einen Zettel habe ich schon einmal gesehen. Die hat sich Q. gegriffen. Was mit diesen Zetteln weiter passierte weiß ich nicht. Das war die Aufgabe des Q. (Subunternehmer). Meine Aufgabe war es zu arbeiten. Warum allerdings mein Name im Adressfeld unter der Firma der ZZ-Unternehmen steht ist mir nicht klar. Da müsste eigentlich Q. stehen.“ Auf die Frage, ob er wisse, wer Q. bezahlt habe: „Nein das wusste ich damals nicht. Er hat immer nur gesagt, dass er auch warten muss, bis er sein Geld bekommt, bis es überwiesen wird. Er hat sich immer irgendwelche Geschichten einfallen lassen, um mich zu vertrösten. Ein bis zweimal habe ich J. gesehen. Das eine Mal war an einer Tankstelle in der Stadt D (ich glaube es war eine ... Tankstelle) nach Feierabend. Ich bin im Auto sitzen geblieben. Q. hat sich mit ihm getroffen. Ob die beiden nur geredet haben oder etwas anderes weiß ich nicht. Am nächsten Tag habe ich dann wieder etwas Geld bar bekommen.“ 7. J. fertigte „Rechnungsblätter“, in denen er -wie in seinen Aussagen beschrieben- die monatlichen Umsätze pro Kolonnenführer in einer Excel-Tabelle addierte und anschließend handschriftlich die Provision für die ZZ-Unternehmen und den an den Kolonnenführer monatlich in bar zu übergebenden Betrag wie folgt ausrechnete: Netto-Rechnungsbetrag pro Kolonnenführer ./. 10 % Provision (meint: zugunsten der ZZ-Unternehmen) = Lohn der Kolonne ./. Lohn der Kolonne lt. Lohnabrechnung ./. Sozialversicherungsbeiträge = Restbetrag (meint: Schwarzlohn der Kolonne) 8. J. und D. legten in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht der Stadt B (...) am XX.XX.XXXX im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung ein Geständnis ab, welches das Gericht wie folgt protokollierte: „Der Herr K. war ja mit mir in Haft. Ich wurde aber früher entlassen als der Herr K. Als der Herr K. aus der Haft entlassen wurde hat er mich kontaktiert. Er meinte zu mir, dass er nach Südosteuropa gehen muss, weil er Familienprobleme hat. Deswegen ist auch immer einer aus seiner Familie, also seine Mutter oder sein Vater, gekommen und hat das Geld abgeholt. Der Herr E. hat mir für meine Firma die Abdeckrechnungen geschrieben. Der Herr K. hat den Kontakt zu Herrn E. hergestellt. Der Herr E. kannte den Herrn K. auch. Nach meinem Wissensstand haben der Herr K. und der Herr E. das Ganze schon so X-X Jahre zusammen gemacht. Direkt hat der Herr E. nicht gesagt, dass er noch mehr Kunden hat. Aber ich vermute es mal. Ich habe beim Herrn E. so 19-20 Prozent gezahlt. Ich hatte auch nur den Herrn E. als Profi für die Abdeckrechnungen in meiner Firma. Der Herr K. hat wohl dem Herrn E. meine Nummer gegeben und der Herr E. hat mich daraufhin kontaktiert. Der Herr K. war noch in Deutschland als wir die Gerüstbaufirma eröffnet haben. Der Herr K. hat mir schon während unserer Inhaftierung erklärt wie das Ganze dann zu laufen hat. Der Herr K. wusste immer ganz genau wie viel Geld auf dem Konto eingegangen ist. Er hatte aber keine Kontovollmacht. Der Herr K. wusste alles. Er wusste ganz genau wann und wie viel überwiesen wurde. Das Geld ging auf dem Konto ein und dann hat der Herr K. mich schon kontaktiert. Die Eltern vom Herrn K. haben immer das Geld bekommen. Herr K. hat immer gesagt, dass ich erst die ganzen Ausgaben ausrechnen soll. Der Rest geht dann an seine Eltern. Alles wurde bar über seine Eltern ausgezahlt. Die Eltern haben das Geld nach Südosteuropa geflogen. Die Firmen sind zu mir gekommen. Die Kolonnen selber haben mir die Auftraggeber vermittelt. Die Kolonnen wussten ganz genau, was die anderen Kolonnen verdienen. Die Kolonnen haben alle zu 80 Prozent schon vorher beim Herrn K. gearbeitet. Es ging immer nur um die Zahlung. Die Auftraggeber haben mal vom Herrn K. geredet, die Kolonnen selbst nicht. Ich habe mir dann selbst Excel Tabellen angelegt, um einfach den Überblick zu behalten. Der Herr K. hat sich wahrscheinlich selbst immer Notizen gemacht. Eine Kolonne ist immer ein Trupp. Die Kolonnenführer sind immer identisch. Die Mitarbeiter wechseln. Der Kolonnenführer wechselt seine Mitarbeiter selbst aus. Der Herr K. hat die Auszahlung mit den Kolonnen schon vorher ausgemacht. Die Kolonnen kamen wegen der Auszahlung auf mich zu. Das sind mehrere Firmen. Es gibt auch in der Stadt K Firmen. Die Kolonnen haben gesagt, es gibt auch in der Stadt K eine Firma, die das so macht. Nach mir sind die bestimmt auch irgendwo anders hingegangen. Der Herr E. hatte Unterlagen besorgt, da wusste ich gar nicht, dass man die überhaupt braucht. Ich habe nicht viel gefragt. Ich hatte so Angst, weil ich da einfach raus wollte. Ich habe immer versucht normal abzurechnen. Der Herr K. hatte da was spitz bekommen. Der Herr K. wusste alles genau. Der Herr K. hatte gesagt, du bist jetzt schon drin, jetzt kommst du da nicht mehr raus.“ J. wurde daraufhin mit Urteil vom gleichen Tag wegen (...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von X Jahr und X Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. D. erhielt eine Bewährungsstrafe von X Jahr und X Monaten. Aufgrund der Geständnisse enthält das Urteil nur abgekürzte Entscheidungsgründe. Die Verurteilung wegen (...) umfasste u.a. nicht die für die YY GmbH tätigen Kolonnenmitglieder (Hauptzollamt der Stadt E, Schlussbericht vom XX.XX.XXXX,...). Die Staatsanwaltschaft der Stadt D hatte insoweit mit Verfügung vom XX.XX.2015 das Ermittlungsverfahren wegen (...) u.a. der YY GmbH im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft der Stadt B nach § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt. Hintergrund war, J. in diesen Verfahren als Zeugen vernehmen zu können, wie in der Vernehmung am XX.XX.2015 geschehen. Die Verurteilung wegen (...) von XXX € (im Jahr 2014) und von XXX € (im Jahr 2015) beruhte darauf, dass die ZZ-Unternehmen Vorsteuern aus Eingangsrechnungen des E. abzogen, denen -im Strafverfahren unstreitig- keine Leistungen zugrunde lagen, sondern dazu dienten, die Auszahlung von Schwarzlöhnen zu ermöglichen bzw. zu verschleiern. Die Ausgangsleistungen der ZZ-Unternehmen waren nicht Gegenstand der Ermittlungen. 9. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der ZZ-Unternehmen schloss die Steuerfahndungsstelle der Stadt D auch das Ermittlungsverfahren gegen C.B. ab. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Leistungen nicht von den ZZ-Unternehmen erbracht worden seien, sondern dass die Kolonnenmitglieder wie Arbeitnehmer in den Betrieb der YY GmbH integriert waren. Die von den ZZ-Unternehmen angemeldeten Löhne seien deutlich niedriger als die tatsächlich ausgezahlten (Steuerfahndungsstelle der Stadt D, steuerlicher und strafrechtlicher Bericht vom XX.XX.XXXX). 10. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ließ die von der Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen abgezogenen Vorsteuern aus den Rechnungen der ZZ-Unternehmen in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2014 und 2015 vom 17.04.2018 nicht mehr zum Abzug zu: Jahr Rechnungsaussteller Betrag 2014 Einzelunternehmen ZZ1 74.143,72 € 2015 ZZ2 GmbH 6.590,27 € Der dagegen am 15.05.2018 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 als unbegründet zurückgewiesen. 11. Mit ihrer Klage vom 25.03.2019 begehrt die Klägerin weiter den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ZZ-Unternehmen. D. und J. hätten sich Anfang 2014 zusammen mit einer dritten Person bei der YY GmbH vorgestellt und -wie in der Branche der Gerüstbauer üblich- als Nachunternehmer angeboten. Es habe ein beanstandungsfreies Vertragsverhältnis (Werkvertrag) zwischen der YY GmbH und den ZZ-Unternehmen bestanden. Die ZZ-Unternehmen hätten die Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Das FA habe die Aussagen des J. falsch ausgelegt. Die Vertragsverhandlungen über die einzelnen Aufträge seien nicht mit den Kolonnenführern, sondern ausschließlich mit den ZZ-Unternehmen geführt worden. Das Finanzamt der Stadt B habe die ZZ-Unternehmen als Unternehmer behandelt und für die Ausgangsleistungen u.a. an die YY GmbH Umsatzsteuer festgesetzt. Die Steuerhinterziehung des J. und der D. betreffe den Vorsteuerabzug aus Abdeckrechnungen an die ZZ-Unternehmen. Die Verantwortlichen der ZZ-Unternehmen seien vom Amtsgericht der Stadt B rechtskräftig wegen (...) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, was voraussetze, dass diese Unternehmen rechtlich existent waren und am Markt Leistungen gegen Entgelt erbracht haben. Die Kolonnenarbeiter seien als Angestellte der ZZ-Unternehmen auf ihren Baustellen tätig geworden. Die ZZ-Unternehmen hätten auch die auf den Baustellen der YY GmbH tätigen Arbeitnehmer zutreffend als eigene Arbeitnehmer behandelt; J. habe insbesondere bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Arbeitnehmer hätten sich wegen Urlaubs bei ihm abmelden müssen. Die Akten zu J. enthielten keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit den ZZ-Unternehmen (Einzelunternehmen ZZ1, ZZ2 GmbH). Die ZZ-Unternehmen hätten die Umsatzsteuer für ihre Leistungen an die YY GmbH angemeldet und bezahlt. Die Klägerin habe stets alle Unterlagen, die einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb bei den ZZ-Unternehmen dokumentieren, von diesen und deren Steuerberaterin verlangt und auch erhalten, und zwar auch ab Frühjahr 2014 für das Einzelunternehmen ZZ1. Es sei kein von den ZZ-Unternehmen überwiesenes Geld an die YY GmbH oder an C.B. zurückgeflossen (sog. Kickback). C.B. habe von der Steuerhinterziehung bei den ZZ-Unternehmen durch den Vorsteuerabzug aus den Abdeckrechnungen und der Schwarzlohnzahlungen an die Kolonnenmitglieder nichts gewusst. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 17.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 dahin abzuändern, dass weitere Vorsteuern von 74.143,72 € (2014) und 6.590,27 € (2015) abgezogen werden. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es bleibt dabei, dass die Kolonnen als Arbeitnehmer der YY GmbH anzusehen seien. Sie hätten ausschließlich auf Baustellen der YY GmbH gearbeitet, teilweise seien sie zuvor Arbeitnehmer der YY GmbH gewesen. Die ZZ-Unternehmen hätten letztlich nur als Rechnungsschreiber fungiert. Die mitgeteilten Aufmaße und schriftlich abgeschlossenen Verträge seien letztlich egal gewesen. Die YY GmbH habe auch das Entgelt für die Gerüstbauarbeiten vorgegeben. Die ZZ-Unternehmen hätten der YY GmbH keine Angebote unterbreitet. Es habe keine Baubesprechungen gegeben. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass sich J. mit „seinen“ Arbeitnehmern nachts auf Parkplätzen treffe. Die Gesamtumstände hätten C.B. stutzig machen müssen. 12. Die Staatsanwaltschaft der Stadt D hat am XX.XX.XXXX beim Amtsgericht der Stadt D (...) Anklage gegen C.B. wegen (...) erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 03.08.2018 zudem gegen C.B. und mehrere Kolonnenführer Anklage erhoben wegen (...). Das Amtsgericht der Stadt D hat mit Beschluss vom XX.XX.XXXX beide Verfahren miteinander verbunden und mit Beschluss vom XX.XX.XXXX das Strafverfahren bis zum Abschluss des Beitragsverfahrens bei der Versicherung 4 ausgesetzt. C.B. hat sich zu den Vorwürfen bisher nicht geäußert. Anlässlich einer Durchsuchung bei der YY GmbH im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen anderen Nachunternehmer am XX.XX.2014 gab C.B. an, die YY GmbH beschäftige überhaupt keine eigenen Arbeitnehmer im Bereich Gerüstbau. Die Arbeiter würden gar nicht bei ihm als Festangestellte, sondern spätestens nach einem halben Jahr über Subunternehmer arbeiten wollen. Er habe deshalb auch nur noch Subunternehmer als Gerüstbauer. In der anschließenden förmlichen Zeugenvernehmung am XX.XX.2014 ging es u.a. um O. und M., die vor XXXX bei C.B. als feste Arbeitnehmer beschäftigt und später bei den ZZ-Unternehmen auf den Baustellen der YY GmbH tätig waren. Dabei erwähnte er auch, dass sich das Einzelunternehmen ZZ1 als Nachunternehmer angeboten hätte. 13. Die Versicherung 4 hat bislang keinen Beitragsbescheid gegen die YY GmbH erlassen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dort zuletzt mit Schriftsatz vom 31.03.2019 umfangreich vorgetragen und dann nichts mehr von der Versicherung 4 gehört. Die Strafverfolgungsbehörden haben den Schaden zu Lasten der Versicherung 4, der SOKA Gerüstbau und der BG-Bau auf zusammen rd. XXX € errechnet (z.B. Hauptzollamt der Stadt D, Schlussbericht vom XX.XX.XXXX). Das FA hat mit Verfügung vom 01.08.2018 die Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 20.04.2018 über den Lohnzeitraum von April 2014 bis April 2015 ausgesetzt. Das Einspruchsverfahren zum Haftungsbescheid ruht derzeit. 14. Der erkennende Senat hat die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 mit Beschluss vom 19.11.2018 abgelehnt (Az. 1 V 1996/18). Die Umsatzsteuer ist inzwischen bezahlt. 15. In der Rechtssache hat am 14.06.2021 ein Erörterungstermin stattgefunden. 16. Der erkennende Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom XX.XX.XXXX J., X. (Zollfahndungsamt der Stadt E, vormals Hauptzollamt der Stadt E) und Y. (Hauptzollamt der Stadt D) als Zeugen vernommen. Die Zeugenbefragungen sind aufgezeichnet worden.