Urteil
10 K 3419/14
Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2016:0704.10K3419.14.00
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Leitsätze
1. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem (...)-Bericht „als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (vgl. auch AEAO Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3; BFH in BFHE 237, 22).(Rn.44)
2. Unterlagen zur Beurteilung von Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG, die sich letztlich nur auf Wertungen, deren Tatsachengrundlage für den Senat entweder gar nicht nachprüfbar ist oder die nach den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen dem Kläger nicht zurechenbar sind, reichen für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Gerichtsverfahren nicht aus und können keine Grundlage für Eingriffe auf dem Gebiet des Steuerrechts darstellen (hier: Gericht hat Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestätigt).(Rn.48)
Tenor
1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2012 des Beklagten vom 17. September 2009, 28. Februar 2011, 28. Mai 2013 und vom 21. März 2014 sowie die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 werden aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2014 nur insoweit, als nicht der Körperschaftsteuerbescheid vom 31. März 2009 für den Veranlagungszeitraum 2007 betroffen ist.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Streitjahre 2008 bis 2012 zu erteilen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem (...)-Bericht „als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (vgl. auch AEAO Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3; BFH in BFHE 237, 22).(Rn.44) 2. Unterlagen zur Beurteilung von Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG, die sich letztlich nur auf Wertungen, deren Tatsachengrundlage für den Senat entweder gar nicht nachprüfbar ist oder die nach den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen dem Kläger nicht zurechenbar sind, reichen für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Gerichtsverfahren nicht aus und können keine Grundlage für Eingriffe auf dem Gebiet des Steuerrechts darstellen (hier: Gericht hat Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestätigt).(Rn.48) 1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2012 des Beklagten vom 17. September 2009, 28. Februar 2011, 28. Mai 2013 und vom 21. März 2014 sowie die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 werden aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2014 nur insoweit, als nicht der Körperschaftsteuerbescheid vom 31. März 2009 für den Veranlagungszeitraum 2007 betroffen ist. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Streitjahre 2008 bis 2012 zu erteilen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, da er in den Streitjahren als gemeinnützig anzusehen ist. 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 sind von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung --AO--). Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung ist, dass sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung der Religion anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Nach § 51 Abs. 1, 3 AO in der für die Jahre ab 2009 maßgeblichen Fassung des Jahressteuergesetzes --JStG-- 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009) setzt eine Steuervergünstigung zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im (...)-Bericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind. Nach Art. 97 § 1 d EGAO ergibt sich, dass die Norm ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung lässt indessen nicht eindeutig erkennen, ob die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO „rückwirkend" auch für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume gelten soll, solange die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig geworden sind (so AEAO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2012, BStBl I 2012, 83 --AEAO-- Nr. 10 Satz 1 zu § 51 Abs. 3), oder ob die Vermutung nur für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beendeten Veranlagungszeiträume Anwendung finden soll (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2012 I R 11/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 237, 22, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2013, 146). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in den Jahren 2008 bis 2012 als gemeinnützig anzuerkennen. Er verfolgte nach seiner Satzung die Förderung der Religion und der Völkerverständigung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 13 AO und damit grundsätzlich gemeinnützige Zwecke. Die Zwecke des Klägers und die Art ihrer Verwirklichung sind in der maßgebenden Satzung des Klägers hinreichend genau bestimmt i.S.d. § 60 Abs.1 AO. Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers hat in den Streitjahren den Satzungsbestimmungen entsprochen, insbesondere sind zur Überzeugung des Senats keine dem Verein zurechenbaren Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung nachgewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge J von der zuständigen Landesbehörde ausdrücklich eingeräumt, dass er keine konkreten Kenntnisse über eigene, gesetz- oder verfassungswidrige Tätigkeiten des Klägers in den Streitjahren habe. Auch zu der Behauptung, dass das Multifunktionärswesen ein typisches Gestaltungsmittel für die Einflussnahme des Vereins C auf rechtlich selbständige islamische Vereine sei, konnte der Zeuge weder darlegen, wie die Einflussnahme des Vereins C auf die örtlichen Vereine konkret erfolgt, noch dass es überhaupt eine nachweisbare Strategie des Vereins C gibt, Vertreter in die örtlichen Vereine zu schicken. Bei dem angeblichen Einfluss des Vereins C auf die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers handelt es sich demnach um eine für das Gericht nicht nachprüfbare Schlussfolgerung der zuständigen Landesbehörde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den (...)-Berichten der Streitjahre 2008 bis 2010. Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist im Streitfall nicht gegeben. Die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Streitjahr 2008 kann daher offen bleiben. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem (...)-Bericht „als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (vgl. auch AEAO Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3; BFH in BFHE 237, 22). Der Kläger wird in den (...)-Berichten des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2008 bis 2010 aber nicht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet. Er wird in den (...)-Berichten lediglich im Zusammenhang mit dem Verein C erwähnt. Die Passagen der Berichte sind pauschal gehalten und können nicht konkret auf bestimmte Verhaltensweisen des Vorstands des Klägers in den Streitjahren bezogen werden. Eine Klassifikation der tatsächlichen Geschäftsführung des Klägers im Streitjahr als „extremistisch“ i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO scheidet daher aus. Nach den Darstellungen der (...)-Berichte und dem Vermerk der zuständigen Landesbehörde vom XX.XX.2008 kann der Senat nicht ohne weitere Nachweise davon ausgehen, dass der Kläger in den Streitjahren Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG gefördert hat. Für den Kläger gilt, dass solche Bestrebungen auf Grund der Satzungsbestimmungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachgewiesen werden müssen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Allein die Behauptung, der Kläger weise gewisse personelle Bezüge zur (...) Organisation „E“ auf oder der Kläger habe XXXX auf einer Veranstaltung Schriften der Organisation K verkauft, vermögen die Behauptung nicht zu belegen, dass der Kläger Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG gefördert hat, bzw. zumindest dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt hat. Hierfür müsste die gesamte Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren im Einzelnen dargestellt und untersucht werden. Soweit sich tatsächlich einzelne Mitglieder des Vereins in der Vergangenheit in der Organisation „E“ betätigt haben sollten, wäre dies eine Privatangelegenheit der betreffenden Mitglieder, für die der Verein keine Verantwortung trägt. Die Aussagen der zuständigen Landesbehörde zu dem Internetauftritt des Klägers beziehen sich auf das Jahr 2005 und somit auf ein Jahr vor den Streitjahren 2008 bis 2012. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger den Internetauftritt bereits ab dem Jahr 2006 grundlegend geändert hat. Soweit der Kläger im Jahr 2012 eine Vortragsveranstaltung „(...)“ mit dem Referenten L organisiert hat, sind keine konkreten Erkenntnisse über den tatsächlichen Ablauf dieser Veranstaltung vorhanden. Ob auf dieser Veranstaltung in irgendeiner Art und Weise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehende Aussagen getroffen wurden, ist nicht bekannt. Das FA hat somit eine konkrete, der Rechtsordnung widersprechende Tätigkeit der Vorstandsmitglieder des Klägers oder ein sonstiges, der Vereinsführung zurechenbares Verhalten nicht darlegen können. Der Kläger hat vielmehr durch seine Tätigkeitsberichte und seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung Aktivitäten zur Völkerverständigung (wie z.B. Moschee-Führungen, Schulbesuche, intrareligiöser Dialog u.a.) belegt, die seiner Satzung entsprechen. Die von der zuständigen Landesbehörde vorgelegten Unterlagen beschränken sich letztlich auf Wertungen (insbesondere die angebliche Beeinflussung des Klägers durch den Verein C), deren Tatsachengrundlage für den Senat entweder gar nicht nachprüfbar ist oder die nach den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen dem Kläger nicht zurechenbar sind. Diese reichen daher für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Gerichtsverfahren nicht aus und können in der dargebotenen Form keine Grundlage für Eingriffe auf dem Gebiet des Steuerrechts darstellen. Gerade die Bindung an das Gesetz und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordern jedoch, dass für das Gericht selbst die tatsächliche Grundlage von Tatsachenbehauptungen nachprüfbar sein muss. Hierzu reichen die vorgelegten Berichte und die Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde nicht aus. 3. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt. Streitpunkt ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins für die Streitjahre 2008 bis 2012. Der Kläger ist ein im Jahr XXXX gegründeter Verein mit dem Namen „(...)“. Er hatte nach eigenen Angaben im Jahr XXXX XXX ordentliche Mitglieder. Aufgaben des Klägers sind gemäß § 2 seiner Satzung: [...] Nach § 3 der Satzung bezweckt der Kläger: [...] Über seine tatsächliche Tätigkeit hat der Kläger im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit bis zum Jahr 2007 Tätigkeitsberichte eingereicht. (...). Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten wird auf die zu den Körperschaftsteuerakten eingereichten Tätigkeitsberichte verwiesen. In der Vermögensaufstellung des Vereins zum 31. Dezember 2008 wird Grundbesitz in Höhe von XXX EUR ausgewiesen bei Verbindlichkeiten in Höhe von XXX EUR. Das Kassen- und Bankguthaben des Klägers betrug XXX EUR. Der Großteil des bilanzierten Grundbesitzes entfällt auf das islamische Gebetshaus B (XXX EUR). Das Grundstück a Straße 1 in Stadt A erwarb der Kläger im Jahr XXXX für XXX EUR und gestaltete es anschließend um. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2009 waren noch Verbindlichkeiten in Höhe von XXX EUR enthalten. Der Kläger verfügte zugleich über ein Guthaben in Höhe von XXX EUR. Der Großteil der Finanzierung der Gebäude und des Grund und Bodens sowie die Herkunft des Guthabens beruht auf Spenden und Zuwendungen. Die zuständige Landesbehörde erwähnte den Kläger im (...)-Bericht des Landes Baden-Württemberg für das Jahr XXXX (S. ...) in Zusammenhang mit dem Verein C (…). Im (...)-Bericht des Jahres XXXX heißt es zum Kläger, dieser stehe „eigenen Angaben des Vereins C zufolge (...) in Kooperation mit dem Verein C“. Im Folgenden wurde der Kläger in den (...)-Berichten bis einschließlich XXXX erwähnt. In den (...)-Berichten ab dem Jahr XXXX wird der Kläger nicht mehr erwähnt. Darüber hinaus hat die zuständige Landesbehörde in einem Vermerk vom XX.XX.XXXX eine „Einschätzung und Bewertung des Klägers für Zwecke der Überprüfung der Gemeinnützigkeit“ vorgelegt. Darin bezieht sich die zuständige Landesbehörde vor allem auf die Verbindungen des Klägers zum Verein C. (...). Der Vorsitzende des Klägers, der Zeuge D, sei auch führender Funktionär des Vereins C. (...). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger mit Körperschaftsteuerbescheiden vom XX.XX.2009 für den Veranlagungszeitraum 2007, XX.XX.2009 für den Veranlagungszeitraum 2008, XX.XX.2011 für den Veranlagungszeitraum 2009, XX.XX.2013 für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 sowie XX.XX.2014 für den Veranlagungszeitraum 2012 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. In den Erläuterungen zu den Körperschaftsteuerbescheiden teilte das FA mit, dass der Kläger nicht als steuerbegünstigt i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt sei. Ein Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer könne nicht erteilt werden. Zur Begründung berief sich das FA darauf, dass aufgrund der Erkenntnisse der zuständigen Landesbehörde der Kläger bei seiner tatsächlichen Geschäftsführung dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider handele. Es bestehe Kontakt zu Organisationen, die extremistisches Gedankengut förderten und somit der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden. Der Kläger stelle sich als Teil des politischen Islams mit einer lebensweltlichen Programmatik dar und verfolge nicht ausschließlich gem. § 56 AO den gemeinnützigen Zweck der Völkerverständigung, sondern allgemein politische Zwecke. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 2007 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA führt in den Einspruchsentscheidungen aus, die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers entspreche nicht seiner Satzung. Vielmehr verfolge der Kläger - zumindest teilweise - Bestrebungen, die den Grundsätzen der Völkerverständigung widersprächen und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aufgrund der Nennung des Vereins C als extremistische Organisation in den (...)-Berichten und den vielfachen Verflechtungen zwischen dem Kläger und des Vereins C komme das FA zum Ergebnis, dass durch den Kläger Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG gefördert würden, bzw. zumindest dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt werde und daher die Gemeinnützigkeit für den Verein nicht anerkannt werden könne. Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 hat der Kläger am 27. Oktober 2014 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass es eine juristische Verbindung zwischen dem Kläger und dem Vereins C ebenso wenig gebe wie eine finanzielle Verflechtung. Es existierten auch keine wechselseitigen finanziellen Zuwendungen. Ebenso wenig liege ein hierarchisches Verhältnis dergestalt vor, dass der Verein C (...) berechtigt wäre, Weisungen oder Anordnungen gegenüber dem Kläger zu erteilen oder für den Kläger zu sprechen. Zwischen den beiden Vereinen gebe es nicht einmal Kooperationsvereinbarungen, noch habe es über die Jahre hinweg eine regelmäßige Kooperation und Koordination gegeben. Das Verhältnis zwischen den beiden Vereinen unterscheide sich nicht von der Beziehung des Klägers zu anderen Vereinen und Organisationen. Mit Nichtwissen werde die Darstellung bestritten, dass der Verein C als Organisation dem „islamistischen Extremismus“ zuzurechnen sei. Der Verein C sei in keinem (...)-Bericht als „extremistische Organisation“ im Sinne von § 51 Abs. 3 AO aufgeführt. Die Tatsache, dass der Zeuge D in den Streitjahren zeitweise im Vorstand des Klägers war, sei als solche nicht geeignet, eine Einflussnahme und damit Verflechtung der beiden Vereine zu belegen. Dies greife schon deshalb zu kurz, weil der Vorstand des Klägers aus mehreren Personen bestehe und die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von XXX dieser XXX Personen erfordere. Denn selbst wenn D beauftragt gewesen wäre oder bezweckt hätte, im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Klägers die Interessen des Vereins C einzubringen und durchzusetzen, hätte seine Stimme hierfür nicht genügt. Falsch sei insbesondere die Behauptung in den Bescheiden, über den Zeugen D habe „eine Koordination des Vereins durch den Verein C“ stattgefunden. Eine solche Aufgabe sei dem Zeugen D vom Vereinsvorstand weder zugewiesen worden noch habe er sie wahrgenommen. Wenn der Verein C auf seiner Homepage im Jahr XXXX sich als Dachverband auch für den Kläger geriert habe, sei diese unzutreffende Anmaßung irrelevant, da es an der erforderlichen Unterordnung unter diesen Dachverband fehle. (...). Der Kläger führt weiter aus, dass sich die angeblich islamistische Ausrichtung aus den Feststellungen der zuständigen Landesbehörde ergebe. Hierzu sei zunächst anzumerken, dass weder einzelne Äußerungen von Mitgliedern noch vereinzelte, möglicherweise fragwürdige Äußerungen und Auffassungen auf Veranstaltungen des Klägers genügten, um die Gemeinnützigkeit auszuschließen. Erforderlich sei, dass der Kläger sich diese Handlungen bzw. Äußerungen zu eigen mache oder sie ihm zugerechnet werden könnten. Die Ausführungen der zuständigen Landesbehörde würden keine eigenen Feststellungen enthalten, sondern fremde Behauptungen wiedergeben und seien darüber hinaus inhaltlich unrichtig. Soweit sich einzelne Mitglieder des Vereins in der Vergangenheit in der Organisation „E“ betätigt hätten, sei dies eine Privatangelegenheit der betreffenden Mitglieder, für die der Verein keine Verantwortung trage. Grundsätzlich sei anzumerken, dass ein Verein, der zu seinen Aufgaben den „Dialog“ zähle, zwangsläufig kontroversen Positionen Raum geben müsse und auch dürfe. Wenn in Bibliotheken erheblichen Umfangs auch vereinzelte Schriften seien, deren Inhalt diskussionswürdig sei, sage das Vorhandensein derartiger einzelner Schriften nichts über die Gesamtausrichtung der Bibliothek und damit auch nichts über die des Vereins aus. Der Hinweis in den Einspruchsentscheidungen auf angebliche Äußerungen der Herren F und G auf deren Internetseiten, zu denen XXXX ein Link auf der Homepage angebracht war, sei für die streitgegenständlichen Zeiträume unerheblich. Der Link sei gelöscht worden. Außerdem habe die zuständige Landesbehörde seine Aussage selbst relativiert, indem es die auf der Internetseite des Vereins verlinkten Personen nur „im weitesten Sinne“ dem islamistischen Spektrum zugeordnet habe. Der Verein sei ein willkommener und anerkannter Gesprächspartner der Stadt A für Fragen des Islam und der Integration und fördere die Völkerverständigung. Der Kläger beantragt, 1. die Bescheide vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX des Beklagten sowie die Einspruchsentscheidungen vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 aufzuheben, die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2014 jedoch nur insoweit als nicht der Körperschaftsteuerbescheid vom 31. März 2009 für den Veranlagungszeitraum 2007 betroffen ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Steuerbegünstigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anzuerkennen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es sinngemäß aus, dass der Verein C laut Schriftsatz der zuständigen Landesbehörde von XX.XX.2010 (...) als extremistisch eingestuft in den (...)-Berichten des Bundes und der Länder unter der Rubrik „(...)“ aufgeführt werde. Der Zeuge D sei allein aufgrund seiner starken Stellung als 1. Vorsitzender und aufgrund seiner Persönlichkeit sowie aufgrund seiner Verbindung zum Verein C zu einer Einflussnahme auf den Kläger in der Lage gewesen. Das Multifunktionärswesen sei ein typisches Gestaltungsmittel für die Einflussnahme des Vereins C auf rechtlich selbstständige islamische Vereine. Aus dem Gesamtbild der Betätigung des Klägers ergebe sich, dass durch diesen Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG gefördert würden, bzw. zumindest dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt werde. Das FA weist weiter darauf hin, dass der Kläger aktuell in den nur für den Dienstgebrauch bestimmten Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde (...) erwähnt werde. (...). Die „Organisation H“ - die (...) - weise ideologische und personelle Verbindungen zu dem Verein C auf. In Stadt A sei sie mit sogenannten Lokalkreisen vertreten, dort führe sie u. a. Veranstaltungen durch. Der Vorsitzende der Organisation H sei auch in prominenter Rolle im islamischen Gebetshauses B aktiv. Zu der Frage, ob der Kläger in den Streitjahren 2008 bis 2012 eng mit dem Verein C verflochten war, hat der Senat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. Juni 2016 Herrn D als ehemaligen ersten Vorsitzenden des Klägers und Herrn J von der zuständigen Landesbehörde als Zeugen vernommen. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2016 gab der Zeuge D an, dass er von XXXX bis XXXX erster Vorsitzender des XXX bis XXX Personen umfassenden Vorstandes des Klägers gewesen sei. In seiner Zeit als Vorstand habe er sich hauptsächlich mit der Finanzierung, dem Kauf und dem Umbau des Objektes in der a Straße befasst. Bei dem Verein C habe er bis XXXX als ein Teil des Vorstandes die Zuständigkeit für das Jugend- und Studentenreferat inne gehabt. Der Verein C verstehe sich als Dachverband und sei finanziell selbst auf Spenden angewiesen. Sie könne andere Vereine wie den Kläger nicht finanziell unterstützen. Die Erwähnung des islamischen Gebetshauses B in der Powerpoint-Präsentation sei missverständlich dargestellt. Der Verein C habe sich über den Bau des islamischen Gebetshauses B gefreut, diesen Bau aber nicht finanziert. Der Verein C plädiere für einen Islam im europäischen Kontext und habe keine Verbindung zu Gruppierungen im Ausland. Die Internetseite des Vereins habe aufgrund der eingeschränkten technischen Möglichkeiten im Jahr XXXX einige Verlinkungen auf Seiten von Personen enthalten. Man habe sich schon damals nicht den Inhalt dieser Seiten zu eigen machen wollen und habe nach einer Überprüfung die Homepage komplett überarbeitet. Die Bibliothek des Klägers umfasse ca. 1.000 Bücher und decke alle Strömungen im Islam ab. Der Zeuge J von der zuständigen Landesbehörde führte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2016 aus, dass das „Multifunktionärswesen des Vereins C“ in erster Linie auf Netzwerkstrukturen beruhe. Wie die Einflussnahme des Vereins C auf die örtlichen Vereine konkret erfolge, könne er nicht sagen. Es gebe keine nachweisbare Strategie des Vereins C, Vertreter in die örtlichen Vereine zu schicken. Zumindest im Jahr XXXX habe bei Gesprächen mit Vertretern des Klägers eine gewisse Sympathie für die (...) Organisation „E“ bestanden. Auch habe der Kläger im Jahr XXXX Schriften der „Organisation K“ bei Veranstaltungen verkauft. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nebst (...) der Zeugenaussagen vom 4. Juli 2016 wird vollinhaltlich verwiesen. Bezüglich des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages im Einzelnen wird auf die im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom Beklagten übersandten Akten Bezug genommen.