Urteil
10 K 3881/16
Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2018:0319.10K3881.16.00
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Leitsätze
1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stellen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten dar, wenn dadurch im Fall einer Scheidung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten verhindert wird und sich die zufließenden Versorgungsbezüge nicht verringern (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 7 K 453/13, EFG 2016, 114)(Rn.16)
(Rn.20)
(Rn.23)
.
2. Für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungen ist das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) anzuwenden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist (Grundsatz der internen Realteilung)(Rn.21)
.
3. Zahlungen zum Erhalt von Altersversorgungsbezügen (hier: Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren(Rn.25)
.
4. Im Streitfall scheidet eine Kürzung des Werbungskostenabzugs analog des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG aus(Rn.26)
.
5. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15.11.2018 VI B 34/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der gezahlten Abstandszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Höhe von ... € als Werbungskosten festgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2010 entsprechend zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stellen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten dar, wenn dadurch im Fall einer Scheidung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten verhindert wird und sich die zufließenden Versorgungsbezüge nicht verringern (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 11.11.2015 7 K 453/13, EFG 2016, 114)(Rn.16) (Rn.20) (Rn.23) . 2. Für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungen ist das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) anzuwenden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist (Grundsatz der internen Realteilung)(Rn.21) . 3. Zahlungen zum Erhalt von Altersversorgungsbezügen (hier: Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren(Rn.25) . 4. Im Streitfall scheidet eine Kürzung des Werbungskostenabzugs analog des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG aus(Rn.26) . 5. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15.11.2018 VI B 34/18, nicht dokumentiert). 1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der gezahlten Abstandszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Höhe von ... € als Werbungskosten festgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2010 entsprechend zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die Aufwendungen des Klägers in Höhe von... € für den Ausschluss der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt. 1. Die Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807). Ob sich eine Abfindungszahlung ausschließlich auf der privaten Ebene abspielt oder abziehbar ist, bestimmt sich danach, ob der Versorgungsausgleich, wäre er durchgeführt worden, lediglich eine Form der Einkommensverwendung gewesen wäre oder die dem Ausgleichsverpflichteten zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünfte gemindert hätte. Entscheidend ist mithin allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 41/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773, vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109). Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen im Streitfall Werbungskosten vor. Ohne die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Klägers und damit zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge gekommen. Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 durch das VersAusglG ist in § 10 VersAusglG der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Im Streitfall ist das VersAusglG anzuwenden, denn das Scheidungsverfahren wurde nach dem 1. September 2009, nämlich am .. September 2009 beim Amtsgericht X eingeleitet. Als Ausnahme zu dem Prinzip der internen Teilung ist in §§ 14 ff. VersAusglG die externe Teilung vorgesehen. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen als den gegenwärtigen, also einen externen unternehmensfremden Versorgungsträger übertragen, der hieraus eine angemessene Versorgung zu gewähren hat. Sowohl im Falle der internen Teilung (§ 3 Nr. 55a EStG) als auch bei externer Teilung (§ 3 Nr. 55b EStG) muss nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte die Leistungen versteuern. Beide Teilungsarten führen also dazu, dass die Versorgungszusage beim Verpflichteten gekürzt und dem Berechtigten eine eigene Versorgung zugesagt wird. Dem steht auch nicht ein möglicher Ausschluss der Realteilung in den Versorgungszusagen entgegen. Das VersAusglG gewährleistet nach der Gesetzesbegründung eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10144). Es dient somit dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dieser erwirbt ein Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil. Den betrieblichen und privaten Versorgungsträgern, die durch das VersAusglG in den Grundsatz der internen Teilung einbezogen werden, entstehen keine Kosten, da sie die Kosten der internen Teilung den Eheleuten in Rechnung stellen können. Auch das Amtsgericht X ging in seinem Scheidungsurteil vom .. Mai 2010 davon aus, dass ohne die abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine Teilung der Anrechte hätte erfolgen müssen. Der Kläger hat im Streitfall durch die in der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich vereinbarte Ausgleichszahlung die Realteilung und die damit verbundene Einkünfteverlagerung auf seine geschiedene Ehefrau verhindert. Dementsprechend hat das FG Münster in seinem Urteil 7 K 453/15 E vom 11. November 2015 (EFG 2016, 114) die steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung als Werbungskosten für einen Sachverhalt aus dem Jahr 2013 anerkannt (zustimmend: Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Rn. 288 „Betriebsrente“; Engels, Die Rentenversicherung 2016, 89). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Zahlung in Höhe von... € im Jahr 2010 ist auch als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung an die frühere Ehefrau gezahlt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2018). Ausgleichzahlungen für die erst im Jahr 2008 begründeten Rentenanwartschaften bei der Z des Klägers sowie der Rentenrechte der geschiedenen Ehefrau bei der Y waren nicht Gegenstand bei der Berechnung der Ausgleichzahlung und hoben sich betragsmäßig gegeneinander auf. Entgegen der Ansicht des FA sind die Zahlungen zum Erhalt von Altersversorgungsbezügen auch nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Rentenanwartschaft zu qualifizieren und deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar. Die Annahme, dass die Rentenbezüge sich aus der Rückzahlung des in der Erwerbsphase angesparten Kapitals sowie einem Zinsanteil zusammensetzen, liegt nur noch der Ertragsanteilsbesteuerung z.B. für private Renten in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugrunde. Mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG hingegen ist für die Leistungen der Basisversorgung jedenfalls konzeptionell die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden, mit der die Vorstellung, die Rentenbezüge bestünden aus der Rückzahlung von Kapital sowie einem Zinsanteil, nicht mehr vereinbar ist. Sind aber Auszahlungen aus einem Altersversorgungssystem steuerbar, so müssen die vorherigen Einzahlungen grundsätzlich zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung aus steuerbefreitem Einkommen geleistet worden sein, d.h. als Aufwendungen zur Erwerbung von Einnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein (BFH-Urteil vom 23. November 2016 X R 41/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773). Auch eine Kürzung des Werbungskostenabzugs analog des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG kommt im Streitfall nicht in Betracht. § 17 VersAusglG sieht für besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten vor, dass im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen darf, wenn ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen ist. Die Zahlung des Klägers soll die interne Teilung der betrieblichen Rentenanwartschaften ausgleichen. § 17 VersAusglG ist ersichtlich nicht einschlägig und bezweckt auch nicht, den Versorgungsausgleich betragsmäßig zu beschränken. In Fällen, in denen die Grenze des § 17 VersAusglG überschritten wird, ist zwingend die interne Teilung anzuwenden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Bei der Frage, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, handelt es sich um auslaufendes Recht, da § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG derartige Zahlungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 den Sonderausgaben zuweist. Daneben beruht die Entscheidung auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dieses Einzelfalles unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. November 2016 X R 41/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773). Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.Seine Ehe wurde nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am .. September 2009 beim Amtsgericht X am .. Mai 2010 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung über insgesamt... € zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung (eine Firmenrente aufgrund Versorgungsverordnung, Bl. 71 der Finanzgerichtsakte, und Ansprüche aufgrund von Entgeltumwandlungen, Bl. 85 der Finanzgerichtsakte). Die Vereinbarung ist Bestandteil des Scheidungsurteils des Amtsgerichts X vom .. Mai 2010 (Bl. 13 ff. der Rechtsbehelfsakte). Sie stellt nach Auffassung des Amtsgerichts X einen adäquaten Ausgleich für die ansonsten zugunsten der Ehefrau zu erfolgende Teilung der ausgeschlossenen Anrechte dar. § 1 Nr. 5 der Vereinbarung sieht unter der Unterschrift „Versorgungsausgleich“ folgende Regelung vor: „Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau eine Ausgleichszahlung in Höhe von ... € zu erbringen. Die Ausgleichszahlung ermittelt sich wie folgt: Ausgehend von einem Kapital-Ausgleichswert der Betriebsrentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von ... € sind hiervon Abschläge für einen Steuervorteil wegen Steuerfreiheit der Abfindung (Wert: etwa ... €), für eine Abzinsung wegen vorzeitigem Zufluss (Wert ca. ... €) und den Gegenwert des Verzichts des Ehemanns auf Ausgleich der ZV-Rente bei der Y der Ehefrau vorgenommen worden.“ Die erste Rate über... € bezahlte der Kläger am 30. Juni 2010. In der Steuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte der Kläger die Zahlung des Betrages von... € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte den Betrag in Höhe von... € zunächst als Werbungskosten (vgl. die unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2010 vom 16. September 2011 und vom 18. Mai 2012). Mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2015 versagte das FA schließlich die Anerkennung als Werbungskosten und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legte die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Abzug der Abstandszahlung als vorweggenommene Werbungskosten sei ausgeschlossen. Die Zahlung stelle vielmehr steuerlich unbeachtliche Anschaffungskosten dar. Der Kläger hat am 18. Juni 2015 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich seien als Werbungskosten anzuerkennen. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach dem Rechtsgedanken des § 17 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) komme nicht in Betracht. Die Regelung habe den Zweck, die externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs für Betriebsrenten über die Grenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus bis zur Höhe der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung zuzulassen. Die Regelung bezwecke aber nicht, den Versorgungsausgleich betragsmäßig zu beschränken. Vielmehr sei in Fällen, in denen die Grenze überschritten werde, die externe Teilung nicht zulässig, sondern zwingend die interne Teilung anzuwenden. Im Übrigen seien in § 9 EStG die Beschränkungen des Werbungskostenabzugs abschließend genannt. § 17 VersAusglG falle nicht darunter. Die Behauptung des FA, bei der Abfindungszahlung handele es sich um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht, stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der BFH habe diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 23. November 2016 (X R 41/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773) abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der gezahlten Abstandszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Höhe von... € als Werbungskosten festgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt es vor, dass die Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die vermögenswerte Position des Ausgleichsberechtigten erfolgte. Dass in diesem Fall die vertragliche Versorgungszusage zwischen dem zum Ausgleich verpflichteten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zivilrechtlich unverändert fortbestehe, sei der Relativität von Schuldverhältnissen geschuldet und negiere bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gerade nicht die durch Surrogatsleistung in Höhe des Kapitalwertes „zurückerworbene“ Anwartschaft. Die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers seien in Höhe des erworbenen Barwertes als eine gestreckte Kapitalrückzahlung anzusehen und seien infolgedessen als ein Vermögensrückfluss zu werten. Erst in der tatsächlichen Auszahlungsphase sei zu beurteilen, wie dieser nicht steuerbare Vorgang rechtstechnisch umzusetzen sei. Folge das Gericht der Auffassung des Klägers sei der Werbungskostenabzug unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 VersAusglG der Höhe nach zu beschränken. Der Senat hat am 19. März 2018 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf die dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorliegenden Akten (Einkommensteuerakte, Rechtsbehelfsakte) und die von den Beteiligten im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.