Urteil
10 K 748/16
Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2018:0319.10K748.16.00
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Leitsätze
1. Verluste aus dem Erwerb von sog. Premium-Lizenzen (hier: für die Nutzung eines Direktvermarkterportals) sind bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (Rn.67)
(Rn.77)
.
2. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (im Streitfall: keine Entfaltung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Hinblick auf die Erzielung von Provisionseinnahmen) eine negative Totalgewinnprognose vorliegt und der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen geführt wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erwirtschaften (Rn.69)
(Rn.71)
(Rn.74)
(Rn.77)
(Rn.79)
(Rn.83)
(Rn.84)
.
3. Ein spekulatives Motiv bei dem Erwerb von Premium-Lizenzen (hier: für die Nutzung eines Direktvermarkterportals) ist mit einem einkommensteuerlich relevanten Unternehmerrisiko iSd. § 15 Abs. 2 EStG nicht vergleichbar (Rn.85)
.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verluste aus dem Erwerb von sog. Premium-Lizenzen (hier: für die Nutzung eines Direktvermarkterportals) sind bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (Rn.67) (Rn.77) . 2. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (im Streitfall: keine Entfaltung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Hinblick auf die Erzielung von Provisionseinnahmen) eine negative Totalgewinnprognose vorliegt und der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen geführt wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erwirtschaften (Rn.69) (Rn.71) (Rn.74) (Rn.77) (Rn.79) (Rn.83) (Rn.84) . 3. Ein spekulatives Motiv bei dem Erwerb von Premium-Lizenzen (hier: für die Nutzung eines Direktvermarkterportals) ist mit einem einkommensteuerlich relevanten Unternehmerrisiko iSd. § 15 Abs. 2 EStG nicht vergleichbar (Rn.85) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom 21. August 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den von X erworbenen Premium-Lizenzen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. I. Aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin ist ein steuerlich relevanter Bezug zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) erkennbar. Die Klägerin führte sowohl im gerichtlichen Erörterungstermin am 16. März 2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018 aus, sie habe in dem Erwerb der Lizenzen eine Möglichkeit gesehen, über das Direktvermarkterportal für ihre im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugten ... Produkte Kunden zu gewinnen. Ein Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Premium-Lizenzen scheidet jedoch wegen der von den Klägern gewählten Art der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) aus. Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009, BGBl 2009 I, 3366) ist der Durchschnittssatzgewinn die Summe aus dem Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG), den Zuschlägen für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 5 EStG), den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen, den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen und den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG ergeben. Gesondert abzusetzen sind dabei gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG nur verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind. Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen (§ 13a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen stellen weder Pachtzinsen noch Schuldzinsen bzw. dauernde Lasten dar und können daher im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht gesondert als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. II. Die geltend gemachten Verluste aus dem Lizenzerwerb können auch nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). 1. Im vorliegenden Streitfall fehlt es an der notwendigen Teilnahme der Klägerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie erfordert, dass der Steuerpflichtige im Unterschied zu einem reinen Abnehmer als Anbieter von Gütern oder Leistungen, auch immaterieller Art, über den internen (privaten) Bereich hinaus am (allgemeinen) Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt. Die Funktion des Tatbestandsmerkmals besteht in der Trennung des Markteinkommens aufgrund Güter-/Leistungsaustauschs von sonstigen Vermögensmehrungen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Auflage, 2017, § 15 Rz. 20). a) Zivilrechtlich handelt es sich bei den von der Klägerin mit der X abgeschlossenen Lizenzverträgen um im BGB nicht ausdrücklich geregelte Verträge eigener Art. Diese räumen zum einem dem Lizenznehmer Nutzungsrechte in der Form eines auf den Namen des Lizenznehmers bei X registrierten Einkaufsportals zum Zwecke der Kundenbewerbung ein, um hieraus Provisionen zu erzielen. Daneben enthält der Vertrag auch den entgeltlichen Erwerb einer künftigen, der Höhe nach ungewissen Forderung, nämlich die Auszahlung der eingeräumten Sonderboni (Artikel 9 der Lizenzverträge). Diese Vergütungsanteile (Sonderboni) sind vertragsrechtlich unabhängig davon, ob der Lizenzerwerber aktiv tätig wird und selbst Kunden wirbt. Der Lizenznehmer kann sich also darauf beschränken, den Kaufpreis für die Lizenz zu bezahlen und ohne weitere Aktivitäten zu entfalten, allein auf die Vergütungen aus Sonderboni zu hoffen. Daraus folgt, dass die Gegenleistung für Vermittlungstätigkeiten des Lizenzpartners die Provisionen nach Artikel 8, die Vergütungen (Sonderboni nach Artikel 9) hingegen die Gegenleistung für den Kaufpreis der Lizenz sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 8 K 1493/13, EFG 2016, 276). b) Die Klägerin hat in den Streitjahren und bis heute keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, die es ihr ermöglicht hätten, Provisionserlöse im Sinne von Artikel 8 der Lizenzverträge zu erzielen. Nach den Regelungen in den Lizenzverträgen (Artikel 1 und 8) wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin auf einer ihr von X zur Verfügung gestellten Webseite aktiv Werbung für ihre Produkte betreibt und Umsätze erzielt (Artikel 1 der Lizenzverträge). Der ursprüngliche Bevollmächtigte der Klägerin führte hierzu aus, die Kundenakquise habe vor allem über Mailings erfolgen sollen, also den zielgerichteten Versand von E-Mails an potenzielle Kunden. Es habe an der Klägerin gelegen, die erforderlichen E-Mail-Adressen zu beschaffen. Aus Umsätzen über das Portal von X hätte sich in der Folge ein Provisionsanspruch gemäß Artikel 8 der Lizenzverträge ergeben können. Zu ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Internetportal von X erläuterte die Klägerin in ihren Anhörungen im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, sie habe bis in das Jahr 2015 keinen Internetanschluss gehabt. Auch danach und bis heute sei dies nicht möglich gewesen. Zum einen stürze das eigene Internet immer wieder ab und zum anderen sei es bei X zu technischen Problemen gekommen. An Werbeveranstaltungen, Schulungs- oder Informationsveranstaltungen der X habe die Klägerin nach ihren Angaben sowohl aus zeitlichen Gründen wie auch aufgrund der räumlichen Entfernung zu den Veranstaltungsorten – ggf. bis auf eine Veranstaltung, die sie aber nicht näher benennen könne – nicht teilgenommen. Aus dem gesamten Vortrag der Klägerin wird hinreichend deutlich, dass sie seit Erwerb der Lizenzen keine wirtschaftlichen Aktivitäten im Hinblick auf die Erzielung von Provisionseinnahmen im Sinne von Artikel 8 der Lizenzverträge unternommen hat. Ausweislich der vorliegenden Abrechnungen hat sie auch keine derartigen Provisionen vereinnahmt. Als Vergütungspositionen wurden ausschließlich Sonderboni A und B abgerechnet. Die Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes durch die Klägerin und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung durch das FA sind für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht ausschlaggebend. c) Der Senat ist vor allem angesichts des fehlenden Internetanschlusses der Klägerin der Überzeugung, dass maßgebliches Motiv für den Erwerb der Lizenzen nicht die Provisionseinnahmen gemäß Artikel 8 der Lizenzverträge war, sondern die unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten zu erzielenden Sonderboni gemäß Artikel 9 der Lizenzverträge. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bloßen Forderungskauf, der günstigstenfalls zu einer sonstigen Vermögensmehrung führt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 8 K 1493/13, EFG 2016, 276; vgl. auch Hoffmann, EFG 2016, 276 ff.). 2. Der Klägerin fehlte auch die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. a) Zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht, also dem Bestreben, das Betriebsergebnis zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBI II 1984, 751, unter C.IV.3.c), ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Unternehmen bei objektiver Betrachtung zur Erzielung eines solchen Totalgewinns (Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit zwischen Gründung und Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation) geeignet ist (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.a). Dazu ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, unter 2.a). Eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung entfällt, wenn der Betrieb bereits eingestellt ist, da die Eignung, Gewinn zu erwirtschaften, dann ausschließlich aus der Rückschau beurteilt werden kann. Die Gewinnprognose ist im Streitfall negativ. Die Klägerin hat – auch wenn man einzelne Aufwendungen wegen der unklaren Zugehörigkeit zum Bereich der Lizenzen unberücksichtigt lässt (Geschäftsausstattung, GWG, Aufwand Büro, betriebliche Fahrtkosten, Porto/Telefon, Büromaterial) – in den Streitjahren Verluste erzielt. Für das nachfolgende Jahr 2014 hat die Klägerin ebenfalls einen Verlust (-5.630,91 €) erklärt. Auch für das Jahr 2015 ist von einem Verlust auszugehen, da die Klägerin nach den vorliegenden Bonusabrechnungen Provisionseinnahmen in Höhe von nur (brutto) 307,04 € erzielt hat. In den Folgejahren sind der Klägerin bis heute keine Einnahmen mehr zugeflossen. Es ist nach der Beurteilung des Senats derzeit nicht davon auszugehen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Nach den Internetrecherchen des Senats ist als letzter Eintrag auf der Homepage von X unter www..... zu den App-Entwicklungen das Datum 21. Mai 2013 angeführt. Zudem führen die Verlinkungen auf der Startseite der Homepage – z.B. unter „eBusiness Tool“, „Softwareentwicklung“, „Kommunikation“ oder „Portalerstellung“ - auf Seiten mit dem Hinweis „Page Not Found“. Dies alles deutet nicht darauf hin, dass bei X noch Maßnahmen ergriffen werden, die auf eine bessere Zukunft schließen lassen. Die von der jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierte E-Mail von X, wonach in zwei Jahren wieder mit Einnahmen gerechnet werden könne, vermag an der Einschätzung des Senats zur künftigen Ertragslage nichts zu ändern. Bereits der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumte im Erörterungstermin am 16. März 2017 ein, dass es für die angestellte Totalgewinnprognose mit 100 € Einnahmen pro Lizenz und Monat mangels entsprechender Unterlagen oder Kenntnisse keine hinreichende Grundlage gebe. Selbst aus den von der Klägerin vorgelegten Werbematerialien der X ergeben sich keine konkrete Zahlen über die zu erwartende Einnahmenentwicklung. b) An eine negative Totalgewinnprognose schließt sich nach der BFH-Rechtsprechung in einem zweiten Schritt die Prüfung an, ob die Verluste vom Steuerpflichtigen subjektiv aus in seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen hingenommen werden. Denn aus der objektiven Ungeeignetheit des Betriebs, einen Totalgewinn zu erwirtschaften, kann noch nicht zwingend auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BFHE 141 ,405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)). Bei der Frage, ob die Verluste aus in der Lebensführung liegenden Gründen und Neigungen hingenommen worden sind, ist zwischen langjährigen Verlusten und Anlaufverlusten zu unterscheiden. aa) Befindet sich das Unternehmen noch in der betriebsspezifischen Anlaufphase, ist das Unterlassen von Korrekturmaßnahmen noch kein Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, unter 2.). Zur Länge der Anlaufzeit hat der BFH entschieden, dass ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04,BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b cc). bb) Verluste während der Anlaufphase sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Das trifft jedoch nicht zu, wenn die Art des Betriebs den Schluss zulässt, dass die persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen eine erhebliche Rolle spielen (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b dd) oder wenn der Betrieb so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Computer) in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert werden sollen (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c aa). Der Senat stimmt der Klägerseite darin zu, dass persönliche Neigungen und Interessen beim Erwerb der Lizenzen keine entscheidende Rolle gespielt haben. Allerdings spricht alles dafür, dass der Betrieb, so wie er von der Klägerin geführt wurde, von Anfang an nicht in der Lage war, Gewinne zu erwirtschaften. Zunächst verfügte die Klägerin über keinen und ab dem Jahr 2015 über einen nur eingeschränkten Internetanschluss. Sie konnte demzufolge keine Aktivitäten zur Erzielung von Provisionseinnahmen entfalten. Zudem ist der Lizenzerwerb zwingend im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der X und deren „Premium-Lizenz“-Geschäft zu beurteilen. Dieses Geschäftsmodell war jedoch von Beginn an zum Scheitern verurteilt, weil das notwendige Startkapital der X durch den Verkauf von Premium-Lizenzen beschafft wurde, wobei den Erwerbern dieser Lizenzen lediglich die Sonderboni in Aussicht gestellt wurden. Es war deshalb von vornherein klar, dass die Lizenzerwerber ihre Zahlungen zurückfordern würden, wenn sich nach Ablauf der ersten 12 Monate herausstellte, wie hoch die Provisionsanteile tatsächlich sind (vgl. beispielhaft das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. März 2016 3 O 4/15, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 9 U 29/16. Die Klägerin hatte offenkundig keinerlei Vorstellungen und Kenntnisse von Art, Umfang und Funktionsweise des Online-Handels. Die Umstände der Entscheidung der Klägerin offenbaren daher ein einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähiges spekulatives Motiv, das nicht mit einem einkommensteuerrechtlich relevanten Unternehmerrisiko im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG vergleichbar ist (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O. unter Verweis auf BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947; vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754 und vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188). Schließlich hat die Klägerin auch in erheblichem Umfang Kosten der privaten Lebensführung (anteilige Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Computer) in den steuerlich abzugsfähigen Bereich verlagert. III. Auch andere Einkunftsarten sind nicht einschlägig. Insbesondere handelt es sich nicht um eine typische (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder atypische (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) stille Beteiligung, da die Klägerin eindeutig einen Kaufpreis und keine Einlage geleistet hat (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O. unter Verweis auf BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBI II 2009, 190). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist, ob Aufwendungen für Lizenz-Partnerschaften der Firma X-GmbH & Co. KG (X) steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als ... erzielte der Kläger gemeinsam mit der Klägerin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, zu der auch die Direktvermarktung von selbst erzeugten ... Produkten gehörte (vgl. Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 24. November 2017 und Angaben der Klägerin im gerichtlichen Erörterungstermin am 16. März 2017, und in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018). Der Betrieb hat nach den Angaben der Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre eine Gesamtfläche von rd. 15 ha. Davon sind 6 ha verpachtet. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelten die Kläger gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen. Die Klägerin vereinbarte mit X in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt fünf sog. Premium-Lizenzverträge auf unbestimmte Zeit mit jährlicher Kündigungsfrist für die Klägerin, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: X hat sich als Unternehmen im Bereich von lnternet-Software-Portalen spezialisiert und bringt verschiedene Software-Portale im Internet in Umlauf, vor allem im Rahmen von Vertrieb, dem Angebot von Waren und verschiedenen Dienstleistungen. Ziel ist es, durch eine gruppengerechte und zielorientierte Platzierung der Portale ein europaweites Kontingent an Mitgliedern, Nutzern und Konsumenten aufzubauen und hierfür auch gezielte Werbemaßnahmen durchzuführen. Zweck der Einrichtung der Software-Portale ist es, über die Nutzung dieser Portale durch Endverbraucher folgende Einnahmen zu erzielen: Mitgliedsbeiträge, Verkaufsprovisionen, Klick und sonstige Provisionen, Werbeeinnahmen, Partnerprogramme. [...] Artikel 1 Vertragsgegenstand 1. X stellt dem Lizenznehmer per Internet eine auf dessen eigenen Namen lautende Website zur Verfügung, dies unter Einbezug der in der Anlage zur Website anhängenden Geschäftsbedingungen. Die Website beinhaltet verschiedene Marketing-Tools zur Bewerbung aller bestehenden und künftigen Internetportale der X. Der Lizenznehmer kann daher über dieses Marketing-Tool Kunden bewerben und hieraus Provisionen erzielen. 2. Nach wirksamen Zustandekommen dieses Vertrages stellt X dem Lizenznehmer Log-in-Dateien und ein Passwort zur Verfügung. [...] 3. Sofern weitere oder neue Portale durch X entwickelt und in Betrieb genommen werden sollten, werden auch diese von X über die Marketing-Homepage des Lizenznehmers diesem zur Verfügung gestellt. [...] Artikel 2 Rechte und Pflichten des Lizenznehmers 1. Der Lizenznehmer versichert, dass er selbständiger Gewerbetreibender ist [...] Artikel 4 Lizenzgebühren 1. Für die Einräumung der Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet, an X eine einmalige pauschale Lizenzgebühr in Höhe von EUR 2.950,00 € zuzüglich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer von derzeit 19 % gleich EUR 560,50 und somit insgesamt EUR 3.510,50 zu bezahlen. [...] 3. Der Lizenznehmer ist ferner verpflichtet, an den Lizenzgeber X nach Ablauf des ersten Kalenderjahrs nach Unterzeichnung des Vertrages eine weitere jährliche Lizenzgebühr in Höhe von EUR 39,00 € zzgl. der jeweils gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, derzeit 19 %, zu bezahlen. Artikel 8 Abrechnung und Fälligkeit der Provisionen 1. Alle Umsätze, die über das oder die auf den Namen des Lizenzgebers registrierte/n Portal/Portale von X bzw. deren Kooperationspartnern getätigt werden, werden gem. Artikel 1 dieses Vertrages im Marketing-Tool des Lizenznehmers hinterlegt und ständig aktualisiert. Der Provisionsanspruch des Lizenznehmers wird fällig, wenn X vom jeweiligen Produktpartner die Provision vollständig, auflagenfrei und ohne Anspruch auf Rückforderung erhalten hat. 2. Die Abrechnung erfolgt nach Fälligkeit monatlich jeweils zum Monatsende. [...] 4. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass bei Erreichung einer monatlichen Provisionssumme unter der Deckelungsgrenze von EUR 20,00 diese Provision erst ausgezahlt wird, wenn sie die Deckelung übersteigt, also jeweils mit der und/oder den nächsten fälligen Monatsprovision/en. [...] Artikel 9 Sonderbonus 1. Zusätzlich zu den unter Artikel 8 aufgeführten Provisionen erhält der Lizenznehmer ab dem 2. Monat nach Unterzeichnung dieses Vertrages monatlich zwei Arten Sonderboni. Der erste Sonderbonus A berechnet sich mit 2 % der Summe aus allen von X gesamt getätigten monatlichen Bruttoumsätzen abzgl. des Anfalls von Kosten für einen etwaigen sachbezogenen Wareneinkauf, jedoch vor Abzug aller eigenen Kosten der X für Verwaltung, Personal, Miete und Marketing. Der sich hieraus errechnete Betrag wird durch die Anzahl der gesamten Lizenznehmer geteilt, wobei die Starterlizenznehmer im Verhältnis zu den Premiumlizenznehmern jeweils nur 1/3 des auszuzahlenden Bonus erhalten. Der zweite Sonderbonus B ist ausschließlich auf Umsätze beschränkt, welche über die von X unterhaltenen Internetportale erwirtschaftet werden. Dieser Sonderbonus errechnet sich mit 23 % der Summe aus den monatlichen Bruttoumsätzen abzgl. des Anfalls etwaiger Kosten für einen sachbezogenen Wareneinkauf aller von X unterhaltenen Internetportale in Europa. [...] Der sich hieraus errechnende Betrag wird durch die Anzahl der gesamten Lizenznehmer geteilt, wobei der Starterlizenznehmer im Verhältnis zu den Premiumlizenznehmern jeweils nur 1/3 des auszuzahlenden Bonus erhalten. [...] Mit Gewerbeanmeldung vom 9. November 2010 meldete die Klägerin zum 1. Juli 2010 den Gewerbebetrieb „Verkauf und die Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten aller Art im Internetportal der Firma X“ bei der Stadt A an. In den im vorliegenden Klageverfahren streitigen Jahren 2010 bis 2013 ermittelte die Klägerin nach den beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG folgende Verluste, wobei sie die mit Eigenkapital finanzierten Anschaffungskosten für die Lizenzen auf fünf Jahre abschrieb: 2010 2011 2012 2013 Provisionserlöse 30,76 € 290,59 € 462,96 € 331,71 € Private Telefonnutzung 160,00 € 240,00 € 240,00 € 240,00 € Abschreibungen auf Lizenzen -491,00 € -2.458,00 € -2.950,00 € -2.950,00 € Geschäftsausstattung -141,06 € -283,00 € -212,00 € Geringwertige Wirtschaftsgüter -111,00 € -220,70 € -301,98 € -189,00 € Aufwand Büro -240,00 € -360,00 € -360,00 € -360,00 € Gebühren -13,00 € Betriebliche Fahrtkosten -163,20 € -171,60 € -68,40 € -36,00 € Porto /Telefon -339,46 € -694,20 € -700,43 € -825,76 € Büromaterial / Rechts- und Beratungskosten -10,00 € -733,08 € -961,96 € -1.263,76 € Umsatzsteuerzahlungen bzw. Erstattungen -1.709,20 € 1.480,92 € 181,72 € -19,62 € Verlust -2.886,10 € -2.767,13 € -4.741,09 € -5.284,43 € Die erzielten Provisionserlöse beruhten ausschließlich auf Bonusabrechnungen der Sonderboni A und B gemäß Artikel 9 der Lizenzverträge. Im Jahr 2014 erwirtschaftete die Klägerin nach der vorliegenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei Umsatzerlösen in Höhe von 234,84 € (ebenfalls nur Sonderboni A und B) einen Verlust in Höhe von -5.630,91 €. Im Jahr 2015 erzielte die Klägerin nach den vorliegenden Bonusabrechnungen ebenfalls nur Erlöse aus Sonderboni, die sich auf 307,04 € (inklusive Umsatzsteuer) beliefen. Die letzten Einnahmen erhielt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018 aus der Abrechnung vom 13. Oktober 2015 (vgl. Niederschrift vom 19. März 2018). Der letzte Eintrag auf der Homepage von X unter www..... zu den App-Entwicklungen trägt das Datum 21. Mai 2013. Zudem führen die Verlinkungen auf der Startseite der Homepage unter „eBusiness Tool“, „Softwareentwicklung“, „Kommunikation“ oder „Portalerstellung“ auf Seiten mit dem Hinweis „Page Not Found“ (Datum des Internetabrufs am 16. März 2018) Im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 führten die Kläger im Schreiben vom 27. Oktober 2014 an das FA aus, sie hätten die Erklärung in Papierform und nicht elektronisch eingereicht, da sie über keinen Internetanschluss verfügten. Nachdem das FA die geltend gemachten Verluste in den Jahren 2010 bis 2012 zunächst gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig berücksichtigt hatte, bat es im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 um Einreichung einer Totalgewinnprognose. Daraufhin teilten die Kläger mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass sich der Betrieb der Klägerin in der fünfjährigen Anlaufphase befinde, in der Verluste anzuerkennen seien. Eine erfolgreiche Tätigkeit sei bisher nicht möglich gewesen, da das von der X zur Verfügung gestellte Marketingtool nicht ausreichend funktioniert habe. Mit dem neuen Marketingtool „Y“ würden künftig voraussichtlich Provisionseinnahmen von monatlich 100 € je Lizenz erreicht werden. Außerdem seien bereits stille Reserven entstanden. Mit nach § 165 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 21. August 2015 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2010 bis 2012 bzw. erließ für das Jahr 2013 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid. Dabei blieben die Verluste aus Gewerbebetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht außer Ansatz. Gegen diese Bescheide richteten sich die Einsprüche der Kläger vom 19. September 2015. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung keine Tätigkeitsbeschreibung vorlegte, wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2016 als unbegründet zurück. Es führte unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 8 K 1493/13, EFG 2016, 276 im Wesentlichen aus, der Verlust aus dem Erwerb der Lizenzen könne keiner der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten Einkunftsarten zugeordnet werden und sei daher nicht steuerbar. Der Lizenzerwerb könne nicht als Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG qualifiziert werden. Das FA habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin aktiv Kunden geworben und dadurch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe. Es seien ausschließlich Sonderboni abgerechnet worden, die nicht voraussetzten, dass die Klägerin unternehmerische Aktivitäten entfalte. Der Lizenzerwerb stelle daher einen Forderungskauf dar. Hilfsweise fehle es jedenfalls an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Die Tätigkeit der Klägerin sei von vornherein nicht in der Lage gewesen, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Das Geschäftsmodell der X sei von Beginn an zum Scheitern verurteilt gewesen, weil das notwendige Startkapital durch den Verkauf von Premium-Lizenzen beschafft worden sei. Den Erwerbern seien lediglich die Sonderboni in Aussicht gestellt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin keinerlei Aktivitäten entfaltet. Hiergegen hat die Klägerin am 14. März 2016 Klage eingereicht. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin führte aus, X betreibe Internetportale, über die Waren und Dienstleistungen vertrieben würden. Die Klägerin habe von X das Recht erhalten, auf einer eigene Website Waren und Dienstleistungen an von ihr gewonnene Kunden zu vertreiben. Die Kundenakquise laufe vor allem über Mailings, also den zielgerichteten Versand von E-Mails an potenzielle Kunden, wobei es an der Klägerin gelegen habe, die erforderlichen E-Mail-Adressen zu beschaffen. Die Besonderheit sei ein Marketing-Tool, das X zusätzlich zu den Internet-Portalen zur Verfügung stelle. Technisch betrachtet habe die Klägerin das Recht zur Nutzung von Softwareprodukten erworben. Im Gegenzug erhalte die Klägerin von X gemäß Artikel 8 des Lizenzvertrages eine monatliche Provision für die von ihr geworbenen Umsätze, die im Marketingtool der Klägerin hinterlegt seien. Daneben bestehe ein Anspruch auf Sonderboni. Im Rahmen ihrer Anhörungen im gerichtlichen Erörterungstermin am 16. März 2017 und in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018 führte die Klägerin aus, sie betreibe im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zusammen mit ihrem Ehemann einen Handel mit ... Produkten als Direktvermarkter. Die Einnahmen hieraus seien in den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft enthalten. Sie habe in dem Erwerb der Lizenzen eine Möglichkeit gesehen, im Rahmen des Direktvermarkterportals für ihre ... Produkte Kunden zu gewinnen. Problematisch sei allerdings gewesen, dass zu dieser Zeit ihre Internetverbindung nur sehr eingeschränkt funktioniert habe und sie daher nicht werbend tätig werden konnte. Der Ausbau der Internetverbindung habe sich bis in das Jahr 2015 hingezogen. Sie habe immer gehofft, dass der versprochene Internetanschluss schnell realisiert werde. Diese Hoffnung sei enttäuscht worden. Doch auch ab 2015 habe sie keine Kunden geworben, da zu diesem Zeitpunkt bei X in größerem Umfang technische Umstellungen vorgenommen werden mussten. Auch sei ihr eigener Internetanschluss nur eingeschränkt nutzbar, da es wegen der nach wie vor schlechten Verbindung immer wieder zu Abstürzen komme. Die Situation sei derzeit unverändert. Sie bewerbe und vertreibe ihre Produkte zwischenzeitlich über die Internetseite www..... An Werbeveranstaltungen, Schulungs- oder Informationsveranstaltungen habe sie sowohl aus zeitlichen Gründen wie auch aufgrund der räumlichen Entfernung zu den Veranstaltungsorten nie teilgenommen. Sie erinnere sich nur an eine Fahrt im Zusammenhang mit X, könne aber weder zu Zeitpunkt, Ziel oder Zweck der Veranstaltung nähere Angaben machen. Anderweitige Maßnahmen, etwa zur Umstrukturierung oder Korrektur im Hinblick auf die fortdauernden Verluste, hätten von ihrer Seite nicht vorgenommen werden können, da erst ein funktionierendes Portal habe entwickelt werden müssen. Dies liege aber offenbar immer noch nicht vor. Sie habe gegen X keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin erläuterte im gerichtlichen Erörterungstermin, dass es für die angestellte Totalgewinnprognose mit 100 € Einnahmen pro Lizenz und Monat mangels entsprechender Unterlagen oder Kenntnisse keine hinreichende Grundlage gebe. Die Klägerin beantragt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 vom 21. August 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2016 dahingehend abzuändern, dass die negativen Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb von 2.886,10 € für 2010, 2.767,13 € für 2011, 4.741,09 € für 2012 und 5.284,43 € für 2013 berücksichtigt werden. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft es sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Das Landgericht Konstanz entschied mit Urteil vom1. März 2016 3 O 4/15 dass dem im dortigen Verfahren klagenden Lizenznehmer ein Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen X zustehe Zug um Zug gegen Übertragung der Lizenzen. Der dortige Kläger habe den Lizenzvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.1 BGB angefochten. Die abgeschlossenen Lizenzverträge hätten eine hochriskante Anlage dargestellt und seien entgegen den gemachten Versprechungen nicht für eine Altersversorgung geeignet gewesen. Die hiergegen eingereichte Berufung blieb erfolglos (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 9 U 29/16) Das Gericht führte am 16. März 2017 einen Erörterungstermin durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Senat hat den Streitfall am 19. März 2018 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Akten des FA vor.