OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 782/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1029.10K782.17.00
2mal zitiert
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird ein aus vier abgeschlossenen Einheiten bestehendes Mehrfamilienhaus gekauft, wovon die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung mit Eigenmitteln, die fremdgenutzten Einheiten mit über getrennt zugeordneten Darlehen finanziert werden, ist der volle Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu versagen, wenn die Darlehensmittel kurzfristig auf einem Girokonto gutgeschrieben werden, auf dem sich auch die Eigenmittel für den Kauf der Immobilie befinden. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln auf einem Konto unterbricht den Zuordnungszusammenhang zwischen Aufnahme der Darlehen und Zahlung der fremdvermieteten Einheiten aus den diesen zugeordneten Darlehen. Daran ändern auch die nach Wohneinheiten und Darlehen getrennten Überweisungen des Kaufpreises nichts (Rn.18) (Rn.21) . 2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 34/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 10.12.2019 Az. IX B 26/19, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 120 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein aus vier abgeschlossenen Einheiten bestehendes Mehrfamilienhaus gekauft, wovon die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung mit Eigenmitteln, die fremdgenutzten Einheiten mit über getrennt zugeordneten Darlehen finanziert werden, ist der volle Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu versagen, wenn die Darlehensmittel kurzfristig auf einem Girokonto gutgeschrieben werden, auf dem sich auch die Eigenmittel für den Kauf der Immobilie befinden. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln auf einem Konto unterbricht den Zuordnungszusammenhang zwischen Aufnahme der Darlehen und Zahlung der fremdvermieteten Einheiten aus den diesen zugeordneten Darlehen. Daran ändern auch die nach Wohneinheiten und Darlehen getrennten Überweisungen des Kaufpreises nichts (Rn.18) (Rn.21) . 2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 34/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 10.12.2019 Az. IX B 26/19, nicht dokumentiert). 1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 120 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich dazu verwendet wurde, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1998, 193). a) Dient ein Gebäude - wie im Streitfall - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Will er so vorgehen und die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl. II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 38/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1049; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl. II 2009, 663). An der zweiten Voraussetzung fehlt es, wenn das Darlehen zwar zunächst zur Finanzierung des vermieteten Grundstücksteils vorgesehen wird, es dann aber einem Konto gutgeschrieben wird, das auch Finanzierungsmittel für den selbst genutzten Teil umfasst und von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt. Wird also der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an den Verkäufer des erworbenen Gebäudes überwiesen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Unbeschadet der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt es in diesem Fall an der nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, m.w.N.). Der für den Schuldzinsenabzug erforderliche Zuordnungszusammenhang ist ebenfalls unterbrochen, wenn eine Zahlung von einem Kontobewirkt wird, auf dem Eigenmittel und Fremdmittel zusammengeführt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn danach von diesem Konto nach Eigenmitteln und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen erfolgen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142). b) Bei Übertragung der aufgeführten Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Streitfall ist der Schuldzinsenabzug für die Darlehen 440, 441 und 410 nur teilweise zuzulassen. Die Darlehensvaluten wurden am 27. Juli 2006 dem Girokonto...606 des Klägers gutgeschrieben, auf dem ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges auch sämtliche Eigenmittel - u.a. zum Erwerb der eigengenutzten Wohnung - eingezahlt waren. Aus dem sich hieraus ergebenden Saldo zahlte der Kläger sodann die Kaufpreise für alle Wohneinheiten, auch die fremdvermieteten. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmittel auf einem Konto unterbricht den Zuordnungszusammenhang zwischen Aufnahme der Darlehen und Zahlung der fremdvermieteten Einheiten aus den diesen zugeordneten Darlehen. Daran ändern auch die nach Wohneinheiten und Darlehen getrennten Überweisungen des Kaufpreises nichts (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142). Die im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen aus den Darlehen 440, 441 und 411 sind daher auf die eigengenutzte und die fremdvermieteten Einheiten aufzuteilen. Scheitert der Zuordnungszusammenhang, weil das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen seiner zunächst getroffenen Zuordnungsentscheidung widerspricht, sagt das aber über den Aufteilungsmaßstab selbst nichts aus. Der Maßstab für die Aufteilung der Darlehensschulden ergibt sich im Streitfall aus der Zuordnung der Anschaffungskosten, denn der Kaufvertrag weist für jede Einheit des Objektes einen selbständigen Kaufpreis aus. Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter - hier vermietete und selbst genutzte Grundstücksteile - ist grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter haben Bindungswirkung, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein getroffen worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) seien gegeben (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl. II 2009, 663). Aus dem Verhältnis der Einzelkaufpreise zum Gesamtkaufpreis ergibt sich im Falle der Kläger, dass ein Anteil von 28,3% (100.000 Euro / 353.000 Euro) des Kaufpreises auf die eigengenutzte Wohnung entfällt. Ein Anteil von 71,7% der Schuldzinsen entfällt somit auf die fremdvermieteten Einheiten und ist als Werbungkosten anzuerkennen. Da der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2013 die Schuldzinsen nur mit einem Anteil von 70,38% nach Wohnflächen berücksichtigt hatte, ist er entsprechend zu ändern. Von den für die Darlehen 440, 441 und 410 insgesamt gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 9.124,24 Euro sind 6.542,08 Euro als Werbungskosten anzuerkennen; das entspricht einer Erhöhung um 120 Euro. c) Die Schuldzinsen für das Darlehen 411 sind dagegen nicht als Werbungskosten bei dem Objekt A-Straße anzuerkennen. Der Senat konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass das Darlehen in einem objektiv erkennbaren Zusammenhang mit den dort erzielten Vermietungseinkünften steht. Die Kläger selber haben hierzu vorgetragen, das Darlehen sei für den Erwerb weiterer Vermietungsobjekte und für die Renovierung aller Objekte verwendet worden. Für das Gebäude A-Straße wurden ausweislich der Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2016 Erhaltungsaufwendungen von rund 21.582 Euro aufgebracht. Die Darlehensvaluta wurden nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf sein privates Girokonto bei der G-Bank ausbezahlt, auf dem sich auch private Geldmittel befanden. Mittel aus dem ausbezahlten Betrag habe er auch für private Zwecke verwendet. Nach Würdigung dieser tatsächlichen Umstände besteht kein nachgewiesener Zuordnungszusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und der Verwendung für die vermieteten Einheiten des Grundstücks A-Straße. Das Darlehen war laut Darlehensvertrag nicht zweckgebunden für dieses Grundstück aufgenommen worden. Des Weiteren wurde - wenn überhaupt - lediglich ein geringer Teil der Darlehensmittel für das Objekt verwendet. Welcher Anteil davon auf die vermieteten Einheiten und auf die selbstgenutzte Wohnung entfällt, ist nicht klar. Überdies ist aufgrund der Vermischung der Darlehens- mit Privatmitteln des Klägers auf seinem Girokonto jeglicher Zuordnungszusammenhang mit dem Vermietungsobjekt unterbrochen, so dass nicht mehr nachvollziehbar ist, mit welchen Mitteln Erhaltungsaufwendungen tatsächlich gezahlt wurden. Der Schuldzinsenabzug ist daher vollständig zu versagen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Das Unterliegen des Beklagten ist als geringfügig in diesem Sinne anzusehen, weshalb das Gericht den Klägern nach pflichtgemäßem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Das Gericht weicht weder von einer Rechtsprechung des BFH ab, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder dient der Rechtsfortbildung. Streitig ist die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist als ... selbständig tätig. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A-Straße 1 in B. Dieses Grundstück hatte der Kläger mit notariellem Vertrag vom ... Juni 2006 für einen Kaufpreis von 353.000 Euro erworben. Laut Vertrag besteht das Objekt aus vier abgeschlossenen Einheiten, auf die der Kaufpreis aufgeteilt wurde. Der Erwerb der Erdgeschosswohnung mit einem Flächenanteil von 29,17%, die die Kläger zu eigenen Wohnzwecken nutzen, wurde mit Eigenmitteln finanziert. Die Finanzierung der übrigen Einheiten erfolgte bis auf 23.000 Euro über getrennt zugeordnete Darlehen, die der Kläger bei der C-Bank aufgenommen hatte. Kaufpreis und Finanzierung stellen sich somit wie folgt dar: Einheit Kaufpreis in Euro Finanzierung in Euro Wohnung Erdgeschoss 100.000 Eigenmittel iHv 100.000 Wohnung 1. Obergeschoss 110.000 Darlehen...440 iHv 110.000 Wohnung Dachgeschoss 85.000 Darlehen...441 iHv 85.000 Gewerbe Untergeschoss 58.000 Darlehen...410 iHv 35.000 Eigenmittel iHv 23.000 Die Darlehensmittel wurden sämtlich am 27. Juli 2006 dem Girokonto des Klägers...606 bei der C-Bank gutgeschrieben. Auf diesem Konto befanden sich auch die Eigenmittel. Von dort wurde am gleichen Tag der gesamte Kaufpreis für das Objekt in vier Einzelüberweisungen laut Aufteilung im Kaufvertrag an die Verkäuferin gezahlt. Im Streitjahr fielen Schuldzinsen von 9.124,24 Euro an. Am 15. November 2010 schloss der Kläger einen weiteren Darlehensvertrag Nr. ...411 mit der C-Bank über einen Betrag von 97.000 Euro „zur sonstigen Verwendung“ ab. Zur Sicherung wurde eine Buchgrundschuld am Grundstück A-Straße bestellt. Die im Jahr 2013 gezahlten Schuldzinsen betrugen 3.275,72 Euro. Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30. Dezember 2015 wurden u.a. geltend gemachte Schuldzinsen aus den vorgenannten Darlehen in Höhe von insgesamt 12.400 Euro mangels Nachweis nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus dem Objekt A-Straße berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einem form- und fristgerechten Einspruch. Am 14. April 2016 erging daraufhin ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2013, in dem u.a. die Schuldzinsen aus den Darlehen mit den Endziffern 440, 441 und 410 in Höhe des vermieteten Flächenanteils von 70,38% (6.422 Euro) angesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage vom 23. März 2017 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen zur Begründung vor, die Betrachtung des Objektes durch den Beklagten als Einheit und die daraus resultierende Anerkennung der Schuldzinsen nur für den vermieteten Anteil sei fehlerhaft. Die Darlehen seien jeweils für die Einheiten aufgenommen und eindeutig zugeordnet. Bereits bei der Anschaffung sei der Kaufpreis entsprechend aufgeteilt worden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei durch die entsprechende Überweisung des Kaufpreises nachgewiesen. Sämtliche Nachweise hätten schon zur Veranlagung 2006 vorgelegen, möglicherweise sei die Behandlung durch den Beklagten hier unbemerkt seit Jahren falsch. Die Mittel aus dem Darlehen mit der Endziffer 411 seien für verschiedene Objekte verwendet worden. Für das Objekt A-Straße seien hiervon Erhaltungsaufwendungen in den Jahren 2011 bis 2013 getätigt worden, im Streitjahr 740,56 Euro. Der Einfachheit halber seien die Schuldzinsen, die durchgängig angefallen seien, diesem Objekt zugeordnet worden. Schließlich sei das Darlehen für über mehrere Jahre notwendige Renovierungsarbeiten am gesamten Objekt aufgenommen worden, die Maßnahmen seien auch noch nicht beendet. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 14. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass Schuldzinsen in Höhe von 5.978 Euro als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung von teilweise vermieteten und selbst genutzten Gebäuden. Danach sei Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für die Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils. Dies setze zunächst voraus, dass die Anschaffungskosten den Gebäudeteilen nach außen hin zugeordnet werden könnten, z.B. durch den Kaufvertrag. Darüber hinaus sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungskosten unabdingbar. Dazu müssten die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt werden. Hieran fehle es im Streitfall, da sämtliche Darlehensmittel sowie die Eigenmittel zunächst auf das Girokonto mit der Endziffer 606 ausgezahlt worden seien. Durch die Vermengung der Darlehensvaluta für die einzelnen Wohneinheiten und der Eigenmittel sei der Zuordnungszusammenhang unterbrochen worden. Daraus folge, dass die Schuldzinsen im Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen seien. Bezüglich des Darlehens mit der Endziffer 411 lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass und in welcher Höhe die Mittel tatsächlich dazu verwendet würden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Ein bloß rechtlicher oder logischer Zusammenhang genüge nicht, um einen Werbungskostenabzug zu begründen. Der wirtschaftliche Zusammenhang könne nicht durch einen bloßen Willensakt oder eine gedankliche Zuordnung des Steuerpflichtigen hergestellt werden. Im Erörterungstermin am 5. Juni 2018 sagte der Beklagte auf Hinweis der Berichterstatterin zu, den eigengenutzten Teil des Gebäudes mit 28,3% anzusetzen, falls es im Ergebnis des Rechtsstreits bei der Aufteilung der Schuldzinsen verbliebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Rechtsbehelfsakte, auf die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 sowie die zwischen den Beteiligten im Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen verwiesen. Auf die Niederschriften des Erörterungstermins vom 5. Juni 2018 und der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2018 wird Bezug genommen.