Beschluss
10 K 1493/19
Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:0930.10K1493.19.00
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Leitsätze
1. Die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.(Rn.22)
2. Für die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer Steuerstraftat durch die Steuerfahndungsstelle greift weder die Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten in § 32i Abs. 2 AO ein, noch ist der Finanzrechtsweg aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet.(Rn.30)
(Rn.31)
3. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH vom 07.04.2020, Az. II B 82/19).
Tenor
1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.
3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.(Rn.22) 2. Für die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer Steuerstraftat durch die Steuerfahndungsstelle greift weder die Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten in § 32i Abs. 2 AO ein, noch ist der Finanzrechtsweg aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet.(Rn.30) (Rn.31) 3. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH vom 07.04.2020, Az. II B 82/19). 1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. 2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen. 3. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen. I. Streitig ist, ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Der Kläger wird steuerlich beim Finanzamt G geführt. Dem beklagten Finanzamt H (Beklagter) ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V. mit § 1 Nr. 25 der Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FAZuVO) vom 30. November 2004 (GBl. 2004, 865) die Zuständigkeit für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt G übertragen. Die Steuerfahndungsstelle des Beklagten leitete am 28. Oktober 2015 gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von eigener Umsatzsteuer für 2013 und am 29. Oktober 2015 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für 2013 und 2014 zugunsten der Firma Z Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), in X ein. Im Rahmen einer Durchsuchung am 5. April 2016 teilte die Steuerfahndungsstelle dem Kläger die Einleitung des Strafverfahrens mit, das derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Im Bericht über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger betreffend die Firma Z EWIV vom 10. August 2018 (Az. 3.../2015) gab die Steuerfahndungsstelle an, der Kläger sei ihr von der Umsatzsteuerprüfungsstelle des Finanzamts G gemeldet worden. Bei der Prüfung der Firma V EWIV seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten. Die sich anschließenden Vorermittlungen der Steuerfahndungsstelle hätten zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger über viele Jahre mit einem Firmengeflecht die korrekte Besteuerung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit umgangen hätte. Er scheue sich nicht, in seinen Verfahren mit Argumenten aus der „Reichsbürgerszene“ aufzuwarten bzw. diese über seinen Prozessbevollmächtigen vortragen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. November 2018 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und beantragte, seinem Mandanten nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung -DS-GVO- (vom 27. April 2016, VO (EU) 2016/679, ABl. L 119) Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben, auf die sich die Behauptung stütze, der Kläger bediene sich Argumenten der „Reichsbürgerszene“. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 Iit. d DS-GVO mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 ab. Er führte aus, die DS-GVO finde keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Februar 2019 an den Beklagten blieb unbeantwortet. Am 11. Juni 2019 reichte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigen Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, Auskunft über die Dokumente zu erteilen, aus denen sich ergeben soll, dass sich der Kläger Argumenten der sogenannten „Reichsbürger“ bediene, und den Beklagten weiterhin zu verpflichten, die Dokumente, aus denen sich die Reichsbürgerargumentation ergeben soll, zu löschen.Dabei gehe es dem Kläger nicht um die Geltendmachung von Akteneinsicht, sondern um den Beleg für seine angebliche Zugehörigkeit zu der Gruppe der Reichsbürger. Der Prozessbevollmächtigte verweist auf eine Pressemeldung unter „https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/reichsbuergerfinanzaemter-greifen-hart-durch-a-1276792.html“ über das „harte Durchgreifen“ von Finanzämtern bei „Reichsbürgern". Aus diesem Grund erscheine es umso dringender, die Reichsbürgerunterstellung zu löschen. Für das Klageverfahren sei der Finanzrechtsweg eröffnet. Die Daten des Beklagten stammten nicht aus einem Ermittlungsverfahren, sondern aus dem allgemeinen Schriftverkehr aus der Vergangenheit, in dem es um die Zahlungsverpflichtungen des Klägers oder die im Bericht des Beklagten aufgeführten Firmen gehen könne. Hilfsweise beantrage er, das Klageverfahren an das nach Auffassung des Senats zuständige Gericht zu verweisen. Der Beklagte beantragt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. II. 1. Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V. mit § 17a Abs. 3 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, da diese vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 gerügt worden ist. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG). 2. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Mai 1997 VII B 4/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 182, 515, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 543). Im vorliegenden Streitfall macht der Kläger Auskunfts- und Löschungsansprüche im Hinblick auf die vom Beklagten im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherten personenbezogenen Daten geltend. a) Der Finanzrechtsweg für dieses Klagebegehren ist nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V. mit § 32i Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eröffnet. aa) Danach ist der Finanzrechtsweg für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 - der DS-GVO - oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person gegeben. § 32i Abs. 2 AO erfasst Klagen betroffener Personen - das heißt, der Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO folgend, in der Regel der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren - nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter (vgl. Schober, in: Gosch, AO/FGO, 145. Lieferung, Stand: 1. Juni 2018, § 32i AO Rn. 17; Krömker, in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 32i AO Rn. 6 f. und 16; Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 32i AO Rn. 5 f.; Baum, in: AO - eKommentar, § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz (Fassung vom 25. Mai 2018), § 32i Rn. 9 f.; Bundesministerium der Finanzen, Erlass vom 12. Januar 2018 - IV A 3-S 0030/16/10004-07, 2018/0002690 -, Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018, BStBl I 2018, 185, Rn. 114). bb) Die Anwendbarkeit der DS-GVO ist im vorliegenden Streitfall jedoch nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO ausgeschlossen. aaa) Danach findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese behördlichen Verarbeitungstätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der sog. „Polizei-RL“ (RL (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016 L 119, 89;ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, 9). Die Polizei-RL wurde im Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2017, 2097) in nationales Recht umgesetzt. Die §§ 45 ff. BDSG enthalten damit spezielle Datenschutzvorschriften für die Durchführung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (BeckOK AO/Achsnich, 9. Ed. 1. Juli 2019, AO § 2a Rn. 67). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden - LDSG-JB) vom 21. Mai 2019 (GBl. 2019, 189) sind die Straf- und Bußgeldsachenstellen und Steuerfahndungsstellen „verantwortliche Stellen“, für die §§ 3, 5 bis 7 und 46 bis 81 und 83 BDSG entsprechend gelten. bbb) Im vorliegenden Streitfall macht der Kläger datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer Steuerstraftat durch die Steuerfahndungsstelle des Beklagten geltend. Die Steuerfahndung kann nach § 208 Abs. 1 AO sowohl in Steuerstraf- und Bußgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 386 AO) tätig, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren Besteuerungsgrundlagen ermittelt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306), und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht auf strafprozessuale Befugnisse beruft (BFH-Urteil vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482; Klein/Rüsken, 14. Auflage 2018, AO § 208 Rn. 24a). Aus welchen Quellen die Steuerfahndung dabei ihre Erkenntnisse gewinnt, ist für die verfahrensrechtliche Einordnung der Ermittlungstätigkeit nicht ausschlaggebend. Da gegen den Kläger am 28. Oktober 2015 ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von eigener Umsatzsteuer für 2013 und am 29. Oktober 2015 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für 2013 und 2014 zugunsten der Firma Z EWIV eingeleitet wurde, das noch nicht abgeschlossen ist, war die Steuerfahndungsstelle des Beklagten insgesamt im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen und nicht im Besteuerungsverfahren tätig geworden. Somit ist Erwägungsgrund 19 zur DS-GVO nicht einschlägig, wonach die von der Polizei-RL betroffenen Sicherheitsbehörden wiederum der DS-GVO unterliegen, wenn sie vom Mitgliedstaat mit Aufgaben außerhalb des in der Polizei-RL genannten Aufgabenspektrums betraut werden (vgl. hierzu Gola, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 27; Ehmann/Selmayr/Zerdick, DS-GVO 2. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 12, 13). Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und deren Löschung nicht nach Art. 15 und 17 DS-GVO, sondern nach den Regelungen in §§ 57 f. BDSG zu beurteilen sind. Die Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten in § 32i Abs. 2 AO greift daher nicht ein. b) Der Finanzrechtsweg ist nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind gemäß § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Im vorliegenden Streitfall stützt der Kläger seine Ansprüche nicht auf Vorschriften der AO, sondern auf datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen nach dem BDSG. Der Kläger macht insofern Ansprüche geltend, die nicht mit der Verwaltung von Abgaben in Zusammenhang stehen. Sie sind bereichsübergreifend und folglich als außersteuerliche Ansprüche ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts zu entscheiden (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Juli 2019 3 K 91/19, juris, m.w.N. [Az. BFH: II B 65/19], Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 15 E 376/19 –, Rn. 6, juris, beide zu Ansprüchen eines Insolvenzverwalters nach dem Informationsfreiheitsgesetz). 2. Das Klageverfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht X verwiesen. Nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitentscheidenden Regelungen des BDSG dem öffentlichen Recht entstammen. Regelungen sind öffentlich-rechtlich, wenn sie Sonderrechte oder -pflichten des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt begründen (BeckOK VwGO/Reimer, 50. Ed. 1. Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 45). Eine Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht ist nicht erfolgt. 3. Die Beschwerde war nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.