OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2756/20

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:0920.10K2756.20.00
12Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verwaltung, Festsetzung und Beitreibung der römisch-katholischen Kirchensteuer in Baden-Württemberg durch staatliche Finanzämter verstößt nicht gegen Grundrechte.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 2. Die Geltung von Grundrechten ist bei der Kirchensteuererhebung auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und darf nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. So darf der Staat den Kirchen weder vorschreiben, wie sie die durch die Steuererhebung erlangten Mittel zu verwenden haben, noch darf er ihnen Vorgaben für ihre innere Ordnung (im Streitfall: geschlechterunabhängige Besetzung kirchlicher Ämter) machen .(Rn.42) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12.04.2022 - I B 69/21, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltung, Festsetzung und Beitreibung der römisch-katholischen Kirchensteuer in Baden-Württemberg durch staatliche Finanzämter verstößt nicht gegen Grundrechte.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 2. Die Geltung von Grundrechten ist bei der Kirchensteuererhebung auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und darf nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. So darf der Staat den Kirchen weder vorschreiben, wie sie die durch die Steuererhebung erlangten Mittel zu verwenden haben, noch darf er ihnen Vorgaben für ihre innere Ordnung (im Streitfall: geschlechterunabhängige Besetzung kirchlicher Ämter) machen .(Rn.42) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12.04.2022 - I B 69/21, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet den Streitfall mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage ist zulässig. 1. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Finanzrechtsweg durch Landesgesetz insbesondere für solche Steuern eröffnet werden, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Nach § 4 AGFGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Damit ist der Finanzrechtsweg eröffnet, soweit auf Antrag der Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413/60 –, BVerfGE 19, 206; Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Juli 2009 I R 76/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 225, 566, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 1061; vom 15. Oktober 1997 I R 33/97, BFHE 184, 167, BStBl II 1998, 126). Dies ist bei der römisch-katholischen Kirchensteuer in Baden-Württemberg der Fall; § 17 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz -KiStG BW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978, GBl 1978, 370; § 8 Abs. 1 Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung, Kirchliches Amtsblatt -KABl- 1973, 233 -KiStO-). 2. Die Klägerin ist klagebefugt. Nach § 40 Abs. 2 FGO setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FGO soll gewährleisten, dass Verwaltungsakte nur von denjenigen mit der Klage angefochten werden können, die von den Verwaltungsakten unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Hierdurch soll sowohl die Popularklage als auch die Klage von Personen ausgeschlossen werden, die durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht selbst in einer Weise betroffen sind, die sich als Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO vor. Die Klägerin wendet sich gegen den Kirchensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2020 und damit gegen einen sie selbst belastenden Verwaltungsakt. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kirchensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Klageverfahren war nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, da die kirchensteuerlichen Regelungen nicht verfassungswidrig sind. 1. Aus Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV ergibt sich, dass Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt sind, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. In Baden-Württemberg finden sich in Art. 5 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl S. 173) sowie in § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW entsprechende Ermächtigungsgrundlagen. Die Beigeladene ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Steuererhebung berechtigt (§ 1 Württembergisches Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, Württ. RegBl 1924, 93; Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift Kirchenaustritt: Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in Baden-Württemberg mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV; Stand: November 2017; Gemeinsames Amtsblatt -GABl- 2017, 618). 2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Religionsgemeinschaften bei der Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden. Die Religionsgemeinschaften können nicht erwarten, dass der Staat ihnen seine Hoheitsgewalt zur Verfügung stellt oder sie bei der Durchsetzung von Maßnahmen unterstützt, wenn hierauf gerichtete staatliche Akte zu einer Grundrechtsverletzung führen müssten. Andernfalls würden staatliche Stellen entgegen Art. 1 Abs. 3 GG von ihrer strikten Bindung an die Grundrechtsordnung befreit. Der Staat muss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden. Wollen sich die Kirchen bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen, bleibt ihnen deshalb nur, die staatlichen Grundrechte umfassend zu beachten und ihr Handeln hiernach auszurichten. Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Wollen sie diese Bindung vermeiden, müssen sie sich der Finanzierung durch private Mitgliedsbeiträge bedienen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 –, juris; m.w.N.). Hierbei können sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften allerdings ihrerseits auf ihre Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und auf ihr Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV) berufen. Zu deren Gunsten verschieben sich die Grenzen der Kirchensteuererhebung im Vergleich zur Erhebung staatlicher Steuern (Germann, in: Beck’scher Onlinekommentar Grundgesetz, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 140 Rn. 111) 3. Die Beigeladene hat bei der Besteuerung der Klägerin nicht gegen Grundrechte verstoßen. Die Klägerin ist Mitglied der Beigeladenen (vgl. § 3 Abs. 1 KiStG BW). Die Anknüpfung an den Wohnsitz im Bereich der Kirche und an die Taufe ist verfassungsgemäß, sofern es möglich ist, die Mitgliedschaft jederzeit zu beenden (BVerfG-Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569). Ein Austritt aus der Beigeladenen ist der Klägerin jederzeit möglich (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW). Die Erhebung von Kirchensteuern bei Frauen stellt zudem keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG dar. Der Gleichheits- und Gleichberechtigungsgrundsatz wird dadurch verwirklicht, dass gleichartige Tatbestände beider Geschlechter tatsächlich und rechtlich steuerlich gleich belastet und die Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der Kirchensteuer herangezogen werden. Die Beigeladene hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer (Annexsteuer) zur Einkommensteuer zu erheben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 KiStG BW i.V. mit § 51a Einkommensteuergesetz -EStG-). Dieses Verfahren ist mit Art. 137 Abs. 6 WRV vereinbar (BVerfG-Beschluss vom 20. April 1966 – 1 BvR 16/66 –, BVerfGE 20, 40). Hierdurch wird die Einhaltung des Prinzips der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleistet (Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Auflage 2020, Annexsteuer: Kirchensteuer, Rz. 8.962). Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann, wird hierdurch Genüge getan. Die Festlegung des für die Höhe der Einnahmen entscheidenden Prozentsatzes erfolgt durch die Religionskörperschaften selbst (vgl. § 7 Abs. 2 KiStG BW), den Landesgesetzgebern ist im Hinblick auf Art. 137 Abs. 3 WRV eine Regelung des Kirchensteuersystems in allen Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Steuerhöhe, verboten (Maunz/Dürig/Korioth, 92. EL August 2020, WRV Art. 137 Rn. 98). 4. Der Beklagte verstößt bei der Verwaltung der römisch-katholischen Kirchensteuer für die Beigeladene nicht gegen Grundrechte. Der staatliche Gesetzgeber ist verpflichtet, eine geordnete Verwaltung der Kirchensteuer einschließlich ihrer zwangsweisen Beitreibung sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 -, BVerfGE 19, 206; Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84 -, BVerfGE 73, 388; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2008, 2978). Die Kirchensteuererhebung gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt. Für die Kirchensteuer ist die staatliche Normierung konstitutiv (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 73, 388). In Baden-Württemberg ist der Gesetzgeber diesem Auftrag in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, indem er die Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter verwaltet und gemeinsam mit den staatlichen Stellen Steuern festsetzt und beitreibt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KiStG BW; § 8 Abs. 1 KiStO). Würde der Gesetzgeber hierbei voraussetzen wollen, dass Zugang zu kirchlichen Ämtern unabhängig vom Geschlecht zu gewähren sei, würde er gegen Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV verstoßen. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. Dass diese Garantie nur „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, besagt nicht, dass jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte. Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden. Dies kommt insbesondere in Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV zum Ausdruck. Danach verleiht die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.Staatliche Mitwirkungsrechte bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei organisatorischen Maßnahmen sind nur auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften begründbar (Maunz/Dürig/Korioth, 92. EL August 2020, WRV Art. 137 Rn. 31, 32). Aber auch in dem Bereich, in dem der Staat zum Schutze anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter ordnen und gestalten kann, trifft ein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehendes Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über den für die Staatsgewalt ohnehin unantastbaren Freiheitsraum der Kirchen hinaus ihre und ihrer Einrichtungen besondere Eigenständigkeit gegenüber dem Staat anerkennt. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 19/84 –, BVerfGE 72, 278, m.w.N.). Die Besetzung kirchlicher Ämter ist danach eine innerkirchliche Angelegenheit, die sich staatlicher Mitwirkung entzieht. Ein staatliches Gesetz kann hier nicht Schranke kirchlichen Handelns sein. Durch die genannten Verfassungsgarantien gewährleistet der Staat, dass sich Kirchen und Religionsgemeinschaften in ihrem internen, insbesondere ihrem geistlich geprägten Bereich frei entfalten und sich eine Ordnung geben können, die ihren Glaubensüberzeugungen entspricht und nicht von staatlichen Vorgaben begrenzt und beschnitten wird. Infolge dessen ist die Geltung von Grundrechten bei der Kirchensteuererhebung auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und darf nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. So darf der Staat den Kirchen weder vorschreiben, wie sie die durch die Steuererhebung erlangten Mittel zu verwenden haben, noch darf er ihnen Vorgaben für ihre innere Ordnung machen. Zudem ist der staatliche Gesetzgeber verpflichtet, eine geordnete Verwaltung und zwangsweise Beitreibung der Kirchensteuer sicherzustellen. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Verwaltung und zwangsweisen Betreibung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzbehörden für die Finanzierung der römisch-katholischen Kirche käme ein gesetzgeberisches Verlangen, kirchliche Ämter geschlechterunabhängig zu besetzen, einer staatlichen Mitwirkung an der Besetzung gleich. Eine solche ist jedoch mit den in Art. 137 Abs. 3 WRV geregelten Rechten der Kirchen unvereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bejaht die Vereinbarkeit der deutschen Kirchensteuer, die durch die staatliche Finanzverwaltung erhoben wird, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 1503 zur Zulässigkeit der Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte; Urteil vom 6. April 2017 – 10138/11 –, NJW 2018, 3295 zur Zulässigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes). IV. Da die Klage abzuweisen war, trägt die Klägerin nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und hat damit ein Prozesskostenrisiko übernommen. Zudem hat sie das Klageverfahren durch einen umfangreichen Schriftsatz gefördert. V. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Die vorliegende Entscheidung beruht insbesondere auf der ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von römisch-katholischer Kirchensteuer für das Jahr 2017. Die Klägerin ist von Beruf (...) und hat ihren Wohnsitz in A. Sie ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Der Beklagte setzte für die Klägerin römisch-katholische Kirchensteuer für das Jahr 2017 wie folgt fest: zu versteuerndes Einkommen XXX.XXX,XX € darauf entfallende Einkommensteuer XX.XXX,XX € katholische Kirchensteuer: 8 % von XX.XXX,XX € X.XXX,XX € Berechnung der Kirchensteuer für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden: Bemessungsgrundlage (Kapitalertragsteuer) XXX,XX € katholische Kirchensteuer: 8 % von XXX,XX € XX,XX € Summe katholische Kirchensteuer X.XXX,XX € Den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Rechtsvorschriften über die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer seien nicht verfassungswidrig. Art. 4 Grundgesetz (GG) gewährleiste einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem sich jeder eine Lebensform geben könne, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspreche. Umfasst würden als positive Religionsfreiheit sowohl das Recht, einen Glauben zu haben, wie auch die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen. Der Schutzbereich des Grundrechts sei daher verletzt, wenn ein Bürger entgegen seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung Steuerschuldner einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft werde, der er nicht angehöre. Eine solche Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn der Kirchenangehörige die Möglichkeit habe, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit zu beenden und damit die Kirchensteuerpflicht abzuwenden. Die freie Entscheidung für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Art. 4 GG schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfte, ginge zu weit. Es sei mithin nicht zu beanstanden, wenn der einzelne, der aus freier Überzeugung und ohne staatlichen Zwang Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, auch zu ihrer Finanzierung herangezogen werde. Die Erhebung von Kirchensteuern bei Frauen stelle zudem keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG dar. Der Gleichheits- und Gleichberechtigungsgrundsatz werde dadurch verwirklicht, dass gleichartige Tatbestände beider Geschlechter tatsächlich und rechtlich steuerlich gleich belastet und die Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der Kirchensteuer herangezogen würden. Hiergegen reichte die Klägerin am 13. November 2020 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Erhebung der Kirchensteuer für die römisch-katholische Kirche durch den Beklagten sei verfassungswidrig. Damit unterstütze der Staat trotz seiner Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG in unzulässiger Weise eine Institution, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen das Grundgesetz verstoße, indem sie den Zugang von Frauen zu wichtigen Ämtern verhindere. Die Kirche verstoße gegen das Grundrecht in Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien. Die Kirche verweigere Frauen den Zugang zu wichtigen Ämtern. Damit fehle ihnen die Möglichkeit, Entscheidungen mitzugestalten, obwohl sie in gleicher Höhe wie Männer zur Finanzierung der Kirche beitragen müssten. Für den Ausschluss von Frauen von wichtigen Kirchenämtern gebe es keinen sachlichen Grund. Auch die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG decke keine Verstöße gegen Verfassungsrecht. Es würde gegen die Ausübung der Religionsfreiheit verstoßen, wenn einem Kirchenmitglied nur die Möglichkeit bliebe, aus der Religionsgemeinschaft auszutreten, um sich der Kirchensteuerzahlung zu erwehren, mit der das verfassungswidrige Handeln der katholischen Kirche unterstützt werde. Bediene sich die Kirche dem für sie günstigen Mittel der Steuererhebung durch die öffentliche Gewalt, müsse sie sich auch an den staatlichen Maßstäben messen lassen. Eine Rechtfertigung über Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) scheide aus. Die Erhebung der Kirchensteuer sei keine Frage von rein innerkirchlichen Angelegenheiten oder des Autonomiebereichs der Kirche. Denn mit der Kirchensteuererhebung werde die Kirche mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut. Wenn sich die Kirche bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen wolle, müsse sie die staatlichen Grundrechte umfassend beachten und ihr Handeln hiernach ausrichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 –, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 30, 415). Wollte die Kirche diese Bindungen vermeiden, müsste sie sich der Finanzierung durch private Mitgliedsbeiträge bedienen. Das BVerfG habe sich noch nicht mit der Frage befasst, ob die staatliche Gewalt die Erhebung und Beitreibung der Kirchensteuer übernehmen dürfe, wenn die katholische Kirche Frauen in der Seelsorge diskriminiere und von der Wahrnehmung kirchlicher Ämter ausschließe, damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG vorliege und die staatliche Gewalt mit ihrem Handeln gegen Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 GG verstoße, indem sie eine grundrechtswidrig handelnde Religionsgemeinschaft in ihrem Tun fördere und unterstütze. Art. 137 Abs. 3 WRV sehe die Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten auch nicht schrankenlos vor und ordne an, dass dies innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu erfolgen habe. Dies bedeute, dass die Regelungen des Grundgesetzes und damit auch die Grundrechte zu beachten seien. Für die Einziehung der Kirchensteuer durch die staatlichen Finanzämter fehle es auch deshalb an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, da sie dem Gebot der institutionellen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaft widerspreche. Die Klägerin beantragt, das Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg einzuholen, den Kirchensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2020 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wurde die B (Beigeladene) gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) zum Klageverfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Geltung von Grundrechten sei auf den Vorgang der Steuererhebung als solchen beschränkt. Jenseits der Steuererhebung sei sie im eigentlichen Sinne an Grundrechte im staatsrechtlichen Sinn unmittelbar nicht gebunden. Dies ergebe sich zum einen aus der Natur der Grundrechte, die ausschließlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat seien, nicht aber Abwehrrechte des Gläubigen oder Kirchenmitglieds gegen seine Religionsgemeinschaft. Zum anderen würde der Staat in die Freiheit der Religion (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) in schwerwiegender Weise eingreifen, wenn er von den steuererhebenden Religionsgemeinschaften die Beachtung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz konstituiert seien, verlangen würde. Zudem würde er das Verfassungsprinzip der Trennung oder Verselbständigung von Staat und Kirche, wie es von Artikel 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 1 WRV aufgestellt werde, grundlegend missachten und in den Rechtsraum der Kirche eingreifen. Verletzt würde schließlich auch die Verfassungsgarantie kirchlicher Selbstbestimmung, wie sie aus Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV folge. Durch die genannten Verfassungsgarantien gewährleiste der Staat, dass sich Kirchen und Religionsgemeinschaften in ihrem internen, insbesondere ihrem geistlich geprägten Bereich frei entfalten und sich eine Ordnung geben könnten, die ihren Glaubensüberzeugungen entspreche und nicht von staatlichen Vorgaben begrenzt und beschnitten werde. Infolge dessen sei die Geltung von Grundrechten bei der Kirchensteuererhebung allein und ausschließlich auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und beschränkt, sie dürfe nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. Die Klägerin versuche mit ihrer Klage genau dies zu erreichen: sie möchte die staatlichen Stellen, die mit der Erhebung der Kirchensteuer befasst sind, veranlassen, mittels Einschränkungen bei der Steuererhebung Einfluss auszuüben auf die innere Struktur der katholischen Kirche. Dies sei nicht der Sinn und Zweck der staatlichen Grundrechtsgarantien, die deshalb auf den Vorgang der Besteuerung selbst beschränkt sein müssten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Vereinbarkeit der deutschen Kirchensteuer, die durch die staatliche Finanzverwaltung erhoben wird, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bejaht. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat hat die den Streitfall betreffenden Akten des Beklagten beigezogen (1 Bd. Einkommensteuerakten).