Urteil
10 K 2679/21
Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2022:0725.10K2679.21.00
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Leitsätze
1. Eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten Ländereien muss keine Zerschlagung des Betriebes zur Folge haben (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Einstufung der Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil keine Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die parzellenweise Verpachtung nach dem Tod des Land- und Forstwirts angenommen werden konnte).(Rn.38)
(Rn.42)
2. Fragen zur Anwendbarkeit des sog. Verpachtungserlasses vom 17.12.1965 (BStBl 1966 II, 34) bzw. der späteren Übergangsregelung auf Betriebsverkleinerungen und/oder Teilbetriebe (vgl. z.B. Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991, DB 1991, 523) konnte der erkennende Senat vorliegend dahinstehen lassen.(Rn.52)
Tenor
1. Der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 wird dahingehend abgeändert, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 3.441 € der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten Ländereien muss keine Zerschlagung des Betriebes zur Folge haben (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Einstufung der Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil keine Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die parzellenweise Verpachtung nach dem Tod des Land- und Forstwirts angenommen werden konnte).(Rn.38) (Rn.42) 2. Fragen zur Anwendbarkeit des sog. Verpachtungserlasses vom 17.12.1965 (BStBl 1966 II, 34) bzw. der späteren Übergangsregelung auf Betriebsverkleinerungen und/oder Teilbetriebe (vgl. z.B. Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991, DB 1991, 523) konnte der erkennende Senat vorliegend dahinstehen lassen.(Rn.52) 1. Der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 wird dahingehend abgeändert, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 3.441 € der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 ist teilweise abzuändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger erzielt hinsichtlich der streitigen Einkünfte insgesamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Waldstücks gehören unstreitig zu den forstwirtschaftlichen Einkünften; sie wurden von Klägerseite entsprechend erklärt. Aber auch die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen. a) Eine Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch parzellenweise Verpachtung nach dem Tod des Vaters des Klägers liegt nicht vor. Die verpachteten Grundstücke gehören weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Eine Verpachtung aller Betriebsgegenstände ist nicht erforderlich. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das Wahlrecht entfällt, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. In diesem Fall stellt der Verpächter die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein. Als wesentliche Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind im allgemeinen die Nutzflächen und die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar anzusehen. Eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten Ländereien muss keine Zerschlagung des Betriebes zur Folge haben. Eine Zwangsaufgabe liegt nicht vor, wenn es sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme handelt, weil der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb später selbst oder durch seine Rechtsnachfolger wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhältnissen als möglich erscheint. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so liegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt. So lange der neue Eigentümer die Betriebsaufgabe nicht ausdrücklich erklärt, ist er Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Auch der Rechtsnachfolger kann wählen, ob er das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Die entsprechende Betriebsaufgabeerklärung ist jederzeit während der Dauer der Verpachtung möglich. Der Steuerpflichtige muss seine Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht, so ist in der Regel nach der Verpachtung das bisherige Betriebsvermögen so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist. Die Aufgabeerklärung ist zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie muss jedoch dem Finanzamt gegenüber zweifelsfrei erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige für diese Rechtsfolgen entschieden hat. Die Erfassung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein stellt nach der Rechtsprechung des BFH nicht außer Zweifel, dass der Steuerpflichtige tatsächlich eine außerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgültige Aufgabe will (vgl. hierzu insgesamt BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 152, 62, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 260 m.w.N.). b) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass weder der Kläger noch seine Mutter den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben haben und deshalb die verpachteten Grundstücke weiterhin Betriebsvermögen sind. Die erzielten Einkünfte sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern. aa) Eine Betriebsaufgabe nach dem Tod des Vaters des Klägers im Jahre 197X kann nicht angenommen werden. Zwar wurde damals die Eigenbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke eingestellt. Eine völlige Umgestaltung oder Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs war damit aber nicht verbunden. Denn die verpachteten Flächen wurden weiterhin landwirtschaftlich genutzt, sodass der Kläger als Rechtsnachfolger die Eigenbewirtschaftung zu gegebener Zeit ohne weiteres wieder hätte aufnehmen können. Es wurde indes auch nicht vorgetragen, dass die wesentlichen Grundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht erhalten geblieben wären. Eine eindeutige und insbesondere für den Beklagten als solche unmissverständlich erkennbare Aufgabeerklärung des Klägers oder seiner Mutter liegt nicht vor. Schriftliche oder anderweitig klar dokumentierte Äußerungen hierzu sind unstreitig nicht vorhanden. Auch wenn – wie die Bevollmächtigte des Klägers vorträgt – die Pachteinnahmen seit jeher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sein sollten, kann dies insoweit nicht als ausreichend angesehen werden. Allein dadurch kommt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die betriebliche Tätigkeit als endgültig aufgegeben angesehen werden müsste. Denn es bestand objektiv durchaus die Möglichkeit, dass eines der damals noch minderjährigen Kinder als Rechtsnachfolger den Betrieb später wieder hätte aufnehmen können. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Hofübergabevertrags vom XX.XX.199X. Dort ist beispielsweise unter § 1 ausgeführt, „Mitzugeben sind außer den gesetzlichen Bestandteilen das gesamte Inventar einschließlich landwirtschaftlicher Maschinen, überhaupt alle Zubehörstücke sowie die am Übergabetag vorhandenen Vorräte“. Jedenfalls hinsichtlich des übertragenen Waldstücks hat der Kläger den Betrieb auch tatsächlich wiederaufgenommen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die steuerrechtlich fehlerhafte Qualifizierung der Einkünfte durch den Beklagten in den Vorjahren die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestands aus (BFH, Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117 m.w.N.). bb) Auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur parzellenweise Verpachtung kann sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht berufen. (a) Im sog. Verpachtungserlass vom 17. Dezember 1965 (BStBl 1966 II, 34) vertrat die Finanzverwaltung zunächst die Rechtsauffassung, dass in Fällen der parzellenweisen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zwingend von einer Betriebsaufgabe durch die Zerschlagung des betrieblichen Organismus auszugehen sei, es sei denn, es liege eine Fortführungserklärung vor. Die Nichtabgabe der Fortführungserklärung führte demnach bei einer parzellenweisen Verpachtung nach Verwaltungsmeinung zur Zwangsaufgabe des verpachteten Betriebs. Dies galt jedoch dann nicht, wenn anlässlich der parzellenweise Verpachtung der wesentlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen Teile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aktiv weiter bewirtschaftet wurden und somit nur eine Betriebsverkleinerung vorlag. Fraglich bleibt, ob nach Verwaltungsauffassung dies gleichfalls für eine parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen, die einen Teilbetrieb gebildet haben, galt. Dann könnten diese Flächen möglicherweise nicht als Betriebsvermögen eines etwa beim Eigentümer verbleibenden Forstbetriebsteils anzusehen sein (vgl. hierzu Finanzgericht FG Münster, Urteil vom 2. April 2012 4 K 4247/10 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2012, 1467; a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Februar 2017 13 K 204/15, EFG 2018, 206). Im Verpachtungserlass selbst finden sich dahingehend keine Regelungen. (b) In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 a.a.O. gab später auch die Finanzverwaltung ihre Ansicht, es liege in Fällen der parzellenweisen Verpachtung eine Zwangsbetriebsaufgabe vor, auf. Aufgrund der dadurch entstehenden Übergangsprobleme für Altfälle wandte die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung in der Folgezeit erst auf Verpachtungsvorgänge an, die nach der Veröffentlichung des genannten Urteils am 15. April 1988 verwirklicht wurden (vgl. beispielsweise Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 7. Januar 1991, Der Betrieb -DB- 1991, 523). (c) Die oben unter (a) aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des Verpachtungserlasses bzw. der späteren Übergangsregelung auf Betriebsverkleinerungen und/oder Teilbetriebe kann der Senat jedoch dahinstehen lassen. Denn die Auffassung der Finanzverwaltung ist für die Gerichte nicht bindend. Die Regelungen im Verpachtungserlass sowie die entsprechenden Übergangsregelungen stellen lediglich norminterpretierende, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Richtlinien dar. Sie können somit keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründen, dass die parzellenweise Verpachtung in Altfällen stets zu einer Betriebsaufgabe in vergangener Zeit geführt habe (BFH, Urteile vom 8. März 2007 IV R 57/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1640; vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849; sowie vom 31. März 2021 VI R 30/18, BFHE 273, 6). Die Finanzverwaltung ist nicht befugt, im Erlasswege derartige allgemeine Billigkeitsregelungen zu treffen; dies ist ihr nur im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der §§ 163, 227 Abgabenordnung -AO- möglich (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats -GrS- vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). Derartige Billigkeitsentscheidungen sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahren. Die Übergangsregelungen der Finanzverwaltung, auf die sich die Bevollmächtigte des Klägers im Streitfall beruft, sind somit für das Gericht unbeachtlich. Mangels Betriebsaufgabe erzielt der Kläger daher auch mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 2. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind für das Jahr 2017 mit insgesamt 3.441 € der Besteuerung zugrunde zu legen. Sie setzen sich zusammen aus den hälftigen Einkünften des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 i.H.v. 1.180 € und den hälftigen Einkünften des Wirtschaftsjahrs 2017/2018 i.H.v. 2.261 €. Die Einkünfte aus Forstwirtschaft wurden dabei wie von Seiten des Klägers erklärt berücksichtigt, die Einkünfte aus Landwirtschaft (Verpachtung der Grundstücke) wurden im Erörterungstermin vom 8. April 2022 ermittelt. Auf das Protokoll der Sitzung wird verwiesen. II. Die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, da das teilweise Obsiegen des Klägers auf Tatsachen beruht, welche früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH handelt und daher die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. IV. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) war nicht zu entscheiden, da die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt wurden (BFH, Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874). Streitig ist die Frage, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Kläger ist von Beruf (...) und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Des Weiteren erzielt er seit vielen Jahren Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und aus der Bewirtschaftung eines Waldstücks. Der Vater des Klägers betrieb bis zu seinem plötzlichen Tod 197X eine aktive Land- und Forstwirtschaft; der Kläger war damals XX Jahre alt. Die Mutter des Klägers verpachtete daraufhin sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke an mehrere Pächter; das Waldstück (9,48 ha) sowie den zur Hofstelle gehörigen Obstgarten (ca. 40 a) bewirtschaftete die Mutter mithilfe von Nachbarn selbst weiter. In den Akten des Beklagten findet sich diesbezüglich nur die Kopie des Deckblatts eines Eingabewertbogens mit Eingangsstempel des Finanzamts XY vom 20. Januar 1981. Maschinenschriftlich wird dort ausgeführt: „Die Landwirtschaft wird nicht mehr betrieben. Die Äcker und Wiesen 18 ha 78 a sind seit 197X verpachtet. Der Wald und Baumwiese 11 ha 73 a wird noch selbst bewirtschaftet“ (...). Im Rahmen eines Hofübergabevertrags erhielt der Kläger von seiner Mutter im Jahr 199X das Waldstück übertragen sowie mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, die weiterhin verpachtet gewesen waren. Mittlerweile sind die Grundstücke nur noch an zwei Pächter verpachtet. Das Waldstück bewirtschaftet der Kläger selbst. In seiner Einkommensteuererklärung 2017 erklärte der Kläger hinsichtlich der verpachteten Grundstücke – wie nach seinen Angaben wohl auch schon in den Jahren zuvor – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 650 € sowie Einkünfte aus Forstwirtschaft (Holznutzung) i.H.v. 3.843 €. Der Beklagte qualifizierte im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 29. April 2019 auch die erklärten Einnahmen aus Verpachtung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Über den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wurde durch Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2019 ablehnend entschieden. Am 4. August 2019 stellte der Kläger durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017. Der gegen die Ablehnung gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2021 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 5. März 2021 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung 2017 aufgehoben. Die hiergegen erhobene Sprungklage wurde nach § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt (vgl. Az.: 10 K 855/21). Von Seiten der Bevollmächtigten des Klägers wurde im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Pachteinnahmen nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen seien. Bereits nach dem Tod des Vaters des Klägers sei der Betrieb parzellenweise verpachtet worden und gelte daher aufgrund der Übergangs- und Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung als aufgegeben, auch wenn keine ausdrückliche Aufgabeerklärung vorliege. Die Einkünfte seien fortan dementsprechend als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Im Hinblick auf die selbst bewirtschaftete Waldfläche sei bereits aufgrund der geringen Größe davon auszugehen, dass kein selbstständiger forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Es fehle an der Gewinnerzielungsabsicht sowie an der nachhaltigen Beteiligung am Wirtschaftsleben. Insoweit sei es bei Flächen unter 10 ha durchaus möglich, diese ins Privatvermögen zu überführen. Darüber hinaus habe es sich bei der vom Vater des Klägers betriebenen Landwirtschaft einerseits und der Forstwirtschaft andererseits um getrennte Betriebe gehandelt. Somit habe auch nur der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben werden können. Zur Begründung wird auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. April 2012 4 K 4247/10 verwiesen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass keine Betriebsaufgabe angenommen werden könne. Ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibe grundsätzlich auch nach einer Nutzungsänderung ohne eindeutige Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Eine Aufgabeerklärung liege im Streitfall nicht vor. Entsprechend des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 8. August 1990 (Lafo-Kartei Fach 8 Nr. 2) gelte ein landwirtschaftlicher Betrieb bei einer parzellenweisen Betriebsverpachtung vor dem 15. April 1988 jedoch als aufgegeben, wenn keine Fortführungserklärung abgegeben worden sei und die Einkünfte nicht als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte behandelt worden seien. Aufgrund einer Übergangsregelung verbleibe es auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Oktober 1987 V R 66/86 bei der Annahme einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Pachtbeginns in Fällen ohne Fortführungserklärung. Habe der Landwirt – wie vorliegend – allerdings nur landwirtschaftliche Flächen verpachtet, forstwirtschaftliche Flächen hingegen zurückbehalten, liege keine parzellenweise Verpachtung vor, sondern eine Betriebsverkleinerung. Es werde auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 3. September 2012 2 K 13088/11 verwiesen. Danach stelle auch nach früheren Verwaltungsauffassungen eine teilweise Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe dar. Der bisherige landwirtschaftliche und der bisherige forstwirtschaftliche Teilbetrieb könnten nicht gesondert betrachtet werden. Das Finanzgericht Münster habe im Übrigen in dem von der Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass eine Entscheidung, das land- oder forstwirtschaftliche Teilbetriebe in jedem Fall unter die Vertrauensschutzregelung fielen, nicht getroffen worden sei. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 19. November 2021 Klage und macht darin weiterhin geltend, dass eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs anzunehmen sei und insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Der Forstbetrieb sei bereits zu Lebzeiten des Vaters als selbstständiger Teilbetrieb zu qualifizieren gewesen. Der Vater des Klägers habe den Wald bewirtschaftet und Brennholz geschlagen sowie auch Stammholz an Sägewerke verkauft. Die Bewirtschaftung sei im Zusammenschluss mit anderen Waldbesitzern faktisch im Rahmen einer Forstbetriebsgemeinschaft im Wege der Nachbarschaftshilfe erfolgt. Insbesondere das Ernten der Stämme sei immer gemeinschaftlich erfolgt. Auch Anschaffungen von Werkzeug hätten die Waldbesitzer abgestimmt. Insoweit sei die Waldbewirtschaftung des Vaters des Klägers personell und organisatorisch unabhängig von der betriebenen Landwirtschaft gewesen. Nach dem Tod des Vaters sei die Landwirtschaft aufgegeben worden, da eine weitere Bewirtschaftung durch die Mutter alleine nicht möglich gewesen sei. Die Flächen seien parzellenweise an andere Landwirte verpachtet worden. Die Waldfläche habe die Mutter auch mithilfe von stundenweise eingesetzten Arbeitern weiter bewirtschaftet. Mit Volljährigkeit, jedenfalls vor dem 15. April 1988, habe der Kläger dann eigenverantwortlich den Wald bewirtschaftet, da sich nach dem Tod des Vaters gezeigt habe, dass die Forstwirtschaft allein lebensfähig sei und eine organisatorisch getrennte Einheit darstelle. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung abhängig von der Frage, ob ein eigener forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege oder der Betrieb im Rahmen einer Forstbetriebsgemeinschaft betrieben werde, verstoße darüber hinaus gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Weiter sei zu beachten, dass in Z Waldflächen in der Regel nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Die Waldarbeit stelle mehr eine Landschafts- und Naturpflege dar als einen gewinnbringenden Betrieb. Der Kläger beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 29. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2021 und den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 5. März in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft festgestellten Einkünfte wie ursprünglich beantragt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Am 7. April 2022 wurde ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin durchgeführt. Mit Datum vom 19. Mai 2022 erging ein Gerichtsbescheid durch den Senat: Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte am 14. Juni 2022 mündliche Verhandlung; diese fand am 25. Juli 2022 vor dem Senat statt. Auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle wird verwiesen. Die Bevollmächtigte des Klägers betonte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals, dass die Bewirtschaftung des Waldstücks – gerade auch im Hinblick auf die saisonalen Unterschiede – ehemals nicht im Rahmen eines einheitlichen Betriebs, sondern faktisch im Rahmen einer Forstausübungsgemeinschaft erfolgt sei. Es gebe zwar keine schriftliche Betriebsaufgabeerklärung, es sei aber klar gewesen, dass der Betrieb nicht fortgeführt werden sollte, da im Zeitpunkt des Todes des Vaters die Mutter des Klägers mehrere kleine Kinder gehabt habe. Im Übrigen seien die Eltern des Klägers nicht steuerlich beraten gewesen. Dem Sach- und Streitstand liegen die Gerichtsakte und die seitens des Beklagten übersandten Behördenakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Sonderakten La-Fo und 1 Band Klageakten) zu Grunde. Auf die im Klageverfahren sowie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen.