Urteil
11 K 1506/13
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2015:0721.11K1506.13.0A
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Leitsätze
1. Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 schränkt den Begriff der "Person" nicht auf natürliche Personen ein. Daher können nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 VO (EWGV) Nr. 2913/92 auch im Rahmen des Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 sowohl natürliche als auch juristische Personen Waren vorschriftswidrig verbracht haben(Rn.24)
.
2. Gestellungspflichtig sind Personen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u.a. derjenige, der das Fahrzeug lenkt und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet. Der gestellungspflichtige Personenkreis ist - außer im Fall der Übernahme des Weitertransports - zunächst grundsätzlich auf die beim Transport anwesenden Personen beschränkt(Rn.25)
.
3. Auch ein Dienstgeber kann Schuldner der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 sein, obwohl er die Waren nicht selbst verbracht hat. Voraussetzung dafür ist, dass das vorschriftswidrige Verbringen unmittelbare Folge seines Verhaltens ist(Rn.26)
.
4. Zur Annahme eines ursächlichen Verhaltens des Dienstgebers für ein vorschriftswidriges Verbringen durch den Dienstnehmer(Rn.27)
.
5. Nicht jede Person, die in irgendeinem noch so entfernten Zusammenhang mit dem Verbringen der Ware über die Grenze steht, ist als am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt anzusehen(Rn.33)
. Mit dem Verbringen der Ware durch einen bei einer juristischen Person angestellten Fahrer mit einem ihrer Firmenfahrzeuge ist diese jedenfalls am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt(Rn.34)
. Die Inanspruchnahme der juristischen Person als Zollschuldnerin erfordert zusätzlich die subjektive Voraussetzung des Wissens oder Wissenmüssens(Rn.31)
(Rn.35)
. (Zur Frage, ob alles unternommen wurde, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die fraglichen Waren nicht vorschriftswidrig verbracht werden(Rn.37)
(Rn.39)
(Rn.40)
.)
6. Teilweise Parallelentscheidung: FG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 11 K 1466/13, vollständig dokumentiert.
Tenor
1. Der gegenüber der Klägerin ergangene Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts vom 18. Oktober 2012 xxxx und die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 schränkt den Begriff der "Person" nicht auf natürliche Personen ein. Daher können nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 VO (EWGV) Nr. 2913/92 auch im Rahmen des Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 sowohl natürliche als auch juristische Personen Waren vorschriftswidrig verbracht haben(Rn.24) . 2. Gestellungspflichtig sind Personen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u.a. derjenige, der das Fahrzeug lenkt und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet. Der gestellungspflichtige Personenkreis ist - außer im Fall der Übernahme des Weitertransports - zunächst grundsätzlich auf die beim Transport anwesenden Personen beschränkt(Rn.25) . 3. Auch ein Dienstgeber kann Schuldner der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich VO (EWGV) Nr. 2913/92 sein, obwohl er die Waren nicht selbst verbracht hat. Voraussetzung dafür ist, dass das vorschriftswidrige Verbringen unmittelbare Folge seines Verhaltens ist(Rn.26) . 4. Zur Annahme eines ursächlichen Verhaltens des Dienstgebers für ein vorschriftswidriges Verbringen durch den Dienstnehmer(Rn.27) . 5. Nicht jede Person, die in irgendeinem noch so entfernten Zusammenhang mit dem Verbringen der Ware über die Grenze steht, ist als am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt anzusehen(Rn.33) . Mit dem Verbringen der Ware durch einen bei einer juristischen Person angestellten Fahrer mit einem ihrer Firmenfahrzeuge ist diese jedenfalls am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt(Rn.34) . Die Inanspruchnahme der juristischen Person als Zollschuldnerin erfordert zusätzlich die subjektive Voraussetzung des Wissens oder Wissenmüssens(Rn.31) (Rn.35) . (Zur Frage, ob alles unternommen wurde, was vernünftigerweise erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die fraglichen Waren nicht vorschriftswidrig verbracht werden(Rn.37) (Rn.39) (Rn.40) .) 6. Teilweise Parallelentscheidung: FG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 11 K 1466/13, vollständig dokumentiert. 1. Der gegenüber der Klägerin ergangene Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts vom 18. Oktober 2012 xxxx und die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid des HZA vom 18. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO- ). Zwar sind für die Waren Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidrigen Verbringens entstanden, die Klägerin ist jedoch nicht Schuldnerin der Abgaben. 1. Für die sechs Paletten (1.040 kg netto, 1.233 kg brutto) P ist nach Aktenlage gemäß Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) durch vorschriftswidriges Verbringen eine Zollschuld entstanden, die nach Art. 218 Abs. 3 ZK buchmäßig zu erfassen war. Die Vorschriften für Zölle gelten für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes). Nach Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird. Vorschriftswidriges Verbringen im Sinne der Vorschrift bedeutet jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der einzuhaltenden Pflichten wie u.a. derjenigen aus Art. 38 bis 41 ZK. Diese Pflichten wurden verletzt, indem unstreitig gegenüber den deutschen Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren keine Gestellungsmitteilung abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich deutsche Zollbeamte am Zollamt K aufgehalten haben oder nicht. Denn bei der Gestellung handelt es sich um die Mitteilung an die Zollbehörden in der jeweils vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Art. 4 Nr. 19 ZK). Somit handelt es sich bei der Gestellungsmitteilung um eine zugangsbedürftige Mitteilung (vgl. Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 40 ZK, Rn. 28; Kampf in Witte, Zollkodex Art. 40 Rn. 3). Am Zugang einer solchen Mitteilung fehlt es jedoch, wenn die Zollbehörden - aus welchem Grund auch immer - keine Kenntnis von der Ankunft der Waren erhalten. Das reine Vorfahren auf dem Amtsplatz genügt jedenfalls außerhalb des Reiseverkehrs nicht (vgl. Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 40 ZK, Rn. 28). Die Gestellung beim Schweizer Zoll vermag die fehlende Gestellung bei der deutschen Zollstelle nicht zu ersetzen. Unerheblich ist auch, ob und ggf. wie lange der Fahrer und B versucht haben, deutsche Zollbeamte zu finden. Denn ohne Gestellung und ordnungsgemäße Abfertigung hätten die Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass tatsächlich kein deutscher Zollbeamter vor Ort gewesen sein sollte. Ein Verzicht auf die Gestellung „wegen Vollzugsdefizits“, wie die Klägerin vorträgt, ist in den Zollvorschriften nicht vorgesehen. Die fehlende Gestellung kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Fahrer nach Bemerken seines Irrtums wieder zum Zollamt K zurückfahren wollte, oder dadurch, dass sie zum Zollamt L gefahren sind und die dort diensthabenden Beamten eine weitere zollrechtliche Behandlung durch das Zollamt E angeordnet haben. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand des vorschriftswidrigen Verbringens bereits erfüllt, weshalb entgegen der Auffassung der Klägerin keine die Zollschuldentstehung nach Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 ZK hindernde Gestellung der Waren mehr erfolgen konnte. Die Gestellung durfte auch nicht im Hinblick auf Art. 39 ZK unterbleiben. In Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift heißt es, „Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage.“ Anders als die Klägerin meint, bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die Gestellungspflicht nach Art. 40 ZK, deren Verletzung vorliegend zu der Zollschuldentstehung führt, sondern auf die in Art. 38 ZK geregelte Beförderungspflicht. Damit ist schon der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht gegeben, denn gegen die Beförderungspflicht wurde gerade nicht verstoßen. Vielmehr wurden die Waren zu Öffnungszeiten zu einer für den gewerblichen Warenverkehr zugelassenen Zollstelle verbracht. 2. Die Klägerin ist jedoch nicht Zollschuldnerin geworden. a) Nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK sind u.a. die Personen Zollschuldner, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht haben. Die Klägerin ist danach nicht Zollschuldnerin, da sie die Ware nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Eine Zollschuldnerschaft der Klägerin nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK ist entgegen ihrer Ansicht allerdings nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei ihr um eine juristische Person handelt. Art. 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich ZK schränkt den Begriff der „Person“ nicht auf natürliche Personen ein. Daher können nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 ZK auch im Rahmen des Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK sowohl natürliche als auch juristische Personen Waren vorschriftswidrig verbracht haben (Urteile des EuGH vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - Rn. 26, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH und des Gerichts erster Instanz - Slg. - 2004, I-8633, ZfZ 2004, 371, HFR 2005, 73, AW-Prax 2005, 210; vom 3. März 2005 Rs. C-195/03 – Papismedov - Rn. 39, Slg. 2005, I-1667; HFR 2005, 603, ZfZ 2005, 192). Die Klägerin hat die Ware jedoch nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht. Vorschriftswidriges Verbringen ist nach Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK. Anknüpfend an die Gestellungspflicht ist danach zunächst der Fahrer und ggf. weitere Insassen des Fahrzeugs, mit dem die Waren vorschriftswidrig verbracht wurden, Zollschuldner (vgl. zur Gestellungspflicht und Zollschuldnerschaft des Beifahrers Urteil des EuGH vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 - Viluckas und Jonusas -, Slg. 2004, I-2141, ZfZ 2004, 159, HFR 2004, 592). Die Klägerin selbst hat die Waren jedoch weder selbst befördert noch war sie gestellungspflichtig. Zwar wurden die Waren auf ihrem LKW und in ihrem Auftrag transportiert; nach Art. 40 ZK hat jedoch die Person die Waren zu gestellen, die sie zum Eingang des Zollgebiets verbracht hat oder die ggf. die Verantwortung für den Weitertransport von dieser übernimmt, z. B. im Falle einer Umladung (vgl. Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 40 ZK, Rn. 30 und Art. 38-39 ZK Rz. 20). Gestellungspflichtig sind demnach die Personen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u. a. derjenige, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet. Darüber hinaus besteht eine Anmeldepflicht für eine andere Person grundsätzlich nur dann, wenn sie sich im Fahrzeug befindet, und nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung trägt (EuGH-Urteil vom 4. März 2004 in den verbundenen Rs. C-238/02 und C-246/02, C-238/02, C-246/02 - Viluckas und Jonusas -, Rz. 23, Slg. 2004, I-2141,ZfZ 2004, 159, HFR 2004, 592). Somit ist der gestellungspflichtige Personenkreis - außer im Falle der Übernahme des Weitertransports - zunächst grundsätzlich auf die beim Transport anwesenden Personen beschränkt. Dazu gehört die Klägerin jedoch nicht. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - (Slg. 2004, I-8633, ZfZ 2004, 371, HFR 2005, 73, AW-Prax 2005, 210) den Kreis derjenigen Personen, die eine Ware vorschriftswidrig verbringen, noch einmal erweitert und auch einen Dienstgeber als Schuldner der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK angesehen, wenn er als derjenige angesehen werden kann, der mit seinem Verhalten den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat. Damit kann auch ein Dienstgeber Schuldner der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK sein, obwohl er die Waren nicht selbst verbracht hat. Voraussetzung dafür ist, dass das vorschriftswidrige Verbringen unmittelbare Folge seines Verhaltens ist. Um eine Zollschuldnerschaft als Verbringer von einer solchen wegen Beteiligung am Verbringen abzugrenzen, muss das Verhalten des Dienstgebers einem eigenhändigen Verbringen vergleichbar sein. Denn nur in diesem Fall kann dieser als derjenige angesehen werden, der selbst die Ware vorschriftswidrig verbracht hat und aus diesem Grund - allein oder gesamtschuldnerisch mit seinem Dienstnehmer - Schuldner der Zollschuld wird (vgl. Urteile des EuGH vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - Rn. 29, Slg. 2004, I-8633, ZfZ 2004, 371, HFR 2005, 73, AW-Prax 2005, 210 und vom 3. März 2005 Rs. C-195/03 – Papismedov - Rn. 39, Slg. 2005, I-1667; HFR 2005, 603, ZfZ 2005, 192). Ein solches ursächliches Verhalten, das es rechtfertigen würde, die Klägerin als diejenige anzusehen, die die Ware selbst vorschriftswidrig verbracht hat, kann ihr jedoch nicht vorgehalten werden. Selbst wenn man mit dem HZA davon ausginge, dass sie ihre Fahrer hinsichtlich der zollrechtlichen Abfertigung nicht hinreichend belehrt hat, wäre dies nicht als Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware anzusehen. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass der Fahrer im vorliegend zu beurteilenden Fall bei einer ausführlichen Belehrung die Waren nicht ohne deutsche Abfertigung in das Zollgebiet verbracht hätte. Ein Zusammenhang zwischen der möglicherweise nicht erfolgten Belehrung und dem vorschriftswidrigen Verbringen in der Weise, dass ihr Fehlen als Grund für das vorschriftswidrige Verbringen angesehen werden muss, und die Klägerin mit demjenigen vergleichbar wäre, der selbst die Ware vorschriftswidrig verbracht hat, kann im Streitfall nicht hergestellt werden. Denn immerhin war es nicht die erste Fahrt des Fahrers F, bei der dieser Drittlandsware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU verbracht hat. Auch hatte sie für eine Überwachung des Fahrers durch den Dispatcher gesorgt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Transports gewährleisten sollte. Die der Klägerin von der Zollverwaltung vorgeworfene unterbliebene Belehrung wäre daher - ein entsprechendes Verhalten unterstellt - allenfalls als Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen im Sinne des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK anzusehen. b) Die Klägerin ist jedoch auch nicht nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK Schuldnerin der Abgaben. Nach dieser Regelung sind Zollschuldner die Personen, die am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Die Einstufung als Zollschuldner nach dieser Vorschrift setzt somit objektiv die Beteiligung an dem fraglichen Verbringen und subjektiv Wissen oder ein Wissenmüssen vom vorschriftswidrigen Verbringen der Waren voraus (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 3. März 2005 Rs. C-195/03 – Papismedov - Rn. 40, Slg. 2005, I-1667; HFR 2005, 603, ZfZ 2005, 192). Die Klägerin war zwar objektiv am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt; ihr kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie mit ihrem Verhalten vorschriftswidrig handelt. (1) Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Zollschuldnerschaft nach Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK setzt eine Beteiligung voraus, dass die Person in irgendeiner Weise an diesem Verbringen mitgewirkt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - Rn. 27, Slg. 2004, I-8633, ZfZ 2004, 371, HFR 2005, 73, AW-Prax 2005, 210). Dabei kann es insbesondere im Falle eines Dienstgebers schon ausreichen, dass das vorschriftswidrige Verbringen der Waren mit den Mitteln oder dem Personal seines Unternehmens erfolgt (Urteil des EuGH vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - Rn. 30). In seiner Entscheidung vom 17. November 2011 C-454/10 - Jestel - ist der EuGH noch weiter gegangen und hat ausdrücklich entschieden, dass es eines direkten Beitrags zum vorschriftswidrigen Verbringen nicht bedarf und die Beteiligung an einer Handlung ausreicht, die mit diesem Verbringen in Zusammenhang steht (Rn. 17 des Urteils, Slg. 2011, I-11725, HFR 2012, 108, ZfZ 2012, 47, AW-Prax 2012, 143, 309). Das bedeutet auf der anderen Seite jedoch nicht, dass jede Person, die in irgendeinem noch so entfernten Zusammenhang mit dem Verbringen der Ware über die Grenze steht, wie das Vermieten von Büroräumen oder das Bereitstellen von Computerprogrammen zur Abwicklung der Logistik, als am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt anzusehen ist (so aber offenbar Witte, der auch in diesen Fällen eine Eingrenzung unter Berufung auf das Jestel-Urteil ausschließlich über die subjektiven Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK vornimmt; Witte, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 17. November 2011 C-454/10 - Jestel -, AW-Prax 2012, 146 ff.). Vorliegend kann der Senat offenlassen, welche Handlungen im Einzelnen zu einer objektiven Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen führen können, denn jedenfalls mit dem Verbringen der Ware durch einen bei der Klägerin angestellten Fahrer mit einem ihrer Firmenfahrzeuge ist diese am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt (vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Spedition Ulustrans - Rn. 30). (2) Für eine Inanspruchnahme als Zollschuldnerin fehlt es jedoch an der subjektiven Voraussetzung des Wissens oder Wissenmüssens. Positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Sie wusste nicht, dass der Fahrer die Zollpapiere lediglich bei der Schweizer Zollabfertigung, nicht aber bei der deutschen Einfuhrabfertigung vorlegen würde. Erst als der Lkw bereits eine halbe Stunde innerhalb Deutschlands auf der Autobahn unterwegs war, erhielt die Klägerin Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen. Das reicht aber für die Erfüllung der für eine Zollschuldnerschaft erforderlichen subjektiven Voraussetzung des positiven Wissens nicht aus. Denn der Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen der Beteiligungshandlung und dem vorschriftswidrigen Verhalten ab („obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln“). Bei der Beurteilung, ob ein Beteiligter vom vorschriftswidrigen Verbringen der Ware im Sinne des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK vernünftigerweise hätte wissen müssen, ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen. Daher kommt es darauf an, ob die Klägerin alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die fraglichen Waren nicht vorschriftswidrig verbracht werden, insbesondere, ob sie den Fahrer darüber informiert hat, dass er die Waren beim Zoll anmelden muss (vgl. EuGH in dem einen Internetvermittler betreffenden Urteil vom 17. November 2011 C-454/10 - Jestel - Rz. 22, 24, Slg 2011, I-11725, HFR 2012, 108, ZfZ 2012, 47). Vorliegend hat die Klägerin alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zollformalitäten zu sorgen. Sie hat zwar nicht nachgewiesen, dass sie ihre Fahrer, namentlich auch F, allgemein über die zollrechtliche Abwicklung von Transporten aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingewiesen hat. Der Zeuge M konnte lediglich bestätigen, dass die Fahrer angewiesen waren, sich an die eingeschaltete Spedition an der Grenze zu wenden und bei Problemen Kontakt zum zuständigen Dispatcher aufzunehmen. Die Klägerin hat jedoch auf andere Weise alles ihr vernünftigerweise Zumutbare getan, um ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zu verhindern. So hat der Zeuge M bei seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage mehrfach ausgesagt, dass die Fahrer angewiesen seien, die Zollstelle nicht zu verlassen, bevor der Dispatcher seine Zustimmung erteilt hat. Dies hält der Senat für glaubhaft. Allein daraus, dass der Fahrer F im vorliegenden Fall ohne diese Zustimmung abzuwarten weitergefahren ist, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass es keine solche Anweisung gegeben hat. Die Tatsache, dass der Dispatcher, der Zeuge M, sobald er den Grenzübertritt des Fahrzeugs anhand des Car Control Systems bemerkt hatte, nicht nur Kontakt mit dem Fahrer aufgenommen hat, sondern sich - ungeachtet der Auskunft, es sei alles in Ordnung - per Mobiltelefon ein Foto des Laufzettels schicken ließ, zeugt von einer verantwortungsvollen Überwachung des Fahrers durch den Dispatcher. Auch dessen Reaktion nach Feststellen der fehlenden deutschen Abfertigung ist nicht zu beanstanden. Vielmehr hat er alles getan, um den Fehler des Fahrers zu bereinigen. Aufgrund dieser Tatsachen und der Aussage des Zeugen M ist der Senat davon überzeugt, dass vorliegend tatsächlich eine Anweisung des Dispatchers an den Fahrer F bestand, den Amtsplatz der Zollstelle nicht zu verlassen, bevor er eine Freigabe erteilt hat. Mit der vorliegend durchgeführten Überwachung des Fahrers durch den zuständigen Dispatcher hat die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten zur Verhinderung eines vorschriftswidrigen Verbringens der Waren erfüllt. Der Vorbehalt der Freigabe für die Weiterfahrt nach der Abfertigung an der Zollstelle stellt eine effektive Form der Kontrolle dar, da auf diese Weise eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung - anders als bei einer reinen Vorabinformation über die einzuhaltenden Vorschriften - grundsätzlich auch bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten gewährleistet werden kann. Allerdings setzt das Funktionieren eines solchen Kontrollsystems immer voraus, dass sich die Fahrer auch an die Anweisung halten. Dies ist bei der von der Zollverwaltung geforderten zollrechtlichen Einweisung vor Fahrtantritt nicht anders. In keinem Fall kann ein Fehlverhalten der Fahrer gänzlich ausgeschlossen werden. Somit hat die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH alles getan, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen. Da sie somit nicht Schuldnerin der Abgaben ist, war der Bescheid ihr gegenüber aufzuheben. ____________ ____________ _______________ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihr gegenüber Einfuhrabgaben in Höhe von 103.461,63 € für pharmazeutische Produkte festgesetzt wurden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Logistiksektor tätige, in Tschechien ansässige juristische Person. Am 7. Februar 2012 holten der bei ihr seit dem 1. Februar 2012 angestellte F und der ihm zur Einarbeitung zugewiesene B, der seit dem 4. Februar 2012 bei der Klägerin im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses angestellt war, auf Weisung der Klägerin mit einem Lkw bei einer in der Schweiz ansässigen Firma sechs Paletten (1.040 kg netto, 1.233 kg brutto) mit einem pharmazeutischen Produkt (P) ab und fuhren zum Grenzübergang H (Schweiz)/ K (Deutschland), wo die Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sollten. Die Schweizer Zollbeamten schickten sie jedoch zurück, weil sie keine Zollpapiere vorlegen konnten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Dispatcher der Klägerin, M, fuhren sie zur Firma Z in T, Schweiz, die die Waren als Vertreterin für die G Ltd., Y/Schweiz, anmelden sollte und ihnen die für die Abfertigung erforderlichen Papiere aushändigte. Diese legten der Fahrer und B den Schweizer Zollbeamten bei der Zollstelle H vor, die den Laufzettel abstempelten. Anschließend fuhren sie ohne Abfertigung durch deutsche Zollbeamte weiter nach Deutschland. Auf telefonische Rückfrage übermittelten sie mit Hilfe eines Mobiltelefons ein Foto vom Laufzettel an den Dispatcher, der feststellte, dass der Sichtvermerk des deutschen Zolls fehlte, und sie zurück zum Zollamt schickte, um die deutsche Abfertigung nachzuholen. Da der Fahrer und B das Zollamt K nicht mehr fanden, ließen sie sich von ihrem Navigationsgerät zum Zollamt L leiten, wo sie sich in gebrochenem Deutsch nach dem Weg zum Zollamt K erkundigten. Dabei stellten die Zollbeamten fest, dass sich auf dem Lkw zollamtlich nicht abgefertigte gewerbliche Waren befanden, und geleiteten den Lkw zum Zollamt E, das die weitere Bearbeitung der Sache übernahm. Eine Warenabfertigung war aufgrund der Öffnungszeiten des Zollamts jedoch erst am nächsten Tag möglich. Auf entsprechende Nachfrage der Zollbeamten legten der Fahrer und B u.a. eine Zollrechnung der G Ltd., Y/Schweiz, vom 2. Februar 2012 über 386.880 € sowie ein weißes und ein blaues Exemplar des Laufzettels vor. Das blaue Exemplar war vom Schweizer Zoll abgestempelt. Nach Rücksprache mit der Firma Z, Y/Schweiz, setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Bescheid vom 8. Februar 2012 zunächst Einfuhrabgaben in Höhe von 103.461,63 € gegenüber der Firma G Ltd., Y/Schweiz, fest (6,5 % Zoll in Höhe von 25.147,20 € und 19 % Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 78.314,43 €). Eine Präferenz wurde für die Waren nicht gewährt. Die Abgaben wurden bezahlt, woraufhin die Waren überlassen wurden. Später kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die G Ltd. nicht Zollschuldnerin geworden sei, weshalb es die Einfuhrabgaben wieder erstattete. Stattdessen erließ es nunmehr am 18. Oktober 2012 Abgabenbescheide in jeweils gleicher Höhe gegenüber der Klägerin, dem Fahrer F und dem Beifahrer B wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Waren. Den gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben gerichteten Einspruch der Klägerin wies das HZA mit Entscheidung vom 22. März 2013, zugestellt am 30. März 2013, als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einfuhrabgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung verwiesen. Zur Begründung ihrer bei Gericht am 26. April 2013 eingegangenen Klage lässt die Klägerin vortragen, weder seien die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbracht worden noch sei sie Schuldnerin der Abgaben. Der Fahrer, F, und B, hätten die Waren aus der Schweiz zum Zollamt K transportiert, wo sie nachweislich die Zollpapiere am Schweizer Zoll vorgelegt hätten. Sie hätten den Schweizer Zollbeamten so verstanden, dass die Abfertigung damit auch für den deutschen Zoll erfolgt sei. Deutsche Zöllner seien am Grenzübergang nicht anwesend gewesen. Hinweise auf eine deutsche Zollstelle habe es nicht gegeben. Auch das HZA habe bestätigt, dass die Abfertigungskabinen nicht permanent mit deutschen Zöllnern besetzt seien. Wenn aber ein Zollamt nicht besetzt sei, könne eine Gestellung wegen Vollzugsdefizits nicht erfolgen. Die Fahrer hätten von sich aus beim Zollamt L um Hilfe gebeten. Da dieses bestimmt habe, dass die Waren beim Zollamt E zollrechtlich abgefertigt werden sollten, und sie dorthin gefahren seien, liege keine Verletzung der Gestellungspflicht vor. Selbst bei Unterstellen eines vorschriftswidrigen Verbringens sei sie, die Klägerin, eine juristische Person, an einem solchen nicht beteiligt gewesen. Da juristische Personen nicht handlungsfähig seien, könnten sie generell nicht „Teilnehmer am Verbringen“ sein. Auch habe das HZA nicht nachgewiesen, dass sie vom vorschriftswidrigen Verbringen gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Sie habe F und B vor der Fahrt darüber unterrichtet, wie die Ware zollrechtlich zu behandeln sei. Ihr Dispatcher, M, habe das Fahrzeug laufend per GPS überwacht und sich unverzüglich nach Grenzübertritt mit ihren Angestellten in Verbindung gesetzt. Nachdem er festgestellt habe, dass die deutsche Abfertigung noch nicht erfolgt sei, habe er angeordnet zurückzufahren, die Waren zu gestellen und abfertigen zu lassen. Auch sei der Fahrer F zuvor bereits mehrfach von der Schweiz nach Frankreich gefahren, wo das gleiche Zollverfahren zu beachten sei. Daher könne sie nicht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen werden. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 23. September 2004 Rs. C-414/02 - Ulustrans - ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid des HZA vom 18. Oktober 2012 xxxx und die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 aufzuheben. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Die Waren seien mangels einer ordnungsgemäßen Gestellung vorschriftswidrig verbracht worden. In das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren seien unverzüglich unter Beachtung u.a. der Öffnungszeiten der Zollstellen zu gestellen. Zwar seien die für den Reiseverkehr bestimmten Abfertigungskabinen des Zollamts an der Straße nicht permanent besetzt; gewerbliche Waren müssten jedoch im Zollamtsgebäude angemeldet werden. Eine Anmeldung sei jedoch nicht erfolgt. F und B hätten von der Klägerin keine Vorabinformationen über die Zollabfertigung erhalten. Dies gehe aus der behördlichen Vernehmung des B hervor. Auch seien sie nicht rechtzeitig darüber informiert worden, wo die Zollpapiere abzuholen seien. Andernfalls wären sie nicht zuerst zum Zollamt gefahren. Zwar sei die Klägerin für die Fahrer erreichbar gewesen, was diese im Bedarfsfall auch genutzt hätten, nicht jedoch vor Verlassen des Zollamtes nach erfolgter Schweizer Abfertigung. Die Klägerin sei auch Zollschuldnerin geworden. So habe sie es versäumt, die Fahrer ausreichend über die zollrechtliche Abfertigung zu informieren, und dadurch das vorschriftswidrige Verbringen unterstützt. Damit sei auch die Klägerin Zollschuldnerin als diejenige, die neben den Fahrern die Waren vorschriftswidrig verbracht habe. Insoweit verweist das HZA auf die Entscheidung des EuGH vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-414/02 - Spedition Ulustrans -. Darüber hinaus sei sie als Frachtführerin und Arbeitgeberin aber auch am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt gewesen und habe von dem vorschriftswidrigen Verbringen vernünftigerweise Kenntnis haben müssen. Selbst wenn man von einer erfolgten Gestellung ausgehen würde, sei eine Zollschuld entstanden, weil die Waren dann durch Entfernen vom Amtsplatz ohne Zustimmung der Behörden der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Auch in diesem Fall sei die Klägerin Zollschuldnerin geworden. Am 21. Juli 2015 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen auch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Wegen des Ablaufs wird auf die Niederschrift verwiesen.