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Urteil

11 K 526/16

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0918.11K526.16.00
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Leitsätze
1. Diejenige, auf die im Rahmen der Bewilligung für das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr das Recht, sich danach in der Stellung von Ersatzwaren befindende Einfuhrwaren einzuführen, übertragen wurde, hat die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie die Bewilligungsinhaberin (Rn.37) . 2. Bio-Zucker ist kein Äquivalent zu konventionellem Zucker. Hat die Berechtigte Bio-Zucker eingeführt, während die Bewilligungsinhaberin im Rahmen der aktiven Veredelung konventionellen Zucker verwendete, liegen die Voraussetzungen für einen Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr, der die Nichterhebung der Abgaben zur Folge hätte, nicht vor (hier: mit der Folge der Nacherhebung von Einfuhrabgaben) (Rn.35) (Rn.38) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 43/18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Diejenige, auf die im Rahmen der Bewilligung für das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr das Recht, sich danach in der Stellung von Ersatzwaren befindende Einfuhrwaren einzuführen, übertragen wurde, hat die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie die Bewilligungsinhaberin (Rn.37) . 2. Bio-Zucker ist kein Äquivalent zu konventionellem Zucker. Hat die Berechtigte Bio-Zucker eingeführt, während die Bewilligungsinhaberin im Rahmen der aktiven Veredelung konventionellen Zucker verwendete, liegen die Voraussetzungen für einen Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr, der die Nichterhebung der Abgaben zur Folge hätte, nicht vor (hier: mit der Folge der Nacherhebung von Einfuhrabgaben) (Rn.35) (Rn.38) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 43/18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bei den in § 46 Abs. 1 FGO angeführten Tatbestandsvoraussetzungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht um Zugangsvoraussetzungen mit der Folge, dass bei ihrem Nichtvorliegen von einer unheilbar unzulässigen Klage auszugehen wäre, sondern vielmehr um Sachentscheidungsvoraussetzungen, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt sein müssen. Demzufolge hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, auch eine Untätigkeitsklage könne in die Zulässigkeit hineinwachsen (vgl. hierzu von Beckerath in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO, Rn. 152; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz. 210 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung vorlagen, ist die Klage jedenfalls in die Zulässigkeit hineingewachsen, nachdem das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 2. März 2016 über die Einsprüche entschieden hat. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die oben aufgeführten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Hauptzollamt hat der Klägerin zu Recht Einfuhrabgaben in der festgesetzten Höhe mitgeteilt. 1. Bei der Abgabenfestsetzung handelt es sich um eine solche nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK. Danach ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn die buchmäßige Erfassung nicht nach den Art. 218 und 219 ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfolgt ist. Anders als in den Abgabenbescheiden angegeben handelt es sich um eine Nacherhebung und nicht um eine erstmalige Erfassung im Sinne des Art. 218 ZK, auch nicht um eine solche nach Art. 218 Abs. 3 ZK. Zwar wurden die Waren als Ersatzware für den im Veredelungserzeugnis enthaltenen Zucker eingeführt und zollfrei belassen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Abgaben bereits im Rahmen der Abfertigung, nach Gestellung, Abgabe und Annahme der Zollanmeldung auf dem Zusatzblatt zum Einheitspapier (erstmals) buchmäßig erfasst und Zoll in Höhe von 0,00 € sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7% festgesetzt wurden. Auf dem Zusatzblatt ist das Datum der buchmäßigen Erfassung in Feld 15 auch ausdrücklich angegeben. So erfolgte die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags beispielsweise für die am xx.xx. 2014 eingeführten Waren am selben Tag unter dem Registrierkennzeichen AT/ [ ___ ] 1 und für die am yy.yy. 2014 eingeführten Waren – ebenfalls am selben Tag – unter dem Registrierkennzeichen AT/ [ ___ ] 2 (vgl. zur Unterscheidung der Art. 218 und 220 ZK für den umgekehrten Fall BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 47/13, BFH/NV 2014, 1605, ZfZ 2015, 46, AW-Prax 2015, 209). 2. Die buchmäßige Erfassung ist auch mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfolgt, da bisher kein Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in zu geringer Höhe festgesetzt worden war. Vorliegend ist eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK entstanden, deren Schuldnerin die Klägerin ist. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Zollschuld u.a., wenn eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Klägerin hat die vorliegend eingeführten Waren – nach Korrektur der Zollanmeldungen – jeweils zur Überführung in die aktive Veredelung (Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr) angemeldet. Die Voraussetzungen für einen solchen Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr, der die von der Klägerin begehrte Nichterhebung der Abgaben zur Folge hätte, waren vorliegend jedoch nicht erfüllt. a) Nach Art. 114 Abs. 1 Buchst. a ZK können im aktiven Veredelungsverkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Veredelungserzeugnisse dürfen im sogenannten Äquivalenzverkehr auch aus Ersatzwaren hergestellt werden, d. h. aus Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden, sofern diese Waren die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen (Art. 114 Abs. 2 Buchst. e und 115 Abs. 1 Buchst. a ZK). Das bedeutet, dass sie zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen müssen (Art. 541 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum ZK – ZKDVO –). Art. 115 Abs. 1 Buchst. b ZK sieht ferner vor, dass aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können (Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr). Nach Art. 115 Abs. 3 ZK ändert sich bei Inanspruchnahme des Verfahrens des Ersatzes durch äquivalente Waren die zollrechtliche Stellung, denn dann befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der der Einfuhrwaren. Im Rahmen einer solchen, der A erteilten Bewilligung der aktiven Veredelung in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr wurde das Recht, sich danach in der Stellung von Ersatzwaren befindende Einfuhrwaren einzuführen, auf die Klägerin übertragen. Damit hatte diese die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie die Bewilligungsinhaberin. Um die Waren zollfrei einführen zu können, musste es sich um äquivalente Waren handeln, also um Zucker der gleichen Qualität und Beschaffenheit wie der im Rahmen der Veredelung verwendete Zucker. Der Zucker musste zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität aufweisen und dieselben technischen Merkmale erfüllen wie der von der A verwendete Zucker. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. b) Während die Klägerin Bio-Zucker eingeführt hat, wurde von der A im Rahmen der aktiven Veredelung konventioneller Zucker verwendet. Dies hat sowohl die Auskunft des Hauptzollamts X gegenüber dem beklagten Hauptzollamt ergeben (Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016 Abs. 11) als auch der Prüfer im Prüfungsbericht des beklagten Hauptzollamts vom 24. Februar 2016 unter Tz.3.5.1 festgestellt. Bestätigt wird dies durch das Schreiben der A an das Hauptzollamt X vom 13. September 2018. Das Schreiben ist überschrieben mit „Bestätigung über die Verwendung von konventionellem Weißzucker“, wobei das Wort „konventionellem“ unterstrichen ist. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass das Schreiben außer in der Überschrift keine (weitere) eindeutige Aussage zur Verwendung von konventionellem Weißzucker enthält, sondern auf Weißzucker nach Anlage 1 Abs. 2 der Zuckerartenverordnung im Unterschied zu Rohrohrzucker abstellt, geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass die Verwendung von ausschließlich konventionellem Zucker bestätigt werden sollte. Der erkennende Senat ist auf Grundlage der genannten Tatsachen davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse konventioneller Zucker eingesetzt wurde. Die Klägerin hat diese Tatsache erstmals im Laufe des Klageverfahrens mit „Nichtwissen“ bestritten (Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25. Juli 2018 und Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2018). Bis dahin war sie selbst davon ausgegangen, dass von der A im Veredelungsverkehr ausschließlich konventioneller Zucker verwendet wurde, und hatte der entsprechenden Feststellung im Prüfungsbericht vom 24. Februar 2016 unter Tz. 3.5.1 auch nicht widersprochen. Ihre ganze Argumentation war bis dahin auf die Frage der Äquivalenz von konventionellem und biologisch gewonnenem Zucker ausgerichtet. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, den Gegenbeweis anzutreten und nachzuweisen, dass die Bewilligungsinhaberin bei der Veredelung Bio-Zucker verwendet hat. Hierauf hatte das Gericht ausdrücklich hingewiesen (Kurzmitteilung des Gerichts vom 14. August 2018). Da sie sich auf eine begünstigende Regelung stützt, hat sie nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Begünstigung nachzuweisen. c) Bio-Zucker ist kein Äquivalent zu konventionellem Zucker. Zwar unterscheidet sich Bio-Zucker in seiner technischen Zusammensetzung nicht von konventionellem Zucker und gehört auch zu demselben achtstelligen KN-Code; er weist jedoch nicht dieselbe (Handels-) Qualität auf wie konventioneller Zucker und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 115 Abs. 2 Satz 1 ZK in Verbindung mit Art. 541 Abs. 1 ZKDVO. Während Art. 115 Abs. 2 Satz 1 ZK neben den auf den KN-Code und die technischen Merkmale abstellenden Voraussetzungen allgemein auf dieselbe Qualität der Waren abstellt, fordert Art. 541 Abs. 1 ZKDVO, dass die Ersatzware dieselbe Handelsqualität aufweist. Der Begriff der Handelsqualität (in der englischen Fassung „commercial quality“, französisch „qualité commerciale“) wird in den Vorschriften über die aktive Veredelung nicht weiter erläutert und ist daher auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (EuGH-Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Rn. 12, und vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Rn. 39), sowie das gesamte Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 20; zum ganzen EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06,Slg. 2007, I-8783). Bereits in der sogenannten Veredelungsrichtlinie (Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr, ABl. EG Nr. L 58 vom 8. März 1969, 1) hatte der Rat in Art. 5 Abs. 1 als Voraussetzung für die Bewilligung eines aktiven Veredelungsverkehrs bestimmt, dass das Verfahren „dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden“. Diese Formulierung fand sich im Einfuhrzeitpunkt in leicht abgeschwächter Form in Art. 117 Buchst. c ZK wieder. In diesem Kontext ist der Begriff der Handelsqualität zu verstehen. Er bezieht sich gerade nicht ausschließlich auf die chemischen oder technischen Charaktermerkmale der Ware, sondern setzt die Gleichartigkeit der Ware in einem weiteren Bereich, nämlich der charakteristischen Handelsmerkmale voraus. Für die Handelsqualität ist entscheidend, ob neben der rein technischen oder chemischen Qualität weitere charakteristische Merkmale hinzutreten, die Einfluss auf den Marktwert der Ware haben. Dabei ist zwar häufig, aber nicht stets entscheidend, ob solche Merkmale zu einem Preisunterschied führen; eine andere Handelsqualität kann sich u.a. auch daraus ergeben, dass diese weiteren charakteristischen Merkmale einen zusätzlichen oder anderen Abnehmerkreis erschließen. Beides trifft auf den eingeführten Bio-Zucker zu. Bioprodukte führen nicht nur zu einem höheren Marktpreis, sie erschließen auch einen zusätzlichen Abnehmerkreis und sind für viele Abnehmer ein weiteres Kaufargument. Wird konventioneller Zucker in Form eines Veredelungserzeugnisses ausgeführt, würde es daher wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigen, wenn als Ersatzware Bio-Zucker zollfrei eingeführt werden könnte. Denn dieser spricht zum einen einen anderen Abnehmerkreis an und erzielt zum anderen auf dem EU-Markt einen höheren Preis als konventioneller Zucker. Das war auch der Grund, weshalb die Klägerin zum einen bereit war, „Advance Payment“ an ihren Produzenten für die Umstellung auf eine ökologische/biologische Herstellung zu zahlen, und sie zum anderen den Bio-Zucker mit allen Unterlagen, insbesondere den Kontrollbescheinigungen einführte, die den Zucker als Erzeugnis aus ökologischem Landbau auswiesen. Auf dem unterschiedlichen Handelswert beruhte das Geschäftsmodell der Klägerin, weshalb sie dieses Verfahren ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin zufolge sofort eingestellt hat, als das beklagte Hauptzollamt die Äquivalenz von Bio-Zucker in Zweifel zog. Anders als von der Klägerin vertreten widerspricht das Abstellen auf den Preisunterschied auch nicht dem Sinn und Zweck des Veredelungsverkehrs. Die Klägerin verweist zur Begründung ihres entsprechenden Vortrags auf die Vorschriften über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der aktiven Veredelung, wie sie in Art. 552 Abs. 1 Buchstabe e, i a.F. ZKDVO enthalten waren. Danach waren die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, wenn vergleichbare, in der Gemeinschaft verfügbare Waren nicht verwendet werden konnten, weil das geplante Geschäft wegen des Preises dieser Waren unwirtschaftlich gewesen wäre. Dieser Preisvergleich bezog sich aber ausdrücklich auf das Verhältnis von Drittlandspreisen zu den Preisen für die gleiche Ware in der Europäischen Gemeinschaft. Vorliegend bezieht sich der Vergleich des unterschiedlichen Marktwertes von konventionellem und Bio-Zucker dagegen auf Preise für die Waren jeweils in der EU. Richtig ist, dass die Bewilligung keine Unterscheidung zwischen konventionellem Zucker und Bio-Zucker enthält und Bio-Zucker nicht vom Äquivalenzverkehr ausschließt. Das ändert aber nichts daran, dass auch im Rahmen der Bewilligung nur äquivalente Waren und somit Waren der gleichen Handelsqualität wie die zur Veredelung verwendeten eingeführt werden können. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus der Bewilligung selbst, sondern aus Art. 115 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 114 Abs. 2 Buchst. e ZK und Art. 541 Abs. 1 ZKDVO. In der zuletzt genannten Vorschrift heißt es: „In der Bewilligung ist anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex, die zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen, für die Veredelungsvorgänge verwendet werden dürfen.“ Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Waren unabhängig von den Regelungen in der Bewilligung jedenfalls die genannten Voraussetzungen (derselbe achtstellige KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale) erfüllen müssen. d) Das Fehlen dieser Voraussetzungen hat sich auch auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der aktiven Veredelung ausgewirkt, da eine zollfreie Einfuhr der Waren in diesem Zollverfahren nicht möglich war. Die Ausnahmeregelung in Art. 204 Abs. 1 a.E. ZK i.V.m. Art. 859 ZKDVO greift daher nicht. 3. Vertrauensschutz steht der Nacherhebung nicht entgegen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK erfolgt keine buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Vorliegend fehlt es schon an einem Irrtum der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 ZK. Von diesem Begriff werden jedwede Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen. Die Zollbehörde muss allerdings am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben; sie muss ihn begehen und darf ihm nicht lediglich unterliegen. Ein Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn diese die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, zu dem entsprechenden Art. 119 UZK, Rn. 29 ff. mit weiteren Nachweisen, auch zur alten Rechtslage). Da dem Abfertigungsbeamten bei Annahme der Zollanmeldung weder die Bewilligung des Hauptzollamts X vorlag noch bekannt war, dass die Bewilligungsinhaberin konventionellen Zucker zur Veredelung verwendet hatte, konnte er nicht erkennen, dass es sich bei dem eingeführten Zucker nicht um eine äquivalente Ware handelte. Die Abfertigung erfolgte ausschließlich auf Grundlage der Angaben der Klägerin in der Zollanmeldung. Aus diesen Angaben ging jedoch nicht hervor, dass die A als Ersatzware konventionellen Zucker verwendet hatte. Da es bereits an einem Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 ZK fehlt, kommt es für die Frage, ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, nicht mehr darauf an, wann der Ausschuss für den Zollkodex seine Auffassung über die fehlende Äquivalenz von Bio- und konventionellem Zucker öffentlich gemacht und welche rechtliche Relevanz sein Informationspapier vom 6. Oktober 2014 hat. _____________ _____________ _____________ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker, den die Klägerin als Berechtigte anstelle der Bewilligungsinhaberin in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt hat. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das u.a. Handel mit natürlichen und Bioprodukten – insbesondere Lebensmitteln - treibt und Dienstleistungen verschiedener Art in diesem Zusammenhang erbringt. Im maßgeblichen Zeitraum war die A Inhaberin einer Bewilligung für das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr des Hauptzollamts X (Bewilligung vom 7. März 2014, Bewilligungsnr.: DE/xxx). Damit durfte sie nicht nur unter den in der Bewilligung genannten Bedingungen Unionswaren als sogenannte Ersatzwaren anstelle der eingeführten Nicht-Unionswaren zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwenden; sie konnte auch aus solchen Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse schon aus dem Zollgebiet der Union wiederausführen, bevor entsprechende Nicht-Unionswaren in das Verfahren übergeführt worden waren. Als Ersatzwaren wurden in dieser Bewilligung „Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; ohne Zusatz von Aroma oder Farbstoffen; Weißzucker (Standardqualität) mit einer Polarisation von 99,5° oder mehr des KN-Codes 1701 9910“ zugelassen (Feld 18 der Bewilligung). Zudem war als Auflage in der Bewilligung festgelegt, dass alle die Beschaffenheit beeinflussenden Merkmale der zur Veredelung abgefertigten Einfuhrwaren mit den Merkmalen der verwendeten Ersatzwaren übereinstimmen müssen. Nur Ersatzwaren gleicher Qualität seien als äquivalent anzusehen. Der Nachweis sei durch Probenuntersuchungen, Analysen und Rezepturen zu führen (Feld 16 der Bewilligung „zu Feld 18 Ersatzwaren“). Zusätzlich war vermerkt, die Ersatzwaren dürften sich auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren (Feld 21 der Bewilligung). Am 11. Juni 2014 wurde die Bewilligung geändert und zugelassen, dass an Stelle der A neben weiteren Berechtigten auch die Klägerin in Feld 2 des Auskunftsblattes INF5 als befugter Einführer angegeben werden darf. In der Folgezeit führte die Klägerin zwischen dem xx.xx. 2014 und dem xx.xx. 2015 mit [ ___ ) Anmeldungen „Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, m. e. Gewichtsanteil an Saccharose, die einer Polarisation von 99,5 Grad oder mehr entspricht, ab Zolllager [ ___ ], Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau…“ unter der Warennummer 1701 9910 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in das Zollgebiet der Union ein und gab als Verfahrenscode „4000“ oder „4071“ (gleichzeitige Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung) an. Gleichzeitig beantragte sie, „die Sendung zollfrei abzufertigen in Verbindung mit dem beiliegenden INF5-Dokument Nr. (siehe Liste).“ Bei dem Vordruck INF5 handelt es sich um ein Informationsblatt zur Verwendung bei Dreiecksgeschäften im Bereich des aktiven Veredelungsverkehrs. In Feld 4 des INF5, in dem die in das Verfahren zu überführenden Einfuhrwaren zu bezeichnen sind, war „Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, Polarisation von 99,5° oder mehr“ angegeben. Den Sendungen waren jeweils Teilkontrollbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU vom 25. Juli 2007 Nr. L 189 S. 1, im Folgenden EG-Öko-Basisverordnung) beigefügt. Das Zollamt Y des beklagten Hauptzollamts nahm die Zollanmeldungen wie angemeldet an, beließ die Waren zollfrei und setzte jeweils auf dem Zusatzblatt zum Einheitspapier Zoll in Höhe von „0,00 €“ sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % fest. Das Hauptzollamt nahm eine Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Art. 78 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK) vor und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 hinsichtlich der vorliegend relevanten Einfuhren mit, die jeweiligen Zollanmeldungen enthielten widersprüchliche Angaben, da einerseits die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr beantragt worden sei, andererseits unter Bezugnahme auf die beigefügten Formblätter INF5 eine zollfreie Abfertigung beantragt werde. Daher sei davon auszugehen, dass die Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung hätten überführt werden sollen. Sofern sich die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 nicht melde, werde es den Verfahrenscode in „5111“ korrigieren. Da Bio-Zucker nicht die gleiche Handelsqualität aufweise wie die durch den Veredeler verwendete Ersatzware, seien die Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung nicht erfüllt, weshalb eine Zollschuld entstanden und die Klägerin Schuldnerin derselben sei. Zugleich kündigte das Hauptzollamt in dem Schreiben an, die nicht festgesetzten Abgabenbeträge nachzuerheben. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 2015, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte es der Klägerin mit, dass der Verfahrenscode bei den genannten Zollanmeldungen in „5111“ geändert werde. Dem Schreiben waren entsprechende Einfuhrabgabenbescheide, jeweils vom 7. Juli 2015, beigefügt, mit denen das Hauptzollamt unter Verweis auf Art. 218 Abs. 3 ZK Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt [ ___ ] € nacherhob ([ ___ ] € Agrarzoll und [ ___ ] € Einfuhrumsatzsteuer). Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Einfuhrabgabenbescheide: [ ___ ] Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben vom 15. Juni und 7. Juli 2015 sowie die genannten Bescheide verwiesen. Die Klägerin hat die Einfuhrabgaben vollständig entrichtet. Im Anschluss an die Feststellungen im Zusammenhang mit den genannten Einfuhren führte das Hauptzollamt eine Zollprüfung nach Art. 78 ZK i.V.m. §§ 193 und 194 der Abgabenordnung (AO) durch. Dabei stellte es fest, dass die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang Zahlungen („Advance Payment“) an Produzenten wegen der Umstellung auf ökologische Produktion geleistet hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 24. Februar 2016 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 ließ die Klägerin gegen sämtliche Bescheide Einspruch einlegen und – nachdem bis Februar 2016 über die Einsprüche nicht entschieden worden war – mit bei Gericht am 24. Februar 2016 eingegangenem Schreiben Untätigkeitsklage erheben. Mit Entscheidung vom 2. März 2016 wies das Hauptzollamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Klage lässt die Klägerin vortragen, die Abgabenbescheide seien rechtswidrig. Sie habe alle Voraussetzungen für den Veredelungsverkehr erfüllt, weshalb der eingeführte Zucker zollfrei sei. Sowohl der von der A eingesetzte als auch der von ihr eingeführte Zucker gehörten jeweils zur Unterposition 1701 9910 KN. Beide Zucker wiesen dieselben technischen Merkmale auf. Hinsichtlich der Handelsqualität habe das Hauptzollamt X in der Bewilligung ausdrücklich auf die Standardqualität von Weißzucker abgestellt. Für diese Qualität habe der Unionsgesetzgeber Regelungen im Anhang 3 Buchstabe B Ziffer II der Verordnung (EU) 1308/2013 geschaffen. Auch diese Voraussetzungen erfüllten die Einfuhrwaren. Bei dem Zusatz „Bio“ oder „aus ökologischem Landbau“, den sie bei der Einfuhr angegeben habe, handle es sich um ein Marketingargument und nicht um ein Alleinstellungsmerkmal eines als biologisch gekennzeichneten Drittlandszuckers. Geschmacklich bestehe kein Unterschied. Der Unionsgesetzgeber habe in keiner Vorschrift über Zucker eine Regelung aufgenommen, wonach die Kennzeichnung von ökologischen bzw. biologischen Erzeugnissen Einfluss auf die Handelsqualität bzw. Äquivalenz für den aktiven Veredelungsverkehr hätte. Bei der Abfassung der Verordnung (EU) 1308/2013 seien dem Unionsgesetzgeber seine fünf Jahre zuvor erlassenen Verordnungen über ökologische/biologische Erzeugnisse bekannt gewesen; gleichwohl habe er keine Differenzierung bei der Standardqualität von Zucker vorgenommen. Da das Hauptzollamt X in seiner Bewilligung ausdrücklich auf die Standardqualität des Zuckers abgestellt und keine Auflage hinsichtlich Bio-Zuckers erteilt habe, könne ihr, der Klägerin, keine fehlende Äquivalenz entgegengehalten werden. Zudem werde in der Bewilligung für den Nachweis äquivalenter Waren ausdrücklich auf Probenuntersuchungen, Analysen und Rezepturen zurückgegriffen. Diese stellten auf die chemische Zusammensetzung ab und fielen gleich aus, unabhängig davon, ob der Zucker als „Bio“ gekennzeichnet sei. In einer entsprechenden Bewilligung der niederländischen Behörden sei biologisch produzierter Zucker ausdrücklich vom Äquivalenzverkehr ausgeschlossen worden. Auch das bewilligende Hauptzollamt X habe einen solchen Ausschluss anordnen können. Da vorliegend kein Ausschluss erfolgt sei, könne auch Bio-Zucker im Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr zollfrei eingeführt werden. Soweit sich der Ausschuss für den Zollkodex bei der EU-Kommission in seinem Informationspapier vom 6. Oktober 2014 (Bl. 239 ff. der Behördenakten) gegen eine Äquivalenz ausgesprochen habe, sei diese Auffassung weder verbindlich noch dürfe sie eine gesetzliche Regelung konterkarieren oder einschränken. Zudem habe sich der Ausschuss widersprüchlich geäußert. Im Jahre 2009 habe er Weißzucker als gleichwertig und damit als äquivalent angesehen, wenn dieser der Definition in Punkt 1 Teil II in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprochen und die Standardqualität gemäß der Definition im Anhang IV B II derselben Verordnung aufgewiesen habe. Im Jahr 2013 habe der Ausschuss das Erreichen derselben Handelsqualität für gegeben angesehen, wenn Zucker jeweils zu 100 % aus Saccharose bestehe und es bei der chemischen Zusammensetzung keine Unterschiede gebe. Nunmehr unterscheide der Ausschuss zwischen biologischem und nicht explizit biologischem Weißzucker und begründe dies mit dem Handelswert. Dabei seien gerade die unterschiedlichen Preise für in der Gemeinschaft verfügbare Waren und solchen aus Drittländern Grund für die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs gewesen. Zudem sei der Preis als solcher kein Qualitätsmerkmal, da sich ein solches nur aus der Beschaffenheit der Ware selbst ergeben könne. Sollte die frühere Auslegung (Annahme der Zollanmeldungen mit der Warenbeschreibung „Bio“ oder „aus biologischem Landbau“) falsch sein, was sie bestreite, läge ein Irrtum der Zollbehörden vor, der von ihr nicht habe erkannt werden können, weshalb die Regelung des Vertrauensschutzes greife (Art. 220 Abs. 2 Buchst. a ZK). Im Übrigen habe das Hauptzollamt nicht nachgewiesen, dass die A bei der Veredelung keinen Bio-Zucker verwendet habe. Hierfür trage das Hauptzollamt die Beweislast. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 9. August sowie vom 5. und 10. September 2018 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide [ ___ ], jeweils vom 7. Juli 2015, und die diese bestätigende Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016 aufzuheben. Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016, die es ergänzt. Grundvoraussetzung für einen aktiven Veredelungsverkehr sei die Absicht, die aus der Veredelung hervorgegangenen Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (wieder) auszuführen. Der A sei abweichend vom Grundsatz der Nämlichkeit ein aktiver Veredelungsverkehr in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr bewilligt worden. Voraussetzung für einen Äquivalenzverkehr sei u.a., dass die zur Herstellung verwendeten Gemeinschaftswaren dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besäßen. Es sei nicht Sinn und Zweck des Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr, höherwertige Waren zollfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführen zu können. Biologisch oder ökologisch erzeugter Zucker sei keinesfalls mit konventionell erzeugtem Zucker vergleichbar. Die ökologische/biologische Qualität sei ein wesentlicher Faktor für die Handelsqualität, die sich zum einen in dem Preis des Erzeugnisses ausdrücke und zum anderen mit der Abwicklung der behördlichen Formalitäten nach der EG Ökobasisverordnung bzw. für den spezifischen Markt bestimmt werde. Somit sei eine Zollschuld wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Überführung des Zuckers in das Verfahren der aktiven Veredelung entstanden. Die Verfehlung habe sich auch nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt, da eine nachträgliche Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit nicht möglich sei. Diese Verfehlung sei auch nicht unbeachtlich, zumal sich die Klägerin jederzeit bei der A habe vergewissern können, ob bei der Herstellung des Erzeugnisses ebenfalls Bio-Zucker als Ersatzware verwendet worden sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung keine Aussage zur Äquivalenz von konventionell hergestelltem Zucker und so genanntem Bio-Zucker enthalten habe. Außerdem seien die angegriffenen Bescheide auf der Grundlage des Art. 218 Abs. 3 ZK und nicht nach Art. 220 ZK ergangen. Am 25. Juli 2018 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert und am 18. September 2018 mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften verwiesen.