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Urteil

11 K 627/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0918.11K627.18.00
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Leitsätze
1. Ein Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht mehr um reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser (verdünntes Vanille-Oleoresin) handelt, weil dem aus der Vanilleschote mittels Alkohol und Wasser extrahierten Oleoresin nachträglich ausschließlich dieselben Lösungsmittel (Alkohol und Wasser) zum Zwecke der Standardisierung hinzugefügt wurden, ist gleichwohl in Position 1302 HS einzureihen, wenn das Vanille-Oleoresin der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (Rn.22) (Rn.23) . 2. In UPos. 1302 1905 KN ist nicht nur natürliches Vanille-Oleoresin einzureihen, sondern auch extrahiertes Vanille-Oleoresin. Eine Einreihung in UPos. 3302 1090 KN scheidet aus (Rn.25) (Rn.29) . 3. Das im vorliegenden Fall aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU eingeführte Vanille-Extrakt, bei dem es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Lösungsmittels aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar handelt, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt wurde, ist eine branntweinsteuerpflichtige Ware (Rn.15) . 4. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG gilt nicht für eingeführtes Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht um zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 der KN handelt (Rn.31) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 51/18) 6. Das Revisionsverfahren VII R 51/18 ruht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache VII R 44/18 (Rs. C-668/20) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 29.12.2020 VII R 51/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht mehr um reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser (verdünntes Vanille-Oleoresin) handelt, weil dem aus der Vanilleschote mittels Alkohol und Wasser extrahierten Oleoresin nachträglich ausschließlich dieselben Lösungsmittel (Alkohol und Wasser) zum Zwecke der Standardisierung hinzugefügt wurden, ist gleichwohl in Position 1302 HS einzureihen, wenn das Vanille-Oleoresin der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht (Rn.22) (Rn.23) . 2. In UPos. 1302 1905 KN ist nicht nur natürliches Vanille-Oleoresin einzureihen, sondern auch extrahiertes Vanille-Oleoresin. Eine Einreihung in UPos. 3302 1090 KN scheidet aus (Rn.25) (Rn.29) . 3. Das im vorliegenden Fall aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU eingeführte Vanille-Extrakt, bei dem es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Lösungsmittels aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar handelt, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt wurde, ist eine branntweinsteuerpflichtige Ware (Rn.15) . 4. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG gilt nicht für eingeführtes Vanille-Extrakt, bei dem es sich nicht um zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 der KN handelt (Rn.31) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 51/18) 6. Das Revisionsverfahren VII R 51/18 ruht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs in der Rechtssache VII R 44/18 (Rs. C-668/20) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 29.12.2020 VII R 51/18, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Juli 2017 [ ___ ] erfolgte Festsetzung von Branntweinsteuer ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Bei dem eingeführten Vanille-Extrakt handelt es sich um eine branntweinsteuerpflichtige Ware. I. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2009 (im Folgenden BranntwMonG) unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Nach Abs. 4 der Vorschrift sind branntweinhaltige Waren im Sinne des Absatzes 1 u.a. andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der KN, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 % (v/v), bei nicht flüssigen Waren als 1 % (m/m) ist. Diese Voraussetzungen treffen auf die eingeführte Ware unstreitig zu. II. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung gilt nicht für den eingeführten Vanille-Extrakt. 1. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31. Oktober 1992, 21; Strukturrichtlinie) befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % (v/v) verwendet werden. Diese Bedingungen wurden in der Leitlinie CED Nr. 458 des Verbrauchsteuerausschusses der EU-Kommission vom 19. November 2003 (nicht amtlich veröffentlicht) festgelegt, der die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 2014 zugestimmt hat (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 26. November 2014 III B 7 – V 2310/13/10002, Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung – EVSF – V 2320-3-1). Danach sind u.a. zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen (ex Position 1302 der KN – bei den vorangegangenen Beratungen des Verbrauchsteuerausschusses gehörten diese Waren zur inzwischen aufgehobenen Unterposition 1302 1930) als Aromen im Sinne von Art. 27 Absatz 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen und von der Branntweinsteuer befreit (Erlass des BMF vom 26. November 2014 III B 7 unter 1.2, VSF V 2320-3-1 Abs. 2 Nr. 3). 2. Bei dem eingeführten Vanille-Extrakt handelt es sich um eine Ware der Unterposition 1302 1905 KN und damit um eine solche „ex Position 1302“. a) Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung der Waren (im Folgenden AV) ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (AV 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifposition der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe u. a. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 9; vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47; vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 31; vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 60 sowie vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 34). Dabei stellen die Erläuterungen zum HS, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13 , EU:C:2014:1757, Rn. 35 m.w.N.). b) Kapitel 13 KN umfasst „Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge“, Position 1302 HS „Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert“. Bei der von der Klägerin eingeführten Ware handelt es sich um einen Pflanzenauszug dieser Position und zwar einen anderen als Opium, von Süßholzwurzeln, von Hopfen oder von Ephedra und damit um eine Ware der Unterposition 1302 19 HS. Der Vanille-Extrakt ist ein aus der Vanilleschote mittels Alkohol und Wasser extrahiertes Oleoresin, dem nachträglich dieselben Lösungsmittel (Alkohol und Wasser) zum Zwecke der Standardisierung hinzugefügt wurden. Damit ist es zwar nicht mehr ein reines Vanille-Oleoresin, sondern eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser (verdünntes Vanille-Oleoresin); gleichwohl ist die Ware in Position 1302 HS einzureihen. aa) Nach der AV 2b gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der AV 3 eingereiht. Nach dieser Vorschrift werden Mischungen und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (AV 3b). Dies ist vorliegend das Vanille-Oleoresin. Dieses ist in Unterposition 1302 1905 KN ausdrücklich genannt, weshalb auch das mit Alkohol und Wasser verdünnte Vanille-Oleoresin in diese Position einzureihen ist. Auch nach den ErlKN zu Position 1302 ist bei Pflanzenauszügen dieser Position, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden, eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung zulässig (ErlKN Rz. 01.1). Dies wird bestätigt durch die ErlKN Rz. 27.1 zu Position 1302, nach denen das Lösen von Auszügen in Lösemitteln zur Standardisierung auf einen bestimmten Wirkungswert keinen Einfluss auf die Einreihung der Auszüge hat. Damit ist die eingeführte Ware trotz Verdünnung mit Alkohol und Wasser als Vanille-Oleoresin in diese Position einzureihen. Der von der Klägerin eingeführte Vanille-Extrakt hat auch nicht durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen erhalten (damals Rz. 29.2 der ErlKN). Dem aus Madagaskar stammenden Vanille-Oleoresin wurden vor der Einfuhr ausschließlich Alkohol und Wasser als Lösemittel hinzugefügt. Beide Stoffe waren auch bereits zum Ausziehen des Vanille-Oleoresins verwendet worden. bb) Eine Einreihung des Vanille-Extrakts in Unterposition 3302 1090 KN als „andere als Aromengemische in Aufmachung für den Küchengebrauch“ (Codenummer 3302 1090 00 9 EZT) scheidet dagegen aus. Voraussetzung für eine Einreihung in Position 3302 HS wäre, dass es sich bei dem Vanille-Oleoresin, aus dem der eingeführte Vanille-Extrakt hergestellt wurde, um einen Riechstoff handelt, also um eine Substanz der Position 3301 HS, um einen aus einer solchen Substanz isolierten Riechstoff oder um einen synthetischen Aromastoff (Anmerkung 2 zu Kapitel 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Position 3301 HS lautet „Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle“. Das Vanille-Oleoresin ist zwar ein extrahiertes Oleoresin; gleichwohl handelt es sich nicht um eine Substanz im Sinne der Position 3301 HS. Maßgeblich für den Begriff „Oleoresin“ ist hierbei nicht die lebensmittelchemische Definition, sondern sein tarifliches Verständnis. Der Tarif unterscheidet zwischen natürlichen Oleoresinen (Position 1301 HS) und extrahierten Oleoresinen (Position 3301 HS). Während natürliche Oleoresine als Absonderungen definiert sind, die hauptsächlich aus flüchtigen und harzigen Bestandteilen bestehen (ErlHS zu Position 1301 II D, Rz. 16.1), werden extrahierte Oleoresine (im Handel auch als „zubereitete Oleoresine“ oder „Gewürzoleoresine“ bekannt) aus natürlichen zellulären pflanzlichen Rohstoffen (meistens Gewürzen oder wohlriechenden Pflanzen) durch Ausziehen mit organischen Lösungsmitteln oder überkritischen Flüssigkeiten gewonnen (ErlHS zu Position 3301, Rz. 12.1; siehe auch ErlHS zu Position 1302 Rz. 36.5). Damit handelt es sich bei dem aus Madagaskar in die Schweiz eingeführten Ausgangsstoff für die vorliegend einzureihende Ware zwar um ein extrahiertes Oleoresin, das grundsätzlich in Position 3301 einzureihen wäre; da Vanille-Oleoresin jedoch ausdrücklich in Unterposition 1302 1905 KN genannt wird und nach den AV 3a in Verbindung mit den AV 6 die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, bleibt es bei der Einreihung in Position 1302 HS, Unterposition 1302 1905 KN. Bestätigt wird dies durch die ErlHS zu Position 3301, die Vanille-Oleoresin ausdrücklich aus dieser Position ausweisen (Rz. 29.0). Der Senat hat erwogen, ob bei dem in Unterposition 1302 1905 ausdrücklich genannten Vanille-Oleoresin aufgrund der Systematik und der Definition des Begriffs Oleoresin in den ErlHS zu Position 1301 (Rz. 16.1) auch zwischen natürlichem und extrahiertem Vanille-Oleoresin differenziert werden muss und nur natürliches Vanille-Oleoresin – soweit ein solches überhaupt gewonnen werden könnte – von der Unterposition 1302 1905 KN erfasst wird. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Normgeber Vanille-Oleoresin insgesamt in Unterposition 1302 1905 KN einreihen wollte. Hierfür spricht, dass der Tarif zwar grundsätzlich zwischen natürlichem und extrahiertem Oleoresin unterscheidet, diese Warenbezeichnungen jedoch weder im Wortlaut der Position 1302 HS noch in dem der Position 3302 HS zu finden sind. Natürliches Oleoresin ist vielmehr im Wortlaut der Position 1301 HS, extrahiertes Oleoresin in dem der Position 3301 HS genannt. Wenn der Wortlaut der davon zu unterscheidenden Position 1302 HS, Unterposition 1302 1905 KN, nicht ausdrücklich zwischen natürlichem und extrahiertem Vanille-Oleoresin unterscheidet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die in den ErlHS zu der – natürliche Oleoresine im Wortlaut nennenden – Position 1301 enthaltene Definition des Begriffs „Oleoresin“ auf Vanille-Oleoresin der Position 1302 HS übertragen werden kann. Aus den gleichen Gründen ist die eingeführte Ware auch nicht durch Anmerkung 1 Buchst. ij zu Kapitel 13 als extrahiertes Oleoresin aus Kapitel 13 ausgewiesen („Zu dieser Position gehören dagegen nicht: …., extrahierte Oleoresine, …“; vgl. auch ErlHS zu Position 1302 Rz. 36.2.). Auch insoweit geht die genauere Bezeichnung der allgemeinen Bezeichnung vor. Eine Ausweisung extrahierten Vanille-Oleoresins aus Kapitel 13 kann der Anmerkung nicht entnommen werden. 3. Allerdings sind lediglich (u.a.) zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Position 1302 der KN als Aromen im Sinne von Art. 27 Absatz 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen und von der Branntweinsteuer befreit (Erlass des BMF vom 26. November 2014 III B 7 unter 1.2, VSF V 2320-3-1 Abs. 2 Nr. 3). Bei dem eingeführten Vanille-Extrakt handelt es sich jedoch nicht um einen zusammengesetzten Pflanzenauszug in diesem Sinne. Zusammengesetzte Pflanzenauszüge im Sinne der Position 1302 HS sind entweder durch Mischen verschiedener einfacher, aus einer einzigen Pflanze stammender Auszüge oder durch gleichzeitiges Verarbeiten vorher gemischter verschiedener Pflanzenarten gewonnene Auszüge (ErlHS zu Position 1302 Rz. 28.0). Bei dem Vanille-Extrakt handelt es sich zwar um eine Mischung, nicht aber um eine solche, die aus mehreren Pflanzenarten gewonnen wurde. Auch wenn die Erläuterungen zu den Positionen nicht verbindlich sind, stellen sie doch ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der KN dar (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13 , EU:C:2014:1757, Rn. 35 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Steuerbefreiung ein gesondertes „verbrauchsteuerrechtliches“ Verständnis des Zolltarifs zugrunde zu legen wäre. Indem der Ausschuss ausdrücklich auf Bestimmungen des Tarifs Bezug genommen hat, ohne Einschränkungen hinsichtlich der bei der Einreihung zu beachtenden Vorschriften und Erläuterungen zu machen, hat er deutlich gemacht, dass er bei der Bestimmung der Waren, für die die Verbrauchsteuerbefreiung gelten soll, dem zolltariflichen Verständnis folgt. Dass – wie die Klägerin meint – beabsichtigt gewesen wäre, sämtliche Lebensmittelaromen der Positionen 1302 und 3302 HS von der Branntweinsteuer zu befreien, kann der Leitlinie nicht entnommen werden. 4. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Lebensmittelaromen nach den nationalen Vorschriften, die für eine Steuerbefreiung ebenfalls zusammengesetzte Pflanzenauszüge voraussetzen (Erlass des BMF vom 26. November 2014 III B 7 unter 1.1, VSF V 2320-3-1 Abs. 1 Nr. 4). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die in Anlage 1 zur Dienstvorschrift V 2320-3 enthaltene „Gegenüberstellung Aromen KN-Code Stand 2003 und KN-Code 2014 sowie Aromen nach branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften“ zusammengesetzte Pflanzenauszüge nicht vorauszusetzen scheint. So fehlt in Spalte 2 Zeile 4 der Tabelle das Merkmal „zusammengesetzt“. Auch handelt es sich bei den in Spalte 4 u.a. genannten Produktbeispielen „Auszüge aus Kola-Nüssen oder Süßholz“ gerade nicht um zusammengesetzte Auszüge. Dies kann im Rahmen der Steuerfestsetzung jedoch keine Berücksichtigung finden, da der in dem Erlass wiedergegebene Wortlaut der Leitlinie ausdrücklich zusammengesetzte Auszüge zum Gegenstand hat. Ob dieser Umstand dagegen im Rahmen der anstehenden Billigkeitsentscheidung gleichwohl zu berücksichtigen ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. _____________ _____________ _____________ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wann Aromen von der Branntweinsteuer befreit sind, zuzulassen. Die Klägerin führt laufend eine für die Lebensmittelindustrie bestimmte, als „Vanille-Extrakt“ bezeichnete Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU ein. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung und die damit einhergehende Erhebung von Branntweinsteuer. Mit Zollanmeldung vom 4. Juli 2017 meldete die Klägerin [ ___ ] kg "Vanille Extract 0,5 % aromatisch flüssig UN 1169, Alkoholgehalt 85%" unter der Codenummer 1302 1905 00 0 des Elektronischen Zolltarifs – EZT – und dem Verbrauchsteuer-Code 2070 ([ ___ ] Hektoliter, 85 %) aus der Schweiz zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zugleich beantragte sie unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Anwendung des Präferenzzollsatzes (0,0 %). Bei dieser Ware handelt es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Ethanol-Wasser-Gemisches aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird. (Hinweis des Dokumentars: Mit Beschluss vom 06.12.2018 11 K 627/18 hat das FG Baden-Württemberg den Tatbestand berichtigt, wodurch der vorgenannte Satz eine abweichende Fassung erhalten hat.) Nach der Verdünnung ist die Ware goldbraun und dünnflüssig und riecht stark nach Vanille. Nach der Verdünnung besteht sie aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand und bis zu 10% (m/m) Wasser und verfügt über einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin in dem am selben Tag verhandelten und entschiedenen Parallel-Verfahren 11 K 3691/16 vorgelegten Unterlagen (Blatt 47 ff. der dortigen Behördenakten) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung über die hierzu verbundene vorliegende Rechtssache waren. Der Beklagte (im Folgenden Hauptzollamt) setzte mit Bescheid vom gleichen Tag (4. Juli 2017, [ ___ ]) unter anderem Branntweinsteuer in Höhe von [ ___ ] € fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 28. Februar 2018 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin mit bei Gericht am 5. März 2018 eingegangenem Schreiben Klage erheben ließ. Zur Begründung ihrer Klage lässt die Klägerin vortragen, die Festsetzung von Branntweinsteuer sei rechtswidrig. Bei der Ware handle es sich um eine solche der Unterposition 3302 1090 der Kombinierten Nomenklatur, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 256/1) in der durch die Verordnung (EU) 2017/705 der Kommission vom 19. April 2017 geänderten, vorliegend maßgeblichen Fassung (Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. – L 104 vom 20. April 2017, S. 6), nicht um eine Ware der Unterposition 1302 1905 KN, die Vanille-Oleoresin zum Gegenstand habe. Unterposition 1302 1905 KN erfasse dem Wortlaut nach nur das Vanille-Oleoresin als solches und spreche ebenso wenig wie Rz. 26.1 der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Position 1302 den Zusatz von Alkohol an. Erst durch dessen Zusatz entstehe eine Mischung bzw. Zubereitung, die gerade nicht in diese Unterposition falle. Soweit auch Waren der Position 1302 KN Alkohol enthalten könnten, handele es sich dabei um Restbestände aus dem Auszug des Vanille-Extrakts. Nicht erfasst sei dagegen der Zusatz von Alkohol. Nach Rz. 29.1 der ErlHS zu Position 1302 gehörten die pflanzlichen Säfte und Auszüge, wenn sie durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen etc. erhalten hätten, nicht mehr zu dieser Position. Solche Aromen unterfielen als flüssige Mischungen auf der Grundlage von Riechstoffen dem Wortlaut der Position 3302 des Harmonisierten Systems (HS). Dies ergebe sich auch aus Rz. 06.7 der ErlHS zu Position 3302. Die eingeführte Ware sei auch nicht durch die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 33 KN ausgeschlossen, da diese ausschließlich das Vanille-Oleoresin als solches betreffe, nicht jedoch Mischungen damit. Nach der Dienstvorschrift Herstellung, Beförderung, Verwendung und Verteilung von Aromen (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung – VSF – V 2320) seien Lebensmittelaromen sowohl der Position 1302 als auch der Position 3302 HS seit der Annahme der Richtlinie CED Nr. 458 der EU-Kommission ab dem 1. September 2014 unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck von der Branntweinsteuer befreit. Die vom Hauptzollamt hervorgehobene Unterscheidung zwischen zusammengesetzten Pflanzenauszügen und „einfachen“ Pflanzensäften und -auszügen existiere nicht. Die Klägerin verweist insoweit auf die Anlage 1 zu der genannten Dienstvorschrift V 2320, in der auch „einfache“ Pflanzenauszüge genannt seien (KN Codes, Stand 2014). Es sei zweifelhaft, ob sich die Zusammensetzung der in der Leitlinie 2003 erfassten Pflanzenauszüge hinsichtlich der branntweinsteuerrechtlichen Behandlung streng an zolltariflichen Vorgaben orientieren müsse, da alle Aromen von der Steuer hätten befreit werden sollen. Anlage 1 zu der genannten Dienstvorschrift V 2320 führe in der rechten Spalte explizit Beispiele auf, die nur aus einer Pflanze stammten, nämlich Auszüge aus Kola-Nüssen oder Süßholz. Zu diesen Produktbeispielen sei in der Anlage vermerkt, dass diese Waren der Position 1302 KN einen hohen Anteil an Pflanzeninhaltsstoffen aufwiesen. Hiervon könne bei der eingeführten Ware mit einem Anteil von 0,5 % Vanillin oder 4,8 % Trockenrückstand nicht die Rede sein. Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid vom 4. Juli 2017 [ ___ ] erfolgte Festsetzung von Branntweinsteuer und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2018 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. Dort hatte es im Wesentlichen ausgeführt, bei der eingeführten Ware handle es sich um ein Vanille-Oleoresin der Position 1302 1905 KN. Von dieser Position sei auch die eingeführte Ware als Lösemittelextrakt aus Vanille erfasst. Eine Einreihung in die Position 3302 HS komme nicht in Betracht, da die Ware keine Mischung oder Zubereitung darstelle. Sie bestehe ausschließlich aus Vanille-Extrakt und Lösungsmitteln. Da mit dem Vanille-Extrakt nur ein einziger pflanzlicher Rohstoff als Aromakomponente vorliege, sei eine Einreihung in Position 3302 HS ausgeschlossen. Zwar komme für extrahiertes Oleoresin grundsätzlich auch eine Einreihung in die Unterposition 3301 HS in Betracht. Die Ware sei jedoch in Unterposition 1302 1905 KN genauer erfasst. Vanille-Oleoresin sei ausdrücklich aus der Position 3301 HS ausgewiesen und Kapitel 13 KN zugewiesen. Nach den ErlKN zu Position 1302 Rz. 27.0 seien auch in einem Lösungsmittel gelöste Auszüge in dieser Position inbegriffen. Die Ware sei eine branntweinhaltige und steuerbare Ware. Eine Steuerbefreiung als Aroma komme nur für zusammengesetzte Auszüge in Betracht. Zur Definition verweist das Hauptzollamt auf die ErlHS zu Position 1302 Rz. 28. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einfachen Auszug, da der Extrakt von nur einer Pflanze stamme. Aus Anlage 1 zur Dienstvorschrift Herstellung, Beförderung, Verwendung und Verteilung von Aromen ergebe sich nicht, dass auch einfache Pflanzenauszüge steuerfrei bleiben sollten. Nur bestimmte Pflanzenauszüge im Sinne der Position 1302 HS seien danach steuerbefreit, nämlich die nach Abs. 1 Nr. 3 der Dienstvorschrift. Die eingeführte Ware falle nicht darunter. Im Übrigen wird auf die im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegte Stellungnahme des BWZ vom 14. August 2017 verwiesen, die diese Argumentation noch einmal im Einzelnen erläutert. Am 25. Juli 2018 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert und am 18. September 2018 mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs der Termine wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften verwiesen.