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Beschluss

11 K 938/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1206.11K938.17.00
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Leitsätze
Dem Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung konnte vorliegend nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Der beschließende Senat sah sich nicht in der Lage, im unstreitigen Teil des Tatbestands von einem ausschließlich alkoholischen Auszug aus Vanilleschoten auszugehen (Rn.10) .
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 18. September 2018 wird in der Weise berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 3 abweichend vom bisherigen Wortlaut folgende Fassung erhält: „Bei dieser Ware handelt es sich um ein ursprünglich mittels eines Lösungsmittels (nach Angaben der Klägerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird.“ Der weitergehende Antrag der Klägerin wird abgelehnt. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung konnte vorliegend nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Der beschließende Senat sah sich nicht in der Lage, im unstreitigen Teil des Tatbestands von einem ausschließlich alkoholischen Auszug aus Vanilleschoten auszugehen (Rn.10) . Der Tatbestand des Urteils vom 18. September 2018 wird in der Weise berichtigt, dass der erste Satz des dritten Absatzes auf Seite 3 abweichend vom bisherigen Wortlaut folgende Fassung erhält: „Bei dieser Ware handelt es sich um ein ursprünglich mittels eines Lösungsmittels (nach Angaben der Klägerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird.“ Der weitergehende Antrag der Klägerin wird abgelehnt. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei. II. Auf den Antrag der Klägerin hin ist der Tatbestand des Urteils vom 18. September 2018 wie im Tenor ersichtlich zu berichtigen. Tatsächlich hat die Klägerin vorgetragen, der Auszug aus den Vanilleschoten sei in Madagaskar mittels Ethanol erfolgt. Da der Beklagte jedoch sowohl in seinem Schriftsatz im Verfahren 11 K 3691/16 vom 6. September 2018 – und somit nach dem Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung – von einem Auszug mittels Ethanol und Wasser ausgegangen ist als auch in seiner Stellungnahme zum Tatbestandsberichtigungsantrag darauf hingewiesen hat, dass handelsübliches Ethanol immer auch Wasser enthalte, sieht sich der Senat nicht in der Lage, im unstreitigen Teil des Tatbestands von einem ausschließlich alkoholischen Auszug aus den Vanilleschoten auszugehen. Daher konnte dem Antrag der Klägerin nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Im Übrigen ist die Berichtigung für eine im Revisionsverfahren zu treffende Sachentscheidung nur dann relevant, wenn es für die Einreihung der eingeführten Ware überhaupt von Bedeutung ist, ob bei der Extraktion des Vanille-Oleoresins aus der Vanilleschote neben dem – ggf. Wasser enthaltenden – Ethanol auch zusätzlich Wasser verwendet worden ist. I. Mit dem im Tenor genannten Urteil hat der Senat über die Tarifierung von „Bio Vanille Extrakt“ und die Rechtmäßigkeit der damit einhergehenden Erhebung von Branntweinsteuer entschieden. Die Klägerin hatte zunächst vortragen lassen, der zur Herstellung der eingeführten Ware verwendete Auszug sei unter Verwendung von Hexan als Lösungsmittel aus Vanilleschoten gewonnen worden. Im Erörterungstermin vom 25. Juli 2018 betreffend die Parallelverfahren 11 K 3691/16, 11 K 384/18 sowie 11 K 625/18 bis 11 K 630/18 korrigierte sie dies und gab ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, der Auszug sei mittels eines Ethanol-Wasser-Gemisches hergestellt worden. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, bei der Herstellung des Auszugs sei Alkohol und nicht Hexan verwendet worden. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wies das Gericht in der Ladung vom 14. August 2018 darauf hin, es gehe u. a. aufgrund der Aktenlage davon aus, dass „das mit Ursprung Madagaskar zunächst in die Schweiz eingeführte Vanille-Oleoresin mittels Alkohol (und nicht Hexan) aus der Vanilleschote gewonnen wurde“, und forderte die Beteiligten dazu auf mitzuteilen, wenn sie Einwendungen gegen diese Tatsachengrundlagen hätten. In seinem anschließenden Schriftsatz vom 6. September 2018 im Verfahren 11 K 3691/16 hat der Beklagte auf Seite 4 unter Abs. 10 im Verfahren 11 K 3691/16 bezogen auch auf das vorliegende Verfahren ausgeführt, „Entgegen der Auffassung der Klägerin gehören nicht nur Pflanzenextrakte zur Position 1302 (HS), die noch die zum Ausziehen verwendeten Lösungsmittel (hier: Alkohol und Wasser) enthalten, …“. Der Prozessbevollmächtigte führte auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 12. September 2018 im Verfahren 11 K 3691/16, bezogen auch auf das vorliegende Verfahren, im ersten Absatz dagegen aus, „Dort wurden Vanilleschoten in Alkohol gelöst, um das Vanillin und Feststoffe aus der Pflanze auszuziehen.“ Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält lediglich Angaben zur Zusammensetzung des eingeführten Produkts, nicht aber zu dem zum Ausziehen der Vanilleschoten verwendeten Lösungsmittel. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2018 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit bei Gericht am 8. November 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands beantragen. Dieser sei auf Seite 3 im dritten Absatz zu korrigieren, weil das in Madagaskar ursprünglich gewonnene Produkt nicht mit Hilfe eines Ethanol-Wasser-Gemisches“, sondern nur mit Ethanol gewonnen worden sei. Wasser werde dabei gerade nicht beigemischt. Der Senat hatte im Tatbestand des Urteils an der genannten Stelle ausgeführt: „Bei dieser Ware handelt es sich um ein ursprünglich mithilfe eines Ethanol-Wasser-Gemisches aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird.“ Die Klägerin macht geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass bei dem Auszug aus der Vanilleschote in Madagaskar ein Ethanol-Wasser-Gemisch verwendet worden sei. Ihren ursprünglichen falschen Vortrag, der Auszug sei mittels Hexan erfolgt, habe sie mit Schreiben vom 9. August 2018 korrigiert und mitgeteilt, dass Alkohol eingesetzt worden sei. Die Darstellung in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25. Juli 2018 in den Parallelverfahren, es sei ein Ethanol-Wasser-Gemisch verwendet worden, sei unzutreffend und nach Erinnerung des Prozessbevollmächtigten so nicht erklärt worden. Das Urteil werde auf Seite 9 im ersten und dritten Absatz darauf gestützt, dass sowohl Alkohol als auch Wasser zum Ausziehen des Vanille-Oleoresins verwendet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 8. November 2018 verwiesen. Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Er macht geltend, für die Tarifierung sei es unerheblich, ob der in Madagaskar hergestellte Vanilleextrakt mit einem Ethanol-Wasser-Gemisch oder mit „reinem“ Ethanol gewonnen worden sei. Im Übrigen enthalte handelsübliches Ethanol im Regelfall einen Wasseranteil von mindestens 4,4 %, da Ethanol hygroskopisch sei. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seinen Schriftsatz vom 30. November 2018 verwiesen.