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Urteil

11 K 2208/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1218.11K2208.17.00
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Leitsätze
1. Ist ein Bescheid durch einfachen Brief an eine inländische Adresse versandt worden, von der sich der Bescheidadressat bereits zuvor in die Schweiz abgemeldet hat, und bestreitet der Adressat den Erhalt des Bescheids, so kann aus dem Umstand, dass es offensichtlich zu keinem Postrücklauf gekommen ist, nicht geschlossen werden, der Bescheid sei dem Adressaten zugegangen (Rn.19) . 2. Hat das Hauptzollamt die Eidgenössische Zollverwaltung auf Grundlage von Art. 5 des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen vom 02.06.1997 (97/403/EG) um Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids an den Abgabenschuldner in der Schweiz ersucht und bestreitet der Schuldner den Erhalt des Bescheids, so ist die Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids in der Schweiz nur wirksam, wenn aus dem Zustellzeugnis der Eidgenössischen Zollverwaltung erkennbar ist, in welcher Form die Zustellung erfolgte, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Adressaten persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde, welcher Person der Bescheid letztlich übergeben wurde und in welcher Beziehung diese Person zu dem Abgabenschuldner steht (vgl. Rechtsprechung) (Rn.21) (Rn.22) . 3. Ist der Bescheid dem Kläger unter der Anschrift einer anderen Firma in der Schweiz zugestellt worden, so erbringt ein Rückschein der Swiss Post keinen Beweis in Bezug auf den Erhalt des Bescheids, wenn daraus lediglich erkennbar ist, dass eine Person in Vertretung ("i.V.") das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen hat, wenn diese Person aber weder namentlich bekannt ist (unleserliche Unterschrift) noch angenommen werden kann, dass es sich dabei um eine beim Kläger angestellte Person gehandelt hat und wenn es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Kläger selbst unter der Zustellungsadresse ein Unternehmen betrieben hat (Rn.25) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/19).
Tenor
1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Bescheid durch einfachen Brief an eine inländische Adresse versandt worden, von der sich der Bescheidadressat bereits zuvor in die Schweiz abgemeldet hat, und bestreitet der Adressat den Erhalt des Bescheids, so kann aus dem Umstand, dass es offensichtlich zu keinem Postrücklauf gekommen ist, nicht geschlossen werden, der Bescheid sei dem Adressaten zugegangen (Rn.19) . 2. Hat das Hauptzollamt die Eidgenössische Zollverwaltung auf Grundlage von Art. 5 des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen vom 02.06.1997 (97/403/EG) um Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids an den Abgabenschuldner in der Schweiz ersucht und bestreitet der Schuldner den Erhalt des Bescheids, so ist die Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids in der Schweiz nur wirksam, wenn aus dem Zustellzeugnis der Eidgenössischen Zollverwaltung erkennbar ist, in welcher Form die Zustellung erfolgte, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Adressaten persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde, welcher Person der Bescheid letztlich übergeben wurde und in welcher Beziehung diese Person zu dem Abgabenschuldner steht (vgl. Rechtsprechung) (Rn.21) (Rn.22) . 3. Ist der Bescheid dem Kläger unter der Anschrift einer anderen Firma in der Schweiz zugestellt worden, so erbringt ein Rückschein der Swiss Post keinen Beweis in Bezug auf den Erhalt des Bescheids, wenn daraus lediglich erkennbar ist, dass eine Person in Vertretung ("i.V.") das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen hat, wenn diese Person aber weder namentlich bekannt ist (unleserliche Unterschrift) noch angenommen werden kann, dass es sich dabei um eine beim Kläger angestellte Person gehandelt hat und wenn es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Kläger selbst unter der Zustellungsadresse ein Unternehmen betrieben hat (Rn.25) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 7/19). 1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid ist dem Kläger nämlich erst bekannt gegeben worden, nachdem die durch Art. 221 Abs. 3 ZK bestimmte Frist von drei Jahren für die Nacherhebung von Einfuhrabgaben bereits abgelaufen war. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO). Bestreitet der Adressat – wie hier – den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts, obliegt der Behörde der volle Beweis über den Zugang. Dieser Beweis kann auf Indizien gestützt werden und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Auf den Anscheinsbeweis kann die Finanzbehörde den Zugangsbeweis nicht stützen (vgl. nur BFH, Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08, BFH/NV 2008, 743). Das beklagte HZA hat den ihm obliegenden Nachweis, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 dem Kläger vor Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK bestimmten Frist zugegangen ist, nicht zur Überzeugung des Senats zu führen vermocht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Bescheid ausweislich des hierüber erstellten Geschäftsgangsvermerks am 20. Januar 2012 mit der Post an die inländische Adresse A-Straße x in E /Deutschland versandt wurde und es offensichtlich zu keinem Postrücklauf gekommen ist, nicht geschlossen werden, der Bescheid sei dem Kläger dort zugegangen. Der Kläger unterhielt zum maßgeblichen Zeitpunkt an der genannten Adresse in E nämlich keinen Wohnsitz mehr; laut Auskunft des Bürgeramtes E hatte er sich bereits im August 2011 in die Schweiz abgemeldet. Im Übrigen kann allein aus einem fehlenden Postrücklauf bereits grundsätzlich nicht geschlossen werden, ein Bescheid sei zugegangen, denn dies ließe unberücksichtigt, dass – wenn auch nicht ständig, so doch immer wieder – Briefe verloren gehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1989 – VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO, Rn. 382 a.A. FG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 1991 – 2 K 270/86, EFG 1992, 573 für den Fall, dass beim Adressaten des Bescheids Verhältnisse gegeben sind, die in keiner Weise gewährleisten, dass Briefsendungen den Adressaten bei normalem Postlauf erreichen können). Weitere Indizien dafür, dass der Kläger bereits die an seine ehemalige inländische Adresse in E versandte Ausfertigung des Einfuhrabgabenbescheids erhalten hat, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. 2. Es ist darüber hinaus auch nicht nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Abgabenbescheid dem Kläger aufgrund der von der um Amtshilfe ersuchten Eidgenössischen Zollverwaltung im Juni 2012 veranlassten Maßnahmen unter der Anschrift „Kl, c/o C AG, B-Straße x, S (SCHWEIZ)“ zugegangen ist. a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erfolgt eine Zustellung im Ausland, sofern – wie u.a. bei der Schweiz – eine Bekanntgabe nicht bereits durch Einschreiben mit Rückschein völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1), auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Weg hat das HZA vorliegend beschritten, indem es die Eidgenössische Zollverwaltung auf Grundlage von Art. 5 des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen vom 2. Juni 1997 (97/403/EG) um Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids an den Kläger ersucht hat. Nach dieser Vorschrift veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften die Zustellung von Schriftstücken, die in den sachlichen Geltungsbereich des Zusatzprotokolls fallen, d.h. die Förmlichkeiten der Zustellung richten sich im Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach dem Recht des ersuchten Staates – hier der Schweiz. Dies besagt aber noch nichts darüber, wie der Nachweis über eine nach diesen Vorschriften bewirkte Zustellung zu führen ist. Das Zusatzprotokoll – insbesondere dessen Art. 5 – enthält hierzu keine Regelungen. Vielmehr bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen wird. Ein solches Zustellungszeugnis hat die Oberzolldirektion W am 3. Juli 2012 ausgestellt und den deutschen Zollbehörden übermittelt. Dieses Zustellungszeugnis ist indessen hinsichtlich der die Zustellung bewirkenden Vorgänge nicht vollständig ausgefüllt. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Kläger persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde, obwohl das verwendete Formular hierzu entsprechende Eintragungen vorsieht. Diese Angaben sind – wenngleich § 9 Abs. 2 Satz 2 VwZG nach seinem Wortlaut keine Anforderungen an den Inhalt des Zeugnisses der ersuchten Behörde aufstellt – auch nicht verzichtbar. Nach Auffassung des Senats darf sich die Bescheinigung der ersuchten Behörde über eine Zustellung im Ausland nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken, sondern sie muss jedenfalls Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung sowie darüber geben, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist (so auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 3 C 7/98, BVerwGE 109, 115; FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2003 – IV 280/00, EFG 2004, 164 sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1988 – 15 K 259/86 U, EFG 1988, 267 jeweils zu § 14 Abs. 4 VwZG a.F.; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 9 VwZG Rn. 41). Dieses Erfordernis ergibt sich zum einen aus der Nachweisfunktion des Zustellungszeugnisses; dieses soll als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) Beweis für die erfolgte Zustellung erbringen. Eine Bescheinigung, die sich auf die bloße Feststellung eines Rechtserfolges beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Tatsachen nachvollziehbar mitzuteilen, wäre aber in ihrer Beweiskraft problematisch. Zum anderen erfordert das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des betroffenen Zustellungsempfängers, in einem fairen Verfahren gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu erlangen (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) und mit seinem Anliegen rechtliches Gehör bei Gericht zu finden (Art. 103 Abs. 1 GG), eine Ausweitung des Bescheinigungsinhalts im dargelegten Sinne. § 418 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, gegenüber einer öffentlichen Urkunde über Vorgänge den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zu führen. Gegenüber einer Bescheinigung, die sich auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränkt, wäre ein solcher Nachweis aber fast unmöglich, da die Bescheinigung keinerlei Ansatzpunkte für den Nachweis der Negativtatsache einer nicht erfolgten Zustellung böte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O., Rn. 27 und 28). Das vorliegende Zustellungszeugnis vom 3. Juli 2012 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es lässt weder erkennen, in welcher Form die Zustellung erfolgte, noch welcher Person der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 letztlich übergeben wurde, noch in welcher Beziehung diese Person zum Kläger stand. b) Dieser Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG auch nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich zugegangen wäre. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Erhalt des streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheids auf Frage des Gerichts vielmehr ausdrücklich bestritten. Diese Einlassung ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht widerlegt. Ein Nachweis in Bezug auf den Erhalt des Bescheids ist insbesondere nicht in dem im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Rückschein der Swiss Post zu sehen. Aus diesem ist lediglich erkennbar, dass eine Person in Vertretung („i.V.“) das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen hat. Diese Person ist weder namentlich bekannt (unleserliche Unterschrift) noch kann angenommen werden, dass es sich dabei um eine beim Kläger angestellte Person gehandelt hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Kläger selbst damals unter der Adresse „B-Straße in CH-S“ ein Unternehmen betrieben hat; ihm sollte vielmehr unter der – von der vom HZA angegebenen Empfängeradresse abweichenden – Geschäftsadresse der C AG ein ihn persönlich betreffender Abgabenbescheid zugestellt werden. Der Rückschein ist unter diesen Umständen nicht geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich erhalten hat. Auch die Tatsache, dass der Kläger am 23. Juni 2016 auf eine nicht näher bezeichnete Forderung des HZA einen Betrag von 307 € überwiesen hat, lässt nach Ansicht des Senats nicht darauf schließen, dass er den Einfuhrabgabenbescheid bereits im Juni 2012 erhalten haben muss. Die vom HZA im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Zahlungsdaten – lassen weder einen Bezug der Zahlung zum streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 noch zu einer – vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung behaupteten – Schuld seiner Mutter erkennen. Es erscheint allerdings fernliegend, dass die ohne eine aus den Akten ersichtliche Angabe einer Referenznummer erfolgte Überweisung einer ungeraden Summe von 307 € im Jahr 2016 in Zusammenhang stehen soll mit einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben i.H.v. 17.304 € im Jahr 2012. Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist damit zwar nicht auszuschließen, dass dem Kläger der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 tatsächlich bereits im Jahr 2012 zugegangen ist, eine für die Überzeugungsbildung ausreichende Gewissheit besteht insoweit allerdings nicht. Die diesbezügliche Ungewissheit geht zu Lasten des HZA (z.B. BFH, Urteil vom 16. März 2000 – III R 19/99, BFHE 191, 486, BStBl II 2000, 520). 3. Zwar wurde der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid dem Kläger jedenfalls am 15. Mai 2017 im Zusammenhang mit der Zustellung der Einziehungsverfügung bekannt gegeben. Die (erneute) Übermittlung einer Ablichtung eines Abgabenbescheides erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe nämlich auch dann, wenn der Beamte bei der Übermittlung der Kopie in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung hatte, dadurch eine Bekanntgabe zu bewirken (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 1994 – X R 27/92, BFH/NV 1994, 768). Nachdem die durch Art. 221 Abs. 3 ZK bestimmte Frist von drei Jahren für die Nacherhebung von Einfuhrabgaben zwischenzeitlich aber verstrichen war, konnten die streitigen Einfuhrabgaben gegenüber dem Kläger nicht mehr festgesetzt werden. Nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Akten ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das Entziehen der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz S 63 AMG und ML 63 AMG aus der zollamtlichen Überwachung durch Anbringen deutscher Kurzzeitkennzeichen nach der Einfuhr zugleich den Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllte und die verlängerte Verjährungsfrist nach Art. 221 Abs. 4, Art. 4 Nr. 23 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eröffnet wäre. Der Klage war nach alledem stattzugeben. ___________ ___________ ___________ 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 3. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klärung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung im Ausland im Sinne des § 9 VwZG zu stellen sind, ist über den entschiedenen Fall hinaus von rechtlichem Interesse. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Einfuhr eines PKW Einfuhrabgaben zu Recht festgesetzt wurden. Der Kläger war Mitglied und sein Bruder, B A, Präsident des Verwaltungsrates der in der Schweiz ansässigen A AG, deren Geschäftszweck u.a. der Handel mit Kraftfahrzeugen war. Die streitgegenständlichen Abgaben stehen im Zusammenhang mit der Einfuhr zweier Fahrzeuge, Mercedes-Benz S 63 AMG und Mercedes-Benz ML 63 AMG, am 14. Januar 2011 aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU. Das Hauptzollamt (HZA) war zunächst davon ausgegangen, dass wegen Pflichtverletzung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) für die genannten Fahrzeuge Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 38.934 € (12.600 € Zoll sowie 26.334 € Einfuhrumsatzsteuer) entstanden seien, und hatte diese mit Bescheid vom 16. Februar 2011 ausschließlich gegenüber der A AG festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hatte die A AG nach erfolglosem Vorverfahren Klage erheben sowie einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen lassen. Während das Klageverfahren mit Beschluss vom 12. August 2013 ohne Entscheidung in der Sache im Register des Gerichts gelöscht wurde, nachdem über die A AG durch Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. März 2012 der Konkurs eröffnet und diese am 1. Oktober 2012 aus dem schweizerischen Handelsregister gelöscht worden war, hatte der Aussetzungsantrag teilweise Erfolg. Der Senat hatte nämlich im dortigen Verfahren festgestellt, dass durch das Anbringen von deutschen Kurzzeitkennzeichen nach der Einfuhr die beiden Fahrzeuge zwar der zollamtlichen Überwachung entzogen und die Einfuhrabgaben daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden seien, dass nach Aktenlage aber die A AG allenfalls gesamtschuldnerisch mit den handelnden Personen BA und Kl als Zollschuldnerin in Anspruch genommen werden könne (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 11 V 2456/11). Da das Auswahlermessen durch das HZA mithin fehlerhaft ausgeübt worden sei, bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids vom 16. Februar 2011. Das HZA nahm hierauf mit dem hier streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 neben der A AG nunmehr auch den Kläger als Gesamtschuldner für Einfuhrabgaben in Höhe von 17.304 € (5.600 € Zoll und 11.704 € Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch. Es handelt sich dabei um den Abgabenbetrag, der auf das Fahrzeug ML 63 AMG entfällt, das – anders als das Fahrzeug S 63 AMG – mit einem auf den Kläger ausgestellten deutschen Kurzzeitkennzeichen bewegt worden war. Der Einfuhrabgabenbescheid wurde am 20. Januar 2012 zur Post gegeben und – soweit er den Kläger betraf – an die Anschrift A-Straße x in E /Deutschland versandt, wobei es zu keinem Postrücklauf kam. Unter dieser Anschrift war der Kläger allerdings nur bis zum 15. August 2011 mit Wohnsitz gemeldet (vgl. Bl. 91 FG-Akte sowie Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2018). Die für die A AG bestimmte Ausfertigung des Bescheids wurde am selben Tag an deren Prozessbevollmächtigten versandt. Zusätzlich wurde die Eidgenössische Zollverwaltung auf der Grundlage von Art. 5 des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen vom 2. Juni 1997 (97/403/EG, ABl. L 169 vom 27. Juni 1997 S. 77 - 84) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids an den Kläger unter der Anschrift M-Straße x in B in der Schweiz ersucht. Mit Zustellungsbescheinigung vom 3. Juli 2012 bestätigte die Oberzolldirektion W, den Bescheid am 27. Juni 2012 dem Kläger unter der Anschrift „Kl, c/o C AG, B-straße x, S“ zugestellt zu haben. Bei der C AG handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck (ebenfalls) im Handel mit neuen und gebrauchten Automobilen, Ersatzteilen und Zubehör besteht, und bei dem der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats tätig und im schweizerischen Handelsregister eingetragen war. Nach dem vom Beklagten während des Klageverfahrens vorgelegten Schriftverkehr mit den schweizerischen Zollbehörden wurde die Zustellung durch die Post per Einschreiben gegen Rückschein unter der Adresse in M vorgenommen, weil sie von den schweizerischen Behörden dort für erfolgversprechender erachtet wurde. Da der Kläger lediglich eine Zahlung in Höhe von 307 € (am 23. Juni 2016) an die Zollbehörden leistete, richtete die Bundesstelle Vollstreckung Zoll am 18. April 2017 ein Ersuchen um Einziehung nach Art. 24 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, an die Schweiz. Der Kläger wurde über dieses Einziehungsersuchen schriftlich informiert. In diesem Zusammenhang erhielt er nach seinen eigenen Angaben erstmals den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012. Daraufhin ließ er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2017 gegenüber dem HZA vortragen, dass er den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 erstmals durch die Zustellung der Einziehungsverfügung im Rahmen der internationalen Amtshilfe durch Einschreiben des Finanzdepartements der Schweiz erhalten habe. Es werde um Nachweis der Zustellung gebeten, einstweilen werde „bereits an dieser Stelle Einspruch hilfsweise namens und in Vollmacht des Mandanten erklärt“. Zugleich ließ er die Aussetzung der Vollziehung „der Entscheidung“ sowie Akteneinsicht beantragen. Das HZA wertete den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 2017 als Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das Ersuchen um Einziehung vom 18. April 2017. Es verwarf mit Entscheidung vom 23. Juni 2017 den Einspruch als unzulässig und wies den Aussetzungsantrag als ebenfalls unzulässig zurück, da es sich bei dem Ersuchen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 347 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) handele; zugleich lehnte es den Antrag auf Akteneinsicht ab. Mit beim Finanzgericht am 24. August 2017 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 Klage erheben und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Er bestreitet nach wie vor, dass ihm der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid zugestellt worden sei. Soweit das HZA dies aus dem Umstand ableite, dass am 23. Juni 2016 eine Teilzahlung in Höhe von 307 € auf die Forderung erfolgt sei, werde auch dies bestritten. Die Zahlung habe er vielmehr auf eine gegen seine Mutter gerichtete Forderung geleistet. Der Senat hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 19. März 2018 abgelehnt (Az. 11 V 2209/17). Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 aufzuheben. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid sei dem Kläger nachweislich zugestellt worden. Der Bescheid sei bestandskräftig, da gegen diesen kein Einspruch eingelegt worden sei. Es fehle somit an einer Sachurteilsvoraussetzung gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weshalb die Klage abzuweisen sei. Das Gericht hat die Akten der Verfahren 11 K 2455/11 sowie 11 V 2456/11 beigezogen. Am 18. Dezember 2018 wurde die Sache mündlich verhandelt. Auf die hierüber erstellte Niederschrift wird Bezug genommen.