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Urteil

11 K 334/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:0121.11K334.19.00
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Leitsätze
1. Wird ein Steuerpflichtiger (hier: als Alleinerbe durch Tod seines Bruders) sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Inhaber eines aus der Beendigung des einer fremdnützigen Vermögensverwaltung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses resultierenden Abfindungskapitals, welches er darlehensweise (hier: seiner Ehefrau) zur Verfügung stellt, stellen die dahingehend an ihn geleisteten Zinszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 2. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision (eingeschränkt auf die Einkommensteuer 2012 bis 2014) zugelassen (BFH-Beschluss vom 6.10.2020, Az. IX B 19/20, nicht dokumentiert). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 17/20 als Revisionsverfahren fortgeführt.
Tenor
1. Unter Änderung der für 2010 zuletzt in der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 geänderten Festsetzung sowie der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 25. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wird die Einkommensteuer der Kläger - für 2010 und 2011 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher steuermindernder Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 36.000 € ergibt, - für 2012 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt, - für 2013 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die gemeinsame Tochter T in Höhe von 8.130 € und ferner der Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt. Die Steuerberechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Steuerpflichtiger (hier: als Alleinerbe durch Tod seines Bruders) sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Inhaber eines aus der Beendigung des einer fremdnützigen Vermögensverwaltung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses resultierenden Abfindungskapitals, welches er darlehensweise (hier: seiner Ehefrau) zur Verfügung stellt, stellen die dahingehend an ihn geleisteten Zinszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 2. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision (eingeschränkt auf die Einkommensteuer 2012 bis 2014) zugelassen (BFH-Beschluss vom 6.10.2020, Az. IX B 19/20, nicht dokumentiert). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 17/20 als Revisionsverfahren fortgeführt. 1. Unter Änderung der für 2010 zuletzt in der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 geänderten Festsetzung sowie der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 25. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wird die Einkommensteuer der Kläger - für 2010 und 2011 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher steuermindernder Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 36.000 € ergibt, - für 2012 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt, - für 2013 auf den Betrag herabgesetzt, der sich bei zusätzlicher Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die gemeinsame Tochter T in Höhe von 8.130 € und ferner der Anwendung des gesonderten Steuertarifs auf ihre Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt. Die Steuerberechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit das FA in den Jahren 2010 und 2011 den Abzug von Zinszahlungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils 36.000 € abgelehnt, im Jahr 2013 Unterhaltsleistungen an die gemeinsame Tochter der Kläger in Höhe von 8.130 € nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG anerkannt und in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt und – aus seiner Sicht folgerichtig – den gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG nicht angewendet hat, sind die Einkommensteuerfestsetzungen der genannten Jahre rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Dabei geht der Senat davon aus, dass für das Streitjahr 2010 die in der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 erfolgte Steuerfestsetzung Gegenstand der Klage ist. Dahin nämlich ist der Antrag der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25. November 2013 „in Gestalt der Einspruchsentscheidung“ zu ändern, bei rechtsschutzgewährender Auslegung zu verstehen. 2. Das FA hat in den Streitjahren 2010 und 2011 der Besteuerung jeweils einen um 36.000 € überhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt, da die von der Klägerin auf das Konto des B geleisteten Zahlungen in dieser Höhe bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, beim Kläger aber nicht zugleich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage betreffend das Parallelverfahren wegen Einkommensteuer 2007 und 2008 (11 K 335/19), das den Beteiligten bekannt ist. Soweit die Klägerin im Jahr 2011 Zahlungen auf das Konto ihres Schwagers geleistet hat (insgesamt 39.800 €), sind diese lediglich in Höhe von 36.000 € nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Nur in dieser Höhe nämlich war sie auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 21. Januar 2006 zu Zinszahlungen verpflichtet und sind diese damit durch ihre Einkünfteerzielung veranlasst (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – IX R 15/18, unter II.2. dritter Absatz). Soweit die Kläger im Rahmen des Klageverfahrens über die Zinszahlungen der Ehefrau hinaus in sämtlichen Streitjahren (2010 – 2014) weitere, bis dahin nicht geltend gemachte Kosten für die Betreuung und den Lebensunterhalt der erkrankten Geschwister in Höhe von 18.000 € p.a. im Schätzungswege als Werbungskosten bei der fremdvermieteten Immobilie ... weg berücksichtigt wissen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit diese Aufwendungen aus der Sicht der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Vermietungseinnahmen gedient haben sollen (grundlegend zum Veranlassungszusammenhang: BFH, Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Abgesehen davon haben die Kläger diese Aufwendungen auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Bei den von ihnen behaupteten Werbungskosten handelt es sich jedoch um steuermindernde Tatsachen, für die sie die Feststellungslast (objektive Beweislast) tragen (BFH, Urteil vom 13. April 2010 – VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038 m.w.N. aus der Rechtsprechung). 3. Während – wie gezeigt – die von der Klägerin auf das Konto ihres Schwagers geleisteten Zahlungen in den Streitjahren 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 36.000 € bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten, beim Kläger aber nicht zugleich als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen waren, ändert sich die Beurteilung mit dem Ableben des B am xx.xx. 2011. a) Zwar sind die von der Klägerin auch in den Folgejahren geleisteten Zinszahlungen in Höhe von jeweils 36.000 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 18.000 € im Jahr 2014 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nach wie vor als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings erzielte der Kläger fortan Einkünfte aus Kapitalvermögen in gleicher Höhe, da er Alleinerbe seines am xx.xx. 2011 verstorbenen Bruders geworden (dazu unter aa)) und deshalb seither nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Inhaber der verzinslichen Darlehensforderung gegenüber der Klägerin war (dazu unter bb)). aa) Der Kläger wurde aufgrund gewillkürter Erbfolge Gesamtrechtsnachfolger seines Bruders (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob B am 26. Dezember 2010, dem Datum, auf das die Ergänzung des früheren Testaments lautet, überhaupt geschäftsfähig war. Zweifel daran bestehen insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung des Bruders, die bereits zehn Jahre zuvor zur Anordnung einer amtlichen Betreuung geführt hatte, die vom AG Y seither mehrmals verlängert worden war. Maßgebend ist, dass der Kläger auch nach dem Inhalt des ursprünglichen Testaments des Bruders vom 5. Juni 1979 dessen Alleinerbe war. An der Wirksamkeit dieses (früheren) Testaments bestehen jedenfalls keinerlei Zweifel. Der in diesem (früheren) Testament enthaltene Satz „Sollte ich heiraten oder leibliche Kinder haben sind diese die gesetzlichen Erben“ ändert daran nichts. Denn der Bruder hatte keine leiblichen Kinder. Eine etwaige letztwillige Verfügung zugunsten der Ehefrau wäre nach § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Ehe bereits im Jahr 1999, also lange vor dem Tod des Bruders geschieden worden war; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser im Zeitpunkt der schriftlichen Abfassung seines Testaments im Jahr 1979 seine spätere (ihm möglicherweise noch unbekannte) Ehefrau auch für den Fall hätte bedenken wollen, dass die Ehe noch vor seinem Tod aufgelöst wird (für diesen Fall vgl. § 2077 Abs. 3 BGB). bb) Der Kläger hat die im Namen seines Bruders teils aufgrund einer Klage, teils aufgrund eines anschließenden Vergleichs mit der [ ___ ] Versicherung AG erlangten finanziellen Mittel in dessen wirtschaftlichem Interesse verwaltet (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2020 – 11 K 335/19, unter 2.a)bb) und 3.a)). Er war deshalb verpflichtet, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung bei deren Beendigung noch vorhandenen Mittel an den Bruder (oder dessen Erben) herauszugeben. Da die fremdnützige Vermögensverwaltung durch den Kläger dem Zweck diente, Erträge im Interesse der Finanzierung der seinen Bruder betreffenden Versorgungsaufwendungen zu erzielen, war sie nur so lange erforderlich, wie solche Versorgungsaufwendungen anfielen. Mit dem Wegfall des Versorgungszwecks durch den Tod des B endete das der fremdnützigen Vermögensverwaltung durch den Kläger zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder mit der Folge, dass Letzterer bzw. dessen Erben vom Kläger die Rückgabe des noch nicht aufgebrauchten Teils des hingegebenen Kapitals beanspruchen konnte(n). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine anschließende Verwendung dieses Kapitals nunmehr zugunsten der Schwester S dem dem Kläger im Rahmen der Vollmachtserteilung ereilten Auftrag entsprochen haben könnte. Der auf die Herausgabe des noch vorhandenen Restkapitals gerichtete Anspruch beruhte auf § 667 BGB, dessen Rechtsfolgen – wie sich aus § 675 Abs. 1 BGB ergibt – unabhängig davon anwendbar sind, ob die in der Anlage des Kapitals (der von der [ ___ ] Versicherung AG erlangten Abfindung in Höhe von 1,2 Mio. €) in fremdem Interesse liegende Geschäftsbesorgung des Klägers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt war. Da die Beendigung des der fremdnützigen Vermögensverwaltung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses mit dem Tod des B zusammenfiel, stand der Rückgewähranspruch dem oder den Erben des B zu. Dieser Anspruch erlosch durch Konfusion, weil der Kläger – wie unter aa) ausgeführt – Alleinerbe seines Bruders und damit in Bezug auf den Anspruch Gläubiger und Schuldner zugleich war. Der Kläger wurde damit sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Inhaber des Abfindungskapitals, das er seiner Ehefrau darlehensweise zur Verfügung stellte, und erzielte daher ab dem Jahr 2012 in Höhe der von ihr geleisteten Zinszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in eigener Person. b) aa) Soweit der Kläger behauptet, seiner Schwester S seit deren Aufenthalt im Pflegeheim monatlich 1.500 € zugewendet zu haben, und begehrt, diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2012 – 2014 steuermindernd zu berücksichtigen, kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger trotz entsprechender Aufforderung solche Aufwendungen nicht nachgewiesen haben. Das Gericht hat die Kläger zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf Grundlage des § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, bis zum 14. Januar 2020 eine Auflistung ihrer Aufwendungen in den Streitjahren sowie Unterlagen (Kontoauszüge) für näher bezeichnete Zeiträume vorzulegen, die entsprechende Zahlungen zu Lasten eines der Konten des Klägers belegen (Bl. 148 FG-Akte). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2020 ließen die Kläger daraufhin drei Kontoauszüge betreffend das Konto der Ehefrau bei der Sparkasse [ ___ ] (Nr. xxx) und die Zeiträume September 2012, Oktober 2013 und Dezember 2014 vorlegen; eine Auflistung ihrer Aufwendungen sowie einen Kontoauszug zum ersten Monat der vorgeblichen Zahlungen sowie zum Monat November 2014 reichten sie dagegen nicht ein (Bl. 159 ff. FG-Akte). Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung dieser Unterlagen sowie sämtlicher weiterer im Verfahren erreichbarer Erkenntnismöglichkeiten (§ 96 Abs. 1 FGO) nicht davon überzeugt, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich monatliche Aufwendungen in Höhe von 1.500 € zur Versorgung seiner Schwester S getragen hat. Aus den beiden Kontoauszügen vom September 2012 und Oktober 2013 geht insoweit lediglich hervor, dass unter dem Buchungstext „B“ jeweils ein Betrag von 3.000 € (nicht 1.500 €) auf das Konto Nr. [ ___ ] bei der Volksbank Y, dessen Inhaber bis zu seinem Tod der Bruder des Klägers und später der Kläger selbst als Erbe seines Bruders war, überwiesen wurde. Nicht belegt ist damit, dass und in welcher Höhe der Kläger hiervon in der Folge Aufwendungen zur Versorgung seiner Schwester S getragen hat. Nichts anderes gilt für den Kontoauszug vom Dezember 2014. Zwar ist dort zumindest „S“ als Empfängerin einer Überweisung in Höhe von 12.000 € angegeben (ohne dass allerdings das Gegenkonto erkennbar ist). Was der Hintergrund dieser Überweisung ist, bleibt allerdings völlig unklar. Insbesondere lässt auch die – mutmaßlich vom Kläger vorgenommene – handschriftliche Ergänzung „Nachzahlung 8-12/14“ keinen Bezug zu den behaupteten Unterstützungsleistungen in Höhe von monatlich 1.500 € erkennen. Hätte es sich hierbei tatsächlich um eine Nachzahlung dieses Betrages für den genannten Zeitraum August bis Dezember 2014 gehandelt, wäre eine Überweisung in Höhe von 7.500 € (5 x 1.500 €) und nicht – wie erfolgt – in Höhe von 12.000 € zu erwarten gewesen. Die Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht gehen zum Nachteil der Kläger, die sich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der zur Unterstützung von S aufgewandten Beträge berufen. bb) Da der Kläger trotz Aufforderung hierzu angebliche laufende monatliche Zahlungen an seine Schwester nicht nachgewiesen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob solche Zahlungen – wären sie denn erfolgt – bei ihm steuermindernd hätten berücksichtigt werden können. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. schiede im Übrigen schon deshalb aus, weil es an einem Vertrag fehlt, in dem sich der Kläger zu laufenden Rentenzahlungen oder zur Übernahme einer dauernden Last in Höhe von monatlich 1.500 € zugunsten seiner Schwester S verpflichtet hätte; mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2005 verpflichtete er sich lediglich zur Übernahme der Betreuung (dort Ziffer 3) und zur verbilligten Überlassung einer Wohnung (dort Ziffer 6), zu der es letztlich nicht gekommen ist. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung würde abgesehen von einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung auch vorausgesetzt haben, dass die Schwester S trotz eigener Renteneinkünfte in den Jahren 2012 bis 2014 bedürftig war und etwaige Zahlungen an sie daher den Umständen entsprechend notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen hätten. Nachdem es hierauf mangels eines Nachweises von Unterstützungszahlungen ohnehin nicht mehr ankommt, muss das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden. c) Da die Zinszahlungen der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, vom Kläger in den Jahren 2012 – 2014 aber in gleicher Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wirkt sich die steuerliche Anerkennung des zwischen den Klägern geschlossenen Darlehensvertrages auf den Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute nicht aus, weshalb das FA die Höhe der Einkünfte in den Streitjahren 2012 – 2014 im Ergebnis zutreffend ermittelt hat. Allerdings ist in den Streitjahren 2012 und 2013 auf die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG anzuwenden. 4. Der erkennende Senat geht schließlich davon aus, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig ist (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2020), dass es sich bei den an die Tochter T im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 9.750 € insgesamt um Aufwendungen für ihren Unterhalt gehandelt hat, die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2013 gültigen Fassung allerdings nur bis zum Betrag von 8.130 € als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. 5. Das Gericht macht von der in § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch und überträgt die Berechnung der Einkommensteuer der Jahre 2010 – 2013 auf das FA. ___________ ___________ ___________ 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter – wie hier – teils obsiegt, teils unterliegt. Das Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich in einem Prozessrechtsverhältnis aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Sachantrag und dem endgültig Erreichten (Ratschow in Gräber, FGO, § 136 Rn. 1 m.w.N.). Maßgeblich ist grundsätzlich der zu Beginn des Verfahrens gestellte Antrag. Der Streitwert verändert sich durch einen später ermäßigten Klageantrag nicht (Ratschow in Gräber, FGO, Vor § 135 Rn. 116). Bezogen auf den Gesamtstreitwert, den das FA mit Schriftsatz vom 1. März 2017 zutreffend mit 79.602 € ermittelt hat, haben die Kläger zu ungefähr 9/20 und das FA zu 11/20 obsiegt. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist. Der Streitfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, sondern hat im Wesentlichen die steuerrechtliche Einordnung der vom Kläger mit seinen Angehörigen abgeschlossenen Verträge auf der Grundlage vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Gegenstand. Streitig sind die steuerlichen Auswirkungen von laufenden Zahlungen, die die Klägerin auf der Grundlage eines Darlehensvertrages auf ein für den Bruder des Klägers eingerichtetes Bankkonto geleistet hat, sowie – im Jahr 2013 – die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG). Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2010 – 2014 gem. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 30. April 2009 verlegten sie ihren Wohnsitz nach W, Schweiz. Sie erklärten, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beibehalten werde, da ca. 99% ihrer Einkünfte wie bisher in Deutschland erzielt würden. Der Kläger bezog als [ ___ ] Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte als [ ___ ] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bis 2011) sowie sonstige Einkünfte. Daneben erklärten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 – 2014 machte die Ehefrau bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts ... weg x in X, welches in ihrem Alleineigentum steht, Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 41.924 € (2010), 45.097,88 € (2011), 41.639,87 € (2012), 41.520,74 € (2013) sowie 23.474,89 € (2014) als Werbungskosten geltend. Hierin enthalten waren Beträge von 36.000 € (2010, 2012, 2013), 39.800 € (2011) und 18.000 € (2014), die in einer Anlage zur Anlage V mit „B/ex xxx“ bzw. mit „Ex-Spk xxx/S“ oder „Ex-Spk xxx/ExB/S“ bezeichnet waren. Die Schuldzinsen haben folgenden tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund: Der Bruder des Klägers, B („B“), hatte im Jahr 1997 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Aufgrund eines Behandlungsfehlers hatte er bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen und war seither ein Pflegefall. Die Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes ([ ___ ] Versicherung AG) leistete daher im Jahr 2005 auf Grundlage eines Abfindungsvergleichs eine Zahlung i.H.v. 1.200.000 € an den Bruder des Klägers. In Folge der Erkrankung von B war der Kläger zu dessen Betreuer bestellt worden (Bl. 90 f. ESt-Akte Bd. VII). Mit Schreiben vom 19. Juni 2005 teilte er dem Vormundschaftsgericht mit, dass er zwei rechtsgeschäftliche Vollmachten des B aufgefunden habe und bat um Überprüfung, ob die Kosten verursachende Betreuung aufgehoben werden könne. Bei den Vollmachten handelt es sich um eine auf die Wahrnehmung der wirtschaftlichen und steuerlichen Pflichten bezogene Vollmacht vom 27. November 1985 sowie eine „Allgemeine Vollmacht“ vom 24. Dezember 1989 (vgl. Bl. 879 und 881 der Betreuungsakte des Amtsgerichts Y). Das auf den 27. November 1985 datierte Dokument legte er beim AG Y im Original vor; das auf den 24. Dezember 1989 datierte Dokument legte er lediglich in Kopie vor, da „das Original leider nach dem Kopiervorgang am Samstag unwiederbringlich entsorgt“ worden sei. Das AG Y nahm von beiden Dokumenten, die es dem Kläger wieder übersandte, Kopien zu den Betreuungsakten. Das Betreuungsgericht hob die Betreuung des B mit Beschluss vom 2. Januar 2006 auf, soweit sie die Vermögenssorge betraf, da dieser Aufgabenbereich vom Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Vollmachtsurkunden auch außerhalb einer angeordneten Betreuung wahrgenommen werden könne. Daneben war der Kläger auch noch Betreuer seiner an einer psychischen Erkrankung leidenden Schwester S (Bl. 92 f. ESt-Akte Bd. VII). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 2. Juli 2005 zwischen dem Kläger, seinem Bruder (vertreten durch den Kläger) und der Mutter, M, verpflichtete sich der Kläger, die lebenslange Betreuung von B zu übernehmen und „für eine ordentliche Versorgung des B persönlich zu garantieren“ (Ziffer 2 des Vertrags). Daneben verpflichtete er sich zur Übernahme der wirtschaftlichen Angelegenheiten auch seiner Mutter und seiner Schwester und sagte zu, „die Versorgung der Mutter an deren alten und kranken Tagen zu übernehmen“ (Ziffer 3 des Vertrags). Die Kosten hierfür sind in der Vereinbarung für B mit monatlich 4.500 € und für die Mutter und die Schwester mit monatlich 2.500 € veranschlagt (Ziffer 5 des Vertrags). Im Gegenzug sollte der Kläger von B die Versicherungsleistung in Höhe von 1.200.000 € erhalten. Mit dieser sollten die Darlehen bei der Sparkasse [ ___ ] für die Immobilie ... weg getilgt werden, „um dauerhaft die Mittel für den Unterhalt der o.g. Personen aufbringen zu können“. Nach der Darstellung im Vertrag gingen die Vertragsbeteiligten davon aus, dass die gegenseitigen Leistungen wirtschaftlich ausgewogen seien und der Kapitalwert für die lebenslangen Leistungen rund 1.200.000 € betrage (Ziffer 7 des Vertrags). Außerdem sollte der Kläger für den Fall, dass seine Betreuungstätigkeit aus welchen Gründen auch immer aufgehoben werden sollte, dem B den dann bestehenden Restkapitalwert zurückbezahlen (Ziffer 8 des Vertrags). Unter dem 21. Januar 2006 wurde darüber hinaus ein Darlehensvertrag abgeschlossen, nach dem der Kläger den Betrag von 1.200.000 € seiner Frau zur Ablösung der bislang zur Finanzierung der Immobilie ... weg x bei der Sparkasse [ ___ ] bestehenden Darlehen (Nr. [ ___ ] und Nr. [ ___ ]) zur Verfügung zu stellen hatte. In dem Vertrag wurden der Kläger als Darlehensgeber und die Klägerin als Darlehensnehmerin bezeichnet. Das Darlehen war mit 3% zu verzinsen, Tilgungsleistungen waren keine vereinbart. „Zur Abkürzung des Zahlungsweges“ sollte die Klägerin die monatlich fälligen Zinszahlungen i.H.v. 3.000 € direkt auf das Konto des B bei der Volksbank Y überweisen. Zur Besicherung des Darlehens ließ sich der Kläger die Mieten aus den Immobilien ... weg still abtreten, außerdem sollte er „jederzeit verlangen“ können, dass die Darlehensnehmerin ihm die auf den Grundstücken ... weg bestehenden Grundschulden zur Sicherung abtritt. Hinsichtlich der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den Vertrag vom 2. Juli 2005 (Bl. 76 f. ESt-Akte Bd. VII) sowie den Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 (Bl. 115 f. ESt-Akte Bd. VII) verwiesen. Am 27. Januar 2006 wurde zunächst vom Konto des B bei der Bank I ein Betrag von 1.145.000 € auf das Konto des Klägers (Nr. [ ___ ]) bei der Sparkasse [ ___ ] überwiesen. Die ebenfalls bei der Sparkasse [ ___ ] bestehenden Darlehen wurden schließlich am 30. Januar 2006 durch zwei Überweisungen von o.g. Konto des Klägers i.H.v. 500.012,78 € bzw. 677.321,08 € abgelöst (vgl. Bl. 78 f. ESt-Akte Bd. VII). Die Klägerin überwies fortan – auch über den Tod des B hinaus – monatlich 3.000 € auf das Konto des B bei der Volksbank Y mit der Konto-Nr. [ ___ ]. Der entsprechende Dauerauftrag wurde mit Beginn des Jahres 2014 auf monatlich 1.500 € reduziert. Die monatlichen Zahlungen sollen laut den Angaben des Klägers nach dem Tod des Bruders für die Versorgung seiner Schwester S verwendet worden sein (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2017, Bl. 263R FG-Akte im Verfahren 11 K 3703/16). Am xx.xx. 2011 verstarb der Bruder des Klägers. Auf Anforderung durch das örtlich zuständige FA [ ___ ] legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2013 eine Kopie zweier mit dem Namen des B unterzeichneter letztwilliger Verfügungen vor. In dem auf den 5. Juni 1979 datierten ersten Testament hatte B den Kläger zum Alleinerben eingesetzt und für den Fall, dass er –B – heiraten oder leibliche Kinder haben sollte, diese zu Erben bestimmt. In dem auf den 26. Dezember 2010 datierten zweiten Testament hatte B den Kläger zu seinem Alleinerben eingesetzt und außerdem für seine Neffen und Nichten ein Vermächtnis in Höhe seiner Ansprüche aus Lebensversicherungen begründet (Bl. 113 der Akte des FA [ ___ ] zu StNr. [ ___ ]). Das FA setzte mit Bescheiden vom 25. November 2013 (2010, 2011), 29. August 2014 (2012), 26. April 2016 (2013) sowie 31. Mai 2016 (2014) die Einkommensteuer für das Jahr 2010 auf 85.288 €, für das Jahr 2011 auf 373.020 €, für das Jahr 2012 auf 26.438 €, für das Jahr 2013 auf 13.130 € und für das Jahr 2014 auf 3.404 € fest. Die Bescheide ergingen gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Hinsichtlich der in den Streitjahren auf das auf den Namen des B bei der Volksbank Y eingerichtete Konto (Nr. [ ___ ]) geleisteten „Zinszahlungen“ in Höhe von 36.000 € (2010, 2012, 2013), 39.800 € (2011) sowie 18.000 € (2014) versagte es den Werbungskostenabzug bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung, weil der Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 einem Fremdvergleich nicht standhalte. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machten die Kläger außerdem Unterhaltsleistungen an ihre am 20. November 1987 geborene Tochter T geltend. Das FA ging bei der im Rahmen des § 33a EStG vorzunehmenden sog. Opfergrenzberechnung davon aus, dass sich insbesondere aufgrund hoher Steuerzahlungen der Kläger im Jahr 2013 (389.220 €) ein negatives verbleibendes Nettoeinkommen ergebe und der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung daher zu versagen sei. Gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 – 2014 legten die Kläger Einsprüche ein. Die Einspruchsverfahren für die Jahre 2010 – 2012 ruhten zunächst im Hinblick auf das beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 11 K 3619/13 geführte Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2009. Nachdem der Senat die dortige Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2015 rechtskräftig abgewiesen hatte (die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Beschluss vom 20. April 2016 als unzulässig verworfen, die u.a. hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - mit Beschluss vom 21. März 2017 nicht zur Entscheidung angenommen), nahm das FA die Rechtsbehelfsverfahren – soweit diese ruhten – wieder auf. Es verminderte die Einkommensteuer für das Jahr 2010, indem es schweizerische Steuer i.H.v. 3.346 € anrechnete, und für die Jahre 2011 bis 2014, indem es den AfA-Betrag für das Objekt ... weg korrigierte, und setzte jeweils mit Bescheiden vom 25. August 2016 die Einkommensteuer für das Jahr 2011 auf 369.392 €, für 2012 auf 23.072 €, für 2013 auf 12.990 € sowie für 2014 auf 2.482 € herab. Im Übrigen wies es die Einsprüche jeweils mit Entscheidung vom 29. November 2016 als unbegründet zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage, die beim erkennenden Senat zunächst unter dem Aktenzeichen 11 K 3703/16 geführt wurde. Der erkennende Senat hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2017 abgewiesen. Er hat dabei die Auffassung vertreten, das FA habe den Werbungskostenabzug bei den Einkünften der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) für die von ihr auf das Konto des B geleisteten Zahlungen mangels Fremdüblichkeit des zugrundeliegenden Darlehensverhältnisses zu Recht verneint, und beim Kläger könnten die Unterstützungsleistungen weder als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. noch als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Der BFH hat das Urteil des Senats vom 19. Dezember 2017 – nachdem er auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hin mit Beschluss vom 18. Mai 2018 die Revision zugelassen hatte – mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (IX R 15/18) aufgehoben und die Streitsache an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zur Begründung führte er aus, die durch das FG vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 2. Juli 2005 sei insofern widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft, als es bei der Beurteilung des Sonderausgabenabzugs einerseits davon ausgegangen sei, dass durch diesen Vertrag keine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Klägers begründet worden sei, andererseits aber insoweit angenommen habe, dass die Vertragsparteien ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft abgeschlossen hätten (Urteil vom 4. Dezember 2018 – IX R 15/18 unter II.1.). Zugleich wies der BFH darauf hin, dass im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein werde, ob der Kläger das streitgegenständliche Darlehen im eigenen Namen oder ob der Bruder B dieses – vertreten durch den Kläger – der Klägerin gewährt habe (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018 – IX R 15/18 unter II.2.). Nach Zurückverweisung durch den BFH wird das Verfahren unter den Aktenzeichen 11 K 334/19 beim FG Baden-Württemberg geführt. Wie im ersten Rechtszug machen die Kläger geltend, die Schuldzinsen dienten der Sicherung und Erhaltung der Vermietungseinkünfte und seien daher bei diesen in vollem Umfang nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Die an die Sparkasse gezahlten Schuldzinsen seien in der Vergangenheit ohne weiteres als Werbungskosten abzugsfähig gewesen, nichts anderes könne nach der Umfinanzierung gelten. Der Finanzierungszusammenhang bestehe nach wie vor. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag halte einem Fremdvergleich stand. Insbesondere hätten sie – die Kläger – anhand der vorgelegten Kontoauszüge nachgewiesen, dass die vereinbarten Zinszahlungen an den Bruder erfolgt seien. Formelle Fehler bei der Gestaltung könnten ihnen nicht entgegengehalten werden, da sie nachweislich die Ausgaben für die erkrankten Geschwister seit rund 20 Jahren tatsächlich übernommen und so dem Sozialstaat Hilfeleistungen in Millionenhöhe erspart hätten. Nach der Rechtsprechung des BFH seien bekanntlich die tatsächlichen Verhältnisse von größerer Relevanz für die Beurteilung der Fremdüblichkeit als formelle Hindernisse oder Fehler. Soweit das FG Baden-Württemberg im Verfahren wegen Einkommensteuer 2009 (11 K 3619/13) zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es die Urteile des BFH vom 12. Mai 2009 (IX R 46/08) und 22. Oktober 2013 (X R 26/11) unzutreffend gewürdigt. Neben den Schuldzinsen seien in den Jahren 2010 – 2014 weitere, bislang nicht geltend gemachte Kosten für die Betreuung und den Lebensunterhalt der schicksalshaft erkrankten Geschwister i.H.v. 18.000 € p.a. im Schätzungswege als Werbungskosten bei der fremdvermieteten Immobilie ... weg anzuerkennen. Schließlich seien auch die Unterhaltsaufwendungen für die in Y studierende Tochter T, welche das 25. Lebensjahr überschritten habe, im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33a EStG anzuerkennen. Ergänzend vertreten sie im zweiten Rechtsgang die Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien aufgrund des vom BFH festgestellten schweren materiellen Rechtsfehlers nach § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig. Das FG sei davon ausgegangen, dass ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft zwischen dem Kläger und seinem erkrankten Bruder B vorliege. Dem habe der BFH unter Hinweis auf die Rückzahlungsklausel unter Ziffer 8 des Vertrages vom 2. Juli 2005 zu Recht widersprochen. Aus der Formulierung des FG auf Seite 13 seines Urteils vom 19. Dezember 2017 „hätte der Bruder des Klägers die Versicherungsleistung im eigenen Vermögen behalten und hieraus Kapitalerträge erwirtschaftet – ggf. durch Gewährung eines Darlehens an seine Schwägerin – hätte es insoweit nicht der Unterstützung durch den Kläger bedurft“ sei klar zu entnehmen, dass das FG die Schuldzinsen für diesen Fall wohl als abzugsfähige Werbungskosten aus der Umfinanzierung und Ablösung der Bankdarlehen anerkannt hätte. Nur der „Umweg“ über den Kläger könne aber keine andere Beurteilung rechtfertigen. Allein Gründe der „Haftungsverschonung“ der Ehefrau hätten seinerzeit unter Mitwirkung des Betreuungsgerichts dazu geführt, das Darlehen nicht der Ehefrau und Schwägerin unmittelbar zu gewähren, sondern den leiblichen Bruder dazwischen zu schalten. Ebenso wie keine Versicherung oder Bank bereit gewesen sei, die Versicherungsleistung gegen eine lebenslängliche Versorgung des B entgegen zu nehmen, habe auch die Ehefrau das Risiko einer lebenslangen Versorgung des Bruders nicht übernehmen können und wollen. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2010 vom 25. November 2013 sowie 2011 – 2014 vom 25. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten i.H.v. 54.000 € (2010, 2012, 2013), 57.800 € (2011) sowie 36.000 € (2014), sowie im Jahr 2013 Unterstützungsleistungen an die Tochter i.H.v. 9.750 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das FA tritt der Klage nicht mehr entgegen, soweit mit dieser im Jahr 2013 Unterstützungsleistungen an die Tochter in Höhe von 9.750 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Es vertritt wie im ersten Rechtsgang den Standpunkt, dass die Zahlungen der Klägerin an den Bruder des Klägers weder bei ihr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch beim Kläger als dauernde Last oder als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen seien. Ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG für die von der Klägerin in den Streitjahren geleisteten Zinszahlungen komme nur dann in Betracht, wenn der zwischen den Eheleuten geschlossene Darlehensvertrag vom 21. Januar 2006 steuerlich anzuerkennen wäre. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen seien steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden seien und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Dies sei bei dem von den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag nicht der Fall. Dieser entspreche weder in Bezug auf die Besicherung des Darlehens, das vereinbarte Kündigungsrecht noch den Umstand, dass die vereinbarte Verzinsung von 3% nicht durchgehend eingehalten worden sei, dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Ein Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. scheide ebenfalls aus, weil durch den am 2. Juli 2005 zwischen dem Kläger, seinem Bruder (vertreten durch den Kläger) und der Mutter, M, geschlossenen Vertrag keine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last im Sinne dieser Vorschrift begründet worden sei. Einer Berücksichtigung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG schließlich stehe entgegen, dass diese Aufwendungen dem Kläger nicht „zwangsläufig“ im Sinne dieser Vorschrift erwachsen seien, weil die finanzielle Unterstützungsbedürftigkeit des Bruders erst dadurch entstanden sei, dass Vermögen auf den Kläger übertragen worden sei. Die Sach- und Rechtslage wurde am 14. Oktober 2019 zusammen mit dem Parallelverfahren wegen Einkommensteuer 2007 und 2008 (11 K 335/19) und dem ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren wegen Erbschaftsteuer auf Ableben des am xx.xx. 2011 verstorbenen B (11 K 3291/17) erörtert. Am 21. Januar 2020 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger als Beteiligter angehört und R, vormals Rechtspfleger beim AG Y, als Zeuge zu den streitbefangenen Sachverhalten vernommen wurden. Ihre Angaben wurden jeweils tontechnisch aufgezeichnet. Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung sowie den der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung beigefügten Tonträger wird Bezug genommen. Neben der das vorliegende Verfahren 11 K 334/19 betreffenden Gerichtsakte hat das Gericht auch nachfolgende Behördenakten, Akten der den Verfahren 11 K 334/19 und 11 K 335/19 vorausgegangenen Rechtszüge sowie Akten im Verfahren wegen Erbschaftsteuer auf Ableben des B (11 K 3291/17) seiner Entscheidung zugrunde gelegt: ● 2 Bde. FG-Akten zu 11 K 3703/16 betr. ESt 2010 – 2014 (1. Rechtszug) ● 1 Bd. BFH-Akten IX B 9/18 zum FG-Verfahren 11 K 3703/16 ● 1 Bd. BFH-Akten IX R 15/18 zum FG-Verfahren 11 K 3703/16 ● 1 Bd. FG-Akten zu 11 K 335/19 betr. ESt 2007 und 2008 (2. Rechtszug) ● 2 Bde. FG-Akten zu 11 K 3860/16 betr. ESt 2007 und 2008 (1. Rechtszug) ● 1 Bd. BFH-Akten IX B 8/18 zum FG-Verfahren 11 K 3860/16 ● 1 Bd. BFH-Akten IX R 14/18 zum FG-Verfahren 11 K 3860/16 ● 1 Bd. RB-Akte des FA Z betr. Eheleute Kl + Klin StNr. [ ___ ] ● 5 Bde. ESt-Akten des FA Z betr. Eheleute Kl + Klin StNr. [ ___ ] ● 1 Bd. BFH-Akten IX S 19/18 betr. AdV der ESt 2007, 2008 und 2010 bis 2014 ● 3 Bde. FG-Akten zu 11 K 3291/17 betr. ErbSt auf Ableben des B ● 1 Ordner „FA [ ___ ] E Kl + Klin B gest. xx.xx.2011 [ ___ ]“ ● 1 Bd. Erbschaftsteuer-Akten des bekl. FA - Kl + Klin B [ __ ] ● 1 Bd. „Rechtsbehelfsakten Kl + Klin B; Ef. Kl + Klin Kl“ ● 3 Bde. Betreuungsakten des AG Y