Urteil
11 K 3874/16
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0724.11K3874.16.00
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Leitsätze
1. Im Falle der Inhaftungnahme eines Vorstandsmitglieds für Stromsteuerschulden und Energiesteuerschulden eines Versorgers kann ein etwaiges Mitverschulden des Hauptzollamts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids haben, wenn der Haftungsschuldner in nicht nur geringem Maße seine Aufsichtspflichten und Überwachungspflichten verletzt hat und er trotz gravierender Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch das für Steuern zuständige Vorstandsmitglied keine rechtzeitigen und hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, für die Erfüllung der insbesondere verbrauchsteuerlichen Pflichten des Versorgers Sorge zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96).(Rn.36)
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 12.05.2021 - VII B 160/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Inhaftungnahme eines Vorstandsmitglieds für Stromsteuerschulden und Energiesteuerschulden eines Versorgers kann ein etwaiges Mitverschulden des Hauptzollamts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids haben, wenn der Haftungsschuldner in nicht nur geringem Maße seine Aufsichtspflichten und Überwachungspflichten verletzt hat und er trotz gravierender Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch das für Steuern zuständige Vorstandsmitglied keine rechtzeitigen und hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, für die Erfüllung der insbesondere verbrauchsteuerlichen Pflichten des Versorgers Sorge zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96).(Rn.36) 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 12.05.2021 - VII B 160/20, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid in Gestalt des Teilrücknahmebescheids und der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach den §§ 34 und 69 AO sind erfüllt. Der Beklagte hat zudem das ihm durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 102 FGO, § 5 AO). Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Die Behörde hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die die Behörde heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Insoweit ist die Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine von den Finanzgerichten in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 – V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; siehe hierzu unter 1.). Auf einer zweiten Entscheidungsstufe schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Entscheidung an, ob und wen die Behörde als Haftenden in Anspruch nehmen will. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen des § 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (siehe dazu unter 2.). 1. Der Kläger haftet für die Stromsteuer- und Energiesteuervorauszahlungen für 2011 und die hälftigen Säumniszuschläge hieraus. Die Mitglieder des Vorstands [...] haften nach § 69 i. V. m. § 34 AO und § [...], soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. a) Bei den Stromsteuer- und Energiesteuervorauszahlungen und den darauf entfallenden Säumniszuschlägen handelt es sich um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO, die aufgrund einer Pflichtverletzung nicht entrichtet wurden. aa) Die B war als Versorger i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV – in der jeweils gültigen Fassung vom 31. Mai 2000 und vom 20. September 2011, letztere gültig ab 30. September 2011) verpflichtet, dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 StromStV angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Hierauf wurde sie im Rahmen der Erlaubniserteilung ausdrücklich hingewiesen. Zu den mitteilungspflichtigen Änderungen gehört auch die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 StromStV explizit aufgeführt ist. Entsprechende Regelungen enthält für die Energiesteuer § 79 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV – in der jeweils gültigen Fassung vom 5. Oktober 2009, 1. Juli und 20. September 2011, letztere gültig ab 30. September 2011). Aufgrund der Erhöhung der [...Abnehmer…] von ... im Jahr 2009 auf ... im Jahr 2010 und deren annähernden Verdopplung im Jahr 2011 auf ... war von einer beträchtlichen Steigerung der zu erwartenden Strom- und Energiesteuerschuld auszugehen. Dies hätte der Vorstand der B dem Hauptzollamt mitteilen müssen. bb) Soweit das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 8. August 2013 – 4 V 91/13, abrufbar in der juris Datenbank unter II. 2. a) bb) (3) (a) im Rahmen eines Verfahrens wegen vorläufigen Rechtschutzes ausführt, eine „spezielle gesetzliche Regelung, dass der Steuerschuldner im Falle von festgesetzten Stromsteuervorauszahlungen eine entsprechende Mitteilung an das HZA zu richten hat, gibt es nicht“, ist dies zwar insoweit zutreffend, als die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der Verhältnisse tatsächlich nicht durch förmliches Gesetz, sondern nur im Rahmen von Rechtsverordnungen begründet wurde. Allerdings ist eine gesetzliche Grundlage zur Begründung steuerlicher Pflichten auch nicht Voraussetzung für eine Haftung wegen Verletzung steuerlicher Pflichten im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Weder § 34 AO noch § 69 AO schränkt die steuerlichen Pflichten auf durch formelle Gesetze begründete Pflichten ein. Zudem ist per definitionem gemäß § 4 AO jede Rechtsnorm Gesetz. cc) Unabhängig davon ist der gesetzliche Vertreter [...] auch bereits vor Festsetzung der Steuer zur Bereitstellung oder Sicherung des zukünftigen Steueranspruchs verpflichtet und handelt pflichtwidrig, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 – VII R 19/02, BFHE 205, 335, BStBl II 2004, 967 und BFH-Beschluss vom 25. April 2013 – VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063, jeweils mit weiteren Nachweisen der BFH-Rechtsprechung). Dies war vorliegend der Fall. Nachdem sich die […Abnehmer...] vervielfacht hatten, war offensichtlich, dass die Strom- und Energiesteuerschuld dem entsprechend ansteigen würde. Daher war von den Vertretern der B Vorsorge für deren spätere Tilgung zu treffen. b) Der Kläger war – neben dem Zeugen D – sowohl zur Mitteilung der Änderungen der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld an das Hauptzollamt als auch zur Mittelvorsorge verpflichtet (siehe dazu unter aa) und hat diese auch ihm als Vorstandsmitglied auferlegten Pflichten grob fahrlässig verletzt (siehe dazu unter bb). aa) Als am XX.XX.2011 [...] eingetragenes drittes Vorstandsmitglied oblag es neben den weiteren Vorstandsmitgliedern dem Kläger, die stark gestiegene zu erwartende Jahressteuerschuld bezüglich der Strom- und Energiesteuer an das Hauptzollamt zu melden und für deren Begleichung Vorsorge zu treffen. Nach dem internen Geschäftsverteilungsplan war zwar nicht er selbst, sondern der Zeuge D für den Bereich Steuern und Finanzen zuständig; aufgrund der besonderen Situation traf diese Verpflichtung aber auch den Kläger. (1) Sind mehrere Mitglieder des Vorstands bestellt, trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung und grundsätzlich auch die Verantwortung für die Geschäftsführung im Ganzen. Denn die Führung der Geschäfte umfasst nicht in erster Linie die Besorgung eines bestimmten Geschäftsbereichs, sondern die verantwortliche Leitung der Geschäfte in ihrer Gesamtheit. Daher muss sich auch der nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betraute Vorstand fortwährend von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitvorstands, dem diese Aufgaben übertragen sind, überzeugen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 – V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter 2. b). Dabei kann zwar eine bekannte Vertrauenswürdigkeit und Pflichterfüllung des anderen Verantwortlichen berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 – VII B 126/09, BFH/NV 2010, 2227; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 69 Rz. 107). Das dem anderen Verantwortlichen vertrauende Vorstandsmitglied muss sich jedoch mindestens generelle Kenntnis davon verschaffen, dass die Geschäftsführung durch den anderen Verantwortlichen ordnungsgemäß ist. Es muss gewährleistet sein, dass die von diesem vorgenommenen Geschäfte die Grenzen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht überschreiten und dass bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens [...] alle Vorstandsmitglieder unverzüglich unterrichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 – V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter 2. f; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 – I B 44/97, BFH/NV BFH/NV 1998, 11; s.a. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 – VII R 86/85, BFH/NV 1987, 550). Zeichnet sich dagegen eine nahende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, ist jedes einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, sich um die Gesamtbelange der Gesellschaft zu kümmern. Nicht anders ist es bei einem Vorstandsmitglied, das erkennt, dass ein anderes Vorstandsmitglied in seinem Wirkungskreis die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vermissen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 – V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776). (2) Vorliegend bestand für das Jahr 2011 eine schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Vorstandsmitgliedern, wonach der Zeuge D für den Bereich Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie für Steuern und Recht zuständig war und das Personalwesen, Controlling, Beschwerdemanagement und Vertragswesen in den Verantwortungsbereich des Klägers fiel. Der Zeuge D war [...], weshalb der Kläger zwar grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass er damit über die fachliche Kompetenz verfügte, die Finanz- und Lohnbuchhaltung ordnungsgemäß zu führen oder führen zu lassen sowie die steuerlichen Pflichten der B – gegebenenfalls mit Unterstützung durch Dritte wie Steuerberater u. a. – pflichtgemäß zu erfüllen. Allerdings waren nach den eigenen Angaben des Klägers bereits „seit Sommer/Herbst 2010“ beim Aufsichtsrat und [...] „Zweifel an einer ordnungsgemäßen Buchführung und Kostenrechnung“ des Zeugen D aufgekommen, „die sich damals aber noch nicht belegen ließen“. Zwischen E und dem Aufsichtsrat, dem der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch angehörte, „wurde daher im August 2010 verabredet, die turnusgemäße Prüfung für 2009 vorzuziehen auf Oktober 2010“ [...]. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden im Jahr 2010 zudem vom Aufsichtsrat und Vorstand angeforderte Zahlen nur schleppend geliefert, was bereits in diesem Jahr (2010) zu Ermahnungen des Zeugen D geführt habe. Im März 2011 wurde dieser schließlich formell abgemahnt. (3) In Kenntnis dieser Vorgänge konnte und durfte der Kläger nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben durch den Zeugen D ausgehen. Spätestens im Frühjahr 2011 hätte er selbst tätig werden und die korrekte Erledigung der dem Mitvorstand übertragenen Aufgaben überprüfen müssen. Hierzu gehören auch die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, zu denen auch die Mitteilung der zu erwartenden Jahressteuerschuld und die Sicherstellung ausreichender Mittel für die zu erwartenden Steuerforderungen zählen. Zwar hat der Kläger zusammen mit dem Zeugen C diverse Maßnahmen ergriffen, die der Kontrolle des Zeugen D dienen sollten. So wurden zum XX.XX. 2011 Geschäftsräume angemietet, so dass die Buchhaltung aus den Privaträumen des Zeugen D in allen Vorständen zugängliche Räume verlegt werden konnte, und am XX. Februar 2011 eine Steuerberatungsgesellschaft, die F GmbH, mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 beauftragt sowie zum XX. Juli 2011 eine professionelle Buchhaltungskraft eingestellt […]. Sämtliche Maßnahmen zielten darauf ab, einen Überblick über die finanzielle Situation der B zu erhalten. Dies allein entbindet den Kläger jedoch nicht von seiner Verpflichtung, auch in strom- und energiesteuerlicher Hinsicht die Aufgabenerledigung durch den Zeugen D zu überprüfen. Denn er durfte bei den erheblichen Zweifeln, die er bereits seit mindestens Sommer/Herbst 2010 zunächst als Aufsichtsrat, ab XX.XX.XXXX auch als Vorstand an der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben durch den Zeugen D hatte, nicht darauf vertrauen, dass dieser die steuerlichen Pflichten gegenüber dem Hauptzollamt ordnungsgemäß erfüllen würde. Der Kläger hätte insbesondere überprüfen können und müssen, in welcher Höhe Strom- und Energiesteuern bereits entstanden waren, in welcher Höhe mit weiteren Verbrauchsteuerentstehungen für das Jahr gerechnet werden mussten, ob die dem Hauptzollamt gegenüber abgegebenen Angaben damit übereinstimmten und ob entsprechende Vorsorge getroffen worden war und wurde. Da die F GmbH lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 beauftragt worden war und weder mit der Strom- noch mit der Energiesteuer befasst war, entlastet die Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft nicht. (4) Dem Kläger war bekannt, dass Strom- und Energiesteuer in ganz erheblicher Höhe entstanden waren und auch weiter entstehen würden. Zum einen waren sie ein maßgeblicher Posten, der bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen war, zum anderen waren sie in den kurzfristigen Erfolgsrechnungen, die der Zeuge D vierteljährlich vorgelegt hat, auf den jeweiligen Zeitpunkt bezogen, separat ausgewiesen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war die Preiskalkulation jedenfalls seit Mai 2010 auch Gegenstand der gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen [...]. Die Stromsteuer sei bei der Preiskalkulation mit 2,05 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt worden [...], was dem entsprechenden Regelsteuersatz entspricht. Auch die Strom- und Energiesteuervorauszahlungen wurden in den gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratssitzung und den Besprechungen mit E mehrfach thematisiert. So heißt es in der der Besprechungsnotiz vom 22. Juli 2011 [...] unter der Überschrift „Sachstand Klärungsarbeiten für JA–2009 und 2010– Basis war Klärungsgespräch am XX.XX.XXXX“ unter 2., „EN-Steuern-VZ: ist inzwischen geklärt…“. Auf die Frage, was dies bedeute, gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung an, darunter sei zu verstehen, „dass für mich die Energiesteuervorauszahlungen nach der KER geleistet worden waren. … Die Höhe der Steueranmeldung war kein Thema in den Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen. Die Höhe der Vorauszahlungen war mir nicht bekannt, weil es nicht mein Ressort war“ [...]. Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass diese Angaben des Klägers wahrheitsgemäß erfolgt sind. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass sich der Kläger mit der Erklärung des Zeugen D zufriedengegeben hat, die dieser auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Dort hat er auf die durch die gestiegenen [... Abnehmerzahlen ...] zu erwartenden hohen Strom- und Energiesteueransprüche ausgeführt,„wenn das HZA sagt, dass ich Vorauszahlungen in einer bestimmten Menge zu leisten habe, dann zahle ich nicht mehr. Allerdings muss die Buchhaltung stimmen und die Differenz dort Berücksichtigung finden.“ [...] Auch der Zeuge C bestätigte, dass bei den gemeinsamen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen „auch Rückstellungen für Steuerforderungen Thema waren“ [...]. Demnach war dem Kläger bekannt, dass die Vorauszahlungen weit unter den tatsächlich zu erwartenden Steuerforderungen lagen. Andernfalls hätten Rückstellungen für die zu erwartenden Steuern nicht thematisiert werden müssen. Selbst wenn in der Besprechung vom XX.XX.XXXX lediglich das Ergebnis der Überprüfung der tatsächlichen Zahlung der Strom- und Energiesteuer festgestellt worden wäre, dann wäre dem Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch bekannt gewesen, dass nicht etwa die in der vom Zeugen D in der kurzfristigen Erfolgsrechnung („KER“) ausgewiesenen Beträge an das Hauptzollamt abgeführt, sondern lediglich ein Bruchteil der tatsächlich bereits entstandenen und der zu erwartenden Strom- und Energiesteuern entrichtet worden waren. Auch auf diese Erkenntnis hätte der Kläger reagieren und dem Hauptzollamt die bekannte zu erwartende Strom- und Energiesteuer mitteilen oder zumindest Mittelvorsorge treffen müssen für die noch festzusetzenden Steuern. (5) Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, er habe erst im Herbst 2011 verlässliche Zahlen aus der Buchhaltung gehabt. Die in den „KER“ enthaltenen Zahlen, die der Zeuge D seit Ende des Jahres 2010 vorgelegt hatte, stimmten in etwa mit den tatsächlichen Zahlen überein und enthielten zudem jeweils eine Prognose für die Entwicklung der B. In der mit Mail vom XX.XX.XXXX an die Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder übersandten „KER“ [...] sind für Januar bis März 2011 bereits Energieabgaben in Höhe von ... € angegeben, wogegen die Vorauszahlungen für das gesamte Jahr auf lediglich ... € und monatliche Beträge von jeweils ... € festgesetzt worden waren. Für Januar bis März 2011 waren demnach lediglich ... € an das Hauptzollamt abgeführt worden, was für den Kläger unschwer aus den Kontoauszügen ersichtlich war. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hatten alle Vorstandsmitglieder, also auch er selbst, Zugriff auf die Bankkonten der B und haben „jeweils zum Monatsanfang und -ende die Kontostände angeschaut“ [...]. Die Differenz zwischen den in den „KER“ angegebenen Steuerbeträgen und den an das Hauptzollamt tatsächlich abgeführten Beträgen war für den Kläger somit leicht zu erkennen. Bei dem erheblichen Misstrauen, das er dem Zeugen D entgegengebracht und auch nach außen hat erkennen lassen, durfte er sich nicht darauf zurückziehen, Steuern hätten nicht zu seinem Ressort gehört. bb) Da nach alledem kein Grund ersichtlich ist, der die unterlassene Mitteilung der geänderten zu erwartenden Jahressteuerschuld und die unterbliebene Sicherung der zum Teil bereits entstandenen und der aufgrund der bestehenden und neuen [... Abnehmerzahlen …] zu erwartenden Steuerforderungen trotz vorhandener Mittel durch den Kläger entschuldigt, ist die Pflichtverletzung als zumindest grob fahrlässig begangen anzusehen. Dies gilt umso mehr als die objektive Pflichtverletzung im Allgemeinen die grobe Fahrlässigkeit indiziert (BFH-Urteile vom 26. September 2017 – VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772, Rn. 20; vom 13. März 2003 – VII R 46/02, BStBl II 2003, 556; BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 – VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 30. Juni 2004 – I S 1/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1540 und vom 20.10.2005 – VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241; siehe auch Jatzke in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 AO, Rn. 56; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO, Rn. 29). c) Die Pflichtverletzungen sind auch kausal für die nicht fristgerechte Entrichtung der Strom- und Energiesteuer. aa) Hätte der Kläger dem Hauptzollamt die aufgrund der – bereits mit Mail des Zeugen D vom 5. April 2011 übersandten – „KER“ für das erste Quartal 2011 bekannten Zahlen tatsächlich zu erwartende Steuerschuld dem Hauptzollamt zeitnah mitgeteilt, hätten die Vorauszahlungen angepasst und die darauf zu entrichtenden Steuerbeträge auch bezahlt werden können. Zu diesem Zeitpunkt waren ausweislich der vorgelegten Kontounterlagen ausreichend Mittel zur Begleichung der Steuerforderungen vorhanden [...]. Auf dieser Grundlage angepasste Vorauszahlungen hätten auch in voller Höhe und nicht nur anteilig beglichen werden können. Die für die Vorstandsmitglieder nicht einkalkulierten hohen Endabrechnungen des Stromlieferanten G GmbH für das Jahr 2011, die nunmehr auch die EEG-Umlage enthielten, erfolgten erst im Oktober des Folgejahres [...]. bb) Da erst mit Beschluss des Amtsgerichts A vom XX.XX.XXXX [...] ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, mit Beschluss vom XX.XX.XXXX der B ein Verfügungsverbot auferlegt und mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts A vom XX.XX.XXXX über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, vermag diese Tatsache den Kläger nicht von seiner Haftung zu befreien (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2008 – VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129 und BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 – VII B 196/08, BFH/NV 2009, 1605). cc) Auch auf die Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters bei Zahlung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn die Pflichtverletzung einer nicht fristgerechten Steuerentrichtung bleibt selbst dann für den beim Fiskus eingetretenen Vermögensschaden kausal, wenn der Zeitpunkt der Zahlung in die Anfechtungsfrist des § 130 InsO fällt, so dass der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber den Finanzbehörden anfechten kann, wie es vorliegend mit den erfolgten Zahlungen geschehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 2008 – VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342; vom 4. Dezember 2007 – VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 – VII B 196/08, BFH/NV 2009, 1605). 2. Die vom Hauptzollamt getroffene Ermessensentscheidung, alle Vorstandsmitglieder in voller Höhe in Haftung zu nehmen, ist nach der im Rahmen der durch § 102 FGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. a) Im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, ist der Erlass eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft und das Entschließungsermessen damit hinreichend begründet (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.1987 – VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176 und vom 17. September 2019 – VII R 5/18, BFHE 266, 104). Ein etwaiges – im Übrigen nur im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigendes (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2017 – VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772) – Mitverschulden des Hauptzollamts wegen der nicht frühestmöglich erfolgten Anpassung der Vorauszahlungen führt vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler. Zwar war dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts durch Eingang der Stromsteueranmeldung für das Jahr 2010 am XX. Juni 2011 bekannt, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2011 zu niedrig waren; der Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2010 belief sich jedoch lediglich auf ... €, die zudem sofort entrichtet wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachbearbeiter auch auf die laufende Prüfung verwiesen. Mit dem Prüfer habe er vereinbart gehabt, an der Schlussbesprechung teilzunehmen und anschließend über die Anpassung der Vorauszahlungen zu entscheiden, weshalb er zunächst auf die Anpassung der Zahlen verzichtet habe. Nach der Rechtsprechung des BFH könnte aber selbst bei Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Hauptzollamts die persönliche Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur dann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn dessen Verschulden gering wäre (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 – VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Nachdem der Kläger wie oben dargelegt jedoch in nicht nur geringem Maße seine Aufsichts- und Überwachungspflichten verletzt, sondern trotz gravierender Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch das für Steuern zuständige Vorstandsmitglied keine rechtzeitigen und hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, für die Erfüllung der insbesondere verbrauchsteuerlichen Pflichten der B Sorge zu tragen, kann ein etwaiges Mitverschulden des Hauptzollamts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Inhaftungnahme des Klägers haben. b) Die Auswahlentscheidung des Hauptzollamts weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Auch wenn das Hauptzollamt im Haftungsbescheid und auch in der Einspruchsentscheidung nicht konsequent zwischen den Haftungsvoraussetzungen und der Ermessensentscheidung trennt, ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung, dass es sich seines Auswahlermessens bewusst gewesen ist. Dies bringt es im letzten Absatz seiner Einspruchsentscheidung hinreichend deutlich zum Ausdruck, indem es auf sein Ermessen verweist. Schon allein im Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrags ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Hauptzollamt für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme aller Vorstandsmitglieder entschieden hat, denn es liegt auf der Hand, dass von einer vollständigen Begleichung der Haftungsschuld durch den hauptverantwortlichen Zeugen D nicht ausgegangen werden konnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 – VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761). Darüber hinaus begründet das Hauptzollamt die zusätzliche Inanspruchnahme des Klägers mit dem hohen Maß dessen pflichtwidrigen Verhaltens, was im Rahmen des § 102 FGO ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Kläger für Abgabenschulden der B (Strom- und Energiesteuer für das Jahr 2011 sowie Säumniszuschläge) nach Teilrücknahme des Bescheides und Anrechnung von Zahlungen der Steuerschuldnerin noch in Höhe von … € in Anspruch genommen wird. [...]