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Urteil

11 K 2696/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:1020.11K2696.18.00
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Leitsätze
1. Führt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen.(Rn.45) (Rn.46) 2. Die in einem Umspannwerk für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter, Hebeltrenner, Scherentrenner) sind nicht selbst Teil des Versorgungsnetzes.(Rn.47) 3. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2016  VII R 7/15, BFHE 252, 568, ist nicht so zu verstehen, dass (Selbst-)Verbräuche in den Umspannvorrichtungen des Versorgers keine Entnahmen aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG darstellen.(Rn.48) 4. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere dient die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung.(Rn.55) 5. Die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern und (Übertragungs-)Netzbetreibern in stromsteuerrechtlicher Hinsicht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.(Rn.58) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 2/21).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen.(Rn.45) (Rn.46) 2. Die in einem Umspannwerk für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter, Hebeltrenner, Scherentrenner) sind nicht selbst Teil des Versorgungsnetzes.(Rn.47) 3. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2016 VII R 7/15, BFHE 252, 568, ist nicht so zu verstehen, dass (Selbst-)Verbräuche in den Umspannvorrichtungen des Versorgers keine Entnahmen aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG darstellen.(Rn.48) 4. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere dient die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung.(Rn.55) 5. Die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern und (Übertragungs-)Netzbetreibern in stromsteuerrechtlicher Hinsicht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.(Rn.58) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 2/21). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Stromsteuerbescheid vom 20. Januar 2017 – im Klageantrag fälschlicherweise als Bescheid vom 20. Februar 2017 bezeichnet – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte HZA hat für die in den Umspannwerken der Klägerin im Jahr 2015 getätigten Betriebsverbräuche von – unstreitig –xx.xxx,xx MWh zu Recht Stromsteuer in Höhe von xxx.xxx € festgesetzt. Die Klägerin hat die genannte Strommenge dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen, weshalb die Stromsteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG entstanden ist (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG sind nicht erfüllt (dazu unter 2.), und eine Steuerbefreiung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (dazu unter 3.). 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entsteht die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (Alt. 1), oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt (Alt. 2). In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (BFH, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 – VII R 7/15, BFH/NV 2016, 860; vom 2. September 2015 – VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246 und vom 31. Januar 2008 – VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). a) Von einer Entnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuergegenstand Strom zugleich einer eliminierenden Nutzung zugeführt wird. Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliegt, wenn dieser ohne menschliches Zutun – z.B. infolge einer Beschädigung des Versorgungsnetzes – in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig geht (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Auch Umspann- und Leitungsverluste entstehen ohne menschliches Zutun. Zudem führen sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tatsächliches Handeln beruhenden Verwendung (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 10; Jatzke, Besonderheiten bei der Entstehung der Stromsteuer nach § 5 StromStG, ZfZ 2018, 234 unter II.; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, J 7 und J 13). Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Betriebsverbräuchen um Entnahmen bzw. Selbstverbräuche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG. Der von der Klägerin ausschließlich zu diesem Zweck auf 400 V heruntergespannte Strom befindet sich im „letzten Stadium des Umgangs mit einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware“ (vgl. BT-Drucks. 14/40, Seite 11), wenn er in den Anlagen ihrer Umspannwerke jeweils einer eliminierenden Nutzung zugeführt wird. Die elektrische Energie wird dabei u.a. in Lüftern, in Scheren- und Hebeltrennern, in Leistungsschaltern und Heizungen für Aggregate in eine andere Energieform – regelmäßig kinetische Energie (Antrieb von Elektromotoren) und Wärmeenergie (Heizung für Aggregate) – umgewandelt und geht jedenfalls ganz überwiegend nicht verlustig. Es handelt sich deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats insoweit nicht um Umspann- und Leitungsverluste im Sinne der angeführten BFH-Entscheidung vom 24. Februar 2016, die durch physikalische Vorgänge, insbesondere den ohmschen und den induktiven Widerstand, zwangsläufig und ohne menschliches Zutun entstehen (vgl. dazu Jatzke, a.a.O., unter II.). Anders wäre dies allenfalls hinsichtlich solcher Strommengen zu sehen, die beim Umspannprozess – etwa durch Leitungsverluste in den örtlichen 400 V-Netzen der Klägerin oder durch Erhitzung der Transformatoren – nachweislich verloren gegangen sind. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung allerdings erklärt, dass sie Verluste in den örtlichen 400 V-Netzen ihrer Umspannwerke nicht beziffern könne, da sie nur am Übergabepunkt 20 kV zu 400 V, nicht aber an den jeweiligen Anlagen (Verbrauchsstellen), die Strommengen mit einem Zähler ermittle (Seite 2 Absatz 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020). Auch das Argument der Klägerin, die Betriebsverbräuche beruhten – ebenso wie Verluste im eigentlichen Sinne – nicht auf ihrer freien Willensentscheidung, da der Einsatz von Strom insbesondere in den Trafokühlungen zum Betrieb der Umspannwerke technisch zwingend erforderlich sei, ändert nichts daran, dass der Einsatz der am Umspannvorgang beteiligten Aggregate – auch in Ansehung des Umstands, dass die Umspannwerke offenbar weitgehend automatisiert sind (vgl. hierzu Prüfungsbericht vom 24. August 2017, Tz. 3.3.2, HZA-Akte Heft II) – letztlich auf eine menschliche Willensentscheidung zurückzuführen und nicht unwillkürlich ist. b) Die Klägerin hat die xx.xxx,xx MWh Strom im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG „aus dem Versorgungsnetz“ entnommen. Der Begriff des Versorgungsnetzes wird weder im StromStG noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) näher definiert. Der BFH vertritt ein weites Verständnis des Begriffes Versorgungsnetz. Es sei vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen, denn nach § 5 StromStG entstehe die Steuer durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und nicht aus einem Versorgungsnetz. Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätten sehe das StromStG nicht vor. Eine Negativabgrenzung des Begriffs des Versorgungsnetzes lasse sich aus der Bestimmung für Eigenerzeuger ableiten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG entstehe die Steuer bei Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG vorbehaltlich § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch. Demnach gehe der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass Eigenerzeuger kein Versorgungsnetz unterhielten (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 14). Das Versorgungsnetz ist damit in Abgrenzung vom Netz des Eigenerzeugers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG zu bestimmen. Vorliegend sind zwar auch die Umspannwerke der Klägerin einschließlich ihrer örtlichen 400 V-Netze in das so verstandene allgemeine Versorgungsnetz eingebunden. Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats indes nicht, dass sämtliche für den Umspannvorgang benötigte Aggregate (u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) selbst Teil des Versorgungsnetzes wären mit der Folge, dass der von diesen verbrauchte Strom nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG als dem Versorgungsnetz entnommen gälte. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht aus dem Beschluss vom 24. Februar 2016 (a.a.O.), mit dem der BFH für einen Versorger, der mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, klarstellt, dass – unabhängig davon, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird – sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen zum Versorgungsnetz gehören (Rn. 15). Diese Ausführungen betreffen die – vom BFH verneinte – Frage, ob in den Fällen des ausschließlichen Selbstverbrauchs durch Versorger die Steuer durch eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits im Zeitpunkt der Einspeisung des Stroms in das betriebliche Netz einer Betriebsstätte entsteht (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 12). Sie sind dagegen nicht dahin zu verstehen, dass (Selbst-)Verbräuche in den Umspannvorrichtungen des Versorgers keine Entnahmen aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG darstellen. Würde man dies anders sehen und sämtliche Anlagen der Umspannwerke der Klägerin als Teil des Versorgungsnetzes begreifen wollen, wäre die Steuerbefreiungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 StromStV für zur Stromerzeugung entnommenen Strom überflüssig, denn die dort genannten Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit wären bei einem solchen Verständnis dann ebenfalls Teil des Versorgungsnetzes und der in ihnen zur Stromerzeugung verbrauchte Strom mangels Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits nicht steuerbar nach § 5 Abs. 1 StromStG (vgl. auch Jatzke,a.a.O., unter III.1. am Ende zur Reichweite des allgemeinen Versorgungsnetzes). Der Senat sieht sich in der Auffassung, dass vorliegend von einer Entnahme „aus dem Versorgungsnetz“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG auszugehen ist, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 30. April 2019 (VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204) zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG – auch wenn dieses den Fall einer Stromsteuerentlastung nach § 12a StromStV betrifft. Denn wären die Anlagen des von der dortigen Klägerin (Betreiberin eines Solarparks) betriebenen Umspannwerkes als Teil des Versorgungsnetzes anzusehen, hätte sich dem BFH die Frage der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG mangels Steuerbarkeit des dort verbrauchten Stroms – es fehlte dann bereits an einer Entnahme aus dem Versorgungsnetz – erst gar nicht gestellt. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass die streitigen Verbräuche im Versorgungsnetz stattfänden, auf § 5 Abs. 4 StromStG n.F. beruft, überzeugt dies dagegen nicht. Diese Vorschrift, die erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 2017, 3299) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 in das StromStG eingefügt wurde und deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt schon in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, enthält eine spezielle Regelung für stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen. Sie „gelten“ qua gesetzlicher Fiktion als Teile dieses Versorgungsnetzes, um zu verhindern, dass Stromsteuer doppelt entsteht, nämlich zum einen im Zeitpunkt des Ladens des Batteriespeichers und zum anderen im Zeitpunkt der Entnahme des Stroms durch den Letztverbraucher (vgl. Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, J 15; Khazzoum in StromStG, eKommentar, § 5 Rn. 2; Milewski, DStZ 2017, 406 unter III. 2.; Brahms, CuR 2017, 2; Köthe in Friedrich/Soyk, Energiesteuern, § 5 StromStG Rn. 50). Die Vorschrift ist – unabhängig von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich – nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf stationäre Batteriespeicher im Sinne des § 2 Nr. 9 StromStG und damit nicht auf die streitgegenständlichen Anlagen in den Umspannwerken der Klägerin anwendbar. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung. Soweit nämlich in den Anlagen der Klägerin Strom einer eliminierenden Nutzung zugeführt wird, steht er für eine (weitere) Entnahme durch Letztverbraucher oder andere Versorger nicht mehr zur Verfügung, sodass die Gefahr einer Doppelbesteuerung nicht besteht. Die Regelung des § 5 Abs. 4 StromStG spricht zudem dafür, dass der Gesetzgeber Batteriespeicher im Sinne des § 2 Nr. 9 StromStG – wenngleich physikalisch mit dem Versorgungsnetz verbunden – nicht als Teil des Versorgungsnetzes ansieht, andernfalls würde das Laden des Batteriespeichers bereits keine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG darstellen und wäre (auch) diese Vorschrift überflüssig. Demgemäß können nach Auffassung des Senats aber auch die streitgegenständlichen Anlagen in den Umspannwerken der Klägerin nicht Teil des Versorgungsnetzes sein. Die Klägerin, die Versorgerin im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat dem Versorgungsnetz xx.xxx,xx MWh Strom zum Selbstverbrauch entnommen, so dass unter Berücksichtigung des Regelsteuertarifs von 20,50 €/MWh (§ 3 StromStG) im Jahr 2015 Stromsteuer in Höhe von xxx.xxx € nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG entstanden ist. 2. Die von der Klägerin zur Deckung ihrer Betriebsverbräuche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge ist schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Dies gilt nicht nur, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, dass sie auch Verbräuche habe, die nicht spezifisch mit dem Netzbetrieb im Zusammenhang stünden, und diese mit x% der ursprünglich angemeldeten Strommenge von xx.xxx,xx MWh geschätzt und im Streitjahr als stromsteuerpflichtig anerkannt hat (Seite 2 Absatz 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020). a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit ist nur Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird.Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Zur Stromerzeugung gehören nur solche Vorgänge, mit denen ein von Position 2716 der KN erfasstes Erzeugnis hervorgebracht wird. Weitere Bearbeitungen dieses Erzeugnisses oder Veränderungen der Stromqualität nach der Entstehung des Steuergegenstands gehören nicht mehr zur Stromerzeugung, auch wenn sie darauf abzielen, die Marktfähigkeit des Stroms zu erreichen. Dementsprechend entsteht kein neuer Steuergegenstand, wenn die Spannung von bereits vorhandenem Gleich- oder Wechselstrom verändert wird, da die elektrische Spannung für die Bestimmung des Steuergegenstands nicht von Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 30. April 2019, a.a.O., Rn. 17; anders noch die Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018 – 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 K 147/16, CuR 2019, 27 für Frequenzumformer). Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere dient die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung (vgl. das BFH-Urteil vom 30. April 2019, a.a.O., Rn. 18, 22). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin keine Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, und der dort verbrauchte Strom ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Die Umspannung des bereits erzeugten und im Übertragungsnetz (380 kV) der Klägerin befindlichen Stroms auf Hochspannung einer anderen Spannungsebene (110 kV) dient nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht mehr der Stromerzeugung, sondern dem Transport und der Verteilung des bereits hergestellten Steuergegenstands Strom über die Verteilnetze der B GmbH. Die Veränderung der Spannung stellt lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen ist. Die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin sind damit insgesamt keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, ohne dass es darauf ankäme, welche davon unmittelbar der Aufrechterhaltung des Netzbetriebs dienen. Die von der Klägerin zur Deckung ihrer Betriebsverbräuche im Jahr 2015 dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge von xx.xxx,xx MWh ist damit nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. 3. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass entsprechend der Systematik der Verbrauch-steuer eine doppelte Besteuerung von Verbräuchen generell zu vermeiden sei und dass dies nicht nur für Erzeuger von Strom, sondern auch für sie als Netzbetreiberin gelten müsse, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen trifft es bereits nicht zu, dass die streitigen Strommengen doppelt besteuert wurden, denn nach dem Verbrauch in den Anlagen der Klägerin standen diese für eine (weitere) Entnahme aus dem Versorgungsnetz nicht mehr zur Verfügung (vgl. BT-Drucks. 14/40, Seite 12 zum Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Zum anderen steht es dem Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG – frei, Erzeuger von Strom einerseits und (Übertragungs-)Netzbetreiber andererseits in stromsteuerrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln. Entsprechend hat auch der BFH in seiner Rechtsprechung zum Herstellerprivileg in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nie thematisiert, sondern betont, dass diese steuerliche Vergünstigung grundsätzlich restriktiv auszulegen sei (zuletzt BFH, Urteil vom 30. April 2019, a.a.O., unter Hinweis auf die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG; vgl. hierzu auch Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG Rn. 3, 24, 38 mit weiteren Nachweisen). Die Klage war nach alledem abzuweisen. ___________ ___________ ___________ Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen. Der Rechtsstreit bietet dem BFH Gelegenheit, zur Frage, ob bzw. inwieweit in Bezug auf Strom, der in den Umspannwerken eines (Übertragungs-)Netzbetreibers verbraucht wird, von einer Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG auszugehen ist, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auch seine Rechtsprechung zur stromsteuerlichen Behandlung von Leitungs- und Umspannverlusten fortzuentwickeln. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Stromsteuer für das Jahr 2015. Die Klägerin (A GmbH) ist Übertragungsnetzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit besteht im Betrieb, der Instandhaltung, der Planung und im Ausbau des Übertragungsnetzes für Strom in [ ___ ]. Der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde vom Beklagten die Erlaubnis als Versorger im Steuergebiet gemäß § 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erteilt. Um den im Übertragungsnetz/Höchstspannungsnetz (380 kV) der Klägerin transportierten Strom durch die niederspannigeren Verteilnetze (110 kV) leiten zu können, muss der Höchstspannungsstrom in rund xx von der Klägerin betriebenen Umspannwerken umgespannt werden. Hierzu wird der über die Höchstspannungsleitung ankommende Strom (380 kV) zunächst über Schaltfelder auf die 380 kV-Sammelschiene in den Umspannwerken übertragen. Anschließend findet jeweils in Transformatoren die Umspannung von 380 kV auf 110 kV zur Weitergabe in das Verteilnetz bzw. auf 20 kV zur weiteren Umspannung für den technischen Betriebsverbrauch statt. Der in den Transformatoren auf 110 kV umgespannte Strom wird in die Felder der B GmbH auf dem Betriebsgelände der Umspannwerke weitergeleitet und von dort durch die B GmbH in deren Verteilnetz übertragen. Der in den Transformatoren über eine Tertiärwicklung auf 20 kV umgespannte Strom wird unmittelbar Eigenverbrauchstransformatoren zugeführt, welche den Strom von 20 kV auf 400 V umspannen. Dieser Strom wird in das örtliche 400 V-Netz der Umspannwerke eingespeist und den Aggregaten der Klägerin und der B GmbH zum Betrieb der Anlagen in den Umspannwerken, u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien (Unterbrechungsfreie Stromversorgung), Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner zugeleitet. Die in das 400 V-Netz eingespeisten Strommengen werden am Übergabepunkt 20 kV zu 400 V über marktfähige Stromzähler gemessen und sodann in den für den Betrieb der Umspannwerke erforderlichen genannten Aggregaten der Klägerin und der B GmbH eingesetzt, wobei die streitgegenständliche Strommenge von xx.xxx,xx MWh unstreitig nur die auf die Anlagen der Klägerin entfallenden Verbrauchsmengen im Streitjahr 2015 umfasst (vgl. Seite 2 Absatz 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020). Die Verbräuche der (Umspann-)Anlagen selbst hat die Klägerin nicht ermittelt (vgl. Seite 2 Absatz 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020). Eine Entnahme des in das 400 V-Netz eingespeisten Stroms durch Dritte außer der B GmbH bzw. eine Abgabe von Strom aus den Umspannwerken war technisch nicht möglich und erfolgte nicht. Zum Ablauf des Umspannvorgangs und den hierbei entstehenden Betriebsverbräuchen im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 24. August 2017 betreffend den Zeitraum 1.1.2014 – 31.12.2014 verwiesen (Tz. 3.3.2, Bl. 1 ff. HZA-Akte Heft II). Die für diesen Zeitraum getroffenen Feststellungen können nach den Angaben der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf das Streitjahr übertragen werden. Mit Stromsteueranmeldung vom 31. Mai 2016 meldete die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 insgesamt xx.xxx,xx MWh Strom nach dem Regelsteuersatz von 20,50 €/MWh zur Versteuerung an. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von xxx.xxx € ergab sich eine Erstattung von Stromsteuer zugunsten der Klägerin in Höhe von xx.xxx € (xxx.xxx € abzüglich xxx.xxx €). Von der angemeldeten Strommenge wich das beklagte Hauptzollamt (HZA) dabei nicht ab. Eine Festsetzung durch Steuerbescheid erfolgte daher nicht. Am 16. Dezember 2016 reichte die Klägerin eine korrigierte Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2015 ein, in der sie nunmehr 0,000 MWh Strom zur Versteuerung anmeldete. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) aus, dass der Begriff des Leitungsnetzes weit auszulegen sei und alle Umspanneinrichtungen/Schaltwerke des Netzbetreibers umfasse. Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 StromStG finde deshalb für dort verwendete Strommengen nicht statt. Diese Mengen seien bei der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2015 aber zur Besteuerung angemeldet worden. Ferner beantragte die Klägerin, „das Jahr 2015 in das bisherige Einspruchsverfahren ([ ___ ]) einzubeziehen“, da der Sachverhalt gleichgelagert sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilte das HZA der Klägerin mit, dass ein Einspruch gegen die Stromsteueranmeldung vom 31. Mai 2016 wegen Ablaufs der Einspruchsfrist als unzulässig zu verwerfen wäre und ihr Schreiben vom 16. Dezember 2016 daher als Korrekturantrag zur Steueranmeldung vom 31. Mai 2016 gewertet werde. Mit Stromsteuerbescheid vom 20. Januar 2017 (Gz. [ ___ ]) setzte das HZA – abweichend von dem genannten Änderungsantrag – die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2015 ausgehend von einer Strommenge von xx.xxx,xx MWh und dem Regelsteuersatz von 20,50 €/MWh auf xxx.xxx € fest. Die Klägerin legte gegen den vorgenannten Bescheid mit E-Mail vom 17. Februar 2017 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die in den Einspruchsverfahren [ ___ ] geführte Korrespondenz. Das HZA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. September 2018 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, der technische Betriebsverbrauch von Strom in ihren Umspanneinrichtungen verwirkliche keinen Entstehungstatbestand der Stromsteuer. Sie entnehme für den Betrieb der Umspanneinrichtungen und ihrer Neben- und Hilfsanlagen keinen Strom aus dem Versorgungsnetz, sondern die Stromverbräuche stellten Verbräuche innerhalb des Versorgungsnetzes dar. Das Tatbestandsmerkmal „Entnahme aus dem Versorgungsnetz“ des § 5 Abs. 1 StromStG sei damit nicht erfüllt. Bereits aus der Rechtsnatur der Stromsteuer als einer Verbrauchsteuer folge, dass eine Besteuerung auf den „Zwischenstufen“ zur Herstellung marktgängigen Stroms eine unzulässige Mehrfachbesteuerung darstelle. Der für die Umspannung notwendige technische Betriebsverbrauch finde aber gerade auf solchen „Zwischenstufen“ statt. Ohne Umspannung sei Strom nämlich nicht marktfähig. Das letzte Stadium vor der Entnahme aus dem Versorgungsnetz sei das Stadium der „Marktfähigkeit“, erst dann werde die Ware für den freien Verkehr entnahmefähig. Die Erzeugung von Strom sei noch nicht abgeschlossen, wenn Strom das Kraftwerk verlasse. Die steuerliche Erfassung der Ware Strom solle aber erst beim letzten Stadium des Umgangs mit dieser Ware stattfinden, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ware durch Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolge (Hinweis auf BT-Drucks. 14/40, Seite 10 f.). Weil die Stromversteuerung nach Ansicht des Gesetzgebers erst beim letzten Stadium stattfinden solle, blieben Transport-, Leitungs- bzw. Netzverluste auf vorgelagerten Stadien des Umgangs mit der Ware ersichtlich nicht erfasst und somit unversteuert. Auch die Abwärme der Transformatoren in den Umspannwerken sei ein Leitungs- bzw. Netzverlust (auch als Übertragungsverlust bezeichnet). Zur Abführung der Verlustleistung von Leistungstransformatoren würden wiederum Kühlanlagen benötigt. Der Stromverbrauch für den Betrieb von Anlagen, die Bestandteil des Netzes seien, u.a. die streitgegenständlichen Ölpumpen, Trafolüfter, Leistungsschalter, Hebel- und Scherentrenner, USV-Batterien, Steuerungstechnik, sei keine Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG. Die Verbräuche fänden vielmehr im Versorgungsnetz selbst statt; sie überschritten nicht die Systemgrenze des Versorgungsnetzes. Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz könne nicht stattfinden, da der Strom zum Betreiben der zwingend notwendigen Neben- und Hilfsanlagen der Umspannwerke das Netz gar nicht verlassen könne. Für stromsteuerrechtliche Zwecke sei von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, welches nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden könne. Anders könne das gesetzgeberische Ziel, Verluste in Netzteilen und in Transformatoren als Stromverbräuche in einem Netz nicht mit Stromsteuer zu belasten, nicht erreicht werden. Bei den Verlusten in Transformatoren handele es sich um ohmsche Verluste und um sog. Hystereseverluste (Ummagnetisierungsverluste), welche Wärme entstehen ließen. Insoweit konsequent unterwerfe der Beklagte diese Stromverluste als Umspannverluste neben Leitungsverlusten bzw. Netzverlusten zutreffend nicht der Stromsteuer. Es müsse aber auch die im Umspannprozess entstandene Wärme technisch und betriebsnotwendig zwingend abgeführt werden, was durch den Betrieb von Lüftern und Pumpen der Transformatoren geschehe. Der für die Abführung solcher Wärme erforderliche Stromverbrauch sei daher ebenfalls nicht steuerbar. Entsprechend der dargelegten Ausgangslage und den technischen Notwendigkeiten sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte – entgegen der BFH-Rechtsprechung – bestimmte betriebsnotwendige Einzelbestandteile einer Umspannvorrichtung, die sowohl als Ganzes und darüber hinaus als Gesamtheit aller Umspannvorrichtungen der Klägerin zum Versorgungsnetz gehöre, nicht stromsteuerfrei belasse und eine unzulässige Differenzierung von einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes vornehme. Der BFH habe bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (VII R 73/10) ausgeführt, dass Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheit „Generator“, z.B. die Anlagen zur Frischluftversorgung, mit zur Hauptanlage gehörten. Nur Anlagen, die bei isolierter Betrachtung nicht erforderlich seien, die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, gehörten nicht dazu. Übertragen auf Neben- und Hilfsanlagen in Umspannwerken bedeute dies, dass nur solche Anlagen, die nicht erforderlich seien für die Aufrechterhaltung des Weitertransports und die Marktgängigbarmachung, nicht dazu gehörten. Für eine Entnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz StromStG sei eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung erforderlich. Die Wärmeabführung im Versorgungsnetz sei aber zwangsläufige Folge der Transformatorenverluste und gehe damit ebenso wenig auf eine freiwillige Willensentscheidung zurück wie der Verlust (als Verbrauch im Netz) als freie Willensentscheidung angesehen werden könne. Ohne Wärmeabführung würden die betreffenden Transformatoren und mit ihnen auch das Versorgungsnetz innerhalb kürzester Zeit beschädigt. Für ihre – der Klägerin – Rechtsauffassung spreche auch § 5 Abs. 4 StromStG. Der Gesetzgeber fingiere mit dieser Regelung, dass Batteriespeicher Bestandteile des Versorgungsnetzes seien. Hintergrund sei, dass basierend auf der dargelegten BFH-Rechtsprechung (VII R 7/15) nur noch zwischen Eigennetzen (eines Eigenerzeugers) und dem stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetz unterschieden werde. Daher solle ein Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung und Abgabe von Strom in das Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 4 StromStG stets als Teil dieses Versorgungsnetzes betrachtet und so eine doppelte Steuerentstehung bei der Stromentnahme zum Aufladen des Speichers sowie bei Entnahme des aus dem Speicher in das Versorgungsnetz eingeleiteten Stroms vermieden werden. Ohne eine solche Fiktion führte entsprechend der Gesetzessystematik des Stromsteuergesetzes das Aufladen eines Batteriespeichers (Akkumulator) grundsätzlich zu einer Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und damit zur Entstehung der Stromsteuer. Da der Batteriespeicher und seine erforderlichen Netzanschlüsse im Wege der gesetzlichen Fiktion zum Bestandteil des Versorgungsnetzes erklärt würden, werde die doppelte Stromsteuerentstehung vermieden. Bei Lüftern, Pumpen, Trennern und Schaltern für Transformatoren handele es sich sogar um tatsächliche und nicht nur fiktive Netzbestandteile, da es sich bei ihnen um untrennbare wirtschaftliche und technische Neben- und Hilfsanlagen zu den Umspanneinrichtungen handele, welche wiederum zu den Bestandteilen eines Versorgungsnetzes zählten. In physikalischer Hinsicht spiele es auch keine Rolle, ob es sich um sog. Betriebsverbräuche oder Netzverluste handele. Jedes Mal werde Elektroenergie umgewandelt. Wesentlich für die stromsteuerrechtliche Beurteilung sei nur, innerhalb welcher Systemgrenze der Stromverbrauch auftrete. Es komme für die Besteuerungsfrage allein darauf an, ob der Stromverbrauch innerhalb oder außerhalb des Versorgungsnetzes stattfinde. Nur im letztgenannten Fall werde Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen und finde eine Entnahme im stromsteuerrechtlichen Sinne statt. Der Stromverbrauch eines Erzeugers solle nur dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG privilegiert sein, wenn der Erzeuger Tätigkeiten verrichte, wie sie auch in einem gewöhnlichen Herstellungsbetrieb verrichtet würden. Der (Selbst-)Verbrauch des Herstellers von Strom werde also verglichen mit dem (Letzt-)Verbrauch eines gewöhnlichen gewerblichen Herstellers. Fielen Verbräuche (z.B. für Beleuchtung, Wärme) für dieselben Zwecke an, seien sie gleich zu besteuern, fielen Stromverbräuche für verschiedene Tätigkeiten an, hier die Tätigkeit der Stromerzeugung, würden diese ungleich im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) behandelt. Es wäre dann aber nicht verständlich, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auch für andere Versorger angewendet werden könne. Der Netzbetreiber als Versorger könne gedankenlogisch einen Stromverbrauch wie andere Betriebe oder wie Private haben, er habe vergleichbare Verbräuche jedoch nicht in allen Belangen und nicht stets. Andere gewerbliche Unternehmen hätten als Nicht-Netzbetreiber (Nicht-Versorger) dagegen keine technischen Netzverbräuche, da sie kein Netz betrieben. Daher sei es wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten, entsprechend der Systematik der Verbrauchsteuer eine doppelte Besteuerung von Verbräuchen generell zu vermeiden. Dies müsse auch für eine Verbrauchsbesteuerung bei ihr – der Klägerin – als Versorgerin und Netzbetreiberin gelten. Im Ergebnis erfülle der Stromverbrauch für den Betrieb von Anlagen, die Bestandteil des Netzes seien, damit nicht den Tatbestand der Entstehung von Stromsteuer. Da die Verbräuche innerhalb des Versorgungsnetzes stattfänden und die Systemgrenze nicht überschritten, finde keine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG statt. Selbst wenn man aber annehmen wollte, eine solche Entnahme läge vor, wären die fraglichen Mengen dennoch stromsteuerfrei, da sie für diesen Fall zur Erzeugung von elektrischem Strom entnommen worden wären (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, dass sie Verbräuche, die nicht spezifisch mit dem Netzbetrieb im Zusammenhang stünden, sondern die jedes Unternehmen habe, in Höhe von x% der ursprünglich angemeldeten Strommenge im Streitjahr als stromsteuerpflichtig anerkenne (Seite 2 Absatz 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 20. Februar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2018 aufzuheben und die Stromsteuer für das Jahr 2015 auf x.xxx € festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Es verweist im Wesentlichen auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschließlich der Letztverbraucher von der wirtschaftlichen Belastung durch die Stromsteuer betroffen sein könne. Gemäß § 5 Abs. 1 StromStG entstehe die Steuer nicht nur bei Entnahme aus dem Versorgungsnetz durch Letztverbraucher, sondern auch bei Entnahme durch Versorger zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Die Steuer entstehe ebenfalls für Eigenerzeuger, wenn diese den Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnähmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG). Steuerschuldner sei in den Fällen des Satzes 1 der Versorger und in den Fällen des Satzes 2 der Eigenerzeuger (vgl. § 5 Abs. 2 StromStG). Dies führe aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass die Stromsteuer keine Verbrauchsteuer und damit verfassungswidrig wäre. Die Tatsache, dass auch Stromhändler und Stromproduzenten durch die Stromsteuer wirtschaftlich belastet werden, ändere nichts daran, dass die Stromsteuer auf Abwälzung auf den Konsumenten angelegt sei. Sobald Versorger und Eigenerzeuger den Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnähmen, würden sie zwar nicht Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes, sehr wohl aber Konsumenten. Als Konsument werde ein Wirtschaftssubjekt bezeichnet, das als Verwender von Gütern oder Leistungen zum Zwecke der Befriedigung von individuellen Bedürfnissen in Erscheinung trete. Diese Definition treffe im vorliegenden Sachverhalt auf die Klägerin zu. Anders als die Klägerin meine, trete hierdurch auch keine Besteuerung auf einer Zwischenstufe und in deren Folge eine Doppelbesteuerung ein. Zum einen befinde sich die strittige Strommenge bereits im letzten Stadium. Einen Teil des an den Transformatoren ankommenden Stroms (380 kV) spanne die Klägerin nämlich auf 20 kV um und leite diese an drei kleinere Transformatoren weiter, welche den Strom wiederum auf 400 V umspannten. Diese auf 400 V umgespannte Strommenge werde im Betriebsgebäude mit Stromzählern zunächst gemessen und anschließend über Relaishäuser den Aggregaten der Klägerin und einem anderen Unternehmen zum Betrieb der Anlagen im Umspannwerk zugeleitet. Alle Schalt-, Regel- und weiteren Betriebsanlagen (Ölpumpen, Trafolüfter, Anlagenbeleuchtung usw.) auf dem umzäunten Betriebsgelände des Umspannwerks würden über dieses 400 V-Netz versorgt. Die Schalt-, Regel- und weiteren Betriebsanlagen benötigten also Strom mit demselben Spannungsniveau wie private, gewerbliche und industrielle Verbraucher. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe folglich auch der von den Schalt-, Regel- und weiteren Betriebsanlagen benötigte Strom das letzte Stadium erreicht, da er bereits umgespannt worden sei. Er sei somit „marktgängig“ und entnahmefähig. Zum anderen trage der Stromhändler/Stromproduzent die Steuer nur, wenn er den Strom selbst entnehme und damit verbrauche. Mit der Entnahme entstehe die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 StromStG. Dieser Strom könne folglich nicht mehr von einem Letztverbraucher entnommen werden, was eine weitere Steuerentstehung ausschließe. Wie von der Klägerin ausgeführt, unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen Niederspannungs-, Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsstrom sowie zwischen Wechsel- und Gleichstrom. Strom, gleich welcher Art (Gleichstrom, Wechselstrom), welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale, sei prinzipiell der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StromStG genannten Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugehörig. Der Vorgang der Transformation sei nicht als Verbrauch im Sinne des Stromsteuerrechts zu werten. Allerdings werde im vorliegenden Fall auch nicht der Vorgang der Umwandlung vom Strom als Verbrauch angesehen und besteuert, sondern lediglich die Strommenge, die entnommen werde, um beispielsweise die bei der Umwandlung entstehende Verlustwärme abzuführen. Die der Umwandlung unterzogenen Strommengen würden dagegen keiner Besteuerung unterworfen. Soweit die Klägerin betone, dass es sich bei den technischen Betriebsverbräuchen um Netzverluste im Versorgungsnetz und nicht um Stromentnahmen aus dem Versorgungsnetz handele, verkenne sie den Begriff der Entnahme. Mit dem Begriff der Entnahme nach § 5 Abs. 1 StromStG habe sich der BFH im Urteil vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) befasst. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal „Entnahme“ sei danach eine vom entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung. Mit der Entnahme werde der Steuergegenstand zugleich einer eliminierenden Nutzung zugeführt. Die eliminierende Nutzung werde hierbei als zielgerichtete und auf tatsächlichem Handeln beruhende Verwendung definiert. Bei Transport-, Leitungs- bzw. Netzverlusten, die ohne menschliches Zutun entstünden, liege daher keine Stromentnahme vor. Der Verbrauch der streitigen Strommenge beruhe jedoch auf einer von entsprechendem Willen getragenen menschlichen Handlung, was einen Verlust ausschließe. Nur weil die Kühlung erforderlich sei, um Verlustwärme abzuführen, stelle der dafür verwendete Strom nicht automatisch selbst einen Verlust dar. Der Entnahmebegriff stelle nämlich nicht auf technische Notwendigkeiten ab. Einzig der vom Menschen nicht intendierte Verlust von Strom schließe eine Entnahmehandlung aus. Lüfter, Pumpen, etc. würden dagegen bewusst betrieben. Der hierfür benötigte Strom werde bewusst entnommen. Entsprechend der Definition des BFH handele es sich bei den vorliegend streitigen Betriebsverbräuchen um eine zielgerichtete, auf tatsächliche menschliche Handlungen zurückzuführende Verwendung von Strom. Die Entnahme erfolge vorliegend auch aus dem Versorgungsnetz. Hierzu zählten zwar alle Leitungen und Umspannvorrichtungen. Pumpen, Lüfter etc. gehörten allerdings nicht zum Versorgungsnetz. Die Aufgabe von Lüftern und Pumpen bestehe in der Isolation und Kühlung bzw. Abführung von Wärme. Diese Anlagen möchten zwar dafür Sorge tragen, einen Transformator intakt zu halten, am Umspannvorgang selbst nähmen sie jedoch nicht teil. Gleiches gelte für andere Endverbraucher im Umspannwerk (z.B. Scheren-/ Hebeltrenner, Leistungsschalter, Verbraucher in Betriebsgebäuden). Eine Zugehörigkeit der hier strittigen Anlagen zum Versorgungsnetz könne nicht damit begründet werden, dass ein Umspannwerk ohne diese Anlagen nicht betrieben werden könne. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ausschließlich Strom, der zur Stromerzeugung entnommen werde, von der Stromsteuer befreit. Da das Übertragungsnetz allerdings nur zum Transport des Stroms und zur Veränderung des Spannungsniveaus diene, finde in einem Übertragungsnetz keine Stromerzeugung statt. Folglich werde der Strom nicht zur Stromerzeugung entnommen. Hätte der Gesetzgeber alle Anlagen privilegieren wollen, die für das Betreiben oder die Sicherheit eines Umspannwerkes bzw. eines Transformators betriebsnotwendig sind, hätte er entsprechende gesetzliche Voraussetzungen dafür geschaffen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Umformung von Strom mit einer Frequenz von 50 Hz in Strom mit einer Frequenz von 400 Hz mit gleichzeitiger Transformation durch Verwendung von Strom zum Antrieb eines Elektromotors, der kinetische Energie an einen auf der gleichen Welle sitzenden Generator weitergebe, keine Stromerzeugung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG darstelle (FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 K 147/16). Ebenso wie das Umformen der Schwingungsfrequenz in Frequenzumformern stelle auch die Veränderung des Spannungsniveaus in Transformatoren keine Herstellungshandlung dar. Die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern dagegen sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Grundsätzlich wäre durch die Aufladung von Batteriespeichern der Steuerentstehungstatbestand des § 5 Abs. 1 StromStG erfüllt. Allerdings werde die gespeicherte Energie irgendwann wieder in das Versorgungsnetz eingespeist und erneut entnommen, was zu einer weiteren Steuerentstehung führen würde. Um eine ungewollte Doppelbesteuerung zu vermeiden, habe der Gesetzgeber die von der Klägerin angesprochene Regelung des § 5 Abs. 4 StromStG geschaffen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienten, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gälten. Mit dieser Regelung werde die Steuerentstehung beim Aufladen der Batteriespeicher verhindert. Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz finde nicht statt, der Strom verbleibe im Netz. Eine eliminierende Nutzung im Sinne der Entnahmedefinition sei nicht gegeben. Anders verhalte es sich aber mit dem Strom, der z.B. zur Aufrechterhaltung der Betriebstemperatur des Batteriespeichers verbraucht werde. Dieser Strom sei zu versteuern. Lüfter und Pumpen in Umspannwerken, ähnlich den entsprechenden Anlagen zum Betrieb von Batteriespeichern, dienten der Kühlung des Transformators, nicht der Umwandlung des Stroms. Der hier streitige Strom werde in den Betriebseinrichtungen verbraucht und könne deshalb nicht wieder in das Versorgungsnetz eingespeist werden, was eine Gefahr der Doppelbesteuerung ausschließe. § 5 Abs. 4 StromStG sei daher nicht entsprechend anwendbar. Schließlich gebiete auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) keine abweichende Beurteilung. Stromverbräuche für Räume oder Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk überhaupt nicht betrieben werden könne, unterlägen einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Verbräuchen von Letztverbrauchern im Sinne von anderen, allgemeinen Herstellungsbetrieben (Verweis auf BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VII R 73/10). Am 20. Oktober 2020 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen des Ablaufs des Termins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.