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Urteil

11 K 1433/20

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:1123.11K1433.20.00
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Leitsätze
1. Die Klage eines (hier: Kreditinstituts) Drittschuldners gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist grundsätzlich unzulässig, soweit sich dieser auf das Fehlen von Ermessenserwägungen im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner und auf die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf einschneidende Folgen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für den jeweiligen Schuldner beruft.(Rn.11) (Rn.63) (Rn.67) 2. Etwas anderes kann allenfalls bezogen auf die Rüge einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Möglichkeit einer unzulässigen oder mangelhaften Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wie z.B. bei einer von vornherein möglicherweise zwecklosen Pfändung, gelten.(Rn.30) (Rn.63) 3. Die Angabe des Schuldgrundes ist in der an einen Drittschuldner zuzustellenden Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erforderlich.(Rn.45) (Rn.46) 4. § 309 Abs. 1 AO schließt die Anwendung der in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltenen Ausnahmeregelung (nach der eine Unterschrift/Namenswiedergabe für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden, nicht erforderlich ist) nicht aus; er verdrängt die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 3 AO nur insoweit, als die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§ 87a Abs. 4 AO) explizit ausgeschlossen wurde.(Rn.52) 5. Ein Verwaltungsakt wird mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen und benötigt infolgedessen keine Unterschrift oder Namenswiedergabe, wenn er unter Einschaltung einer EDV-Anlage - hier: Verwendung des IT-Verfahrens "eVS" - gefertigt wird.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) 6. Durch das IT-Verfahren "eVS" ist eine Ermessensausübung nicht nur nicht ausgeschlossen; vielmehr muss der jeweilige Bearbeiter zwangsläufig Entscheidungen über das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Art und Weise und ihren Beginn treffen.(Rn.56) (Rn.75) 7. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muss gegebenenfalls in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden.(Rn.59) (Rn.60) 8. Dies gilt auch, wenn die Pfändungswirkung eine Überpfändung im Sinne des § 281 Abs. 2 AO zur Folge hat. Eine Teilpfändung zur Vermeidung einer Überpfändung ist nur dann erforderlich, wenn und soweit die Wirkung der Überpfändung klar und zweifelsfrei erkennbar ist.(Rn.61) Rechte des Drittschuldners werden dadurch nicht verletzt.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines (hier: Kreditinstituts) Drittschuldners gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist grundsätzlich unzulässig, soweit sich dieser auf das Fehlen von Ermessenserwägungen im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner und auf die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf einschneidende Folgen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für den jeweiligen Schuldner beruft.(Rn.11) (Rn.63) (Rn.67) 2. Etwas anderes kann allenfalls bezogen auf die Rüge einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Möglichkeit einer unzulässigen oder mangelhaften Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wie z.B. bei einer von vornherein möglicherweise zwecklosen Pfändung, gelten.(Rn.30) (Rn.63) 3. Die Angabe des Schuldgrundes ist in der an einen Drittschuldner zuzustellenden Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erforderlich.(Rn.45) (Rn.46) 4. § 309 Abs. 1 AO schließt die Anwendung der in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltenen Ausnahmeregelung (nach der eine Unterschrift/Namenswiedergabe für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden, nicht erforderlich ist) nicht aus; er verdrängt die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 3 AO nur insoweit, als die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§ 87a Abs. 4 AO) explizit ausgeschlossen wurde.(Rn.52) 5. Ein Verwaltungsakt wird mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen und benötigt infolgedessen keine Unterschrift oder Namenswiedergabe, wenn er unter Einschaltung einer EDV-Anlage - hier: Verwendung des IT-Verfahrens "eVS" - gefertigt wird.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) 6. Durch das IT-Verfahren "eVS" ist eine Ermessensausübung nicht nur nicht ausgeschlossen; vielmehr muss der jeweilige Bearbeiter zwangsläufig Entscheidungen über das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Art und Weise und ihren Beginn treffen.(Rn.56) (Rn.75) 7. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muss gegebenenfalls in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden.(Rn.59) (Rn.60) 8. Dies gilt auch, wenn die Pfändungswirkung eine Überpfändung im Sinne des § 281 Abs. 2 AO zur Folge hat. Eine Teilpfändung zur Vermeidung einer Überpfändung ist nur dann erforderlich, wenn und soweit die Wirkung der Überpfändung klar und zweifelsfrei erkennbar ist.(Rn.61) Rechte des Drittschuldners werden dadurch nicht verletzt.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist jedenfalls im Wesentlichen zulässig (vgl. dazu 1.), jedoch insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Feststellung nicht beanspruchen (vgl. dazu 2.). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage überwiegend zulässig. a) Sie bezieht sich auf zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des beklagten Hauptzollamts und damit auf nach den Vorschriften der §§ 249 ff., 309 und 314 AO erlassene Verwaltungsakte, die die Klägerin als Drittschuldnerin betrafen und ihr Pflichten auferlegten. Nach Erledigung des Aufhebungsbegehren wegen Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Schuldnerin beantragt die Klägerin auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der – zwischenzeitlich erledigten – Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 67 Abs. 1 FGO zulässig; das Gericht hält sie für sachdienlich. Die Klägerin hat im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der von ihr beanstandeten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ausreichend dargelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil im ersten Rechtsgang vom 13. November 2018 – 11 K 2921/17 (EFG 2019, 402). Das gilt auch, soweit die Klägerin ihre Klage inzwischen im Wesentlichen damit begründet, dass in den beiden mit der Klage angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen überhaupt keine Ermessenserwägungen wiedergegeben seien und das Hauptzollamt sein Ermessen auch gar nicht ausgeübt habe. Denn das Hauptzollamt hat deutlich gemacht, dass die Ausfertigungen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für Drittschuldner grundsätzlich keine Ermessenserwägungen enthalten und daher auch zukünftig der Klägerin als Drittschuldnerin keine Ermessenserwägungen mitgeteilt werden. b) Nicht zulässig ist die Klage allerdings nach Auffassung des Senats, soweit sich die Klägerin auf das Fehlen von Ermessenserwägungen im Verhältnis zur Vollstreckungsschuldnerin und auf die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf einschneidende Folgen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für den jeweiligen Schuldner beruft. Denn nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen (eigenen) Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei einem Drittschuldner insbesondere hinsichtlich formeller Mängel der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Fall oder wenn der Drittschuldner sich auf die Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner beruft (vgl. z.B. Werth in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 309 Rn. 34). Soweit in der Literatur unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30. August 2018 – 2 K 1282/15 (EFG 2018, 1854) vertreten wird, dass auch ein Drittschuldner die Rechtswidrigkeit einer Pfändungsverfügung u.a. infolge fehlender Ausnutzung des Ermessens rügen kann (so Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 56), so kann sich das nach Auffassung des erkennenden Senats allenfalls auf eine Ermessensausübung im Hinblick auf die Möglichkeit einer unzulässigen oder mangelhaften Pfändungs- und Einziehungsverfügung beziehen, wie z.B. bei einer von vornherein möglicherweise zwecklosen Pfändung. Nur auf diesen Fall bezog sich jedenfalls die das Ermessen betreffende Aussage im Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes, das aber auch insoweit nur auf die schutzwürdigen Interessen des Vollstreckungsschuldners, nicht aber diejenigen des Drittschuldners abgestellt hatte (Rn. 40 der Entscheidung). Selbst wenn man die Klage aber in dieser Hinsicht als zulässig ansehen wollte, wäre sie auch insoweit jedenfalls unbegründet. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10. August 2017. a) Beide Verfügungen sind mit ihrer Zustellung an die Klägerin wirksam geworden. Sie genügen insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine Pfändungsverfügung schriftlich ergehen. Die Pfändung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass sowohl das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium) als auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), schriftlich erfolgen müssen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 AO). Die an die Klägerin zugestellten Ausfertigungen der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen entsprechen diesen Anforderungen. aa) Sie enthalten sowohl ein Arrestatorium als auch ein Inhibitorium (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787). bb) Die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind auch schriftlich und nicht in elektronischer Form ergangen. Sie sind zwar mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden; entscheidend ist jedoch die äußere Form der übermittelten Ausfertigung der beiden Verwaltungsakte. Der Klägerin sind die maßgeblichen Verfügungen unstreitig nicht in Form von elektronischen Dokumenten im Sinne des § 87a Abs. 4 AO übermittelt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787, Rn. 16). cc) Zwar entsprechen die angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA – in der bis 14. November 2017 geltenden Fassung, Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7), der zufolge eine Pfändungsverfügung „die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle“ enthalten musste. Hierbei handelt es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren haben. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung. Dieser allein obliegt es zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rn. 107; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 – VII R 34/17, BFHE 264, 563, BFH/NV 2019, 736, Rn. 23 und vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787, Rn. 18 im ersten Rechtsgang). b) Die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen entsprechen auch den Anforderungen des § 119 AO. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt (Abs. 1 der Vorschrift) und genügen den Formvorschriften des § 119 Abs. 3 AO. aa) In der Pfändungsverfügung muss die Forderung so bestimmt bezeichnet sein, dass sie eindeutig und zweifelsfrei nach objektiven, sich aus der Pfändungsverfügung ergebenden oder offenkundigen Gesichtspunkten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar in der Weise, dass auch ein unbeteiligter Dritter, so etwa ein anderer Gläubiger, erkennen und feststellen kann, welche Forderung Gegenstand der Pfändung ist (Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2010, Rn. 103). Dies ist vorliegend der Fall. Die der Pfändung unterworfenen Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin sind genau bezeichnet. Dass die betroffenen Konten der Vollstreckungsschuldnerin nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden, ist unschädlich (OLG Köln, Urteil vom 1. März 1999 – 16 U 80/98, NJW-RR 1999, 1224; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Seite 94, Rn. 156c; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Rn. 78, 295). Die der Klägerin zugestellten Ausfertigungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen enthalten zwar lediglich Angaben zur Höhe der Forderung, nicht aber den Schuldgrund; dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahme. Unstreitig gehört die Angabe des Schuldgrunds nach der grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach § 309 AO geltenden Bestimmung des § 260 AO zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung (Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2010, Rn. 96). Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 12). § 309 Abs. 2 Satz 2 AO enthält allerdings eine Spezialregelung für die an den Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Pfändungsverfügung, wonach diese den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen soll. Das entspricht dem Interesse des Drittschuldners, für den allein die Höhe der Forderung von Bedeutung ist, und schützt die Privatsphäre des Vollstreckungsschuldners. Dem Anspruch des Vollstreckungsschuldners, seinerseits genau und zweifelsfrei zu erfahren, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung erfolgt, wird in der Regel dadurch genügt, dass die nach § 260 AO geforderten Angaben in eine der Pfändungsverfügung beigefügten Anlage aufgenommen werden, die allein dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 260 AO, Stand November 2017, Rn. 9). Die Angabe des Schuldgrundes ist daher in der Ausfertigung für die Klägerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 25 a. E.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 101/98, auf das sich die Klägerin beruft. Soweit sie geltend macht, die ihr zugestellten Ausfertigungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen an den Inhalt solcher Verfügungen nicht, weil sie den Schuldgrund nicht enthielten, kann der Senat dem zitierten Urteil eine solche Anforderung an die dem Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung der Einziehungs- und Pfändungsverfügung nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof führt in dieser Entscheidung vielmehr aus, § 309 Abs. 2 Satz 2 AO modifiziere die allgemeine Regelung des § 260 AO über den Inhalt einer Pfändungsverfügung hinsichtlich der im Falle einer Vollstreckung in Forderungen an den Drittschuldner zuzustellenden Ausfertigung der Verfügung dahin, dass in dieser der beizutreibende Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet werden solle. Damit wolle die – insoweit durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 (BGBl I 1985, 2436) neu gefasste – AO vermeiden, dass Dritte unnötig weit Einblick in die Verhältnisse des Pfändungsschuldners, etwa in schutzbedürftige Daten über die Höhe seiner Umsätze, Lohnzahlungen und dergleichen erhielten. Sie bedürften dieser Einblicke nicht, weil ihren Belangen in der Regel durch die Benennung des Betrages Genüge getan sei, für den der gegen sie gerichtete Anspruch des Vollstreckungsschuldners als Pfand in Beschlag genommen werde (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; siehe auch den 2. Leitsatz der Entscheidung). Dass die Klägerin als Drittschuldnerin ein besonderes eigenes Interesse an der Angabe des Schuldgrundes hätte, hat sie nicht dargetan und kann der Senat auch nicht erkennen. bb) Im Briefkopf der Verfügungen ist jeweils das beklagte Hauptzollamt und der Name des Sachbearbeiters angegeben, so dass die ausstellende Behörde erkennbar und die Voraussetzung des § 119 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt ist. cc) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bedurften auch keiner Namenswiedergabe oder Unterschrift. (1) Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt. Die Angabe des Sachbearbeiters im Briefkopf reicht hierfür nicht aus, da aus dieser Angabe nicht hervorgeht, ob dieser die Entscheidung auch abschließend getroffen oder die Sache nur bearbeitet hat. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO ist eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe jedoch nicht erforderlich für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden. Damit wird eine eigenständige Regelung für das Abgabenrecht getroffen, die der allgemeinen Regelung in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) enthalten muss, vorgeht. § 309 Abs. 1 AO schließt die Anwendung der in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltenen Ausnahmeregelung nicht aus. Zwar verdrängt § 309 Abs. 1 Satz 2 AO die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 3 AO insoweit, als die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§ 87a Abs. 4 AO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl I 2002, 3322) mit Wirkung ab dem 28. August 2002 explizit ausgeschlossen wurde. Für das Schriftformerfordernis an sich bleibt es jedoch gesetzessystematisch bei einem Rückgriff auf die Regelung in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO. Die im dritten Teil der AO vor die Klammer gezogenen allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten für alle Regelungsmaterien des Besteuerungsverfahrens, soweit nicht in speziellen Regelungen etwas Abweichendes normiert ist (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rn. 22). Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1981 – IV R 44/79, BFHE 133, 250, BStBl II 1981, 554). (2) Auf Unterschrift oder Namenswiedergabe konnte verzichtet werden, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen wurden. Ein Verwaltungsakt wird mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen, wenn er unter Einschaltung einer EDV-Anlage gefertigt wird (siehe hierzu Güroff in Gosch, AO/FGO, § 119 AO, Stand 1. März 2021, Rn. 41.1; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 AO, Stand August 2021, Rn. 23). Dies ist vorliegend geschehen. Beide Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind unter Verwendung des IT-Verfahrens eVS erstellt worden. Dieses diente dabei lediglich als Hilfsmittel; die Entscheidungen über den Beginn der Vollstreckung und die Art der Vollstreckungsmaßnahme hat das Hauptzollamt jeweils durch seinen Sachbearbeiter getroffen. Wie im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Vorführung durch die Vertreter des Hauptzollamts festgestellt, dient das IT-Verfahren eVS bei der Bearbeitung von Vollstreckungsfällen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, lediglich als Hilfsmittel; es bedarf schon aufgrund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters. So muss der Sachbearbeiter zunächst prüfen und per Mausklick bestätigen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, und sich durch entsprechendes Anklicken aktiv dafür entscheiden, mit der Vollstreckung zu beginnen. Mittels eines Dropdown-Menüs kann er sodann verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen auswählen, z.B. „Vollstreckungsauftrag“, „Eintragung Schuldnerverzeichnis“, „Ladung Vermögensauskunft“ oder – wie vorliegend – „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“. Einen Automatismus bei der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, nach dem z.B. in vorbelegten Konstellationen systembedingt eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird, sieht das Programm nicht vor. c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen eines Begründungsmangels, insbesondere nicht wegen des Fehlens der Darlegung von Ermessenserwägungen. aa) Soweit die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Rechte der Klägerin als Drittschuldnerin eingreifen, sind keine die Rechtmäßigkeit der Verfügungen betreffenden Fehler ersichtlich, auch keine Ermessensfehler. Insbesondere durfte das Hauptzollamt trotz des geringen Umfangs der beizutreibenden Forderungen eine vollumfängliche Pfändung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Klägerin als Kreditinstitut vornehmen. Einer besonderen Begründung gegenüber der Klägerin bedurfte es dafür nicht. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muss gegebenenfalls in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1975 – VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141). Im Regelfall ist die Höhe der Forderung der Vollstreckungsbehörde folglich für den Drittschuldner grundsätzlich belanglos, weil sie für den Gegenstand der Pfändung nicht von Bedeutung ist und der Drittschuldner Mängel der Vollstreckungsforderung nicht gegen die Pfändung einwenden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 9 und vom 18. Juli 2000 – VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141). Dies gilt auch, wenn die Pfändungswirkung eine Überpfändung im Sinne des § 281 Abs. 2 AO zur Folge hat. Die Vollstreckungsbehörde kennt nämlich in der Regel weder die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners noch dessen etwaige Einwendungen. Der wirkliche Wert der Forderung lässt sich in der Regel erst auf Grund der später abzugebenden Drittschuldnererklärung beurteilen (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 281 AO, Stand August 2019, Rn. 27; Werth in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 309 Rn. 28). Eine Teilpfändung zur Vermeidung einer Überpfändung ist nur dann erforderlich, wenn und soweit die Wirkung der Überpfändung klar und zweifelsfrei erkennbar ist (Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2010, Rn. 106 m.w.N.; Werth in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 309 Rn. 28). Rechte des Drittschuldners werden dadurch nicht verletzt. Insbesondere hat es für ihn keine nachteiligen Folgen, wenn er den Betrag, auf den die Pfändung nicht hätte ausgedehnt werden dürfen, an den Vollstreckungsschuldner oder aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners über die gepfändete Forderung an einen anderen zahlt, da die Pfändung nur in dem Umfang zur Einziehung einer Forderung berechtigt, als dies zur Deckung der beizutreibenden Beträge und der Vollstreckungskosten im Sinne des § 281 Abs. 2 AO erforderlich ist. Sobald die Einziehung bewirkt, dass diese Beträge und Kosten gezahlt sind, erlischt der Anspruch, der im Wege der Vollstreckung durchzusetzen war (vgl. § 47 AO), mit der Folge, dass die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden darf (§ 257 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 AO, Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2010, Rn. 106 und 118). bb) Ob die Entscheidung des beklagten Hauptzollamts über das Ergreifen, die Art und den Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist, konnte der erkennende Senat offenlassen, denn auf einen solchen Ermessensfehler könnte sich nur die Vollstreckungsschuldnerin, nicht aber die Klägerin als Drittschuldnerin berufen (siehe oben unter I. 1. c). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Ermessensausübung von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (dazu unten unter I. 2. c cc und dd). (1) Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang noch einmal betont hat, muss die Behörde bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme ihr Ermessen ausüben (für das „Ob“ der Vollstreckung offengelassen im Urteil vom 22. Oktober 2002 – VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109). So liegt die Entscheidung über die Fragen des „Wann“ und des „Wie“ der Vollstreckung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Damit der Betroffene und gegebenenfalls die Gerichte die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde überprüfen können, muss eine Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Die Begründung muss zeigen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 AO oder in Fällen, in denen die Ermessenserwägungen dem Betroffenen bereits bekannt sind, eine Begründung der Entscheidung nicht erforderlich und in bestimmten Bereichen des den Finanzbehörden eingeräumten Ermessens, wie z.B. bei der Anordnung von Außenprüfungen oder der Inhaftungnahme von Steuerhinterziehern, die Ermessensentscheidung in einer Weise vorgeprägt, die eine besondere Begründung in der Regel entbehrlich macht. Der Bereich der Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 249 ff. AO zählt hierzu aber nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rn. 25, 26 m.w.N.). Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen müssen dem Betroffenen grundsätzlich bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt worden sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2000 – X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Die Behörde kann jedoch ihre Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 4. Juni 2019 – VII R 16/18, BFHE 265, 414, BStBl II 2020, 456, Rn. 16). (2) Dass die Ermessenserwägungen hinsichtlich der gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausgewählten Vollstreckungsmaßnahme der Klägerin als Drittschuldnerin nicht mitgeteilt werden müssen, ergibt sich schon aus den Regelungen des § 309 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO, nach der die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unterschiedlichen Inhalt haben sollen. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift müssen an Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner unterschiedliche Verbote ergehen, nach Abs. 2 Satz 2 soll die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die sie geschuldet wird, bezeichnen (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2010, Rn. 99). Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners, dessen Interesse es ist, dass der Drittschuldner u.a. keine Rückschlüsse auf Einkommen, Umsätze, Umsatzentwicklung, Höhe der Löhne, Vermögen, Konfession, Subventionen usw. ziehen kann (vergl. die Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO in BT-Drucks 10/1636, Seite 49, zu Nr. 36). Eine Mitteilung der vorliegend für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Schuldnerin tragenden Ermessenserwägungen an die Klägerin war auch nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seiner Revisionsentscheidung nicht erforderlich. Denn auch der Bundesfinanzhof geht nur von einer Mitteilungspflicht gegenüber „dem Betroffenen“ aus (Urteil im ersten Rechtsgang vom 4. Juni 2019 – VII R 16/18, BFHE 265, 414, BStBl II 2020, 456, Rn. 16). Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren als Drittschuldnerin jedoch nur insoweit Betroffene, als die ihr gegenüber zugestellten Ausfertigungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ihr selbst Pflichten auferlegen. Nur in diesem Rahmen hat sie selbst einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung (vgl. auch den nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. März 2018 – 11 V 2922/17 zwischen denselben Beteiligten und den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014 – 15 V 164/14, EFG 2014, 1838). (3) Im Übrigen stehen der Mitteilung der Ermessenserwägungen vorliegend zwar nicht das Steuergeheimnis, wohl aber das Sozialdatengeheimnis und der Datenschutz entgegen. Unabhängig davon, auf welchen Tatsachen die Ermessensentscheidungen des Hauptzollamts beruhen, kann es sich hierbei um dem Sozialdatengeheimnis oder dem Datenschutz unterliegende Daten handeln, so z. B. wenn Erkenntnisse aus weiteren Vollstreckungsaufträgen – gegebenenfalls auch derselben Auftraggeberin – bei der Ermessenentscheidung eine Rolle gespielt haben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch – SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Der Anspruch richtet sich auch gegen die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 66 SGB X durchführen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I). Eine Übermittlung von Sozialdaten war nach § 67b SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 9. Dezember 2004 nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlaubten oder anordneten. Unabhängig davon, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Übermittlung der Sozialdaten erfolgt, wird die Übermittlung stets davon abhängig gemacht, ob eine Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist (vgl. §§ 69 und 74a SGB X). Eine Übermittlung entsprechender Daten an die Klägerin als Drittschuldnerin ist aber gerade nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für den Datenschutz. Auch nach § 25 des Datenschutzgesetzes (BDSG) ist eine Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 BDSG) oder es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Keine der Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Das gilt auch für die von der Klägerin zur Begründung angeführte zuletzt genannte Alternative. Da sich die Klägerin nicht auf gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin erfolgte fehlerhafte Ermessensausübung berufen kann, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche nicht erforderlich. cc) Eine Ermessensausübung durch das Hauptzollamt war auch weder im konkreten Fall noch grundsätzlich durch die Verwendung des IT-Programms eVS ausgeschlossen. (1) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in den dem Senat vorgelegten Vollstreckungsakten keine Begründung der getroffenen Entscheidung enthalten ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen dem Betroffenen grundsätzlich (erst) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung mitgeteilt worden sein müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2000 – X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Ein Einspruch des Vollstreckungsschuldners kann den Akten nicht entnommen werden. Unabhängig davon, ob es sich um die vollständigen, also auch die Vollstreckungsschuldnerin betreffenden Akten handelt oder ob diese separat geführt werden, kann daher aus dem Fehlen von Ermessenserwägungen in der Behördenakte nicht darauf geschlossen werden, dass kein Ermessen ausgeübt und die Gründe nirgends niedergelegt wurden. (2) Durch das IT-Verfahren eVS ist eine Ermessensausübung nicht nur nicht ausgeschlossen; der jeweilige Bearbeiter muss – wie oben unter 2. b cc (2) dargelegt – vielmehr zwangsläufig Entscheidungen über das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen, deren Art und Weise und ihren Beginn treffen. Das System bietet jeweils verschiedene Handlungsmöglichkeiten, aus denen eine Auswahl getroffen werden muss. Eine Vorbelegung im Sinne eines Handlungsvorschlags erfolgt dabei nicht. Der jeweilige Bearbeiter ist daher gezwungen, Entscheidungen über das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ der Vollstreckung zu treffen. Ein Automatismus ist durch die Programmierung ausgeschlossen. dd) Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht als unter keinen Umständen ermessensgerecht anzusehen. Insbesondere ist nach Aktenlage kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ersichtlich. Die Vollstreckungsbehörde hat auch bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dieser Grundsatz verlangt von ihr insbesondere, keine von vornherein aussichtslosen, also ungeeigneten Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen; er verbietet ihr ferner, „ins Blaue hinein“ Forderungen zu pfänden, ohne dass ein – gemessen an dem schutzbedürftigen Interesse des Vollstreckungsschuldners, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden – hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 – VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, Rn. 23). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit gegen diese Voraussetzungen verstoßen worden sein sollen. Die Pfändung war weder von vornherein aussichtslos, noch handelte es sich um eine Pfändung „ins Blaue hinein“. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den zu vollstreckenden Forderungen um Säumniszuschläge und Kosten und nicht um die Hauptforderung handelte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Forderungspfändung allein deshalb ermessenswidrig sollte, weil die zu vollstreckenden Forderungen nur Säumniszuschläge und Kosten, nicht aber die Hauptforderung umfassen (vgl. dazu Canz, BB 2014, 1181, 1183). Das schließt nicht aus, dass die Vollstreckung in einem Einzelfall tatsächlich ermessensfehlerhaft ist. Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Der Senat lässt erneut nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision gegen sein Urteil zu, da es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage, ob auch die Ausfertigung für den Drittschuldner die bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erforderlichen Ermessenserwägungen enthalten muss und sich dieser auf Ermessensfehler berufen kann, fehlt und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang auch so verstanden werden könnte (und von der Klägerin auch so verstanden wird), dass auch in der Ausfertigung für den Drittschuldner Ermessenserwägungen anzugeben sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war im Wesentlichen streitig, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Sinne der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedürfen. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren ihrer eigenen Auskunft nach über 1.000 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von verschiedenen Finanzbehörden zugestellt worden sind. Seitens des Beklagten (im Folgenden Hauptzollamt) geschah dies den Angaben zufolge in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als hundertmal. Zu den Kunden der Klägerin gehörte auch die A GmbH. Diese Bankverbindung ist zwischenzeitlich beendet. Im Jahr 2017 führte das Hauptzollamt aufgrund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A GmbH (Schuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS), mit denen es Ansprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung der zu ihren – der Schuldnerin – Gunsten bestehenden Guthaben nach näherer Maßgabe des Inhalts dieser Verfügungen wegen einer „Gesamt-restschuld“ von 30 € bzw. 35 € zuzüglich der Pfändungskosten von jeweils 30,11 € pfändete und die Einziehung der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des in der jeweiligen Verfügung bezifferten Gesamtbetrages in Höhe von 60,11 € bzw. 65,61 € anordnete (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen jeweils vom 10. August 2017, GZ. xxx und yyy). Die an die Klägerin am 12. August 2017 zugestellten Ausfertigungen der Verfügungen enthalten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Im Briefkopf weisen die Verfügungen jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel auf. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten diese Ausfertigungen nicht. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“. Nachdem die Klägerin dem Hauptzollamt bereits mit Schreiben vom 21. August 2017 mitgeteilt hatte, dass sie die Verfügungen zwar erhalten habe, sie aber nicht beachten werde, weil sie weder unterzeichnet noch mit einem Siegel versehen seien, legte sie gegen beide Verfügungen mit weiterem Schreiben vom 12. September 2017 (beim Hauptzollamt eingegangen am 14. September 2017) Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Das Hauptzollamt wies mit einheitlicher Entscheidung vom 17. Oktober 2017 den Einspruch gegen die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10. August 2017 zurück und lehnte den hierauf bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit am 15. November 2017 eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Klage, die unter dem Aktenzeichen 11 K 2921/17 geführte wurde. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der Verfügungen, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 14. Februar 2018 – 11 V 2922/17 ablehnte. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin half der erkennende Senat nicht ab (Beschluss vom 7. März 2018) und legte die Sache dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin beendet. Damit konnten die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine Wirkungen mehr entfalten, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärten und der Bundesfinanzhof den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2018 – 11 V 2922/17 für gegenstandslos erklärte. Mit ihrer – ursprünglich als Anfechtungsklage erhobenen – Klage begehrte die Klägerin daraufhin im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass die beanstandeten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen unwirksam, mindestens aber rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein, die streitbefangenen Verfügungen seien nicht wirksam, da die in § 309 Abs. 1 AO hierfür angeordnete Schriftform nicht eingehalten worden sei. Da das beklagte Hauptzollamt – wie andere Finanzbehörden auch – solche Verfügungen weiterhin in der beanstandeten maschinellen Form erließen, habe sie – die Klägerin – ungeachtet dessen, dass die angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Konten der Schuldnerin keine Wirkungen mehr entfalteten, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit, jedenfalls aber der Rechtswidrigkeit solcher Verfügungen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 13. November 2018 unter Zulassung der Revision aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 402 abgedruckten Gründen ab. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung mit Urteil vom 17. Dezember 2019 – VII R 62/18 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 309 Abs. 1 AO die Anwendung der in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO enthaltenen Ausnahmeregelung, wonach eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden, nicht erforderlich sei, nicht ausschließe. Ein formularmäßiger Erlass der Pfändungsverfügung – wie ihn das Finanzgericht angenommen habe – komme jedoch nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Auf Unterschrift oder Namenswiedergabe könne nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO allerdings auch dann verzichtet werden, wenn die Verfügungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und Verwaltungsakte unter Einschaltung einer EDV-Anlage gefertigt würden. Es sei nach den Feststellungen des Finanzgerichts allerdings nicht erkennbar, nach welchen konkreten Vorgaben das IT-Verfahren eVS die Entscheidung der Behörde umsetze. Das Finanzgericht werde im zweiten Rechtsgang zu ermitteln haben, wie genau das IT-Verfahren eVS durch das Hauptzollamt genutzt werde, insbesondere in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das System die von der Behörde zu treffenden Entscheidungen unterstütze. Dabei sei zu berücksichtigen, dass automatische Einrichtungen nur Hilfsmittel der Behörde sein dürften, die Entscheidung selbst aber durch die Behörde getroffen werden müsse. Über die Art und Weise der Entscheidung und das Ergebnis der Datenverarbeitung müsse die Behörde durch die Programmierung entscheiden. Das sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich bei den streitgegenständlichen Verfügungen um Ermessensentscheidungen handele, die einen Automatismus ausschlössen. Bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme müsse die Behörde ihr Ermessen ausüben. So liege die Entscheidung über die Fragen des „Wann“ und des „Wie“ der Vollstreckung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei sei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Damit der Betroffene und gegebenenfalls die Gerichte die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde überprüfen könnten, müsse eine Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Die Begründung müsse zeigen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Wegen der Entscheidung im Einzelnen wird auf die in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2020, 665 veröffentlichten Gründe verwiesen. Im Rahmen des zweiten Rechtsgangs lässt die Klägerin vortragen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien rechtswidrig, da sie formularmäßig ergangen seien, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen gehandelt habe, und nicht erkennbar sei, dass das Hauptzollamt seinen Ermessensspielraum erkannt habe und von welchen Gesichtspunkten es bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Dezember 2017 erfüllten die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die vom Bundesfinanzhof ausdrücklich festgelegten Anforderungen nicht. Das beklagte Hauptzollamt habe sein Ermessen, wenn überhaupt, jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen beträfen nur Säumniszuschläge und Kosten; die eigentlichen Hauptforderungen habe die Schuldnerin längst bezahlt gehabt. Das beklagte Hauptzollamt habe trotz der geringfügigen Forderungen die vollumfängliche Pfändung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Klägerin als Kreditinstitut dem Pfändungsbeschlag unterworfen. Diese im Umfang weitestmögliche Vollstreckungsmaßnahme lasse keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erkennen. Das Hauptzollamt habe zudem gegen den Untersuchungsgrundsatz und den gesetzlichen Auftrag zur ausreichenden Sachverhaltsermittlung verstoßen. Anders als das beklagte Hauptzollamt offenbar meine, habe jede Kontopfändung negative Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung eines Unternehmens zu seiner die Geschäftstätigkeit finanzierenden Hausbank. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in den Urteilen des erkennenden Senates und des Bundesfinanzhofs. Der Datenschutz, das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis stünden ihrem Begehren nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 9. September 2020 und 2. September 2021 verwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die unter den Aktenzeichen yyy sowie xxx an sie gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10. August 2017 rechtswidrig sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Fertigung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen werde durch das IT-Verfahren eVS lediglich unterstützt. In den vorliegenden Fällen habe der Sachbearbeiter die dem Streitfall zugrundeliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen, weil diese Vollstreckungsmaßnahme nach Abwägen der Möglichkeiten jeweils die erfolgversprechendste gewesen sei. Die Entscheidungsgründe würden in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen regelmäßig nicht offenbart. Eine entsprechende Dokumentation der jeweiligen Ermessenserwägungen auf einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei mit dem Steuer- und Sozialdatengeheimnis nicht vereinbar. Die Verfügungen vom 10. August 2017 hätten alle Informationen enthalten, um es der Klägerin zu ermöglichen, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und das danach Erforderliche zu veranlassen. Der sich für den Drittschuldner aus der Pfändung ergebende Aufwand für die Bearbeitung und Umsetzung sei zwar nicht völlig unbeachtlich, rechtfertige aber regelmäßig keine andere Entscheidung. Die im Vollstreckungsverfahren erlangten Informationen seien geschützt (Steuergeheimnis, Sozialgeheimnis, Datenschutz) und vertraulich zu behandeln. Eine Offenbarung gegenüber der Bank laufe bei manchen Informationen, z. B. zur wirtschaftlichen Lage des Schuldners, den Interessen des Vollstreckungsschuldners im Regelfall zuwider. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6. August 2020 und 30. August 2021 Bezug genommen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 13. Juli 2021 erläuterte ein Beamter des beklagten Hauptzollamts anhand eines fiktiven Vollstreckungsauftrags die Funktionsweise des von der Vollstreckungsstelle verwendeten IT-Verfahren eVS. Der Beamte führte insbesondere vor, welche Angaben im System hinterlegt sind oder eingegeben werden können, welche Eingaben erforderlich sind, um mit einer Vollstreckung zu beginnen (z.B. Bestätigung, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt sind), welche Vollstreckungsmaßnahmen im Programm im Rahmen eines Dropdownmenüs gewählt werden können, wenn sich der Bearbeiter für eine Vollstreckung entscheidet, und welche Schritte im Einzelnen hierfür erforderlich sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin verwiesen. Am 23. November 2021 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen Beamte des beklagten Hauptzollamts noch einmal die Funktionsweise des IT-Verfahrens eVS vorführten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Bei seiner Entscheidung lagen dem erkennenden Senat neben den Behördenakten auch die Gerichtsakten des Verfahrens im ersten Rechtsgang 11 K 2921/17 und des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung 11 V 2922/17 vor.