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Urteil

11 K 953/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2022:0913.11K953.17.00
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Leitsätze
1. Der nach § 6b EStG begünstigte Steuerpflichtige ist bei Mitunternehmerschaften der einzelne Mitunternehmer, nicht die Mitunternehmerschaft selbst (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Die Besitzzeit von sechs Jahren nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG muss demgemäß in der Person des einzelnen Mitunternehmers erfüllt sein und ist für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen (vgl. Literatur).(Rn.50) 2. Diese gesellschafterbezogene Betrachtungsweise gilt auch im Falle doppelstöckiger Personengesellschaften. Bei einem Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Obergesellschaft muss die Sechs-Jahres-Frist nicht nur in Bezug auf Anteile an der Obergesellschaft, sondern auch in Bezug auf mittelbar von der Veräußerung betroffene Anteile an der Untergesellschaft gewahrt sein. Ein - anteiliger - Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft unterbricht daher nicht nur die Besitzzeit hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft, sondern auch die Besitzzeit für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Untergesellschaft (vgl. Literatur).(Rn.51) (Rn.52) 3. Ist in einem im Jahr 2011 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag geregelt, dass der Vertrag erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden kann und dass sich die Vertragsdauer -- wenn nicht gekündigt wird -- bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr verlängert, so ergibt sich daraus eindeutig die für eine steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Die automatische Verlängerung führt nicht zu einer Unterbrechung der Vertragsdauer und einem anschließenden Neubeginn. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft im Jahr 2013 auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April und die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 lässt die vertraglich vereinbarte, nicht an das Wirtschaftsjahr geknüpfte Mindestlaufzeit unberührt. Ungeachtet der Umstellung des Wirtschaftsjahres und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Vertrag ausreichende Vertragsgrundlage für eine tatsächliche Durchführung während der gesetzlichen Mindestvertragsdauer (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.58) (Rn.63) 4. Soweit der BFH im Urteil vom 12.01.2011 - I R 3/10 bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Zeitjahre für erforderlich gehalten hat, hat er diese Feststellung im Zusammenhang mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG geregelten Rückwirkung einer Vertragsauflösung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft getroffen. Ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren auszufüllen, war damit nicht verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2013 - I R 45/12).(Rn.59) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 12/23)
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 19. April 2021 wird dergestalt geändert, dass der Feststellung eine ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften und zwar der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der danach festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 54/100 und der Beklagte 46/100 zu tragen. Die Beigeladene trägt keine Kosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 6b EStG begünstigte Steuerpflichtige ist bei Mitunternehmerschaften der einzelne Mitunternehmer, nicht die Mitunternehmerschaft selbst (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Die Besitzzeit von sechs Jahren nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG muss demgemäß in der Person des einzelnen Mitunternehmers erfüllt sein und ist für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen (vgl. Literatur).(Rn.50) 2. Diese gesellschafterbezogene Betrachtungsweise gilt auch im Falle doppelstöckiger Personengesellschaften. Bei einem Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Obergesellschaft muss die Sechs-Jahres-Frist nicht nur in Bezug auf Anteile an der Obergesellschaft, sondern auch in Bezug auf mittelbar von der Veräußerung betroffene Anteile an der Untergesellschaft gewahrt sein. Ein - anteiliger - Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft unterbricht daher nicht nur die Besitzzeit hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft, sondern auch die Besitzzeit für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Untergesellschaft (vgl. Literatur).(Rn.51) (Rn.52) 3. Ist in einem im Jahr 2011 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag geregelt, dass der Vertrag erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden kann und dass sich die Vertragsdauer -- wenn nicht gekündigt wird -- bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr verlängert, so ergibt sich daraus eindeutig die für eine steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Die automatische Verlängerung führt nicht zu einer Unterbrechung der Vertragsdauer und einem anschließenden Neubeginn. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft im Jahr 2013 auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April und die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 lässt die vertraglich vereinbarte, nicht an das Wirtschaftsjahr geknüpfte Mindestlaufzeit unberührt. Ungeachtet der Umstellung des Wirtschaftsjahres und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Vertrag ausreichende Vertragsgrundlage für eine tatsächliche Durchführung während der gesetzlichen Mindestvertragsdauer (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.58) (Rn.63) 4. Soweit der BFH im Urteil vom 12.01.2011 - I R 3/10 bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Zeitjahre für erforderlich gehalten hat, hat er diese Feststellung im Zusammenhang mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG geregelten Rückwirkung einer Vertragsauflösung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft getroffen. Ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren auszufüllen, war damit nicht verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2013 - I R 45/12).(Rn.59) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 12/23) 1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 19. April 2021 wird dergestalt geändert, dass der Feststellung eine ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften und zwar der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der danach festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 54/100 und der Beklagte 46/100 zu tragen. Die Beigeladene trägt keine Kosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin ist insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). I. Die Klage ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, nachdem der Beklagte dieser innerhalb eines Monats zugestimmt hat. Eines gesonderten Vorverfahrens hinsichtlich des von der Klageerweiterung betroffenen Teils des Klagebegehrens bedarf es nicht, da der diesbezügliche Bescheid vom 19. April 2021 nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Zwar handelt es sich um einen Feststellungsbescheid im Sinne der §§ 179 und 180 AO, so dass Streitgegenstand die einzelnen gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sein können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rn. 14 ff.); vorliegend geht der Senat jedoch mit den Beteiligten davon aus, dass es sich jeweils um denselben Streitgegenstand handelt und der Bescheid vom 19. April 2021 nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Die Klageschrift richtete sich gegen den aufgrund der Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 7. November 2016) geänderten Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. März 2017. Indem sich die Klägerin gegen die vom Beklagten unter dem Punkt „In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten“ nur anteilig berücksichtigte Höhe der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG wandte, richtete sich die Klage gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Streitbefangen waren damit sämtliche Beträge, aus denen sich die Feststellung der Höhe der laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusammensetzte, insbesondere die unter dem Punkt „In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten“ erfassten Feststellungen. Mit dem Bescheid vom 19. April 2021 wurde der Bescheid vom 17. März 2017 geändert und eine Organschaft der Klägerin mit der C GmbH, der Beigeladenen (der B GmbH) und der D GmbH, in Y (ab 2014 N GmbH, in X), versagt, was ebenfalls unter dem Punkt „In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten“ festgestellt wurde und was sich auf die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswirkte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung. Damit liegen die Voraussetzungen des § 68 Satz 1 FGO vor (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764 unter II. 2.; vom 19. Februar 2020 – I R 19/17, BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223 unter II.1.a und vom 16. Dezember 2021 – IV R 7/19, BFHE 275, 179, DStR 2022, 703 unter II.1.a). II. Die Klage ist indessen nur teilweise begründet. Der Beklagte hat zu Recht lediglich in Höhe von xxx € eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus dem Veräußerungsgewinn des H zugelassen (siehe dazu unter 1.). Allerdings hat er zu Unrecht eine ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH verneint (siehe dazu unter 2.). 1. Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 19. April 2021 ist hinsichtlich der Höhe der vom Beklagten nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG gebildeten Rücklage rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffenderweise die allein streitige Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Besitzzeit von 6 Jahren) teilweise als nicht erfüllt angesehen und die Bildung einer Rücklage nur anteilig zugelassen. a) Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden und Gebäuden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Diese Vorschrift ist auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft anzuwenden, so dass ein Mitunternehmer, der seinen Mitunternehmeranteil veräußert, für den dabei erzielten Gewinn, soweit dieser anteilig auf begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft entfällt, die Vergünstigungen des § 6b EStG in Anspruch nehmen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1979 – I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43; vom 10. Juli 1980 – IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84-90, Rn. 43 und vom 25. April 1985 – IV R 83/83, BStBl II 1986, 350; Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6b EStG, Rn. 34). b) Voraussetzung für die Anwendung der Abs. 1 und 3 des § 6b EStG ist u.a., dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Diese Voraussetzung ist sowohl hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft als auch der der Untergesellschaft in Person des H nur anteilig erfüllt. Nach herrschender Meinung ist bei Mitunternehmerschaften der einzelne Mitunternehmer der nach § 6b EStG begünstigte Steuerpflichtige, nicht die Mitunternehmerschaft selbst (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise; vgl. statt vieler Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6b EStG, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen in Rechtsprechung und Schrifttum). Entsprechend der Gesellschafterbezogenheit des § 6b EStG muss die Sechsjahresfrist in der Person des einzelnen Mitunternehmers erfüllt sein und ist für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen (Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6b EStG, Rn. 122 mit weiteren Nachweisen). Auch eine entgeltliche Änderung im Gesellschafterbestand oder in den Beteiligungsverhältnissen bei einer Personengesellschaft unterbricht daher die Sechsjahresfrist für die Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft anteilig, sofern nicht besondere Vorschriften eine Besitzzeitanrechnung vorsehen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1980 – IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84-90, Rn. 44). Diese gesellschafterbezogene Betrachtungsweise gilt auch im Falle doppelstöckiger Personengesellschaften. Hierfür spricht zum einen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nach dem der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht, zum anderen der sich aus der Entstehungsgeschichte des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Zweck der Regelung. In der Gesetzesbegründung heißt es zu der darin festgeschriebenen Fristenregelung, „Mit dem Sinn und Zweck der Regelung wäre es nicht vereinbar, spekulative Geschäfte zu begünstigen. § 6b EStG soll deshalb nicht auf Gewinne anwendbar sein, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern entstehen, die im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebstätte gehört haben“ (Bundestags-Drucksache IV/2400 S. 64, zu § 6b Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 EStG; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1980 – IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, Rn. 37). Mit diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre aber eine Auslegung nicht vereinbar, der zufolge die Sechsjahresfrist bei einem Gesellschafterwechsel auf der Ebene der Obergesellschaft nur in Bezug auf Anteile an der Obergesellschaft, nicht aber in Bezug auf mittelbar von der Veräußerung betroffene Anteile an der Untergesellschaft gewahrt sein muss. Ein – anteiliger – Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft unterbricht daher nicht nur die Besitzzeit hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Obergesellschaft, sondern auch die Besitzzeit für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Untergesellschaft (ebenso Heger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6b, Rn. B 146, E 14 und E 37; Schießl in Brandis/Heuermann – vormals Blümich – Ertragsteuerrecht, § 6b EStG Rn. 148 a.E.; Kortendick, § 6b EStG bei ein- und mehrstöckigen Mitunternehmerschaften, Ubg 2013, 431 unter Tz. 3.1; Leberfinger, Die doppelstöckige Mitunternehmerschaft nach dem Steueränderungsgesetz 1992, DStR 1992, 386, Tz. 3; Söffing, Anwendung des § 6b EStG bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften, BB 1986, 710; a.A. Dißars in Lademann, EStG § 6b, Rn. 92l unter Verweis auf praktische Schwierigkeiten; Biergans, Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei mittelbaren Leistungsbeziehungen oder mittelbaren Beteiligungen, DStR 1988, 655, 660 f.; Schmudlach, Übertragungsmöglichkeiten einer Rücklage nach § 6b EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften, StuB 2016, 132, unter II. Tz. 2.2.2 a.E.; offenbar ebenfalls a.A. Loschelder in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020 § 6b, Rn. 76 a.E., allerdings unter Anführung von Schießl in – damals – Blümich, § 6b EStG, Rn. 148 als gleicher Ansicht). 2. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Beklagte die ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH im Rahmen der Feststellung nicht berücksichtigt hat. a) Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 KStG dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zuzurechnen, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Allein die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hinsichtlich der Anerkennung der Organschaft zwischen den Beteiligten streitig. b) Die Mindestdauer von fünf Jahren, für die der Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen sein muss, ist vorliegend in allen Verträgen eingehalten. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das erstmals das Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden kann. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG, wonach das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Wenn damit aber die gesetzliche Regelung das gesamte Einkommen des Jahres erfasst und der Einkommenszurechnung unterwirft, ist auch bei der Berechnung der Mindestlaufzeit des Vertrags auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahres abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2017 – I R 19/15, BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81, Rn. 21; s. a. Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR – R 14.5 Abs. 2 Satz 2; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG, Rn. 200 m.w.N.). Die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags muss ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden oder sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 2009 – IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840). Zu Beginn der Vertragslaufzeiten entsprach das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Die Gewinnabführungsverträge wurden jeweils am 21. Dezember 2011 mit Wirkung ab Eintragung in das Handelsregister (23. Dezember 2011) abgeschlossen. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Gewinnabführung galt nach § 1 Abs. 3 der Gewinnabführungsverträge jeweils erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wurde, mithin für das vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 laufende Geschäftsjahr. Die in den Verträgen für eine steuerliche Anerkennung der Organschaft zwingend aufzunehmende Mindestlaufzeit von fünf Jahren endet somit mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dem trägt jeweils § 3 Abs. 2 der Verträge Rechnung, nach dem der Vertrag frühesten zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gekündigt werden kann. Damit ergibt sich die Mindestlaufzeit von fünf Jahren eindeutig aus den Bestimmungen der Verträge. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften im Jahr 2013 auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April und die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 ändert nichts an der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit von fünf Jahren, denn diese war nicht an das Wirtschaftsjahr geknüpft und blieb von der Umstellung des Wirtschaftsjahres daher unberührt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 16). Auch wenn die Vereinbarung über die Vertragslaufzeit nach der Umstellung im laufenden Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endete, blieben die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung bis zu diesem Termin unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1993 II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Rz 36, 49; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486). Damit ist der Gewinnabführungsvertrag ungeachtet der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres im Jahr 2014 ausreichende Vertragsgrundlage für eine tatsächliche Durchführung während der gesetzlichen Mindestvertragsdauer (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 11). Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Januar 2011 – I R 3/10 (BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727, Rn. 19) bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Zeitjahre für erforderlich gehalten, diese Feststellung jedoch im Zusammenhang mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG geregelten Rückwirkung einer Vertragsauflösung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft getroffen. Ein generelles Erfordernis, den Mindestzeitraum mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren auszufüllen, war damit nicht verbunden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen in der Literatur). Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern. Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2011 – I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 10. Mai 2017 – I R 19/15, BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81). Dieser Gesetzeszweck wird von der hier im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12 (BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486) vertretenen Auffassung nicht berührt. Selbst bei einer Umstellung des Wirtschaftsjahres im ersten Jahr nach Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages wäre eine willkürliche Beeinflussung der Besteuerung und kurzfristige Einkommensverlagerung ausgeschlossen. Zwar hätte vorliegend eine Kündigung oder Aufhebung des Vertrages zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit (nach Ablauf des 31. Dezember 2015) nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 KStG auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres (1. Mai 2015) zurückgewirkt, da sie nach Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht zu dessen Ende, sondern im Laufe des Wirtschaftsjahres erfolgt wäre; maßgeblich für die Beurteilung der vereinbarten Mindestlaufzeit ist jedoch eine ex-ante-Betrachtung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486). Daher ändert die Umstellung des Wirtschaftsjahres nichts an der vereinbarten Mindestlaufzeit von fünf Jahren. c) Die Gewinnabführungsverträge wurden auch über die gesamte Laufzeit durchgeführt. Unstreitig haben die Klägerin und die Organgesellschaften zur Umstellung des Wirtschaftsjahres im Jahr 2014 ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet und zum Ende der jeweiligen Wirtschaftsjahre Jahresabschlüsse erstellt. Die Gewinne der Organgesellschaften wurden vollständig abgeführt und zwar auch nach Ende des sechsten Wirtschaftsjahres (30. April 2016) und in den Folgejahren. Die Gewinnabführung erfolgte auf Grundlage der Gewinnabführungsverträge. Da die Verträge nicht gekündigt wurden, verlängerte sich die Vertragsdauer nach § 3 Abs. 2 der Verträge automatisch um ein Jahr. Die automatische Verlängerung führte auch nicht zu einer Unterbrechung der Vertragsdauer und einem anschließenden Neubeginn. Vielmehr stand die Verlängerung jeweils sechs Monate vor dem 31. Dezember 2015 fest, da eine Kündigung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste, um die Vertragslaufzeit zu beenden. Dies ist für eine Zurechnung des Einkommens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ausreichend. Einer gesonderten Vereinbarung einer Laufzeitverlängerung bis mindestens 30. April 2016 bedurfte es nicht (ebenso Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rn. 637.1 und 637.2; vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Rn. 470; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG, Rn. 200; Scheifele/Marx, Die zeitlichen Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag und seine Durchführung, DStR 2014, 1793, 1797 und 1802). Es genügt, dass die Organgesellschaften die Voraussetzungen der Organschaft bei Ablauf der Fünfjahresfrist innerhalb des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften noch bis zum Ende ihres Wirtschaftsjahres erfüllen (Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG, Rn. 200). Die Gewinnabführung wurde auch jeweils entsprechend der Regelungen in den Verträgen zum Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen (§ 1 Abs. 3 der Verträge: „jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres“) und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein zwölf Monate umfassendes oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelte. Da das Wirtschaftsjahr in den Verträgen nicht definiert wird, waren die Organgesellschaften auch nach Umstellung des Wirtschaftsjahres zur Abführung zu deren Ende und damit jeweils zum 30. April verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind sie unstreitig nachgekommen. Eine Gewinnabführung zum Ende der Mindestlaufzeit, wie sie der Beklagte für zwingend erforderlich hält, ist in den Verträgen nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Mindestlaufzeit der Verträge. Die Verpflichtung zur Abführung umfasste zwar auch den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015; dem wurde jedoch durch die automatische Vertragsverlängerung und die Gewinnabführung zum 30. April 2016 Rechnung getragen. Soweit der Beklagte zur Bestätigung seiner Auffassung, dass durch die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres die Gewinnabführungsverträge nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre ununterbrochen durchgeführt worden seien, auf die Kommentierung in Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Rn. 470 verweist, vermag der Senat diese Auffassung den dortigen Ausführungen nicht zu entnehmen. Vielmehr führt Frotscher unter der angegebenen Randnummer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12 (BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486) aus, dass die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags nach Ablauf von 60 Monaten (5 Zeitjahren) enden könnten, auch wenn dieser Zeitpunkt in den Lauf eines Wirtschaftsjahres falle. Es müsse also nicht von Anfang an (ex ante) feststehen, wie die Geltung des Ergebnisabführungsvertrags für alle betroffenen Wirtschaftsjahre erreicht werde. Die Parteien des Vertrags müssten dann aber z. B. durch Verlängerung der Geltungsdauer des Vertrags sicherstellen, dass er für das volle letzte Wirtschaftsjahr gelte, also nicht unterjährig endet, weil er sonst für das letzte Jahr, und damit nicht für volle fünf Zeitjahre, tatsächlich durchgeführt werde. Auch Frotscher hält daher zwar eine Verlängerung des Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung für erforderlich, nicht aber eine nachträgliche Anpassung der Mindestlaufzeit. Diese Anforderungen sind vorliegend wie dargelegt erfüllt. III. 1. Die Berechnung der festzustellenden Beträge im Einzelnen wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen, da mit den jeweiligen Änderungsbescheiden auch andere Prüferfeststellungen umgesetzt wurden und die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags daher einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. 2. Die Kostenentscheidung entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beigeladene hat nach § 135 Abs. 3 FGO keine Kosten zu tragen. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO. 4. Die Revision war zuzulassen, um dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zu geben, sich zum einen zur Anrechnung von Vorbesitzzeiten bei doppelstöckigen Personengesellschaften im Rahmen der Rücklagenbildung nach § 6b EStG im Falle einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen auf Ebene der Obergesellschaft zu äußern – soweit ersichtlich fehlt es insoweit an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung – und zum anderen zur Erfüllung der Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft im Hinblick auf die Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen bei Änderung des Wirtschaftsjahres und automatischer Vertragsverlängerung Stellung zu nehmen. Streitig ist für das Streitjahr 2011 zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), zum anderen das Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft. Die Höhe der vom Beklagten jeweils gezogenen steuerlichen Konsequenzen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (vormals E GmbH & Co. KG) ist xxx. Persönlich haftende Gesellschafterin war im Streitjahr die F GmbH, in X (seit 2021 N GmbH). Das Gesamthandsvermögen der Klägerin bestand im maßgeblichen Zeitraum hauptsächlich aus Grundbesitz und Beteiligungen an inländischen Gesellschaften. Zu den Beteiligungen gehörte u. a. auch eine solche an der grundbesitzenden G GmbH & Co. KG an deren Kommanditkapital die Klägerin ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 26. November 2003 in Höhe von 94 % beteiligt war. Sowohl der Grundbesitz der Klägerin als auch der der G GmbH & Co. KG befanden sich am 1. Januar 2011 seit mehr als sechs Jahren im jeweiligen Gesamthandsvermögen. Seit 1997 hatte die Klägerin zunächst zwei Kommanditisten: H, der in Höhe von 77,5 % am Kommanditkapital der Klägerin beteiligt war, und J mit einer Beteiligung von 22,5 %. Am 17. Dezember 2009 schlossen die beiden Kommanditisten einen Vertrag über die Veräußerung der Kommanditbeteiligung des J an H mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2010. Die Eintragung der entsprechenden Erhöhung der Kommanditeinlage des nun alleinigen Kommanditisten H in Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister erfolgte am 5. Januar 2010. Mit Vertrag vom 15. Dezember 2010 verkaufte H seine Kommanditbeteiligung von nunmehr 100 % mit Wirkung zum 1. Januar 2011 an die K GmbH in X und trat die Beteiligung mit Wirkung vom selben Tag an die Käuferin ab, aufschiebend bedingt durch die vollständige Entrichtung eines Teils des Kaufpreises und die Eintragung der Käuferin als Kommanditistin kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 29. Dezember 2010. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15. Dezember 2010 verwiesen. Die Klägerin war zudem jeweils vor dem 1. Januar 2011 und in den Folgejahren alleinige Gesellschafterin unter anderem der C GmbH, der Beigeladenen (der B GmbH) und der D GmbH, in Y. Die D GmbH, in Y (ab 2014 N GmbH, in X) und die C GmbH wurden inzwischen mit Verschmelzungsverträgen vom 3. Dezember 2018 und 26. November 2019 auf die Klägerin verschmolzen. Die genannten Tochtergesellschaften schlossen mit der Klägerin jeweils am 21. Dezember 2011 gleichlautende Gewinnabführungsverträge ab. § 1 Abs. 3 der Verträge bestimmt, „(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 4,5 % für das Jahr zu verzinsen.“ Der Zeitraum, den das Geschäftsjahr umfasst, ist in den Verträgen nicht angegeben. Wirksamwerden und Dauer der Verträge ist jeweils in § 3 geregelt, in dem es unter Angabe der jeweiligen Tochtergesellschaft heißt, „(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der E GmbH & Co.KG in X, und der [Tochtergesellschaft] abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der [Tochtergesellschaft]. (2) Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. (3) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die E GmbH & Co.KG in X, ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der [Tochtergesellschaft] zusteht. (4) […]“ Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Verträge vom 21. Dezember 2011 verwiesen. Die Gewinnabführungsverträge wurden alle am 23. Dezember 2011 in das Handelsregister eingetragen und am 27. Dezember 2011 bekannt gegeben. Zum Zeitpunkt der Eintragungen in das Handelsregister entsprach das Wirtschaftsjahr der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften dem Kalenderjahr. Im November 2013 beantragten die Klägerin und die drei genannten Tochtergesellschaften eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April und eine entsprechende Verkürzung des nächsten Wirtschaftsjahres bis zum 30. April 2014. Der Beklagte stimmte diesen Anträgen zu. Dementsprechend wurde das Wirtschaftsjahr 2014 als Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 veranlagt. Die steuerlichen Folgen der Organschaft wurden danach zu den Stichtagen 30. April 2014, 30. April 2015 und 30. April 2016 vollzogen. Eine Änderung der Gewinnabführungsverträge aufgrund der Umstellung des Wirtschaftsjahres erfolgte nicht. Sie wurden unverändert bis zum Entscheidungszeitpunkt weitergeführt. In der Feststellungserklärung für das Jahr 2011 erklärte die Klägerin u. a. negative Einkünfte der Tochtergesellschaften und stellte den Veräußerungsgewinn des H teilweise (in Höhe von xxx €) in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage nach § 6b EStG ein, und zwar in Höhe von 77,5 %, soweit der Veräußerungsgewinn unstreitig auf den Grundbesitz der Klägerin entfiel, und in Höhe von 100 %, soweit er sich unstreitig auf den Grundbesitz der G GmbH & Co. KG bezog. Der Beklagte erließ am 28. Januar 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen der Erklärung entsprechenden Feststellungsbescheid, mit dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt xxx € festgestellt wurden. Aufgrund einer die Jahre 2011 bis 2013 umfassenden Außenprüfung erließ der Beklagte am 17. März 2017 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für das Jahr 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dabei ließ er aufgrund der Feststellung des Prüfers unter Tz. 26 des Prüfungsberichts vom 7. November 2016 und unter Bezugnahme auf Anlage 11 zum Prüfungsbericht (Prüfungsnotiz Nr. 2) die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG für H nur noch in Höhe von xxx € zu. Der Prüfer hatte die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Übernahme des Geschäftsanteils des J durch H zum 1. Januar 2010 die für eine Rücklage nach § 6b EStG erforderliche Besitzzeit von sechs Jahren in Person des H nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich des auf ihren unmittelbaren Grundbesitz entfallenden Veräußerungsgewinns habe die Klägerin dies berücksichtigt und eine Rücklage nur in Höhe von 77,5 % gebildet. Hinsichtlich des auf die G GmbH & Co. KG entfallenden Veräußerungsgewinns habe sie jedoch keine Kürzung vorgenommen und dies damit begründet, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters der Obergesellschaft hinsichtlich der Besitzzeit für die Gesamthand der Obergesellschaft, nicht aber für die der Untergesellschaft schädlich sei. Dies sei zu korrigieren. Zugleich wurde nach weiteren Korrekturen eine zwischen den Beteiligten unstreitige Neuberechnung des Veräußerungsgewinns vorgenommen, wonach der auf die G GmbH & Co. KG entfallende Anteil xxx € betrug, wovon der Prüfer eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 77,5 % gewährte. Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte an. Im Wesentlichen aufgrund der vom Prüfer ermittelten geringeren Einkünfte der als Organgesellschaften behandelten Tochtergesellschaften führte die Prüfung im Ergebnis insgesamt zu einer Herabsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf xxx €. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit beim Finanzgericht am 12. April 2017 eingegangenem Schriftsatz Sprungklage erheben, der der Beklagte am 9. Mai 2017 zustimmte. Am 26. April 2017 erging aufgrund einer geänderten Mitteilung des Gewinnanteils für die G GmbH & Co. KG ein weiterer, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter Feststellungsbescheid für das Streitjahr, mit dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit xxx € festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 19. April 2021 änderte der Beklagte die Feststellung erneut nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund einer weiteren, die Jahre 2014 bis 2016 betreffenden Außenprüfung bei der Klägerin, nach deren Ergebnis die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften (C GmbH, der Beigeladenen und der D GmbH, in Y) versagt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 23. Februar 2021 sowie auf die Prüfungsberichte zu den genannten Tochtergesellschaften verwiesen. Daraufhin erweiterte die Klägerin mit bei Gericht am 7. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 ihr bisher auf die Höhe der Rückstellung nach § 6b EStG beschränktes Klagebegehren um die Anerkennung der mit Bescheid vom 19. April 2021 versagten Organschaft. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das Ausscheiden von J habe die Besitzzeit des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des Grundbesitzes der G GmbH & Co. KG nicht unterbrochen, weshalb der nach § 6b Abs. 3 EStG zu übertragende Veräußerungsgewinn zu niedrig und damit der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zu hoch festgestellt worden sei. Hierzu verweist sie auf eine als Anlage 3 vorgelegte Kurzstellungnahme der L AG vom 24. Mai 2016, in der diese die Ansicht vertritt, bei doppelstöckigen Personengesellschaften sei das Ausscheiden eines Gesellschafters der Obergesellschaft hinsichtlich der Besitzzeit für die Gesamthand der Obergesellschaft, nicht aber für die der Untergesellschaft schädlich. Hinsichtlich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Untergesellschaft schade ausschließlich das Ausscheiden der Obergesellschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kurzstellungnahme vom 24. Mai 2016 Bezug genommen. Hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft verweist die Klägerin auf zwei mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vorgelegte Ausarbeitungen der L AG vom 19. November 2018 und der M mbH vom 15. April 2019. Diese kamen zum Ergebnis, dass es im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12 unerheblich sei, wenn die vereinbarte Laufzeit aufgrund der zwischenzeitlichen Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organschaft unterjährig ende und dies unabhängig davon gelte, in welcher Weise sichergestellt werde, dass über die gesamte Dauer von fünf Zeitjahren die steuerlichen Folgen der Organschaft gezogen würden. Vorliegend seien die Gewinnabführungsverträge entgegen der Auffassung des Betriebsprüfers auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für ihre steuerliche Anerkennung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung vom 19. Dezember 2008 (KStG) vor. Auch die jüngste körperschaftsteuerliche Kommentierung halte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2013 – I R 45/12 das Bilden eines Rumpfwirtschaftsjahres nicht für organschädlich. Das Erfordernis der Mindestlaufzeit beziehe sich nach einer weiteren Auffassung nur auf die zivilrechtlichen Vertragspflichten, nicht aber auf alle steuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 19. April 2021 zu ändern, den für den Beteiligten Nr. 2 H festgestellten nach § 6b Abs. 1 und 3 EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinn auf xxx € zu erhöhen, und der gesonderten und einheitlichen Feststellung eine ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften, der Beigeladenen (der B GmbH), der C GmbH und der D GmbH zugrunde zu legen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er ist der Ansicht, der entgeltliche Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft führe auch auf Ebene der Untergesellschaft zu einer anteiligen Unterbrechung der Vorbesitzzeit im Sinne des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG. Dies ergebe sich vor allem aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei mehrstöckigen Strukturen sei darauf abzustellen, welchen Steuerpflichtigen die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft zuzurechnen seien. Nicht entscheidend sei, auf welcher Ebene die stillen Reserven anfielen, sondern welches Steuersubjekt sie letztlich zu versteuern habe. Zudem führe der Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft zu einem einheitlichen Veräußerungsvorgang, der sowohl die stillen Reserven der Obergesellschaft als auch die der Untergesellschaft umfasse. Die damit verbundene Aufdeckung der stillen Reserven umfasse daher auch diejenigen der Untergesellschaft. Die Anerkennung der Organschaft sei für die Jahre 2011 bis 2015 zu versagen. Stelle eine Organgesellschaft ihr Wirtschaftsjahr innerhalb der Mindestvertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrages um und bilde sie deshalb ein Rumpfwirtschaftsjahr, habe dies zur Folge, dass es bei Zugrundelegung der vereinbarten Laufzeit von fünf Zeitjahren zu einem unterjährigen Auslaufen des Gewinnabführungsvertrages komme. Die Vertragsparteien müssten daher zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass den auf das Wirtschaftsjahr bezogenen steuerrechtlichen Folgerungen der Organschaft Rechnung getragen werde. Werde erst nach Eintragung des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister ein Rumpfgeschäftsjahr eingefügt, müsse spätestens im Laufe des letzten Zeitjahres die Mindestlaufzeit des Vertrags verlängert werden. Eine Vertragsklausel über eine automatische Laufzeitanpassung für den Fall, dass ein Rumpfwirtschaftsjahr eingelegt werde, bestehe vorliegend nicht. Auch sei keine Änderung der Mindestlaufzeit auf das Ende des dann laufenden Wirtschaftsjahres (30. April 2016) erfolgt. Eine automatische Verlängerung des Gewinnabführungsvertrages um jeweils ein Kalenderjahr sei dafür nicht ausreichend, da diese erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit eintrete. Die Ergebnisse von Mai bis Dezember 2015 seien demnach nicht mehr aufgrund der am 21. Dezember 2012 geschlossenen Gewinnabführungsverträge abzuführen gewesen. Erst im Rahmen des Jahresabschlusses zum 30. April 2016 sei dieser Zeitraum steuerlich erfasst worden, nicht jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages am 31. Dezember 2015. Somit habe eine Gewinnabführung zwingend zum 31. Dezember 2015 vorgenommen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, mangele es zu diesem Zeitpunkt an der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages. Durch die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres seien die Gewinnabführungsverträge nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre ununterbrochen durchgeführt worden, weshalb sie als steuerlich unwirksam zu behandeln seien. Diese Auffassung werde auch von der Kommentierung in Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Rn. 470 geteilt. Im Ergebnis sei die Klägerin deshalb verpflichtet gewesen, zur Sicherstellung, dass die Organgesellschaften während des gesamten fünfjährigen Zeitraums der Mindestlaufzeit zur Gewinnabführung verpflichtet seien, eine Verlängerung der Gewinnabführungsverträge zu vereinbaren oder gegebenenfalls auch Zwischenabschlüsse zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. Am 15. Juni 2021 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert. Nach Beiladung der B GmbH mit Beschluss vom 8. August 2022 wurde die Sache am 13. September 2022 mündlich verhandelt. Wegen des Inhalts der Erörterung und des Ablaufs der Verhandlung wird auf die hierüber aufgenommenen Protokolle Bezug genommen.