Urteil
12 K 1880/13
Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2014:1105.12K1880.13.0A
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Rechnung eine falsche Anschrift des Leistungsempfängers enthält oder wenn auf der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist(Rn.34)
(Rn.35)
.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Rechnung eine falsche Anschrift des Leistungsempfängers enthält oder wenn auf der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist(Rn.34) (Rn.35) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Finanzgericht den angefochtenen Steuerbescheid aber nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung vom 25. April 2013 sind aber nicht rechtswidrig: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG). § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt allerdings, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift u. a. des Leistungsempfängers - im Streitfall: der Klägerin - enthalten muss (vgl. auch Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 12. Aufl. 2013, § 14, Rdnr. 67, Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 UStG, Rdnr. 320). Im Streitfall steht unter den Beteiligten insoweit fest, dass die streitigen Rechnungen jeweils das Grundstück „A-Straße 1, 11... X“ oder das Grundstück „B-Straße 2, 13... X“ als Anschrift der Klägerin nannten. Ebenso steht im Streitfall fest, dass die Klägerin weder von diesen Grundstücken aus ihre Geschäfte betrieb noch dort eine Betriebsstätte innehatte. Die vorliegende Klage muss auch erfolglos bleiben, soweit die Klägerin die drei auf den 4. Juni 2010 (ein Schreiben) und vom 20. November 2012 (zwei Schreiben) ausgestellten Schreiben der T-AG vorgelegt hat. Diese sehen - entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG - schon davon ab, den Zeitpunkt der Lieferung anzugeben. Letzteres lässt sich auch nicht - jedenfalls nicht zwingend - aus der Angabe des Tages entnehmen, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden sein soll. Damit kann der Senat offenlassen, ob Rechnungen, die die falsche Anschrift enthalten, überhaupt noch rückwirkend berichtigt werden können (vgl. dazu den auch von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 20. Juli 2012, V B 82/11, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2012, 809, unter II. 3., d, bb, a. E., m. w. Nachw.). 2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. Streitig ist das Recht auf den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am 26. März 2010 mit Sitz in X errichtet. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war zunächst „der Erwerb, (der) Verkauf, die Vermietung, (die) Untervermietung und (die) Nutzungsüberlassung von Neu- und Occasionsfahrzeugen sowie die Erbringung von Limousinen-Services“. Die Klägerin wurde am 11. Juni 2010 in das Handelsregister eingetragen. Ebenfalls am 11. Juni 2010 wurde in das Handelsregister eingetragen - X als Sitz der Klägerin und - das Grundstück „A-Straße 1, 11... X“ als ihre Geschäftsanschrift. Als neue Geschäftsanschriften wurden später im Handelsregister eingetragen: - am 8. Juni 2011 das Grundstück „B-Straße 2, 13... X“ und - am 21. Juni 2013 das Grundstück „C-Straße 3, 5.... Y“. Seit dem 13. April 2012 sind im Handelsregister als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin nur noch die „Vermietung, Untervermietung und Nutzungsüberlassung von Neu- und Occasionsfahrzeugen sowie die Erbringung von Limousinen-Services“ eingetragen. Die Firma der Klägerin lautete zunächst „Z.A. GmbH“. Am 18. Februar 2013 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die Firma nunmehr „W.B. GmbH“ lauten würde. Ferner hatte die Klägerin einem Rechtsanwalt P.S. (nachfolgend: Rechtsanwalt S) in D eine „Generalhandlungsvollmacht“ erteilt, die sie am 26. März 2010 notariell hatte beurkunden lassen. Die Vollmacht sollte „alle Geschäfte und Rechtshandlungen ... (umfassen), die der Betrieb des Unternehmens der ... (Klägerin) gewöhnlich mit sich bringt (branchenübliche Geschäfte)“. Am 21. Mai 2010 traf die Klägerin mit einer „R AG“ (nachfolgend: R-AG) eine „Mitbenutzungsvereinbarung“ über eine „Lagerhalle für Kraftfahrzeuge“ in Q. Das Nutzungsverhältnis sollte am 1. Juni 2010 beginnen, auf drei Monate befristet sein und sich ohne weiteres verlängern. Es sollte allerdings mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden können. Außerdem beschäftigte die Klägerin ab dem 2. Juli 2010 einen Arbeitnehmer „als Betreuer der firmeneigenen Fahrzeuge“. Ferner - am 8. Dezember 2010 - trafen die Klägerin und die R-AG eine weitere „Mitbenutzungsvereinbarung“, jetzt über eine „gesicherte Lagerhalle“, die offenbar auf demselben Grundstück in Q errichtet war wie die „Lagerhalle für Kraftfahrzeuge“. Insoweit sollte die Klägerin das Recht auf „Mitbenutzung“ an „alle(n) Infrastrukturen des Gebäudes wie Büro, Nutzfahrzeuge, Lagerplätze“ zustehen. Als Pacht war ein Betrag von 2.500 Euro monatlich bestimmt. Das Nutzungsverhältnis sollte unbefristet sein, aber mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden können. Kurz zuvor - mit am 1. bzw. 6. Dezember 2010 unterzeichneten „Servicevertrag“ - hatte die Klägerin mit einem „Serviceanbieter“ vereinbart, dass dieser ihr „die Nutzung der Geschäftsadresse“ überlässt. Ferner sollten „eingehende Post und Nachrichten ... entsprechend den Wünschen ... (der Klägerin) weitergeleitet“ werden. Außerdem sollte die Klägerin „ständigen Zugang zu einem Arbeitsplatz im Konferenzbereich mit eigenem Schrankfach“ haben. Sie sollte schließlich „berechtigt (sein), weiteren Service (wie z. B. Tagesbüro, Konferenzräume, Telefonnebenstellen, Telefonservice, Sekretariatsarbeiten, Catering usw.) ... zu nutzen“. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass „die Post an ... eine AG in der Schweiz weiterzuleiten“ war. Die Klägerin zog in ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2010 und in ihren Voranmeldungen für die nachfolgend bezeichneten Voranmeldungszeiträume die folgenden Vorsteuerbeträge ab: für 2010 136.835,67 2011 April 52.480,79 Mai 758,33 Juni 3.894,19 Juli 7.858,74 August 1.822,16 September 1.005,88 Oktober 29.817,65 November 50.452,75 2012 Januar 1.523,63 Februar 55,44 März 2.070,23 April 983,77 Mai 29.743,21 Juni 2.177,68 August 10.468,96 September 1.401,27 Oktober 104.032,07 Der Beklagte stimmte den Steueranmeldungen zunächst zu. Später führte er aber eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Mit seinem Bericht vom 18. Dezember 2012 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf den Grundstücken „A-Straße 1, 11... X“ und „B-Straße 2, 13... X“ jeweils nur eine „fiktive Ansiedlung“ eingerichtet gehabt habe. Die Rechnungen, die die Vorsteuerbeträge ausweisen würden, die die Klägerin mit den Steueranmeldungen für die vorstehend bezeichneten Besteuerungszeiträumen abgezogen habe, seien aber jeweils an diese Anschriften gerichtet. Der Vorsteuerabzug sei daher insoweit wieder rückgängig zu machen. Der Beklagte folgte dem Bericht vom 18. Dezember 2012, und zwar u. a. mit den Bescheiden über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2010 vom 2. Januar 2013, für den Voranmeldungszeitraum April 2011 vom 7. Januar 2013 und für die anderen vorbezeichneten Voranmeldungszeiträume vom 10. Januar 2013. Den Einspruch hiergegen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2013 jeweils als unbegründet zurück. Hierzu stellte der Beklagte u. a. fest, der Rechtsanwalt S habe ihm mitgeteilt, dass sich seine Tätigkeit für die Klägerin in erster Linie darauf beschränkt habe, Fahrzeuge anzumelden, die Post entgegen zu nehmen und auch zu sichten. Auf dem Grundstück „A-Straße 1, 11... X“ würde sich sein Elternhaus befinden. Zu diesem würde auch eine „leerstehende... Einliegerwohnung“ gehören. Die an die Klägerin gerichtete Post habe er, Rechtsanwalt S, dort bei seinen wöchentlichen Besuchen zu sich genommen und gesichtet. Unterlagen, die die Buchführung betroffen hätten, habe er sodann dem Steuerberater der Klägerin zugeleitet. Im Übrigen habe er die Post in seinen Kanzleiräumen aufbewahrt, bis sie die Vertreter der Klägerin abgeholt hätten. Ferner stellte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung fest, „ein schriftlicher Mietvertrag sei erst im Laufe der Umsatzsteuerprüfung aufgesetzt“ worden. Dem Steuerberater sei „wichtig (gewesen), dass sich aus dem Vertrag eine aktive Tätigkeit in Deutschland nachweisen“ lasse. Miete sei aber nie gezahlt worden. Die Klägerin macht weiterhin das Recht auf Vorsteuerabzug geltend. Sie hat dem Gericht u. a. drei Schreiben vorgelegt, die auf den 4. Juni 2010 (ein Schreiben) und vom 20. November 2012 (zwei Schreiben) ausgestellt sind. Mit diesen Schreiben berechnete die T Schweiz AG (N (Schweiz); nachfolgend: T-AG) der Klägerin die folgenden Lieferungen: Schreiben vom Entgelt Umsatzsteuer Summe 4. Juni 2010 F ... 150.000 Euro 28.500 Euro 178.500 Euro 20. November 2012 F ... 240.000 Euro 45.600 Euro 285.600 Euro 20. November 2012 F ... 260.000 Euro 49.400 Euro 309.400 Euro Die Klägerin beantragt, - für das Kalenderjahr 2010 vom 2. Januar 2013, - für den Voranmeldungszeitraum April 2011 vom 7. Januar 2013, - für die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2011 vom 10. Januar 2013, - für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2012 vom 10. Januar 2013 und - für die Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2012 vom 10. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 25. April 2013 jeweils aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist auch darauf hin, dass das Schreiben, das den Betrag von 309.400 Euro ausweisen würde, im Ausstellungsdatum das Jahr 2012 nennen würde statt - zutreffend - das Jahr 2011.