Urteil
12 K 428/15
Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2015:0401.12K428.15.0A
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Leitsätze
1. Die Leistungen eines Sozialtrainers sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung -unmittelbar oder wenigstens mittelbar- vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit -wenn auch mittelbar- übernommen wurden (Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.8)
.
2. Auf die eingelegte Nichtzulassungbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. V R 10/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 01.04.2016 V B 42/15, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Leistungen eines Sozialtrainers sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung -unmittelbar oder wenigstens mittelbar- vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit -wenn auch mittelbar- übernommen wurden (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) . 2. Auf die eingelegte Nichtzulassungbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. V R 10/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 01.04.2016 V B 42/15, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Klage ist unbegründet. a) Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf richtet (beschränkt), auch den Bescheid vom 5. August 2014 aufzuheben. b) Im Übrigen kann das Gericht den im Streitfall angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung hierzu nicht als rechtswidrig beanstanden: Das Gericht sieht im Streitfall gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2012 folgt. Lediglich ergänzend weist es noch darauf hin, dass der Kläger auch mit seiner Klage die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a, Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG wie im Verfahren über seinen Einspruch weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er davon abgesehen, Abrechnungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich hätte sein können, - dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung - unmittelbar oder wenigstens mittelbar - vereinbart war, ferner, - dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen des Klägers von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit - wenn auch mittelbar - übernommen wurden (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 8. November 2007 V R 2/06, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2008, 634, insbesondere unter II. 2. b, dd), und ggf. insbesondere, - in welchem Umfang - mit welchen Beträgen im Einzelnen - dies tatsächlich geschah. Die für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers erforderliche Sicherheit vermag sich das Gericht jedenfalls auch nicht anhand der Unterlagen zu verschaffen, die der Kläger bislang vorgelegt hat... Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst g der Richtlinie 2006/112/EG der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ableiten (vgl. hierzu wiederum BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; aber auch jüngst Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 12. März 2015 C-594/13, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2015, 645). 1. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens. 2. Die Revision ist im Streitfall auch mit Blick auf die bei dem BFH unter dem Aktenzeichen V R 13/14 anhängige Revision nicht zuzulassen, da das Gericht in dem vorliegenden Verfahren dem Urteil des BFH vom 8. November 2007 V R 2/06 (BStBl II 2008, 634) folgt. Streitig ist für das Kalenderjahr 2009 (Streitjahr), ob und ggf. inwieweit die Leistungen des Klägers gemäß § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. Der Kläger ist als „Sozialtrainer“ selbständig tätig. ...