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Urteil

12 K 2324/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0117.12K2324.17.00
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Leitsätze
1. Die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10), stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (Rn.17) . 2. Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin kommt § 233a Abs. 2a AO nicht zur Anwendung (Rn.17) . 3. Die Vorschrift des § 17 UStG kommt nicht für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin zur Anwendung (Rn.17) . 4. Für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat (Rn.18) . 5. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes keine Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen (Rn.18) . 6. Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 8/18) 7. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BFH vom 10.01.2019 V R 8/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Zinsbescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 wird geändert. Erstattungszinsen aus dem Steuerbetrag i.H.v. ... € werden in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2017 festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10), stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (Rn.17) . 2. Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin kommt § 233a Abs. 2a AO nicht zur Anwendung (Rn.17) . 3. Die Vorschrift des § 17 UStG kommt nicht für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin zur Anwendung (Rn.17) . 4. Für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat (Rn.18) . 5. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes keine Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen (Rn.18) . 6. Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 8/18) 7. Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BFH vom 10.01.2019 V R 8/18, nicht dokumentiert). 1. Der Zinsbescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 wird geändert. Erstattungszinsen aus dem Steuerbetrag i.H.v. ... € werden in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2017 festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zinsfestsetzung mit Bescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig. Erstattungszinsen aus dem Steuerbetrag in Höhe von... € sind in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2017 festzusetzen. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte hat den Umsatzsteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760). Die Erstattung ist nach § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Die Festsetzung führte zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3, 5 AO. Wird die Steuerfestsetzung -wie im Streitfall- geändert, ist für die Zinsberechnung maßgebend der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer (§ 233a Abs. 5 S. 2 AO). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen (§ 233a Abs. 3 S. 3 AO, § 233a Abs. 5 S. 4 AO). Der Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a AO beträgt... €. Der Zinslauf richtet sich nach § 233a Abs. 2 AO. Er beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und damit am 1. April 2012. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Er endet damit mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheids (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 233a Rn. 16). Der zugunsten der Klägerin geänderte Umsatzsteuerbescheid datiert vom 5. Juli 2017. Der Zinslauf endet damit bei Postaufgabe mit einfachem Brief mit dem dritten Tage mit Ablauf des 8. Juli 2017. § 108 Abs. 3 AO ist nicht anwendbar (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 233a Rn. 16). Die Klägerin hat eine Zinsfestsetzung bis einschließlich Juni 2017 beantragt. Da das Gericht nicht über den Antrag hinausgehen darf, endet der Zinslauf zum 30. Juni 2017. § 233a Abs. 2a AO kommt entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht zur Anwendung. Es liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Es trat kein Besteuerungsmerkmal mit steuerlicher Rückwirkung ein. Die Festsetzung von § 13b UStG Steuer war von Anfang an rechtswidrig. Die Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin ist, stellt kein rückwirkendes Ereignis dar. Eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Ansicht führt nicht zu einem rückwirkenden Ereignis. Der Beklagte stellt auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, nämlich dem Wirksamwerden der Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit den abgetretenen zivilrechtlichen Umsatzsteueransprüchen seitens der Bauleistenden ab. Das Wirksamwerden der Verrechnung stelle ein rückwirkendes Ereignis dar, das 2017 eingetreten sei. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten genannte Voraussetzung, Wirksamwerden der Verrechnung, gibt es nicht. § 27 Abs. 19 UStG gilt dem Wortlaut nach lediglich für den leistenden Unternehmer. Im Streitfall ist die Klägerin nicht Steuerschuldnerin im Sinne des § 13b UStG. Auf das Wirksamwerden einer Verrechnung kommt es hierzu nicht an. In diesem Sinne hat der BFH mit Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16 (BStBl. II 2017, 760) geklärt, dass § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und damit ein rückwirkendes Ereignis beim Bauleistenden nicht zum Tragen kommt (so auch Grebe, Update: Abwicklung von Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG, UStB 2017, 145, 148). Eine Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer richtet sich nicht nach § 175 AO, sondern nach § 17 UStG (Klein/Rüsken, AO, § 233a Rn. 32 aE). Nach dem o.g. BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16 (BStBl. II 2017, 760) kommt es auch nicht auf die mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG beim leistenden Unternehmer an, so dass kein rückwirkendes Ereignis gemäß § 233a Abs. 2a AO Anlass für die Änderung zugunsten der Klägerin gewesen ist. § 17 UStG kommt nicht für die Klägerin als Leistungsempfängerin zur Anwendung. Die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 beruht nicht auf einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Die Umsatzsteuerfestsetzung wurde geändert, da die Klägerin nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer nach § 13b UStG gewesen ist, die Beträge nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren und sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz ist, der auch im Steuerrecht gilt und sich aus ihm auch eine Bindung des Steuerpflichtigen ergeben kann (Klein/Gersch, AO, 13. Aufl. 2016, § 4 Rn. 15). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes keine Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG- genannten Rechtsstaatsprinzip lässt sich die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung ableiten. Die Steuerleistungspflicht hängt davon ab, dass beim Steuerpflichtigen ein Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Klein/Gersch, AO, 13. Aufl. 2016, § 3 Rn. 11). Nichts anderes gilt für den Zinsanspruch. Unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes verdrängt der Grundsatz von Treu und Glauben eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht. Die Zinsen entstehen kraft Gesetzes nach §§ 223a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 AO. Der Zinsanspruch entsteht kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Festsetzung der zu verzinsenden Steuerforderung (Klein/Rüsken, AO, § 233a Rn. 60). Die Zinsfestsetzung ist verschuldensunabhängig (Klein/Rüsken, AO, § 233a Rn. 2). Auf das Verhalten der Klägerin kommt es insoweit entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht an. Auf das Verhalten der Klägerin kann es allenfalls für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ankommen. Dessen Anwendung setzt ein treuwidriges Verhalten der Klägerin voraus. Hieran fehlt es zur Überzeugung des Senats. Die Klägerin hatte ihre Umsätze (zunächst) unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2008 bzw. Abschnitt 13b.1 Abs. 11 UStAE 2010) erklärt. Sodann hat sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH erfolgreich einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gestellt. Die Klägerin hat damit lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Worin hierdurch ein treuwidriges Verhalten begründet werden soll, kann der Senat nicht nachvollziehen. Stellt der Beklagte darauf ab, dass jeder am Steuerrechtsverhältnis Beteiligte auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Teils Rücksicht nehmen müsse und sich zu seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen dürfe, betrifft dies nach Ansicht des Senats nicht die Fälle, in denen der Kläger seine rechtlichen Möglichkeiten nutzt. Der Senat sieht kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Klägerin die unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung angemeldete und abgeführte Steuer zurückfordert. Entgegen den Ausführungen des Beklagten verweigert die Klägerin nicht gleichzeitig die Zahlung der aus Sicht des Beklagten konsequenterweise zusätzlich zum Nettoentgelt anfallenden Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer. Die Klägerin hat die vom Beklagten geforderte Einzelaufstellung über die bezogenen Bauleistungen dem Beklagten zur Prüfung seiner Ansprüche gegen den leistenden Unternehmer vorgelegt und einen Verrechnungsvertrag unterschrieben. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob sich -wie der Beklagte behauptet- aus dem ursprünglich, nicht zuletzt durch die Steueranmeldung nach § 13b UStG, zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen der Parteien ergibt, dass die Klägerin als Organträgerin der X-GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer als Steuerschuldnerin unmittelbar an das Finanzamt abführen sollte, als zwingende selbstverständliche Folge schließen lässt, dass, wenn die Klägerin als Organträgerin der X-GmbH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG sei, die X-GmbH den entsprechende Betrag als Teil der Gegenleistung dem leistenden Unternehmer gegenüber zusätzlich schulde. Hieran hat jedenfalls der Senat erhebliche Zweifel. Es gibt keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat. Dies entspricht dem Grundsatz, die Finanzbehörden sollen das Innenverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten nicht erforschen müssen (vgl. BFH vom 25. Juli 1989 VIII R 118/87, BStBl. II 1990, 41). Der Beklagte hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der leistende Unternehmer einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- hat (vgl. Sterzinger, Aktuelle Bestandsaufnahme zur Rückabwicklung der Bauträgerfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des V. Senates des BFH vom 23.2.2017, UR 2017, 325, 330). Im Übrigen ist es nach § 40 AO für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten dem Gesetz, im Streitfall dem BGB, entspricht. Vielmehr kommt es auf das Steuerschuldverhältnis und damit auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten an. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört der Anspruch auf Zinsen als eine steuerliche Nebenleistung (§ 37 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 4 AO i.V.m. § 233a AO). Der Beklagte trägt nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Kosten sind vorläufig vollstreckbar nach §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin und Organträger der X… GmbH -X-GmbH-. Ihre Alleingesellschafterin ist X. Die X-GmbH ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der Veräußerung von Wohn-und Teileigentum. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin als Organträgerin der X-GmbH behielt im Streitjahr 2010 unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2009, 11. März 2010 und 17. November 2011 als vermeintliche Steuerschuldnerin im Sinne des § 13b Umsatzsteuergesetz -UStG- jeweils die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Bauleistungen ein und führte diese an das Finanzamt, den Beklagten, ab. Sie erklärte in ihrer am 9. November 2011 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2010 in der Anlage UR Leistungen nach § 13b UStG in Höhe von insgesamt... €. Sie führte hieraus Umsatzsteuer i.H.v. ... € an den Beklagten ab. Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erklärte sie in Höhe von... €. Die Steuererklärung galt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 1. Juli 2013 reichte die Klägerin beim Beklagten eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2010 mit höheren Vorsteuerbeträgen ein. Erst 2010 abziehbare Vorsteuern seien schon 2009 geltend gemacht und nach einer Betriebsprüfung die Steuerfestsetzung 2009 entsprechend geändert worden. Änderungen mit Bezug zu 13b UStG ergaben sich hieraus nicht. Mit Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 29. Oktober 2013 legte der Beklagte der Besteuerung u.a. die von der Klägerin erklärten § 13b UStG-Beträge zugrunde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die Klägerin hat die festgesetzte Umsatzsteuer bezahlt. Die Klägerin beantragte am 8. Dezember 2015 beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2010, da der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10 (BStBl. II 2014, 128) klargestellt habe, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringe und damit kein Steuerschuldner als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Sinne des § 13b Umsatzsteuergesetz -UStG- sei. Einige Bauhandwerker hatten die Rechnungen berichtigt. In den berichtigten Rechnungen wurden aufgrund des oben genannten BFH-Urteils die nunmehr vom Bauhandwerker geschuldete Umsatzsteuer offen ausgewiesen und der X-GmbH in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuerforderungen der Bauhandwerker gegen die X-GmbH wurden an den Beklagten nach § 27 Abs. 19 UStG abgetreten. Bis zum 12. Mai 2017 hatten 19 Bauhandwerker ihre Rechnungen berichtigt und die Forderungen an den Beklagten abgetreten. Die Summe der Entgelte dieser berichtigten Rechnungen betrug... € und die Höhe der abgetretenen Forderungen insgesamt... €. Im Verrechnungsvertrag vom 12./29. Mai 2017 (Umsatzsteuerakten 2010, S. 41 ff.) stimmte die Klägerin der Verrechnung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit diesen an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Umsatzsteuerzahlungsansprüchen der Bauhandwerker gegenüber der X-GmbH zu. Der Beklagte änderte sodann die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 mit Bescheid vom 5. Juli 2017 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-. Dessen Änderung führte zu einer Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von... €. Am selben Tag, dem 5. Juli 2017, setzte der Beklagte Zinsen nach § 233a AO zur Umsatzsteuer 2010 nach § 233a AO in Höhe von 0,00 € fest. Dies begründete er wie folgt: Führe die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3 AO, so sei dieser nach § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruhe, beginne der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei. Soweit die Steuerfestsetzung im Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 5. Juli 2017 zu einem Erstattungsanspruch führe, beruhe sie auf dem Eintritt der aufschiebende Bedingung, nämlich dem Wirksamwerden der Verrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit den abgetretenen zivilrechtlichen Umsatzsteueransprüchen seitens der Bauleistenden. Dieses Wirksamwerden der Verrechnung stelle ein rückwirkendes Ereignis dar, das 2017 eingetreten sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beklagte habe zu Unrecht § 17 Abs. 2 UStG analog angewandt. Werde die ursprüngliche Umsatzsteuerfestsetzung zu ihren Gunsten geändert, habe dies auch Guthabenzinsen zur Folge. Verweigere der Beklagte dies, widerspreche er dem BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 Rn. 16. Stelle sie, die Klägerin, einen Antrag auf Änderung im Dezember 2015 seien jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Monate April, Mai und Juni 2017 Zinsen anzusetzen. Die Auffassung des BMF sei jedoch rein fiskalisch begründet und widerspreche dem Gesetz. § 233a Abs. 2 AO sei anzuwenden. Danach beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Der Zinslauf beginne somit am 1. April 2012. Die Klägerin macht mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage im Wesentlichen geltend, § 233a Abs. 2 AO sei einschlägig. Für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses sei kein Raum. Sie, die Klägerin, habe die Umsatzsteuer als vermeintliche Steuerschuldnerin nach § 13b UStG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BStBl. II 2014, 128) sei sie von Anfang an keine Steuerschuldnerin gewesen. Dies führe dazu, dass die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung nach den allgemeinen Regelungen zu verzinsen sei. Befasse sich das BMF mit der Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer, so könne für den Leistungsempfänger jedenfalls kein späterer Zinsbeginn für die Erstattungszinsen in Betracht kommen. Habe der Leistungsempfänger, der Bauträger, die Steuer nach § 13b UStG zu keiner Zeit geschuldet und hänge der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt von keinen weiteren Voraussetzungen ab (so die Finanzgerichte -FG- Münster und München), sei für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses kein Raum. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Zinsbescheides vom 5. Juli 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. April 2017 Erstattungszinsen aus dem Steuerbetrag i.H.v. ... €, hieraus 0,5 % monatlich für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2017, festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, bis zum Zeitpunkt der Verrechnung entsprechend dem Verrechnungsvertrag habe der Durchsetzbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengestanden. Nach diesem Grundsatz müsse jeder am Steuerrechtsverhältnis Beteiligte auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Teils Rücksicht nehmen und dürfe sich zu seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Ein derart widersprüchliches Verhalten liege vor, solange einerseits die bisher beim Finanzamt, in der Annahme der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, angemeldete und abgeführte Steuer zurückgefordert, gleichzeitig aber die Zahlung der konsequenterweise zusätzlich zum Nettoentgelt anfallenden Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer verweigert werde. Aus dem ursprünglich, nicht zuletzt durch die Steueranmeldung nach § 13b UStG, zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen der Parteien, dass die Klägerin als Organträgerin der X-GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer als Steuerschuldnerin unmittelbar an das Finanzamt abführen sollte, lasse sich als zwingende selbstverständliche Folge schließen, dass, wenn die Klägerin als Organträgerin der X-GmbH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG sei, die X-GmbH den entsprechende Betrag als Teil der Gegenleistung dem leistenden Unternehmer gegenüber zusätzlich schuldete. Mit der erfolgten Verrechnung werde der vorgenannte Widerspruch im Verhalten der Klägerin als Organträgerin und der X-GmbH als Leistungsempfängerin aufgelöst. Die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs sei durch die infolge der Verrechnung eingetretene Erfüllung des zivilrechtlichen Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht mehr nach Treu und Glauben gehindert. Es handle sich bei der erfolgten Verrechnung um ein rückwirkendes Ereignis, so dass eine Zinsfestsetzung aufgrund der vorgenannten Vorschriften zu unterbleiben habe. Auch nach Auffassung des BMF seien keine Erstattungszinsen festzusetzen. Die Ausführungen in der von der Klägerin zitierten Ziff. 16 des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 zum Beginn des Zinslaufs beziehe sich ausschließlich auf die vom leistenden Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer. Es seien weder Zinsen in Höhe von (... € x 0,5 % pro Monat x 63 Monate =)... € noch anteilige Zinsen nach BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 Ziff. 16 festzusetzen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 u.a. mit, die Zinsfestsetzung erfolge nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und des § 233a Abs. 2 Buchst. a AO. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei. Rückwirkendes Ereignis sei jedoch nicht die am 8.12.2015 erfolgte Antragstellung. Rückwirkendes Ereignis sei vielmehr das Wirksamwerden der Aufrechnung mit dem abgetretenen zivilrechtlichen Umsatzsteueranspruch oder die Bezahlung der Umsatzsteuer vom Bauträger an den leistenden Unternehmer. Eine Festsetzung von Erstattungszinsen komme daher nicht in Betracht. Am 17. Januar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.