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Urteil

12 K 1279/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:1112.12K1279.18.00
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Leitsätze
1. Der in § 32b Abs 1 Nr. 3 EStG angeordnete Progressionsvorbehalt für den Fall des Bezugs abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte ist mit dem Unionsrecht vereinbar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - I B 10/10).(Rn.40) 2. Beim Bezug abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte (hier: aus Österreich) bestehen bezüglich der bestehenden Regelung des § 32 Abs. 6 EStG und § 31 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass im Hinblick auf die ausländischen Einkünfte ein gemäß § 32b Abs. 2 EStG erhöhter Steuersatz angesetzt worden ist, führt auch zu einer höheren steuerlichen Auswirkung der Freibeträge. Eine nochmalige Erhöhung des steuerlichen Vorteils ist im Hinblick darauf, dass die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten.(Rn.42) 3. Von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sieht der erkennende Senat ab.(Rn.46) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 53/20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 32b Abs 1 Nr. 3 EStG angeordnete Progressionsvorbehalt für den Fall des Bezugs abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte ist mit dem Unionsrecht vereinbar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 19.07.2010 - I B 10/10).(Rn.40) 2. Beim Bezug abkommensrechtlich steuerbefreiter Auslandseinkünfte (hier: aus Österreich) bestehen bezüglich der bestehenden Regelung des § 32 Abs. 6 EStG und § 31 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass im Hinblick auf die ausländischen Einkünfte ein gemäß § 32b Abs. 2 EStG erhöhter Steuersatz angesetzt worden ist, führt auch zu einer höheren steuerlichen Auswirkung der Freibeträge. Eine nochmalige Erhöhung des steuerlichen Vorteils ist im Hinblick darauf, dass die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich geboten.(Rn.42) 3. Von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sieht der erkennende Senat ab.(Rn.46) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 53/20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet gem. § 90a Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid vom X. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X.. April 2018 und des Änderungsbescheides vom X.. September 2018 ist rechtmäßig. a) Soweit die Kläger die Gewährung eines anteiligen Kinderfreibetrags und Ausbildungsfreibetrags für das Kind A, der im Streitjahr das 25. Lebensjahr vollendet hat, begehren, hat dem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom X. September 2018 abgeholfen und einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 5.364 Euro und Kindergeldzahlungen in Höhe von 1.629 Euro berücksichtigt. b) Soweit die Kläger die Herabsetzung der Einkommensteuer um den auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Belastungsnachteil begehren, besteht hierfür nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage. Die Besteuerung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 32b EStG. Insoweit wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom X. April 2018 Bezug genommen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach Auffassung des Senats ist die gesetzliche Regelung europarechtskonform. Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH im Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 10/10, (BFH/NV 2011, 17) sowie des FG München vom 4. Dezember 2009, 1 K 1847/08 (EFG 2011, 55) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Begründung. So führt der BFH aus, dass insbesondere der Umstand, dass die gesamten in Deutschland und in Österreich erhobenen Steuern höher seien als diejenigen, die für vergleichbare ausschließlich im Inland erzielte Einkünfte angefallen wären, nicht zur Europarechtswidrigkeit führt. Für die Frage nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des Progressionsvorbehalts kommt es nur darauf an, ob dieser im Rahmen der inländischen Besteuerung zu einer unterschiedlichen Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte führt. Selbst wenn das Hinzutreten der ausländischen Steuer dazu führen sollte, dass die steuerliche Gesamtbelastung höher ist als diejenige bei vergleichbaren nur im Inland erzielten Einkünften, können daraus gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid nicht abgeleitet werden. c) Soweit die Kläger die Gewährung des maximalen Steuervorteils aus dem Familienlastenausgleich begehren, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Kinderfreibeträge und das Kindergeld für die berücksichtigungsfähigen Kinder A und C nach § 32 Abs. 6, § 31 Satz 4 EStG nunmehr korrekt berücksichtigt. Dies ist zwischen den Beteiligten, soweit es die einfachgesetzlichen Regelungen betrifft, auch nicht streitig. Eine rechtliche Grundlage für die darüberhinausgehenden geltend gemachten Beträge besteht im EStG nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen nach Überzeugung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der bestehenden Regelung des § 32 Abs. 6 und § 31 EStG. Wie der Beklagte im Schriftsatz vom 28. September 2018 – nach Auffassung des Senats zurecht - ausführt, wurden die ausländischen Einkünfte bereits insoweit berücksichtigt als ein gemäß § 32b Abs. 2 EStG erhöhter Steuersatz angesetzt worden ist. Dies führt auch zu einer höheren steuerlichen Auswirkung der Freibeträge. Eine nochmalige Erhöhung des steuerlichen Vorteils ist im Hinblick darauf, dass die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nach Auffassung des Senats weder verfassungsrechtlich, noch europarechtlich geboten. Aus der vom Klägervertreter zitierten Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (EFG 2019, 764) betrifft Versorgungsbeiträge zu einem inländischen Versorgungswerk, die im Zusammenhang mit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich steuerfreien ausländischen Einkünften stehen und ist daher mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Auch das EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018 C-480/17, Montag (DStR 2018, 2622) betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt. Dort war Gegenstand, ob der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung für Gebietsfremde europarechtskonform ist. Soweit der Kläger sich auf das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 C-385/00, de Groot (DStRE 2003, 150) beruft, vermag dies den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen. Anders als die dort im Streit stehende damalige niederländische Regelung erfolgt im hiesigen Recht keine Kürzung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Der Senat legt den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21. Oktober 2020 dahin aus, dass sich der Vortrag der Kläger nicht mehr auf die Frage bezieht, ob die Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Diese Frage, die in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 3/17 zu klären sein wird, ist bereits Gegenstand des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid vom 30. März 2018 und vom 27. September 2018. Eine hierauf gestützte Klage wäre unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 23. Oktober 2019 VII B 40/19, BFH/NV 2020, 81; vom 22. März 1996 III B 173/95, BStBl II 1996, 506, m.w.N.). Dass das Verfahren beim BVerfG das Jahr 2014 betrifft und im vorliegenden Fall der Veranlagungszeitraum 2015 betroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2019 VII B 40/19, BFH/NV 2020, 81). 2. Die Revision wird im Hinblick auf die zum Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2019 6 K 337/16 (EFG 2020, 582) anhängige Revision I R 45/19 zugelassen. Von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV sieht der Senat ab. Zum einen ist der Senat nicht von einer Europarechtswidrigkeit der nationalen Normen überzeugt. Zum andere ist das Finanzgericht gemäß § 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, da gegen seine Entscheidung nach innerstaatlichem Recht die Revision zum Bundesfinanzhof gegeben ist. Durch das vorliegende Urteil wird den unterlegenen Klägern die Revision zum Bundesfinanzhof eröffnet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten streiten über Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte und die Höhe des steuerlichen Vorteils aus der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge im Streitjahr 2015. Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog zudem Einkünfte aus einer ausländischen Kommanditgesellschaft in Höhe von 41.437 Euro. Diese unterlagen – unter Abzug eines Gewinnfreibetrages von 388 Euro - in Höhe von 41.049 Euro der ausländischen Einkommensbesteuerung und zwar in Höhe von 15.871 Euro ausländischer Einkommensteuer. Die Kläger sind Eltern des am 1. Oktober 199X geborenen Kindes A, des am 15. Juli 199X geborenen Kindes B und des am 21. Juli 199X geborenen Kindes C. Für A, das im Streitjahr an der Fachhochschule Z studierte, bezogen die Kläger nach eigenen Angaben – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs - Kindergeld in Höhe von 1.629 Euro für B, das im Jahr 2014 die Schulausbildung beendet hat und sich im Streitjahr im Ausland aufhielt, in Höhe von 2.024 Euro sowie für C, das sich im Streitjahr in der Schulausbildung befand, in Höhe von 2.256 Euro. Mit Bescheid vom X. März 2017 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 19.923 Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von 832,26 Euro und Kirchensteuer in Höhe von 1.210,56 Euro fest. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in Höhe von 41.049 Euro, einen Kinderfreibetrag für das Kind C und das für dieses Kind gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.256 Euro sowie einen anteiligen Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für das Kind A in Höhe von 693 Euro. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer berücksichtigte der Beklagte einen weiteren Kinderfreibetrag in Höhe von 7.152 Euro. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass der Freibetrag für das am 1. Oktober 199X geborene Kind nur zeitanteilig für die Monate berücksichtigt werden könne, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehe. Das am 15. Juli 199X geborene Kind könne nicht im Rahmen des Familienlastenausgleichs berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das am 1. Oktober 199X geborene Kind sei im Rahmen des Familienlastenausgleichs nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Für ein Kind sei der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG unter Hinzurechnung des Kindergeldes berücksichtigt worden. Für weitere Kinder werde die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Gegen den Bescheid wandten sich die Kläger mit Einspruch vom X. April 2017. Die Besteuerung der ausländischen Einkünfte verstoße gegen das Übermaßverbot. Ergänzend legten die Kläger den gegenüber der Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2015 des österreichischen Finanzamts vom X. X. 2016 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom X. April 2018 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2015 als unbegründet zurück, da die Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte im Progressionsvorbehalt der geltenden Rechtslage entspreche. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Zudem lehnte er mit Bescheid vom X. April 2018 eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) ab. Mit ihrer Klage vom X. Mai 2018 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Für das am 1. Oktober 199X geborenen Kind A sei noch anteilig der Freibetrag für den Betreuungs-/Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen, da es an der Fachhochschule Z studiert habe. Darüber hinaus sei die Besteuerung der ausländischen Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft streitig. Gemessen an den Einkünften betrage die Steuerbelastung 49,74% (ausländische Einkommensteuer in Höhe von 15.871,12 Euro zzgl. Progressionsbelastung in Höhe von 4.545,00 Euro Gesamtbelastung 20.416,12 Euro) bezogen auf die ausländischen Einkünfte. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. September 2018 Bezug genommen (vgl. Bl. 25 der FG-Akte). In der Veranlagung 2015 sei der Familienlastenausgleich bei dem Kind C zur Anwendung gekommen. Diese führe zur Rückzahlung des Kindergeldes in Höhe von 2.611 Euro und zu einer Steuerermäßigung von 2.303 Euro (Vorteil 355 Euro). Bei einer Umqualifizierung der ausländischen Einkünfte in inländische, gewerbliche Einkünfte ergebe sich demgegenüber ein Steuervorteil in Höhe von 748 Euro. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 3. September 2018 Bezug genommen (Bl. 26 der FG-Akte). Bei der Berücksichtigung des Kindes A in 2015 ergäbe sich folgende Steuerbelastung: zu versteuerndes Einkommen Steuer mit Progression Steuer ohne Progression Progressions- Belastung 60.446,00 Euro 19.396 Euro 15.050,00 Euro 4.346 Euro Zuzüglich der ausländischen Steuer in Höhe von 15.871,12 Euro auf die ausländischen Einkünfte in Höhe von 41.049 Euro ergebe sich eine Gesamtbelastung der ausländischen Einkünfte in Höhe von 20.217,12 Euro (= 4.346 Euro + 15.871,12 Euro), was 49,25% entspreche. Der Steuervorteil aus dem Familienlastenausgleich betrage 685 Euro: Kindergeld A 1.629 Euro Steuerersparnis § 32 Abs. 6 EStG 1.959 Euro Steuervorteil A 330 Euro Kindergeld C 2.256 Euro Steuerersparnis § 32 Abs. 6 EStG 2.611 Euro Steuervorteil C 355 Euro Würden die ausländischen Einkünfte als gewerbliche, inländische Einkünfte behandelt, ergäben sich folgende Werte: zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Steuer lt. Bescheid Tarifliche Steuer Belastungs- Unterschied 101.495 Euro (60.446,00 Euro zzgl.41.049 Euro) 19.396 Euro 29.962 Euro 5.832 Euro Der Steuervorteil aus dem Familienlastenausgleich betrage 1.351 Euro: Kindergeld A 1.629 Euro Steuerersparnis § 32 Abs. 6 EStG 2.252 Euro Steuervorteil A 623 Euro Kindergeld C 2.256 Euro Steuerersparnis § 32 Abs. 6 EStG 2.984 Euro Steuervorteil C 728 Euro Der Steuervorteil aus dem Familienlastenausgleich bei Berücksichtigung des Spitzensteuersatzes würde 1.747,20 Euro betragen: Freibetrag A 5.364 Euro Freibetrag C 7.152 Euro Grenzsteuersatz 45% 5.632,20 Euro abzüglich Kindergeld 3.885,00 Euro 1.747,20 Euro Der Familienlastenausgleich sei – da progressiv besteuert werde – auf einen Betrag von 1.351 Euro, also um 660 Euro zu erhöhen. Die Erhöhung sei denklogisch konsequent und richtig, da die steuerliche Freistellung des Existenzminimums entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge nach § 32 EStG bewirkt werde. Das Zusammenspiel und die Regelungen der § 31 Satz 4, § 32 Abs. 6 und § 32a EStG sei nicht konsequent umgesetzt. Die Umsetzung entspreche nicht den personenbezogenen (auf das Kind bezogenen) Begriff des Existenzminimums. Der vorliegende Fall verdeutliche, dass das Existenzminimum von zwei erwachsenen Kindern in einer Familie unterschiedlich ausfalle. Dies könne mit der Progressionsbelastung des Steuerrechts nicht geklärt und begründet werden. Wäre A im Streitjahr erst 24 Jahre alt, wäre die Ungleichheit noch offensichtlicher. Des Weiteren sei der Familienlastenausgleich durch Anrechnung der Kinderfreibeträge ein Privileg für Besserverdienende und Familien mit Kindern. Ein kinderloses Ehepaar mit gleich hohen Einkünften erziele dieses Privileg nicht. Augenfällig werde die Ungleichbehandlung von Kindern, die kein Kindergeld beziehen, aber auch noch keine Einkünfte erwirtschafteten. Obwohl die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den „kindergeldlosen“ Kindern (z.B. nach Schulausbildung ein Jahr Weltreise) bestehe, fielen diese Kinder aus dem Familienlastenausgleich insgesamt heraus. Diesen Kindern stehe nach dem geltenden Familienlastenausgleich kein Existenzminimum zur Verfügung. Nach Reimer in NJW 2012, 1927 ff. sei die Regelung des Kindergeldrechts im Einkommensteuergesetz verfassungswidrig. Soweit das Kindergeld nach § 62 EStG sich mit den kindbezogenen Freibeträgen des § 32 EStG gemäß § 31 EStG die Funktion teile, zu verhindern, dass der steuererhebende Staat auf das von Verfassung wegen nicht antastbare Existenzminimum zugreife, stelle die Gewährung des Kindergelds bei wirtschaftlicher Betrachtung gar keine eigene Leistung dar, sondern nur eine Minderung der Belastung durch Einkommensteuer. Hier handele es sich der Sache nach deshalb um eine Regelung der Einkommensteuer, die auf die Art. 105 Abs. 2 mit Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gestützt werden könne. Soweit dagegen das Kindergeld nach § 62 EStG gemäß § 31 Satz 2 EStG nicht diese Funktion des Schutzes des Existenzminimums habe, sondern allgemein „der Förderung der Familie“ diene, handele es sich nicht um Einkommensteuer. Insoweit helfe der Kompetenztitel der Art. 105 Abs. 2 mit Art. 106 Abs. 3 GG nicht weiter. Auch eine Gesetzgebungszuständigkeit kraft eines Sachzusammenhangs zwischen Steuerfreistellung des Existenzminimums und Kindergeldzahlung bestehe (angesichts der von der Rechtsprechung für solche Kompetenzbegründungen gezogenen engen Grenzen) hier nicht, denn soweit letztere nur der „Förderung der Familie“ dienten, habe sie gerade nichts mehr mit der Verschonung von steuerlichen Einkünften zu tun. Vielmehr wäre umgekehrt zu fragen, ob die laufenden Kindergeldzahlungen wirklich auf die Steuergesetzgebungskompetenz gestützt werden könne oder ob nicht das einkommensteuerliche Ziel, das Existenzminimum freizustellen, nicht durch die auch bei unterjährigen Zahlungspflichten berücksichtigten Freibeträge als erfüllt gelten müsse. Erst recht passe Art. 105 Abs. 2 GG nicht für das Kindergeld nach § 1 BKGG, das schon als Sozialleistung nach §§ 25, 68 Nr. 9 SGB I konzipiert sei. Der Klägervertreter verweist insoweit auf den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg S 6 KR 448/18 mit dem dieses dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 SGB II insofern mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Die progressiv besteuerten ausländischen Einkünfte seien in die Berechnung des Familienlastenausgleichs in voller Höhe einzubeziehen. Die Nichtberücksichtigung führe zu einer Verletzung von Art. 45 AEU. Der Klägervertreter verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2019 5 K 887/18, EFG 2019, 764 und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Dezember 2018 C-480/17, Montag (DStR 2018, 2622). Auf die Berechnung im Schriftsatz vom 6. April 2020 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes seien zutreffend. Diese würden auch nicht bestritten. Die Kläger wenden sich vielmehr gegen die Höhe der auf dem Progressionsvorbehalt beruhenden Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte. Eine Besteuerung über 45% kenne das deutsche Einkommensteuerrecht nicht. Bei einem Einkommen von 52.882 Euro bis 250.730 Euro gebe es einen konstanten Grenzsteuersatz von 42%. Der Durchschnittssteuersatz steige von 26,42% auf 38,71%. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Juni 1996 C-107/94 (DB 1996, 1604) sei die Mehrfachbelastung der ausländischen Einkünfte EU-rechtswidrig, da eine Gesamtsteuerbelastung bezogen auf die ausländischen EU-Einkünfte von 49,74% bzw. 49.25% diskriminierend wirke. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2009 IX R 93/07 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Prozessbevollmächtigte verweist jedoch auf das Urteil des BFH vom 30. Mai 1990 I R 179/86. Zudem führt er unter Verweis auf den EuGH (Urt. vom 12. Dezember 2002 C-385/00 Tz. 90) an, es sei Sache des Wohnsitzstaates, den Steuerpflichtigen sämtliche an ihre persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen könne. Darüber hinaus verweist der Prozessbevollmächtigte auf die Urteile des BFH vom 5. November 2019 X R 23/17 (DStR 2020, 774), des EuGH vom 14. Mai 2020 C-749/18 sowie des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2019 6 K 337/16 (EFG 2020, 582) und der hierzu anhängigen Revision I R 45/19. Zudem weist der Klägervertreter darauf hin, dass der Streitfall entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen sei. Zudem wäre das Bundesverfassungsgericht gesetzlicher Richter. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 haben die Kläger die Klage wegen Solidaritätszuschlag zurückgenommen. Zudem weist der Prozessbevollmächtigte in dem Schriftsatz darauf hin, dass es streitig bleibe, ob die im angegriffenen Einkommensteuerbescheid enthaltene Vorläufigkeit der kinderbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG den gesamten vorgetragenen Prozessstoff umfasse. In der Klage werde der Familienlastenausgleich und zwar § 31 EStG, dort speziell der Satz 4, angegriffen. Der Vortrag richte sich auf den Nichtansatz der ausländischen Einkünfte bei der Berechnung des Familienlastenausgleichs. Die Kläger beantragen, die Gewährung eines anteiligen Kinderfreibetrags und Ausbildungs-/Bedarfs-freibetrags für das Kind A, die Gewährung des maximalen Steuervorteils aus dem Familienlastenausgleich und die Herabsetzung der Einkommensteuer auf den auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Belastungsnachteil. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Kindes A sei der Einkommensteuerbescheid zu korrigieren. Gemäß § 177 Abs. 2 AO seien die ausländischen Einkünfte mit 41.437 Euro – ohne Abzug des Gewinnfreibetrages im Sinne des § 10 des ausländischen Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Unter dem X. September 2018 erging ein entsprechend geänderter Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Unter Berücksichtigung des am 1. Oktober 199X geborenen Kindes setzte der Beklagte darin Einkommensteuer in Höhe von 19.737 Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von 834,18 Euro und Kirchensteuer in Höhe von 1.213,36 Euro fest. Die Festsetzungen sind gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Übrigen führt der Beklagte aus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sei, dass die Regelung des § 32b EStG für Einkünfte, die aufgrund von DBA oder sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, verfassungsgemäß sei. Er verweist insoweit auf die Kommentierung von Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32b Rn. 11 (286. Lieferung m.w.N.). Auch die Regelung des Familienleistungsausgleichs sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303) und des BVerfG (Beschl. vom 6. Mai 2014 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692; vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/92, BVerfGE 112, 164). Zudem sei zweifelhaft, ob die Kläger insoweit beschwert seien, als sie die Verfassungswidrigkeit des § 31 EStG geltend machen, soweit das Kindergeld der „Förderung der Familie“ diene. Im Streitfall sei das Existenzminimum der Kinder vollständig durch den Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten worden. Am X. X. hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Rahmen des Termins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.