Urteil
12 K 1404/20
Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2021:1216.12K1404.20.00
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Leitsätze
1. Wird einem Darlehensnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs das Recht eingeräumt, ein von einer Bank an ihn ausgereichtes Darlehen zwar nicht - wie begehrt - zu widerrufen, aber vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen und zahlt die Bank ihm einen im Vergleich als Nutzungsentschädigung bezeichneten Betrag, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Entschädigung für den Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Rechte aus seinem zuvor erklärten Widerruf des Darlehensvertrags erweist, so unterliegt die Zahlung der Bank nicht der Einkommensteuer, wenn der Verzicht nicht im Rahmen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit erfolgte und keiner der Einkünftetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllt ist.(Rn.41)
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 3/22).
Tenor
1. Der Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.
2. Der Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als X.XXX EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von X.XXX EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Darlehensnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs das Recht eingeräumt, ein von einer Bank an ihn ausgereichtes Darlehen zwar nicht - wie begehrt - zu widerrufen, aber vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen und zahlt die Bank ihm einen im Vergleich als Nutzungsentschädigung bezeichneten Betrag, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Entschädigung für den Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Rechte aus seinem zuvor erklärten Widerruf des Darlehensvertrags erweist, so unterliegt die Zahlung der Bank nicht der Einkommensteuer, wenn der Verzicht nicht im Rahmen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit erfolgte und keiner der Einkünftetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllt ist.(Rn.41) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 3/22). 1. Der Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. 2. Der Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als X.XXX EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von X.XXX EUR kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 6. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben worden. Das Gericht braucht jedoch nicht mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zu entscheiden, da der Beklagte die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Juli 2020 bzw. vom 28. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen hat. Das Klageverfahren war daher fortzusetzen. Die Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens i.S.v. § 44 Abs. 1 FGO liegt damit jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Die Kläger durften als Streitgenossen (§§ 59 FGO in Verbindung mit §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung -ZPO-) gemeinsam Klage erheben, da in den jeweiligen Steuerbescheiden die rechtliche Würdigung der auf das gemeinsame Konto der Kläger ausgezahlten „Nutzungsentschädigung“, die auf von den Klägern gesamtschuldnerisch begründeten Darlehen beruht, streitig ist. 2. Die Klage ist begründet. Die Bescheide vom 12. September 2018 und vom 28. Juli 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17. Juli 2020 vom 28. Juli 2020 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger jeweils insoweit in ihren Rechten, als darin jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von XX.XXX Euro (abzüglich des Sparer-Pauschbetrages) berücksichtigt werden. Die Bescheide sind dahingehend zu ändern, dass Einnahmen in Höhe von jeweils XX.XXX Euro nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Beklagte hat die aufgrund des Vergleiches vom 7. April 2017 gezahlte „Nutzungsentschädigung“ in Höhe von insgesamt XX.XXX Euro zu Unrecht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer unterworfen. a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Kapitalforderungen in diesem Sinne sind alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 70/13, BFH/NV 2016, 736, Rz 28). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören danach alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl. II 2014, 56, unter II.2.a, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. August 2019 VIII R 22/17, BStBl. II 2020, 92, Rn. 14). Unerheblich ist, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2007 VIII R 36/05, BStBl. II 2008, 292, unter II.2.; vom 9. Juni 2015 VIII R 18/12, BStBl. II 2016, 523, Rz 12; vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13, BStBl. II 2016, 342, Rz 26; BFH-Urteil vom 6. August 2019 VIII R 22/17, BStBl. II 2020, 92, Rn. 13). b) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich nach Auffassung des Senats bei der Zahlung der Bank in Höhe von insgesamt XX.XXX Euro nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Senat stützt sich hierbei auf den vor dem Landgericht D geschlossenen Vergleich. Danach wurden die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt, da sich die Parteien einig waren, dass die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten (vgl. § 1 Abs. 2 des Vergleichs) und die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger nicht mehr widerrufen werden konnten (vgl. § 4 letzter Satz des Vergleichs). Den Klägern wird im Vergleich allein das Recht eingeräumt, die Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum 30. März 2017 zurückzuzahlen. Zusätzlich wird den Klägern zwar ein „Nutzungsersatz“ gezahlt (vgl. § 3 des Vergleiches). Dem steht jedoch keine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank zur Nutzung gegenüber. Die von den Klägern an die Bank gezahlten Zinsen sind nach den Vereinbarungen im Vergleich nicht zurückzuzahlen, sondern stellen ihrerseits Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch die Bank dar. So bestimmt § 4 Satz 2 des Vergleichs, dass insbesondere alle sonstigen Rückabwicklungsansprüche ebenso Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erledigt und abgegolten sind. c) Der Senat ist hierbei nicht an die Bezeichnung der Zahlung als „Nutzungsentschädigung“ gebunden. Nach den §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2018 IV R 38/16, BFH/NV 2019, 551, Rz 48); BFH, Urteil vom 16. Juni 2021 X R 31/20, Der Betrieb -DB- 2021, 3068, Rz. 36 m.w.N.). Bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Vergleich vom 7. April 2017 getroffenen Vereinbarungen - würdigt der Senat die als „Nutzungsentschädigung“ bezeichneten Zahlungen als Entschädigung für den Verzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehnsverträge. Da der Verzicht nicht im Rahmen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit erfolgte und keiner der Einkünftetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfüllt ist, unterliegen die Zahlungen nicht der Einkommensteuer (vgl. zur Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien BFH-Urteil vom 10. November 2020 IX R 32/19, BFHE 271, 218). Sie sind daher nicht als Einkünfte zu erfassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war im Streitfall nicht so einfach, dass sich die Kläger selbst vertreten konnten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, § 139 Rz. 128 m.w.N.) 5. Die Revision wird im Hinblick auf die anhängigen Verfahren VIII R 30/19, VIII R 7/21, VIII R 11/21, VIII R 5/21 zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob als Nutzungsersatz bezeichnete Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs über den Widerruf eines Darlehensvertrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Im Jahr 2002 schlossen die Kläger als Gesamtschuldner mit der Bank einen Vertrag über die Gewährung von mehreren Darlehen zum Zwecke des Kaufs einer Immobilie über insgesamt XXX.XXX Euro. Im Jahr 2016 entschlossen sich die Kläger zum Widerruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen im Hinblick auf zwei Darlehen, und zwar das Darlehen unter der KreditNr. XXX über XXX.XXX Euro und das Darlehen unter der KreditNr. XXX über zunächst XX.XXX Euro, das in 2003 nachträglich auf XX.XXX Euro herabgesetzt worden ist. Zur Berechnung der finanziellen Folgen der Darlehnsrückabwicklung beauftragten die Kläger die C GmbH. Diese ermittelte zum Stichtag 16. Juni 2016 (Tag des Widerrufs) eine Abschlusszahlung gegenüber der Bank in Höhe von X.XXX,XX Euro und einen „Gesamtvorteil aus der Rückabwicklung“ in Höhe von XX.XXX,XX Euro (vgl. im Einzelnen das Schreiben der C GmbH v. 9. Dezember 2016). Diese Werte ermittelte die C GmbH wie folgt: Beträge, die der Bank zustehen: - ausgereichtes Darlehen XXX.XXX,XX Euro - Verzinsung XX.XXX,XX Euro Beträge, die dem Darlehensnehmer zustehen: - gezahlte Beträge XXX.XXX,XX Euro - Nutzungsentschädigung (bei einem Basiszins + 2,5%Punkte): XX.XXX,XX Euro In den Rechtsbehelfsakten befindet sich ein weiteres – nicht vollständiges - Gutachten vom 23. August 2016 (Stichtag 31. August 2016), das von einem Gesamtvorteil von XX.XXX,XX Euro ausgeht. Dies beruht auf einer Berechnung der Nutzungsentschädigung unter Zugrundelegung des Basiszinses zzgl. 5% Punkte. Im Rahmen eines am Landgericht D unter dem Aktenzeichen [___] gegen die Bank geführten Rechtsstreits wegen des Widerrufs der Darlehensverträge schlossen die Kläger mit der Bank am 7. April 2017 einen Vergleich (s. Beschluss des LG D vom [___]). Darin wird in § 1 festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, die streitgegenständlichen Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zum 30. März 2017 in aktueller Höhe an die Bank vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzubezahlen. In § 3 des Vergleichs wird ausgeführt: „Die Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von € XX.XXX,XX brutto zu bezahlten, der 2 Wochen nach vollständiger Rückführung des Darlehenssaldos gem. § 1 zur Zahlung fällig ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte aus diesen Betrag anfallende Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen und den Klägern eine entsprechende Bescheinigung erteilen wird.“ In § 4 wird zur Frage weiterer Ansprüche u.a. ausgeführt: „Mit Beschlussfassung des Gerichts über diesen Vergleich und Erfüllung der vorstehenden Regelung in §§ 1 bis 3 sind alle Ansprüche, Einwendungen und Einreden der Kläger aus und im Zusammenhang mit der behaupteten Widerruflichkeit der unter § 1 genannten Darlehen voll umfänglich erledigt, gleich, ob bekannt oder unbekannt und gleich worauf sie beruhen. Insbesondere sind alle sonstigen Rückabwicklungsansprüche ebenso Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erledigt und abgegolten… Die Parteien sind sich einig, dass die auf Abschluss des genannten Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung der Kläger nicht mehr widerrufen werden können.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich Bezug genommen. Eine Schlussabrechnung der Bank über die aufgrund des Vergleichs erfolgten Zahlungen oder Aufrechnungen liegt nicht vor. Unter dem 6. Februar 2018 stellte die Bank eine Steuerbescheinigung für die Kläger aus, in der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von XX.XXX,XX Euro, abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von X.XXX,XX Euro sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von XXX,XX Euro und Kirchensteuer in Höhe von XXX,XX Euro ausgewiesen sind. Die Auszahlung der Vergleichssumme abzüglich der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge erfolgte im Jahr 2017 auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger. Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2017 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit. Zudem erklärte er in der Einkommensteuererklärung für 2017 Kapitalerträge in Höhe von XX.XXX Euro. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 ebenfalls Kapitalerträge in Höhe von XX.XXX Euro. Mit den Einkommensteuererklärungen legten die Kläger eine Steuerbescheinigung der Bank vom 6. Februar 2018 vor. Ergänzend führten sie aus, dass sie aufgrund einer nicht korrekten Darlehenswiderrufsbelehrung der Bank beim Darlehensvertrag einem Vergleich zugestimmt hätten, der vorsehe, dass sie „von der Bank XX.XXX Euro als Entschädigung zuviel gezahlter Zinsen erhalten“. Mit Bescheid vom 12. September 2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Einkommensteuer in Höhe von XX.XXX Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von X.XXX,XX Euro und evangelische Kirchensteuer in Höhe von X.XXX,XX Euro fest. Hierin enthalten sind Einkommensteuer in Höhe von X.XXX Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von XXX,XX Euro sowie Kirchensteuer in Höhe XXX,XX Euro, die auf dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von XX.XXX (=XX.XXX Euro abzüglich Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro) beruhen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 4. Oktober 2018. Mit Bescheid vom 20. September 2018 setzte der Beklagte sodann gegenüber dem Kläger Einkommensteuer für 2017 in Höhe von XX.XXX Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von XXX,XX Euro fest. Hierin enthalten ist ein Einkommensteuerbetrag in Höhe von X.XXX Euro und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von XXX,XX Euro, die auf dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von XX.XXX (=XX.XXX Euro abzüglich Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro) beruhen. Hiergegen legte der Kläger am 4. Oktober 2018 Einspruch ein. Mit ihrer Klage vom 9. Juni 2020 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Prozessbevollmächtigte weist darauf hin, dass gegenüber der Bank kein Schadensersatzanspruch und kein Anspruch aus Verzug geltend gemacht worden sei, sondern lediglich ein Anspruch auf Nutzungsersatz, der durch Aufrechnung gegen den Zinsanspruch der Bank mit der Klage untergegangen sei. Nutzungsentschädigungen hätten eine von Zinsen und Kapitalerträgen völlig verschiedene Funktion. Die Nutzungsentschädigung diene gemäß § 100 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses entstandenen Gebrauchsvorteile auszugleichen. Mit der Umwandlung des Darlehensvertrages in das gesetzliche Rückabwicklungsschuldverhältnis infolge des Widerrufs erlösche der Gegenleistungsanspruch des Darlehensgebers, sodass der vormalige Darlehensnehmer keine Zinsen mehr schulde, sondern die Herausgabe von Gebrauchsvorteilen als Annex zum Rückabwicklungsanspruch. Die sich errechnenden Nutzungsersatzbeträge seien auf dem Hintergrund der langjährig bezahlten Darlehenszinsen wie „Negativzinsen" zu sehen, sodass per Saldo kein Zinsüberschuss der Kläger entstanden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger zur Abkürzung des gerichtlichen Verfahrens durch die gerichtliche Einigung auf einen Teil der von einem Kreditgutachter errechneten, ihnen an sich zustehenden Nutzungsersatzansprüche abgesehen, sowie auf etwaige, höchstrichterlich nicht vollständig geklärte Rückzahlungsansprüche bzgl. der zwischen Widerruf und -nach dem gerichtlichen Vergleich erfolgten- Rückführung des Darlehens noch bezahlten Zinsen. Weiter macht der Prozessbevollmächtigte geltend, dass keine Überschusserzielungsabsicht vorliege. Unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09 vertritt er die Auffassung, dass im Streitfall das Nutzungsentgelt als Einnahmen und die Schuldzinsen als Ausgaben ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip nach §§ 8, 11 EStG gegenüberzustellen seien. Im Hinblick darauf, dass die Summe der gegenständlichen Darlehen nach Schlussauszahlung bis 16. Juni 2016 über XX.XXX Euro betragen habe, werde der nach dem gerichtlichen Vergleich bezahlte Nutzungsersatz von XX.XXX Euro stark überkompensiert. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei durch die Kläger danach kein Zinseinnahmenüberschuss erzielt worden. Es fehle somit schon an der Bemessungsgrundlage für eine Besteuerung. Darauf, dass dem Fall der Entscheidung des BFH noch nicht das Abgeltungssteuerregime zugrunde gelegen habe, komme es nicht an. Im Ergebnis habe sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger nicht erhöht. Es liege allenfalls eine erzwungene Kapitalüberlassung vor, da die aufgerechneten Beträge der Bank von vorneherein nicht zugestanden hätten. Steuerpflichtige Zinserträge lägen jedenfalls nicht vor. Das BMF-Schreiben in BStBl. I 2016, 85, beziehe sich nicht auf Nutzungsersatz aus Immobiliendarlehen. Das BMF-Schreiben-Update vom 12. April 2018 unterliege rechtlichen Bedenken und sei zudem erst nach Abschluss des gegenständlichen zivilgerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten. Die von der Bank aufgrund des gerichtlichen Vergleichs an die Beklagte abgeführten Beträge seien den Klägern zurückzuerstatten, da die Bank diese bei Auszahlung des Vergleichsbetrags an die Kläger unberechtigt abgezogen habe. Seit Ablauf der gesetzten Frist schulde der Beklagte außerdem gesetzliche Zinsen sowie Kostenersatz für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten. Während des Klageverfahrens wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 den Einspruch der Klägerin und mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen sind Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12. September 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2020 dahingehen zu ändern, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2020 dahingehen zu ändern, dass Einkünfte in Höhe von XX.XXX Euro nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidungen. Am 21. Oktober 2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 angeschlossen. Im Erörterungstermin am 21. Oktober 2021 haben dies die Beteiligten nochmals bestätigt. Daraufhin hat die Berichterstatterin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, in der Sitzung am 16. Dezember 2021 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Verfahren der Klägerin wegen Kirchensteuer für 2017 wurde mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 abgetrennt und nach Klagerücknahme eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.