OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 1991/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:0726.13K1991.17.00
2mal zitiert
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" wirkt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend aus (Rn.30) (Rn.31) . 2. Der vorliegende Vergleich rechtfertigt nicht die Annahme, die Bank habe dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich hat die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt (Rn.31) (Rn.42) . 3. Gegen eine Rückabwicklung spricht auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behalten hat. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reicht nicht aus um anzunehmen, die Bank hätte mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen (Rn.40) (Rn.43) . 4. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das ist nicht der Fall. Der Vergleich enthält keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung (Rn.41) (Rn.42) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 32/19).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in A mit 1.113 EUR der Besteuerung unterworfen werden. 2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S.2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" wirkt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend aus (Rn.30) (Rn.31) . 2. Der vorliegende Vergleich rechtfertigt nicht die Annahme, die Bank habe dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich hat die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt (Rn.31) (Rn.42) . 3. Gegen eine Rückabwicklung spricht auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behalten hat. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reicht nicht aus um anzunehmen, die Bank hätte mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen (Rn.40) (Rn.43) . 4. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das ist nicht der Fall. Der Vergleich enthält keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung (Rn.41) (Rn.42) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 32/19). 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in A mit 1.113 EUR der Besteuerung unterworfen werden. 2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S.2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Dies gilt auch für eine Schadensersatzleistung, die Werbungskosten ersetzt. Werden wechselseitige Ansprüche miteinander verrechnet, kann das einen Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bedeuten. Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt allerdings voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige, fällige Ansprüche gegenüberstehen (BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 26/16 –, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rn. 17 mwN). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus den Darlehensverträgen Schadenersatz für einen vom Kläger überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des überteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder nicht erzielbaren, zugesicherten Mieteinnahmen leisten und diese im Wege der Aufrechnung abgelten wollte. a) Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Bank nach Überzeugung des Senats den Verzicht entgegen der Auffassung der Kläger nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Kläger, mag diese auch von den Klägern als äußerst belastend empfunden worden sein, ausgesprochen hatte. Hinweise auf die wirtschaftliche Lage des Klägers als möglicher Hintergrund des Vergleichs finden sich zwar am Ende des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht B vom 22. März 2012 (Einkommensteuerakte Register Belege Bl. 53), in welcher der Kläger erklärte, dass die von ihm ausgefüllte Selbstauskunft im Wesentlichen noch aktuell sei, sowie im Vortext und am Ende der Vergleichsvereinbarung. Trotz dieser Hinweise hält es der Senat jedoch für fernliegend, dass die Bank den Vergleich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Klägers abschloss oder dass diese ein weiterer Grund für dessen Abschluss gewesen sein könnte. Hiergegen spricht bereits, dass die werthaltigen Sicherheiten (104.500 EUR) die Vergleichssumme (88.000 EUR) bei weitem überstiegen. Hinzu kommt, dass der Kläger problemlos allen Verpflichtungen gegenüber der Bank aufgrund seiner Einkommenssituation unabhängig von einer Verwertung der Sicherheiten hätte nachkommen können. Bereits eine geringfügige Reduktion der in der Selbstauskunft erklärten monatlichen Ausgaben für „Urlaub“ von 650 € auf 500 € hätte bei Fortsetzung der monatlichen Zahlungen an die Bank ausgereicht, um alle finanziellen Verpflichtungen des Klägers zu bedienen. Ausreichende Lohnpfändungsmöglichkeiten waren vorhanden. Dafür, dass die wirtschaftliche Situation keinerlei Relevanz für die Bank bezüglich des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung hatte, spricht ferner der Umstand, dass die entsprechende Selbstauskunft der Bank bereits zum Zeitpunkt der Kündigung der Darlehen vorlag. Ausweislich des Schreibens der Bank vom 19. Januar 2011 (Bl. 124) war die Bank im Falle wirtschaftlicher Probleme des Klägers zu einer einvernehmlichen Lösung grundsätzlich bereit. Nach Vorlage der Selbstauskunft lehnte diese eine solche jedoch mit Kündigung der Darlehen im Ergebnis ab. Hieraus ist ersichtlich, dass die Bank die Solvenz des Klägers zur Tilgung der Darlehen als hinreichend gesichert erachtete. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem im dem von den Klägern zitierten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4825/09, bei dem sich ein Ausfall des Darlehens für die Bank aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Klägerin, drohendem Arbeitsplatzverlust, hoher Unterhaltsverpflichtungen und anstehender Verrentung in wenigen Jahren konkret abzeichnete und die prekäre wirtschaftliche Situation der Klägerin in den Vergleichsverhandlungen von Anfang an im Mittelpunkt stand. Die in der Vergleichsvereinbarung gewählte Formulierung „im Hinblick auf die persönliche/wirtschaftliche Situation“ des Klägers wurde in Anbetracht dieser Umstände nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall nur deswegen gewählt, weil es der Bank darauf ankam, kein Eingeständnis/Präjudiz hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche zu dokumentieren. b) Dem Beklagten ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass Hintergrund und Motiv für die Bank, den Vergleich abzuschließen, sicherlich auch die im Raum stehenden und zumindest dem Grunde nach vom Kläger im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage angeführten Schadensersatzansprüche gewesen sind. Hierfür spricht insbesondere, dass sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vom Kläger zentral der Aspekt des Schadensersatzes, welcher der Bank einredeweise entgegengehalten werde, thematisiert wurde. Ebenso wurden in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 22. März 2012 [ ___ ] im Wesentlichen ausschließlich die Hintergründe des Vertragsschlusses 1995, etwaige Täuschungshandlungen durch den Vermittler, die sittenwidrige Überteuerung der Immobilie und eine diesbezügliche Kenntnis der Bank erörtert. Letztlich wurde in die Vergleichsvereinbarung auch eine Formulierung aufgenommen, wonach durch diese sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche und Forderungen des Klägers abgegolten und erledigt werden sollten. c) Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv für die Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Bank waren, reicht indessen für die Annahme, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen solche Ansprüche auch im Wege einer Verrechnung abgelten wollte, nicht aus. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach (so wie der Kläger die Darlehensforderung in voller Höhe anerkannt hatte) anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder dass die Parteien einen entsprechenden Verrechnungsvertrag geschlossen hätten (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 26/16 –, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341). Dies war ausweislich der Vergleichsvereinbarung indes nicht der Fall. Hiergegen spricht der Umstand, dass die abgeschlossene Vereinbarung zu Fragen der einzelfallbezogenen Schadensermittlung keine Regelungen enthielt. Die zuvor gegen die Bank artikulierten Schadensersatzansprüche werden in dem abgeschlossenen Vergleich nicht erwähnt. Es spricht insoweit viel dafür, dass der Vergleich zur Beendigung der sowohl für den Kläger als auch für die Bank belastenden Prozesssituation geschlossen wurde, nicht aber, um den Klägern in der Vergangenheit überzahlte Schuldzinsen oder zu hoch entrichteten Kaufpreis zu erstatten (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 26/16 –, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rn. 19). d) Gegen die Annahme der Rückzahlung von zu viel geleisteten Schuldzinsen spricht der Umstand, dass der Rechtsgrund für die in der Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen in den von den Beteiligten im Vergleich ausdrücklich in seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit bestätigten Darlehensverträgen liegt. Denn die Kläger hatten die Darlehensforderung und damit den Rechtsgrund für die in der Vergangenheit gezahlten Zinsen ausdrücklich anerkannt. Eine Rückzahlung von Schuldzinsen wäre damit ersichtlich ohne rechtlichen Grund erfolgt (BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 26/16 –, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rn. 18). Im Übrigen spricht gegen eine Rückabwicklung der Verträge, dass der Kläger die Immobilie behalten hatte. e) Letztlich enthielt der Vergleich auch Bestandteile, die mit den in der Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen in keinem Zusammenhang standen, zum Beispiel für den in der Vereinbarung vereinbarten Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche und die Stillschweigensvereinbarung, welche sich dem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 26/16 –, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rn. 18). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Kläger beantragten in der Klageschrift ursprünglich eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 120 € festgesetzt werden sollten. Sie haben – entsprechend ihres geänderten Klageantrags in der mündlichen Verhandlung – letztlich zu über 96 % obsiegt, wohingegen der Einwand des Beklagten, Rechtsanwaltskosten seien nicht abzugsfähig, erst im Klageverfahren erhoben und sodann von den Klägern anerkannt wurde. Es entspricht insoweit der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage, wie Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten Schrottimmobilien steuerlich zu behandeln sind, bei denen der Erwerber die Immobilie behält und im Ergebnis wirtschaftlich nur einen Teilerlass der Darlehensforderung der Bank erreicht, ist (anders als die Fälle, in denen die zu Grunde liegenden Verträge infolge einer Anfechtung oder eines Widerrufs rückabgewickelt werden oder die Immobilie im Rahmen der Vergleichsvereinbarung an die finanzierende Bank bzw. eine von dieser gegründeten Gesellschaft veräußert wird) bislang – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Ferner ist nicht geklärt, ob im Falle eines Verzichts auf die weitere Geltendmachung eines Darlehens im Rahmen eines Vergleichs, der ersichtlich vor dem Hintergrund möglicherweise bestehender und geltend gemachter Schadensersatzansprüche geschlossen wurde, von der Leistung von Schadenersatz ausgegangen werden kann, oder ob diese Schadensersatzansprüche entweder von den Beteiligten anerkannt sein oder durch das Finanzgericht positiv festgestellt werden müssen. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 2. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017, mit dem der Beklagte abweichend von der Erklärung des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Darlehensbetrag, der von der finanzierenden Bank aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs nicht mehr „geltend gemacht“ wird, teilweise als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und teilweise als Minderung der Anschaffungskosten des Objekts berücksichtigte. Der Kläger erwarb im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung in A zu einem Gesamtkaufpreis von 284.000 DM (145.206 €). Diese wurde einschließlich der Anschaffungsnebenkosten mittels zweier Darlehen der Bank (i. F. Bank) über 270.000 DM (138.048 €) und 65.000 DM (33.233 €) voll finanziert. Bis November 2010 erfüllte der Kläger seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Bank. Die Eigentumswohnung wurde ab Erwerb zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, wobei die planmäßige AfA und die gezahlten Schuldzinsen vollständig einkünftemindernd als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Est-Akte, Register Belege Bl. 1), machte der Kläger gegenüber der Bank einredeweise Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs geltend. Hierbei nahm er ausdrücklich Bezug auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2008 XI ZR 221/07, [ ___ ]vom 16. Mai 2006 XI ZR 6/04 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2008 6 U 167/06 [ ___ ]. Ebenfalls im Dezember 2010 widerrief er die der Bank erteilte Einzugsermächtigung und stellte die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten ein. Daraufhin kündigte die Bank mit Schreiben vom 1. April 2011 (Bl. 12) die Darlehen fristlos und stellte den gesamten Darlehensbetrag einschließlich aller rückständigen Zinsen und Kosten zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Schuldsalden betrugen zum 31. März 2011 • 122.230 € und 25.884 € (ohne aufgelaufene Zinsen und Rückstände seit Dezember 2010, vgl. Bl. 12) bzw. • 125.342 € und 26.545 € (incl. aufgelaufener Zinsen, Rückstände und Kosten, vgl. ESt-Akte Reg. Belege Bl. 55). Mit Schreiben vom 2. August 2011 beantragte die Bank aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung (Bl. 17), welche mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 8. August 2011 angeordnet wurde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2011, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Vollstreckungsgegenklage (Bl. 19). Hierin trug er vor, die darlehensvertraglichen Ansprüche habe sich die Bank im Jahre 1995 gegen den Kläger im Wege der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer so genannten „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft. Dem Kläger sei die Immobilie von einem von der Bank als „Profivermittler“ bezeichneten Vermittler unter Ausnutzung einer Haustürsituation und im Wege der arglistigen Täuschung angedient worden. Die Bank habe mit dem Profivermittler kollusiv zusammengewirkt und ihm – dem Kläger – eine sittenwidrig überteuerte Immobilie verkauft. Der reine Kaufpreis habe 284.000 DM für eine 46,83 m² große Wohnung betragen. Bereits im Jahr 1995 habe der Wert der Wohnung jedoch allenfalls 71.353 DM betragen. Er sei ferner von der Bank und dem Vermittler über die erzielbare Miete getäuscht worden. Es sei zugesichert worden, für die Wohnung nachhaltig 17 DM pro Quadratmeter erzielen zu können. Tatsächlich habe jedoch max. 10 DM pro Quadratmeter erzielt werden können. Aufgrund der Täuschung über die nachhaltig erzielbare Miete habe der Kläger gegen die Bank Schadensersatzansprüche, welche der Bank einredeweise entgegengehalten werden, so dass jegliche von der Bank behaupteten Ansprüche dauernd gehemmt seien (Bl. 31). Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Immobilie habe die Bank durch den Profivermittler damit werben lassen, diese sei „bankgeprüft“. Insoweit werde betreffend der Haftung der Bank wegen sittenwidriger Überteuerung auf das Urteil des BGH vom 29. April 2008 IX ZR 221/07 verwiesen (Bl. 31). Auch insoweit könne der Kläger der Bank einredeweise Schadensersatzansprüche entgegenhalten. Betreffend der Darlehensverträge erkläre der Kläger des weiteren „hiermit den Widerruf gemäß dem HaustürWG“ (Bl. 21). Ferner sei die Vollmacht im Kaufvertrag auf S. 16, aufgrund derer die Grundschuld bestellt wurde, nichtig. Gemäß dieser Vollmacht sollten zulasten des Klägers Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zu beliebigen Konditionen bestellt werden können. Dies verstoße gegen § 9 AGBG (Bl. 21). In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts B vom 22. März 2012 legte der Kläger ein Wertgutachten des Sachverständigen S über den Verkehrswert der Wohnung zum 26. Juli 1995 vor. Hiernach war die Immobilie zum damaligen Zeitpunkt lediglich 68.100 € wert (Einkommensteuerakte Register Belege Bl. 49). Ferner hat er ausführlich zum Tätigwerden des Vermittlers und dem Zusammenwirken der Bank und des Vermittlers vorgetragen. [ ___ ]Abschließend erklärte der Kläger, die von ihm abgegebene Selbstauskunft sei im Wesentlichen noch aktuell. Am Ende der Verhandlung erklärte die Bank, sie wolle dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreiten. Der Kläger und die Bank beantragten daraufhin das Ruhen des Verfahrens, welche vom Landgericht B angeordnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wird auf das Protokoll des Landgerichts B vom 22. März 2012 (Einkommensteuerakte Register Belege Bl. 53) verwiesen. Im Weiteren kam es zwischen dem Kläger und der Bank zur Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 bot die Bank dem Kläger letztlich nachstehende Vergleichsvereinbarung an, welche dieser am 14. Dezember 2012 annahm: […] Wir bieten im Hinblick auf die persönliche/wirtschaftliche Situation Ihrer Mandantschaft und ohne Präjudiz insbesondere ohne Anerkennung einer Situation im Sinne des HaustürWG folgenden Vergleich an: 1. Die oben genannten Darlehen wurden bereits zum xx.xx.xxxx gekündigt. Die im Kündigungsschreiben aufgeführten Forderungen [ ___ ] werden hiermit in voller Höhe anerkannt. Auf den Ausweis von Tageszinsen und Kosten seit Kündigung wird an dieser Stelle verzichtet. 2. Ihr Mandant leistet eine Zahlung (Einmalzahlung) in Höhe von EUR 88.000,00 (i. W. Achtundachtzigtausend Euro) auf das Darlehenskapital bis spätestens 30.12.2012. Die Überweisung des Betrags von EUR 88.000,00 ist auf das Darlehenskonto Nr. yxy bei Bank C […] vorzunehmen. Falls die Einmalzahlung nicht fristgerecht bei der Bank eingeht, behält sich die Bank das Recht vor, die vorliegende Vereinbarung für gegenstandslos zu erklären. In diesem Falle wird die ursprüngliche Forderung in voller Höhe aufrechterhalten. Die Bank ist weiterhin berechtigt, wegen fälliger Forderungen, Zwangsmaßnahmen zu betreiben. 3. Nach Eingang des Betrages von EUR 88.000,00 wird die Bank: - Die Löschungsbewilligung für die folgende Grundschuld erteilen: - [ ___ ] Rücknahme des Zwangsversteigerungs- und Verwaltungsverfahrens ([ ___ ]) veranlassen. [ ___ ] .Die bestehende Lebensversicherung Nr. xxx bei der LV, lautend auf Kl, wird nach Eingang der Zahlung zu Z. 2 dieser Vereinbarung freigegeben. 4. Nach Erfüllung der Punkte 2 und 3 wird die Bank keine darüber hinausgehenden Forderungen aus dem Darlehen Nr. yxy und xxx gegen Ihren Mandanten geltend machen und die Darlehenskonten schließen. Die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte […] werden von der Bank nicht übernommen. Gleiches gilt für eventuelle Sonderumlagen, Hausgelder, Maklercourtage und andere Kosten, zu deren Übernahme sich die Bank nicht ausdrücklich bereit erklärt hat. Mit Zustandekommen der vorliegenden Vereinbarung sind sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche und Forderungen des Darlehensnehmers aus dem Erwerb des Objekts […] und dem Abschluss der oben bezeichneten Darlehensverträge – gleich ob bekannt oder unbekannt – für die Gegenwart und Zukunft gegenüber der [Bank] abgegolten und erledigt. Etwa bestehende Anfechtungs- und Widerrufsrechte sowie Einreden gegen den Bestand des Darlehensvertrages werden gegenüber der Bank nicht geltend gemacht. Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht, über den dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie über den Inhalt dieser Vereinbarung strengstes Stillschweigen zu bewahren und deren Inhalt weder selbst, noch über andere Personen an Dritte weiterzuleiten. Diese wirtschaftliche Lösung beruht insbesondere auf den Angaben der Selbstauskunft Ihrer Mandantschaft. Sollten sich diese Angaben nachträglich als unzutreffend herausstellen ist die Bank berechtigt, von vorstehender Vereinbarung zurückzutreten. […] Die vor dem LG B anhängige Klage (AZ [ ___ ]) wird zurückgenommen. Die Bank stellt keinen Kostenantrag. Der Beklagte ging davon aus, dass Hintergrund dieser Vereinbarung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen über so genannte Schrottimmobilien (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 XI ZR 6/04, DB 2006, 1424) war. Der Vergleichsvereinbarung lägen wechselseitige Ansprüche der Bank auf Zahlung der Darlehenssumme und Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz wegen aller aufgrund des überhöhten Kaufpreises erlittenen Schäden zugrunde. Letztere bestünden zum einen in dem überhöhten Kaufpreis selbst und zum anderen in den in der Vergangenheit aufgrund der zu hohen Finanzierungssumme zu hoch bezahlten Darlehenszinsen. Bei der „Erlasssumme“ handle es sich somit im Ergebnis um eine Aufrechnung wechselseitiger Ansprüche. Die Erlasssumme sei daher aufzuteilen in Schadensersatz für den überhöhten Kaufpreis, welcher sich auf die Anschaffungskosten auswirke, und Rückzahlung überhöhter Schuldzinsen, welche als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen seien. Von der Erlasssumme i.H.v. 63.888 € entfielen 33.762 € auf den Ersatz überhöhter Schuldzinsen und 30.126 € auf den Ersatz des überhöhten Kaufpreises. Nach entsprechender Anhörung vom 6. Februar 2014 veranlagte der Beklagte den Kläger unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 2. Juni 2014, wobei er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 33.762 € für ersetzte Schuldzinsen erhöhte. Eine Änderung in Bezug auf die geltend gemachte AfA erfolgte nicht, obwohl der Beklagte den Kläger hierauf im Anhörungsschreiben hingewiesen hatte. Hierzu hat der Beklagte im Klageverfahren mitgeteilt, eine Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage und der AfA selbst sei im Streitjahr 2012 unterblieben, da der Vergleich erst Ende Dezember 2012 zustandegekommen sei und sich die Korrektur somit erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auswirke. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 Einspruch. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4825/09 trugen sie vor, es handle sich um einen kompletten Schuldenerlass, der mit der Einmalzahlung i.H.v. 88.000 € vorgenommen worden sei. Schuldzinsen seien hierdurch nicht ersetzt worden (RB-Akte Bl. 1). Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 forderte der Beklagte die gegenüber der Bank abgegebene Selbstauskunft an (RB-Akte Bl. 30). Diese wurde nach Aktenlage indes nicht vorgelegt. Eine Vorlage erfolgte vielmehr erst auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 9. Juni 2019. Diese Selbstauskunft wurde ausweislich eines Schreibens der Bank mit Schreiben vom 19. Januar 2011 mit Frist bis 28. Februar 2011 angefordert (Bl. 124). Sie datiert soweit ersichtlich auf den 22. Februar 2011. In dieser Selbstauskunft erklärte der Kläger Nettoeinnahmen i.H.v. 5507 € bei monatlichen Ausgaben i.H.v. 5650 €. In den monatlichen Ausgaben waren unter anderem folgende monatlichen Aufwendungen enthalten: • Aufwendungen für Zins und Tilgung für die streitgegenständliche Immobilie i.H.v. 934 € (insoweit handelt es sich um die Zahlungen, die der Kläger bereits eingestellt hatte). • Aufwendungen für eine weitere (eigengenutzte) Immobilie i.H.v. 1320 €. • „Support“ Eltern und Kinder i.H.v. 350 €. • Lebenshaltungskosten (Familie gesamt) i.H.v. 800 € • Rückstellung für Ersatzbeschaffungen i.H.v. 350 € • Urlaub/Veranstaltungen i.H.v. 650 € • Hobbies (Vereine, Seminare) i.H.v. 250 € Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte der Beklagte dem Kläger eine Neuberechnung der Aufteilung der Erlasssumme mit, welche sich geringfügig zu Gunsten des Klägers ausgewirkt hätte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte der Beklagte mit, dass fälschlich Schuldzinsen i.H.v. 5600 € bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien. Hierdurch ergebe sich eine Verböserung. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten und unter Androhung der Verböserung teilte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2017 mit, dass er seinen Einspruch aufrecht erhalte. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 47.908 € herauf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Mit ihrer hiergegen mit Schriftsatz vom 2. August 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Interesse weiter. Der Vergleich sei allein aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers geschlossen worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass unstreitig bereits die werthaltigen Sicherheiten (ESt-Akte, Reg. Belege Bl. 64: Verkehrswert des beliehenen Grundstücks 2012: 79.500 €; Rückkaufswert der abgetretenen Lebensversicherung: 25.000 €) die vom Kläger zu zahlende Vergleichssumme deutlich übersteigt und der Kläger zudem über ein Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit von über 118.000 € verfügt. Ferner enthalte die Vereinbarung gerade keine Vereinbarung über etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers. Ein wie immer gearteter Erlass sei nicht erfolgt; insbesondere habe die Bank keinen Verzicht erklärt. Die Forderung bestehe nach wie vor in voller Höhe. Lediglich die Durchsetzung sei aufgrund der Vereinbarung im Vergleich nahezu ausgeschlossen. Ein Widerruf der Kreditverträge sei nicht erfolgt. Auch eine Verrechnung wechselseitiger Ansprüche sei nicht erfolgt. Dem Kläger seien somit keine Einnahmen zugeflossen. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, es seien bisher zu Unrecht geltend gemachte Rechtsanwaltskosten i.H.v. 993 € berücksichtigt worden. Diese stünden in Zusammenhang mit der Abwehr der Zwangsvollstreckung und könnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Kläger haben insoweit erklärt, dass ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt die Auffassung des Beklagten zu den Rechtsanwaltskosten zutreffend sein dürfte. Der ursprüngliche Klageantrag werde insoweit um die gegenläufig zu berücksichtigenden Rechtsanwaltskosten berichtigt. Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung der nach Auffassung der Beteiligten gegen zurechnenden Rechtsanwaltskosten, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in A mit 1.113 € berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (ein Band Einkommensteuerakte, ein Band Rechtsbehelfsakte und ein Band Allgemeine Akte) Bezug genommen.