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Urteil

13 K 683/22

Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2022:0721.13K683.22.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO) gebietet es nicht, im Falle der Erkrankung des Klägers die finanzgerichtliche Entscheidung über den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn völlig ungewiss ist, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten wird.(Rn.34) 2. Zur Abwägung zwischen der Verfahrensförderungspflicht des Gerichts und dem Gehörsanspruch des erkrankten Beteiligten.(Rn.35) (Rn.36) 3. Erhebliche Gründe für eine Verlegung bzw. für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für eine Verlängerung einer dem Kläger gesetzten Ausschlussfrist liegen nicht vor, wenn der fachkundig durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger trotz seiner längerfristig (hier: seit nunmehr 15 Jahren) bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung des anstehenden Termins getroffen hat und er sich außerstande sieht, die von ihm erhobenen Einsprüche sowie die nachfolgende Klage auch nur ansatzweise zu begründen oder seinen Prozessbevollmächtigten entsprechend zu instruieren. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist in diesem Fall hinreichend Rechnung getragen worden, wenn eine mehr als zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung des Termins zur mündlichen Verhandlung und deren Durchführung verstrichen ist, dem Kläger von Seiten des Senats angeboten worden ist, dass ihm für seine weitere Vertretung im gerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt wird, und dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, sich beim zuständigen Amtsgericht um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen.(Rn.33) (Rn.34) 4. Die Vorschriften des § 1896 BGB und des § 57 ZPO bieten für Fälle, in denen ein Verfahrensbeteiligter aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, persönlich an der Begründung seiner Klage mitzuwirken, hinreichend geeignete Möglichkeiten, das laufende Gerichtsverfahren durch die Bestellung eines Betreuers oder eines Prozesspflegers zu fördern und einer abschließenden Sachentscheidung zuzuführen.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO) gebietet es nicht, im Falle der Erkrankung des Klägers die finanzgerichtliche Entscheidung über den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn völlig ungewiss ist, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten wird.(Rn.34) 2. Zur Abwägung zwischen der Verfahrensförderungspflicht des Gerichts und dem Gehörsanspruch des erkrankten Beteiligten.(Rn.35) (Rn.36) 3. Erhebliche Gründe für eine Verlegung bzw. für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für eine Verlängerung einer dem Kläger gesetzten Ausschlussfrist liegen nicht vor, wenn der fachkundig durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger trotz seiner längerfristig (hier: seit nunmehr 15 Jahren) bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung des anstehenden Termins getroffen hat und er sich außerstande sieht, die von ihm erhobenen Einsprüche sowie die nachfolgende Klage auch nur ansatzweise zu begründen oder seinen Prozessbevollmächtigten entsprechend zu instruieren. Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist in diesem Fall hinreichend Rechnung getragen worden, wenn eine mehr als zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung des Termins zur mündlichen Verhandlung und deren Durchführung verstrichen ist, dem Kläger von Seiten des Senats angeboten worden ist, dass ihm für seine weitere Vertretung im gerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt wird, und dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, sich beim zuständigen Amtsgericht um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen.(Rn.33) (Rn.34) 4. Die Vorschriften des § 1896 BGB und des § 57 ZPO bieten für Fälle, in denen ein Verfahrensbeteiligter aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, persönlich an der Begründung seiner Klage mitzuwirken, hinreichend geeignete Möglichkeiten, das laufende Gerichtsverfahren durch die Bestellung eines Betreuers oder eines Prozesspflegers zu fördern und einer abschließenden Sachentscheidung zuzuführen.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist daneben auch unbegründet. 1. Der Senat kann über die Klage aufgrund der am 21.07.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger infolge seiner langfristigen Erkrankung nicht an der Verhandlung selbst teilnehmen konnte und sich in ihr lediglich durch seinen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. a) Erhebliche Gründe für eine Verlegung bzw. für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung oder für eine Verlängerung der dem Kläger gesetzten Ausschlussfristen liegen nicht vor. Denn im Falle einer – wie beim Kläger bestehenden – längerfristigen Erkrankung ist der betreffende Verfahrensbeteiligte gehalten, Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins zutreffen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28.05.2021 – VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger seit nunmehr 15 Jahren aufgrund seiner (...) Erkrankung außerstande sieht, die von ihm erhobenen Einsprüche sowie die nachfolgende Klage auch nur ansatzweise zu begründen oder einen Prozessbevollmächtigten entsprechend zu instruieren. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger zum einen durch seinen Prozessbevollmächtigten (einen im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt, der zugleich auch über eine berufliche Qualifizierung als Steuerberater verfügt) fachkundig vertreten ist, und dass dem Kläger zum anderen von Seiten des Senats angeboten worden ist, dass ihm für seine weitere Vertretung im gerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt wird. Außerdem ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich beim zuständigen Amtsgericht um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen. Hierdurch und durch die lange Frist, die zwischen der Ankündigung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 und deren Durchführung am 21.07.2022 verstrichen ist, hat der Senat dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, § 96 Abs. 2 FGO) gebietet es nicht, im Falle der Erkrankung eines Beteiligten die Entscheidung über den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall völlig ungewiss ist, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten wird. b) Aus dem verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt vielmehr die Verpflichtung des zuständigen Gerichts, ein bei ihm anhängiges laufendes Verfahren innerhalb angemessener Zeit mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung abschließend zu beenden. Bei der danach erforderlichen Abwägung dieser Verfahrensförderungspflicht mit dem Recht des erkrankten Beteiligten auf Wahrung seines Gehörsanspruchs hat das Gericht insoweit auch das Interesse des anderen Beteiligten an einer zeitnahen rechtskräftigen Klärung des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Dieser Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) steht als sog. Verfahrensgrundrecht auch dem Beklagten zu, auch wenn es sich bei ihm als Finanzbehörde um eine Partei der öffentlichen Hand handelt. c) Zudem hat der Senat neben dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch das berechtigte Interesse der Allgemeinheit und des Fiskus in den Blick zu nehmen, in angemessener Zeit Klarheit über das ihm endgültig zur Verfügung stehende Steueraufkommen zu erlangen. Solange das Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, können die angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht in Bestandskraft erwachsen. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit noch einer vollumfänglichen Änderung zu Lasten des Steuergläubigers zugänglich, da keine Ablaufhemmung und damit auch keine Festsetzungsverjährung der Einkommensteuerbescheide eintreten kann, solange über die erhobene Klage nicht unanfechtbar entschieden ist (vgl. § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung – AO –). Der Beklagte muss daher, wenn das Klageverfahren nicht weiterbetrieben wird, auch nach Ablauf vieler Kalenderjahre noch damit rechnen, dass die bereits vereinnahmten Steuern an den Kläger wieder ausgekehrt werden müssen und insoweit sogar noch einer hohen und stetig weiter anwachsenden Vollverzinsung (vgl. § 236 AO) zu Lasten des Steueraufkommens unterliegen. Dies kann nicht Sinn eines für beide Beteiligten fairen rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens sein. d) Es kommt hinzu, dass der Beklagte auch für die den Streitjahren nachfolgenden Veranlagungszeiträume an einer sachgerechten Entscheidung über die bei ihm noch anhängigen Einspruchsverfahren gehindert ist, solange keine Klarheit über die vorliegend streitigen Besteuerungsgrundlagen besteht. Würde dem Vertagungsantrag des Klägers stattgegeben, würden auch diese Einkommensteuerveranlagungen voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit weiter offenbleiben, so dass auch die dort angefochtenen Besteuerungsgrundlagen nicht in Bestandskraft erwachsen könnten und gleichfalls jederzeit zu Lasten des Fiskus noch änderbar wären (vgl. wiederum § 171 Abs. 3a AO und – zur Vollverzinsung der möglichen Erstattungsansprüche des Klägers – § 233a AO). e) Der Senat ist der Auffassung, dass die Vorschriften des § 1896 BGB und des § 57 ZPO für Fälle, in denen ein Verfahrensbeteiligter aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, persönlich an der Begründung seiner Klage mitzuwirken, hinreichend geeignete Möglichkeiten bietet, das laufende Gerichtsverfahren durch die Bestellung eines Betreuers oder eines Prozesspflegers zu fördern und einer abschließenden Sachentscheidung zuzuführen. Der im Streitfall bestehende Konflikt zwischen dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör einerseits und dem Anspruch des Beklagten auf Justizgewährleistung und auf Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung andererseits wird hierdurch von Seiten des Gesetzgebers im Wege der praktischen Konkordanz dadurch gelöst, dass der Betreuer oder der Prozesspfleger anstelle des Klägers dessen prozessuale Rechte wahrzunehmen in der Lage sind. Wenn der Kläger, wie mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2022 geschehen, deren Bestellung ausdrücklich ablehnt, kann dies daher nicht dazu führen, dass durch eine dennoch ergehende gerichtliche Entscheidung sein Anspruch auf rechtliches Gehör in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verletzt würde und das Verfahren deshalb im Ergebnis zu Lasten des Beklagten – mit den oben genannten Folgen für die Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzungen – endlos vertagt werden müsste. f) In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass die verfahrensrechtliche Situation insoweit mit jener, die seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zugrunde gelegen und den BFH zu deren Aufhebung bewogen hat, nicht vergleichbar ist. Denn in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2014, auf deren Grundlage der Senat die Klage seinerzeit abgewiesen hatte, war der Kläger weder persönlich noch – anders als hier – durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auch hatte er seinerzeit – anders als hier – aufgrund der kurzfristig erst wenige Tage vor der Verhandlung erklärten Mandatsniederlegung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und angesichts des Umstands, dass ihn (jedenfalls seiner Darstellung nach) an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden getroffen hatte, keine Möglichkeit, sich in angemessener Frist um eine anderweitige Prozessvertretung in seinem Sinne zu bemühen. Schließlich lagen seinerzeit – wie der BFH in seinem Beschluss vom 17.09.2014 – IX B 44/14 (BFH/NV 2015, 52) festgestellt hat – auch keine anderweitigen Hinweise auf eine die Ablehnung einer Terminsänderung ggf. rechtfertigende Absicht der Prozessverschleppung vor. So liegt der Fall indessen hier nicht. Auch wenn der Kläger selbst nicht in der Lage sein mag – und der Senat sein dahin zielendes Vorbringen auch nicht in Zweifel zieht –, seine Klage persönlich zu begründen oder an der Erstellung einer solchen Klagebegründung mitzuwirken, so stand ihm doch sowohl im Vorfeld als auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 über einen Zeitraum von annähernd acht Jahren der jetzige Prozessbevollmächtigte als fachkundiger Rechtsbeistand zur Verfügung, und der Kläger hatte zudem ausreichend Gelegenheit, in die Bestellung eines Prozesspflegers oder eines Betreuers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einzuwilligen. Dass er diese Möglichkeiten nicht genutzt hat, rechtfertigt – zumindest bei Abwägung mit den berechtigten gegenläufigen Interessen des Beklagten an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung – keine erneute Terminsänderung auf unabsehbare Zeit. 2. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bis zum Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist nicht bezeichnet. Die Klage ist damit endgültig unzulässig geworden (vgl. dazu z. B. BFH–Beschluss vom 30.06.2015 – X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423). Die vorgenannte Bestimmung verlangt als zwingende Voraussetzung einer zulässigen Klage unter anderem auch die Konkretisierung des Klagebegehrens dahingehend, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung liegen und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll; diese Anforderungen sollen das Gericht in die Lage versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. BFH–Urteil vom 13.06.1996 – III R 93/95, BStBl. II 1996, 483). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der eingereichten Klageschrift ist kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen, der erkennen lässt, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach seiner Ansicht liegen soll, und der von anderen gleichfalls denkbaren Streitpunkten abgrenzbar wäre. Die nach § 65 Abs. 2 FGO erforderliche Benennung bestimmter, näher bezeichneter Streitpunkte ist nicht erfolgt. Der Kläger hat lediglich angekündigt, dass man in der Zukunft eine Begründung nachreichen wolle. Dies reicht zur Konkretisierung des Gegenstandes des Klagebegehrens ebenso wenig aus wie der Vortrag, der Bescheid könne nicht nachvollzogen werden (vgl. BFH–Urteil vom 12.09.1995 – IX R 78/94, BStBl. II 1996, 16). Es ist daher bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist, die zugunsten des Klägers zuletzt bis zum 20.06.2022 verlängert worden war, und sogar noch darüber hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollkommen unklar geblieben, was der Kläger mit der Klage überhaupt begehrt. Erstrecht ist unklar geblieben, worin der Kläger eigentlich eine ihn treffende Rechtsverletzung sieht, da der Kläger innerhalb der gesetzten Fristen und noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinerlei sachverhaltsmäßige Darstellungen oder Erläuterungen eingereicht hat. 3. Die Klage ist daneben auch unbegründet. Denn nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001, für 2002, für 2003, für 2004 und für 2005, jeweils vom 16.11.2007, für 2006 vom 08.10.2008, für 2007 vom 26.02.2010 und für 2008 vom 09.11.2010 sind indessen in der Gestalt, die sie jeweils durch die Einspruchsentscheidung vom 09.12.2011 gefunden haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der erkennende Senat nimmt insoweit zur Begründung zunächst gem. § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.12.2011 Bezug, die er sich in vollem Umfang zu eigen macht. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass, wie bereits im Senatsurteil vom 21.02.2014 – 13 K 175/12 dargelegt, und auch nach erneuter vollständiger Überprüfung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen, die den angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen zugrunde gelegt worden sind, nach Lage der dem Senat vorgelegten Akten auch im zweiten Rechtsgang keinerlei Hinweise darauf erkennbar sind, dass diese zum Nachteil des Klägers zu hoch ausgefallen sein könnten. Im Einzelnen: a) Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG, hier in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung) ist von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM im Veranlagungszeitraum 2001, von 1.044 € in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 und von 920 € ab dem Veranlagungszeitraum 2004 abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis höherer, über den Pauschbetrag hinausgehender Aufwendungen ist im Streitfall nicht erfolgt, so dass eine Anerkennung der vom Kläger in den betreffenden Jahren geltend gemachten höheren Werbungskosten nicht in Betracht kommen konnte. b) Bei der in den Streitjahren erfolgten Geltendmachung von Verlusten in Gestalt von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre es Sache des Klägers gewesen, entsprechende Nachweise über die Verausgabung derartiger Aufwendungen vorzulegen, da es sich bei ihnen um steuermindernde Tatsachen gehandelt hat, für die der Kläger die Feststellungslast trägt. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 haben dem Senat hierüber indessen keinerlei Nachweise vorgelegen. Es ist dem Senat auch nicht möglich, an deren Stelle abziehbare Werbungskosten zumindest in geschätzter Höhe zu berücksichtigen, da der Kläger – seinen eigenen Angaben zufolge – keinerlei mit derartigen Ausgaben korrespondierende Einnahmen erzielt hatte, so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Vermietungs- und damit der Einkünfteerzielungsabsicht im Raum steht, zu der von Seiten des Klägers indessen keine nachvollziehbare und schlüssige Einlassung erfolgt ist. c) Soweit der Beklagte bei den gewerblichen Einkünften des Klägers in den Streitjahren 2001 bis 2003 in den Einkommensteuerveranlagungen zunächst geschätzte Beträge angesetzt hatte, hat er den angefochtenen Steuerfestsetzungen in den geänderten Bescheiden vom 16.11.2007 die vom Kläger selbst angegebenen Beträge zugrunde gelegt. Er ist damit den Einwendungen des Klägers vollständig gefolgt, so dass der Senat – wie bereits im ersten Rechtsgang – davon ausgehen durfte, dass dieser Bereich nicht mehr streitgegenständlich ist. d) Bei den Einkünften des Klägers aus der ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit als A hat der Beklagte in den Streitjahren 2005 und 2006 die Einnahmen in der Höhe angesetzt, die sich aus den ihm vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers jeweils ergeben hat, nämlich für 2005 in Höhe von 18.611 € und für 2006 in Höhe von 30.445 €. Es ist nicht ersichtlich, welche inhaltlichen Einwände von Seiten des Klägers dagegen erhoben werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auf die festgesetzte Einkommensteuer beider Jahre auch die in den Lohnsteuerbescheinigungen jeweils angegebene, vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltene Lohnsteuer zahllastmindernd angerechnet hat. e) Dass der Beklagte in den Streitjahre 2005, 2006 und 2007 zu Lasten des Klägers progressionserhöhend den Bezug von Krankengeld in einer geschätzten Höhe von 15.000 € (in 2005) und von 10.000 € (in 2006 und in 2007) in Ansatz gebracht hat, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Die Schätzung war bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger zuvor einen Unfall erlitten hatte und vor diesem Hintergrund im Veranlagungszeitraum 2005 erhebliche Lohneinbußen hatte hinnehmen müssen, sachgerecht. Denn der Kläger hatte in den Vorjahren noch einen Bruttoarbeitslohn von 95.016 € in 2002, 76.833 € in 2003 und 215.205 € in 2004 erzielt, der sich indessen im Jahr (…) 2005 auf nur noch 18.611 € und im Folgejahr 2006 auf nur noch 30.445 € verringert hatte. Zudem war für den Kläger in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dieser beiden Jahre (und auch noch des Streitjahrs 2008) jeweils der Großbuchstabe „U“ eingetragen worden, woraus der Beklagte den Rückschluss ziehen konnte, dass zu seinen Lasten während des Dienstverhältnisses an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen war (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Es musste daher davon ausgegangen werden, dass dem Kläger anstelle des weggefallenen Arbeitslohns Lohnersatzleistungen in zumindest der vom Beklagten geschätzten Höhe zugeflossen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger im Veranlagungsverfahren mehrere Anfragen des Beklagten zu derartigen Leistungen unbeantwortet gelassen hatte, obwohl deren Bezug und deren tatsächliche Höhe allein in seiner Wissenssphäre lagen. f) Zur Vollschätzung sämtlicher Einkünfte, die der Beklagte für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 vorgenommen hat, ist zu bemerken, dass sie darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger für diese Streitjahre entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung (vgl. § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 149 AO) keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und damit seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren in erheblichem Maße verletzt hatte. Die Schätzungen sind daher gemäß § 162 Abs. 2 AO dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Fehler sind auch bezüglich der Höhe der Schätzungen nicht erkennbar. Im Einzelnen: aa) Dass der Beklagte dabei davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in den Jahren 2007 und 2008 noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, begegnet keinen Bedenken. (…). Da er aber auch im Vorjahr 2006 – (…) – noch Arbeitslohn in Höhe von 30.445 € bezogen hatte, ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass das Arbeitsverhältnis auch in den Folgejahren noch fortbestanden und zu einem Lohnzufluss in der geschätzten Höhe von 30.445 € in 2007 und 38.400 € in 2008 geführt hat. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach Lage der Besteuerungsakten im Veranlagungszeitraum 2008 über eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse „VI“ verfügt hat, was darauf schließen lässt, dass für ihn zugleich noch eine weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse „I“ ausgegeben worden war (§ 38b Satz 2 Nr. 1, Nr. 6 EStG i. V. m. § 39 Abs. 3 Nr. 1 EStG, hier in der in den Streitjahren geltenden Fassung). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Steuerpflichtige in derartigen Fällen vorrangig die letztgenannte Lohnsteuerkarte zur Erzielung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einsetzt, da bei derartigen Einkünften nur in der Steuerklasse „I“, nicht hingegen in der Steuerklasse „VI“ der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG) und die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 EStG) in Abzug gebracht werden (vgl. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG), so dass ihm als Arbeitnehmer bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse „I“ ein erheblich höherer Nettolohn verbleibt. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Kläger im Streitjahr 2008 in nicht unerheblichem Umfang weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Es spricht alles dafür, dass es sich auch im Streitjahr 2007, für den dem Beklagten nach Lage der Akten keine Lohnsteuerdaten vorgelegen haben, so verhalten hat. Dabei ist auf die festgesetzte Einkommen-steuer zudem in beiden Streitjahren ein gleichfalls – gegenläufig zu Gunsten des Klägers geschätzter – Lohnsteuereinbehalt angerechnet worden. bb) Für das Streitjahr 2007 war daneben auch, wie oben dargelegt, die Schätzung von steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.000 € sachgerecht. Da für den Kläger sogar noch im Folgejahr 2008 – wie bereits in den Vorjahren – der Großbuchstabe „U“ auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen worden ist, durfte der Beklagte im Rahmen der Vollschätzung davon ausgehen, dass es sich damit aller Erfahrung nach auch in diesem Veranlagungszeitraum so verhalten hat. cc) Auch die Schätzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.000 € im Jahr 2008 erfolgte zurecht, zumal die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers noch im Rahmen des entsprechenden Einspruchsverfahrens erklärt hatte, dass ihr Mandant im Jahre 2008 Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen habe, ohne diese jedoch näher beziffert zu haben. Die Höhe der vorgenommenen Schätzung begegnet in Anbetracht des Umstands, dass von den Einnahmen noch ein Sparer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG, hier in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung – a. F. –) von 51 € und ein Sparer-Freibetrag von 750 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.) abgezogen werden konnte, so dass sie ohnehin nur in geringem Umfang der Besteuerung unterlagen, gleichfalls keinen Bedenken. dd) Weitere Einkünfte als solche aus den Einkunftsarten der nichtselbständigen Arbeit und des Kapitalvermögens (letztere zudem ohnehin nur im Streitjahr 2008) hat der Beklagte nicht geschätzt. Dass ihm insoweit Fehler bei der Vornahme der Schätzung unterlaufen wären, hat auch der fachkundig vertretene Kläger selbst nicht vorgetragen. Zudem sind bis zum Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist am 20.06.2022 und selbst noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 weder die Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 noch anderweitige Unterlagen, die Anlass zu einer abweichenden Schätzung von Seiten des Senats hätten geben können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO), beim Finanzgericht oder beim Beklagten eingereicht worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Sie umfasst wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten, die durch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH entstanden sind. Der Kläger hat auch diese Kosten zu tragen, weil er in dem Verfahren auch im zweiten Rechtsgang unterlegen ist. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zwischen den Beteiligten streitig ist nach wie vor die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide der Veranlagungszeiträume 2001 bis 2008 (der Streitjahre). Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erzielte in den Streitjahren als A bei verschiedenen ...unternehmen, nämlich zunächst bei der B GmbH und ab 200X bei der C GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seinen Einkommensteuererklärungen 2001 bis 2003 gab er ferner an, gewerbliche Verluste aufgrund nachträglicher und vorweggenommener Betriebsausgaben erlitten zu haben. Diese sollten sich seinen Angaben zufolge im Jahre 2001 auf ./. 5.233,96 DM und ./. 3.737,88 DM, im Jahre 2002 auf ./. 5.848 € und ./. 3.108 € und im Jahre 2003 auf ./. 5.321 € und ./. 3.483 € belaufen haben. Ab dem Jahr 2004 waren gewerbliche Einkünfte nicht mehr erklärt. Für die Jahre 2001 bis 2004 machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen ferner Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend, die sich seinen Angaben zufolge im Jahre 2001 auf 9.329,85 DM und 4.755,75 DM, im Jahre 2002 auf 6.933 € und 13.570 €, im Jahre 2003 auf 6.222 € und 14.872 € und im Jahre 2004 auf 15.555 € belaufen haben sollten. In den entsprechenden Erklärungen hatte er in der betreffenden Spalte entweder die Bemerkung: „gemäß Aufstellung“ oder die Bemerkung: „siehe Ergänzung zur Anlage N“ angegeben, obgleich der jeweiligen Einkommensteuererklärung keine solche Aufstellung oder Ergänzung und auch sonst weder Erläuterungen über die Zusammensetzung der Beträge noch Nachweise über die geltend gemachten Kosten beigefügt waren. Ab dem Jahr 2005 wurden in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen insoweit keine Angaben zu möglichen Werbungskosten mehr gemacht. Für die Jahre 2001 bis 2003 machte der Kläger zudem Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem zum Teil von ihm selbst genutzten Objekt geltend, die sich – wiederum seinen Angaben zufolge – im Jahre 2001 auf ./. 63.453 DM, im Jahre 2002 auf ./. 62.638 € und im Jahre 2003 auf ./. 42.550 € belaufen haben sollen. Für das Jahr 2004 wurde der Einkommensteuererklärung lediglich eine leere, nicht ausgefüllte Anlage V beigefügt. Ab dem Jahre 2005 fügte der Kläger seinen Einkommensteuererklärungen keine Anlage V mehr bei. Bei den vom Kläger bezeichneten Vermietungsverlusten handelte es sich – den Angaben in den Erklärungen zufolge – ausschließlich um geltend gemachte Werbungskosten, ohne dass in diesem Zusammenhang zugleich auch Einnahmen aus einer Vermietungstätigkeit für die betreffenden Jahre erklärt worden wären. Für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 gab der Kläger keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Bei der Veranlagung des Klägers zu Einkommensteuer der Streitjahre 2001 bis 2003 schätzte das beklagte Finanzamt (der Beklagte) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zunächst – abweichend von den Angaben des Klägers – jeweils nicht als Verluste, sondern in positiver Höhe mit je 20.000 €. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit brachte der Beklagte mangels Belegvorlage nur den Arbeitnehmerpauschbetrag zum Abzug. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mangels erklärter Mieteinnahmen, mangels feststellbarer Vermietungsabsicht und mangels Belegvorlage jeweils abweichend von den erklärten Verlusten mit je null € angesetzt. Bei der Veranlagung für 2004 erfasste der Beklagte weder gewerbliche Einkünfte noch Vermietungseinkünfte, während er die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wiederum nur mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigte. Für das Streitjahr 2005 erfolgte ebenfalls weder hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte noch hinsichtlich der Vermietungseinkünfte ein Ansatz, während die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – entgegen dessen Angaben in seiner Einkommensteuererklärung, wo sie mit null € beziffert waren – gemäß der dem Beklagten vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit 18.611 € angesetzt wurden. Als Werbungskosten wurde erneut der Arbeitnehmerpauschbetrag zum Abzug gebracht. Ferner bezog der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 ein seiner Ansicht nach dem Kläger zugeflossenes Krankengeld in Höhe eines geschätzten Betrages von 15.000 € als Lohnersatzleistung in die Berechnung des Steuersatzes ein. Für den Veranlagungszeitraum 2006 erfolgte erneut weder hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte noch hinsichtlich der Vermietungseinkünfte ein Ansatz, während die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – mangels Abgabe einer Anlage N – wiederum gemäß der dem Beklagten vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit 30.445 € angesetzt wurden. Zudem wurde für 2006 ein Bezug von Krankengeld in Höhe von 10.000 € geschätzt, nachdem der Kläger mehrere diesbezügliche Rückfragen des Beklagten im Veranlagungsverfahren unbeantwortet gelassen hatte. Die Besteuerungsgrundlagen für 2007 und 2008 wurden von Seiten des Beklagten in Ermangelung abgegebener Einkommensteuererklärungen insgesamt geschätzt, wobei für beide Kalenderjahre lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.445 € (in 2007) und von 38.400 € (in 2008) und daneben für das Kalenderjahr 2008 noch Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.000 € abzüglich eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 € und eines Sparer-Freibetrags von 750 €, per Saldo mithin Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.199 € in Ansatz gebracht wurden. Für 2007, nicht aber für 2008, ging der Beklagte dabei bei der Berechnung des Steuersatzes abermals von dem Kläger zugeflossenen Lohnersatzleistungen in einer geschätzter Höhe von 10.000 € aus. Im Rahmen der Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2003 erklärte der Kläger unter Vorlage der bis dahin fehlenden Gewinnermittlungen folgende gewerbliche Einkünfte: Einkünfte 2001(DM) 2002(€) 2003 (€) „Handel mit …“ 116 „Promotion“ 1.673 1.400 1.200 Für die weitere Begründung dieser Einsprüche beantragte der Kläger mehrfach Fristverlängerungen. Der Beklagte folgte den Angaben des Klägers zu den gewerblichen Einkünften in vollem Umfang und änderte die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2003 durch Bescheide vom 16.11.2007 entsprechend. Diese Änderungsbescheide versah der Beklagte jeweils mit dem Zusatz: „Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 03.01.06.“ Gegen die insoweit geänderten und im Übrigen erstmaligen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2008, die vom 16.11.2007 (für 2001 bis 2005), vom 08.10.2008 (für 2006), vom 26.02.2010 (für 2007) und vom 09.11.2010 (für 2008) datierten und mit denen der Beklagte die Einkommensteuer für 2001 auf 64.600 DM (mit einer sich daraus ergebenden Nachzahlung nach Anrechnung des einbehaltenen Lohnsteuerabzugs von 892 DM), für 2002 auf 35.393 € (mit einer Nachzahlung von 1.915 €), für 2003 auf 26.488 € (mit einer Nachzahlung von 567 €), für 2004 auf 86.702 € (mit einer Nachzahlung von 36 €), für 2005 auf 3.049 € (mit einer sich daraus ergebenden Erstattung von 2.100 €), für 2006 auf 6.034 € (mit einer Nachzahlung von 1.073 €), für 2007 auf 5.991 € (mit einer Nachzahlung von 1.030 €) und für 2008 auf 7.774 € (mit einer Nachzahlung von 1.338 €) festgesetzt hatte, erhob der Kläger jeweils form- und fristgerecht Einsprüche. Zu deren Begründung führte er aus, dass er gesundheitlich nur schrittweise in der Lage sei, die Steuererklärungen für diese Jahre fertigzustellen. Er beabsichtige daher, nach und nach die Steuererklärungen nebst den fehlenden Angaben einzureichen sowie die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Den Einspruch hinsichtlich der Einkommensteuer des Streitjahrs 2008 begründete er zudem damit, dass er aufgrund eines Unfalls in diesem Jahr keinen Arbeitslohn, sondern ersatzweise lediglich Verletztengeld bezogen habe; ferner habe er in diesem Jahr Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung bezogen. Weder die Höhe des Verletztengeldes noch die Einnahmen wurden betragsmäßig beziffert. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2011 wies der Beklagte sämtliche Einsprüche als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass der Kläger zur Abgabe vollständiger Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung für sämtliche Streitjahre 2001 bis 2008 nicht nachgekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser nicht erfüllten Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten seien die vorgenommenen Schätzungen berechtigt gewesen. Für Tatsachen, die eine Steuerermäßigung begründeten, trage der Kläger ferner die objektive Beweislast. Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit seien keinerlei Belege vorgelegt worden, weshalb ein Abzug ausscheide. Hinsichtlich der Vermietungsverluste seien aus dem vom Kläger benannten Objekt in den Streitjahren keine Mieteinnahmen erklärt worden, weshalb begründete Zweifel am Vorliegen einer Vermietungsabsicht bestünden. Die geltend gemachten Kosten seien ferner sämtlich nicht belegt. Auch die Überprüfung der Zuordnung dieser Kosten zu einer vermieteten Wohnung sei im Hinblick auf die im gleichen Objekt liegende eigengenutzte Wohnung des Klägers nicht möglich. Aufgrund der Höhe dieser Kosten stelle sich ferner die Frage, ob es sich bei ihnen möglicherweise um Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen gehandelt haben könnte, was jedoch mangels Belegvorlage gleichfalls nicht geprüft werden könne. Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht über seine seinerzeitige Prozessbevollmächtigte – eine Steuerberaterin – Klage zum Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben, die im ersten Rechtsgang bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 13 K 175/12 geführt worden ist. Bei Erhebung der Klage hat der Kläger ausgeführt, dass die Klagebegründung schnellstmöglich nachgereicht werde. Da er, der Kläger, aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei, werde indessen um Geduld hinsichtlich der Klagebegründung gebeten. Die seinerzeitige Berichterstatterin des Senats hat den Kläger mit Schreiben vom 16.01.2012 zur Begründung der Klage innerhalb von acht Wochen aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.03.2012 hat der Kläger um vorläufige Fristverlängerung bis zum 23.08.2012 und mit Schreiben vom 22.08.2012 sodann um weitere Fristverlängerung bis zum 31.05.2013 gebeten. Die seinerzeitige Berichterstatterin hat dem Kläger daraufhin Fristverlängerung zunächst nur bis zum 31.12.2012 gewährt. Mit Schreiben vom 21.12.2012 hat der Kläger um eine erneute Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis zum 30.06.2013 und mit Schreiben vom 25.06.2013 um eine weitere Fristverlängerung bis Ende Oktober 2013 gebeten. Mit Schreiben vom 30.10.2013 hat der Kläger unter Vorlage eines Bescheides über eine erfolgte Rentenerhöhung vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2013 beantragt. Die beantragten Fristverlängerungen hat die seinerzeitige Berichterstatterin bis einschließlich 31.12.2013 vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des Klägers jeweils gewährt. Am 17.12.2013 ist beim Senat ein weiteres Schreiben des Klägers eingegangen, in dem er um Fristverlängerung bis wenigstens Mitte Januar 2014 gebeten hat. Diese Fristverlängerung hat der Senat nicht mehr gewährt und stattdessen mit Ladungsverfügung vom 09.01.2014 den Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf den 21.02.2014 bestimmt. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Senat hat dem Kläger daraufhin am 03.02.2014 mitgeteilt, dass von der Anordnung einer Verfahrensruhe sowohl wegen des Fehlens der erforderlichen Zustimmung des Beklagten als auch mangels Zweckmäßigkeit abgesehen werde. Die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte hat dem Senat sodann mit Schreiben vom 13.02.2014 mitgeteilt, dass sie die Prozessvollmacht „mit sofortiger Wirkung widerrufe“. Am 18.02.2014 hat der Kläger beim Senat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt, den Gerichtstermin am 21.02.2014 aufzuheben. Er verweise auf seine Krankheitssituation. Ferner müsse er sich einen neuen Beistand zulegen, was ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes kurzfristig unmöglich sei. Mit Schreiben des Gerichts vom 19.02.2014 hat der Senat den Antrag auf Aufhebung der mündlichen Verhandlung abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2014 ist der Kläger nicht erschienen. Die Klage ist im ersten Rechtsgang durch Urteil des Senats vom 21.02.2014 – 13 K 175/12, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Klage unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17.09.2014 – IX B 44/14 (BFH/NV 2015, 52), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit – auch, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft – an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Das Verfahren ist daraufhin beim erkennenden Senat im zweiten Rechtsgang zunächst unter dem Aktenzeichen 13 K 3335/14 fortgeführt worden. Mit Schreiben vom 04.11.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die damals zuständige Berichterstatterin des Senats dem Kläger eine Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt, sowie eine Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den Kläger bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH vertreten hatte – einem Rechtsanwalt –, mit Postzustellungsurkunde am 06.11.2014 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2014 und später nochmals mit Schriftsätzen vom 13.05.2015 und vom 30.07.2015 die Verlängerung der dem Kläger gesetzten Ausschlussfristen bis zum 31.05.2015 bzw. bis zum 31.07.2015 und bis zum 31.10.2015 beantragt. Diese Fristverlängerungen sind dem Kläger am 09.04.2015 und am 20.08.2015 jeweils antragsgemäß gewährt worden. Begründet hatte der Prozessbevollmächtigte diese Anträge im Wesentlichen mit der lang anhaltenden (...) Erkrankung des Klägers, welche weder die Begründung der Klage noch die Erteilung entsprechender Instruktionen an den Prozessbevollmächtigten zugelassen hätten. Den Anträgen hatte der Prozessbevollmächtigte jeweils Atteste der behandelnden Ärzte beigefügt, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Auf Anregung des nunmehr zuständig gewordenen Berichterstatters des erkennenden Senats ist mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 05.10.2015 – 13 K 3335/14, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers, der ihm die Begründung der Klage ermöglicht, angeordnet worden. In der Folgezeit hat sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert. Es wird insoweit auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2016, vom 27.10.2017, vom 04.04.2019, vom 06.05.2019, vom 28.06.2019, vom 01.07.2021, vom 22.07.2021, vom 14.09.2021, vom 22.02.2022 und vom 16.05.2022 sowie auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Atteste verwiesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.02.2022 und am 31.03.2022 in zwei Telefonanten näher erörtert. Anlässlich dieser Telefongespräche hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass bei ihm noch eine Vielzahl von offenen Einspruchsverfahren anhängig sei, die der Kläger gegen die Einkommensteuerfestsetzungen der Folgejahre 2009 bis 2016 führe, und vor diesem Hintergrund eine Fortführung des Klageverfahrens befürwortet. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, das Verfahren aufgrund des nicht absehbaren Endes der Erkrankung des Klägers nunmehr wiederaufzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass der Senat dem Kläger einen Prozesspfleger nach § 57 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestellen und dass der Kläger beim zuständigen Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beantragen könne. Ferner hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Senat einem entsprechenden Antrag des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO voraussichtlich stattgeben werde. Im Übrigen ist auf die in der Vergangenheit gesetzten Ausschlussfristen nach §§ 65, 79b FGO und auf den Umstand, dass diese mit Wiederaufnahme des Verfahrens wieder zu laufen beginnen würden, hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über diese Telefonate gefertigten Aktenvermerke des Berichterstatters vom 25.02.2022 und vom 31.03.2022 verwiesen. Mit Verfügung vom 04.04.2022 ist das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 13 K 683/22 wiederaufgenommen worden. Mit Schreiben vom selben Tag sind die Beteiligten auf die bereits mit Schreiben vom 04.11.2014 gesetzten Ausschlussfristen hingewiesen worden. Zugleich sind diese Fristen bis zum 20.06.2022 verlängert worden. Der Kläger ist zudem gebeten worden, bis zum 15.05.2022 mitzuteilen, ob er einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO durch den Senat stellt. Der Prozessbevollmächtigte ist ferner darauf hingewiesen worden, dass es dem Kläger selbst obliege, für seine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen und sich gegebenenfalls beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen. Für den Fall, dass das Mandat durch den Prozessbevollmächtigten nicht fortgeführt werden sollte und der Kläger beim Senat keinen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO stellen sollte, ist dem Kläger Gelegenheit bis zum 20.06.2022 gewährt worden, sich um eine ordnungsgemäße Vertretung bzw. um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu bemühen. Für den Fall, dass der Kläger bis zum 15.05.2022 einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO stellen oder dem Senat bis zum 30.06.2022 nachweisen sollte, dass er die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB in die Wege geleitet hat, ist dem Kläger zudem in Aussicht gestellt worden, dass der Senat eine bis dahin gegebenenfalls bereits erfolgte Terminierung aufheben und die mündliche Verhandlung auf den 07.10.2022 verlegen werde, damit der bestellte Betreuer oder der bestellte Prozesspfleger ausreichend Gelegenheit haben werde, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Berichterstatters vom 04.04.2022 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf die schwerwiegende Erkrankung des Klägers die Verlängerung der gesetzten Ausschlussfristen über den 20.06.2022 hinaus bis jedenfalls zum 30.11.2022 beantragt. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass der Kläger einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers nach derzeitigem Stand nicht stellen werde, und dass ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht ebenfalls nicht beabsichtigt sei. Der Berichterstatter hat die Beteiligten am 19.05.2022 telefonisch darauf hingewiesen, dass eine Ladung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei. Hierbei ist der Prozessbevollmächtigte zudem darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und die nicht absehbare Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers weitere Fristverlängerungen nicht mehr in Betracht kommen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den darüber angefertigten Aktenvermerk vom 19.05.2022 verwiesen. Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat der Senatsvorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.07.2022 bestimmt. Die Beteiligten sind anschließend zu diesem Termin geladen worden. In der Ladung ist zugleich der Antrag des Prozessbevollmächtigen auf Verlängerung der dem Kläger gesetzten Ausschlussfristen abgelehnt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 08.06.2022 die den Rechtsstreit betreffenden Akten eingesehen. Mit Schreiben vom 20.06.2022, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage eines aktuellen, auf den 04.05.2022 datierten Attests über den Gesundheitszustand des Klägers erneut die Verlängerung der Ausschlussfristen sowie die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Dazu hat er ausgeführt, dass der Kläger weiterhin außerstande sei, an einer Begründung der Klage mitzuwirken oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30.06.2022, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat die Anträge auf Verlängerung der gesetzten Ausschlussfristen sowie auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abermals abgelehnt. Der Senat hat in der Streitsache am 21.07.2022 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und mit dem Beklagten mündlich verhandelt. Im Termin hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger beantragt, das Verfahren zu vertagen, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht in der Lage sei, die Klage zu begründen oder Dritte insoweit zu instruieren. Der Prozessbevollmächtigte hat zudem geltend gemacht, dass eine Entscheidung des Senats ohne Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung dessen Recht auf rechtliches Gehör verletze. Der Beklagte ist der Klage und dem Antrag, das Verfahren zu vertagen, entgegengetreten, wobei er hat ausführen lassen, dass nunmehr, auch im Hinblick auf die für die Folgejahre noch offenen Einspruchsverfahren, auf einer Entscheidung über den Rechtsstreit bestanden und einem erneuten Ruhen des Verfahrens entgegengetreten werde. Wegen der Einzelheiten des Sitzungsverlaufs wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (zwei Hefte Betriebsprüfungsakten, ein Heft Rechtsbehelfsakten und zwei Hefte Einkommensteuerakten) Bezug genommen.