Urteil
14 K 160/13
Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2013:0807.14K160.13.0A
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Leitsätze
1. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach Schweizer Regelung und die Pensionsstiftung (als Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin) sind Sozialversicherungsträger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG(Rn.35)
.
2. Dass die Pensionskasse bzw. Stiftung (2. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz) abweichend vom System der deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens und nicht im Wege des Umlageverfahrens finanziert wird, steht der Behandlung als gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen(Rn.36)
.
3. § 3 Nr. 62 EStG erfasst Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Handelt es sich um einen Arbeitgeber in der Schweiz, richtet sich die gesetzliche Verpflichtung nach Schweizer Recht(Rn.40)
.
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 180/13).
5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 51/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 20.8.2014 X B 180/13, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 wird dahin gehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 75 % und die Kläger zu 25 %.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach Schweizer Regelung und die Pensionsstiftung (als Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin) sind Sozialversicherungsträger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG(Rn.35) . 2. Dass die Pensionskasse bzw. Stiftung (2. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz) abweichend vom System der deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens und nicht im Wege des Umlageverfahrens finanziert wird, steht der Behandlung als gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen(Rn.36) . 3. § 3 Nr. 62 EStG erfasst Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Handelt es sich um einen Arbeitgeber in der Schweiz, richtet sich die gesetzliche Verpflichtung nach Schweizer Recht(Rn.40) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 180/13). 5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 51/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 20.8.2014 X B 180/13, nicht dokumentiert). 1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 wird dahin gehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 75 % und die Kläger zu 25 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet haben. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bekl hat bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen des infolge seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtigen Kl in Höhe von 6.481 EUR zu berücksichtigen (1.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.). 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Erfasst werden auch Beiträge zu ausländischen Versorgungsträgern. Die AHV sowie die Pensionsstiftung sind Sozialversicherungsträger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Entscheidend ist, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt werden kann, dass die ausländische Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass zu erbringende Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 2010 X B 142/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2010, 1275; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris). Für die Beurteilung, ob eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht, ist insoweit das Schweizerische Recht maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625). Nach Schweizer Recht handelt es sich bei den Beiträgen des Kl und seiner Arbeitgeberin zur AHV, zur IV sowie zur beruflichen Vorsorge jeweils um obligatorische Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung (Art. 112 BV, Art. 1a Abs. 1 Buchst. b AHVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG für Beiträge zur AHV; Art. 1b IVG für Beiträge zur IV und Art. 10 Abs. 1 BVG, Art. 113 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 2 BVG für Beiträge zur beruflichen Vorsorge / Pensionsstiftung). Der Kl und seine Arbeitgeberin haben die entsprechenden Beiträge erbracht, so den jeweiligen Pflichtbeitrag zur AHV und IV in Höhe von (4,2 % gemäß Art. 5 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13 AHVG + 0,7 % gemäß Art. 3 Abs. 1 IVG) und zur beruflichen Vorsorge gemäß Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BVG. Die Arbeitgeberin des Kl hatte die Beiträge jeweils kraft Gesetzes zu entrichten. Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 2 IVG sowie Art. 11 BVG sehen jeweils einen Lohnabzug vor. Die Leistungen werden auch als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass die Pensionskasse bzw. Stiftung (2. Säule) abweichend vom System der deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens und nicht im Wege des Umlageverfahrens finanziert wird. Die Art der Finanzierung steht der Behandlung als gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275 zur Schweizer Pensionskasse). Einer Abzugsfähigkeit dem Grunde nach steht auch nicht § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG entgegen. Denn die Beiträge stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften des Kl. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß Art. 15a DBA Schweiz i.V.m. § 19 EStG im Inland steuerpflichtig. Dem Grunde nach sind unter Berücksichtigung des Höchstbetrags gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 EStG Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 40.000 EUR abzugsfähig. Infolge der Anwendung des Höchstbetrags kann dahin gestellt bleiben, ob die Altersvorsorgeaufwendungen, wie vom Bekl berechnet, 54.536 EUR oder (9.389 EUR Arbeitnehmeranteil AHV / IV + 9.389 EUR Arbeitgeberanteil AHV / IV + 11.399 EUR Arbeitnehmeranteil berufliche Vorsorge + 11.399 EUR Arbeitgeberanteil BV =) 41.576 EUR betragen. Denn nur steuerfreie Zuschüsse Dritter werden hinzugerechnet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, 3 EStG; Heinicke in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10 Rn. 80). Von den 40.000 EUR sind lediglich 72 % und damit 28.800 EUR zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 6 EStG). Dieser Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 3 S. 5 EStG). § 3 Nr. 62 EStG erfasst Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Die gesetzliche Verpflichtung richtet sich im Streitfall nach Schweizer Recht. Die Arbeitgeberin des Kl ist danach verpflichtet, zur AHV und zur IV die Hälfte der Beiträge (Art. 112 Abs. 3 BV) und zur beruflichen Vorsorge mindestens die Hälfte (Art. 113 Abs. 3 BV) zu entrichten. Bezüglich der beruflichen Vorsorge legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in ihren reglementarischen Bestimmungen fest, wobei der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 BVG). Nach dem Wortlaut der Regelung zur beruflichen Vorsorge („mindestens“) ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zu zahlen. Er ist darüber hinaus berechtigt, einen höheren Beitrag zu zahlen. Infolgedessen ist die Arbeitgeberin des Kl zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von (9.389 EUR Arbeitgeberbeitrag zur AHV / IV + 11.399 EUR Arbeitgeberbeitrag zur BV =) 20.787 EUR verpflichtet. Deshalb sind die Altersvorsorgeaufwendungen der Kl nur um diesen Betrag zu mindern. Damit sind als Sonderausgaben Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von (28.800 EUR ./. 20.787 EUR =) 8.013 EUR abziehbar. Berücksichtigt hat der Bekl bislang 1.532 EUR, so dass er weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR anzusetzen hat. Diese Berechnung entspricht auch dem Grundsatz, eine doppelte Belastung zu vermeiden. Eine Doppelbelastung liegt nämlich vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine Beiträge zur Altersversorgung aus versteuertem Einkommen leistet. Denn nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung unter Beachtung des Grundsatzes der intertemporalen Korrespondenz (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445) soll das Lebenseinkommen eines Steuerpflichtigen nur einmal, aber auch mindestens einmal besteuert werden. Das Konzept setzt erst bei der Auszahlung der investierten Beträge an und besagt, dass Rentenzuflüsse, also die zeitlich gestreckte Auszahlung der Versicherungssumme, nunmehr auch besteuert werden können, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Steuerpflichtigen zur Rentenversicherung beruhen und damit über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden, zumindest solange die Beitragszahlungen „steuerfrei“ gestellt werden. Entscheidend ist danach, ob die Renten- und Versorgungsanwartschaften aus versteuerten Mitteln erbracht werden. Im Streitfall hat der Bekl den Arbeitslohn des Kl gerundet um 6.480 EUR (8.000 Sfr.) erhöht und diesen der inländischen Besteuerung unterworfen. In dieser Höhe wurden die Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuerten Mitteln aufgebracht. Denn insoweit hat der Bekl den freiwilligen Beitrag der Arbeitgeberin des Kl als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesetzt und inkonsequenterweise trotzdem den Sonderausgabenabzug um diesen Arbeitgeberbeitrag gekürzt. 2. Die Kl begehren indes die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 8.800 EUR und damit einen um 2.319 EUR höheren Betrag. Dieser beruht auf einer fiktiven Berechnung der Kl. Der Besteuerung ist jedoch der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2011 IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700). Soweit die Kl ausführen, der in Abzug zu bringende Arbeitgeberbeitrag betrage höchstens 20.000 EUR, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Die Ermittlung der festzusetzenden ESt 2011 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dem Bekl gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen, der § 100 Abs. 2 S. 3 FGO zu beachten hat. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorliegt, hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten gemäß § 136 Abs. 1 FGO verhältnismäßig und zwar die Kl zu 25 % und der Bekl zu 75 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl ist seit 1. Dezember 2005 als Arbeitnehmer bei der Firma K AG, X / Schweiz, beschäftigt. Er unterliegt als Grenzgänger gemäß Art. 15a Abs. 1 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schweiz der inländischen Besteuerung. Der Kl und seine Arbeitgeberin leisten entsprechend den Schweizer Regelungen Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur betrieblichen Pensionskasse der Firma K AG nach den Vorschriften zur beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit. Nach den Angaben im Lohnausweis (Einkommensteuer(ESt)-Akten, Bd. III, S. 58) hatten der Kl und seine Arbeitgeberin 2011 jeweils Beiträge an die „AHV“ und andere Versicherungen i.H.v. 14.034 Schweizer Franken (Sfr.) geleistet, wovon -zwischen den Beteiligten unstreitig 4,9 % des Bruttolohns abzüglich Kinderzulage- 11.591 Sfr. auf Beiträge zur AHV / Invalidenversicherung (IV) entfallen. Ferner leistete der Kl als Arbeitnehmer einen Beitrag zur beruflichen Vorsorge 2. Säule i.H.v. 14.073 Sfr. Zwischen den Beteiligten unstreitig betragen die jeweiligen Beiträge zur AHV und den anderen Versicherungen umgerechnet 11.399,13 EUR, davon zur AHV / IV 9.388,71 EUR, sowie der Arbeitnehmeranteil zur beruflichen Vorsorge 11.399,13 EUR. Die Arbeitgeberin des Kl bescheinigte ferner in der „Zusatzbescheinigung für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Deutschland für das Jahr 2011“ (ESt-Akten, Bd. III, S. 50) u.a. Beiträge des Kl als Arbeitnehmer an die Pensionsstiftung i.H.v. 14.073 Sfr. (dies entspricht den Angaben im Lohnausweis) sowie Arbeitgeberbeiträge an die Pensionsstiftung i.H.v. 30.073 Sfr. Damit leistet die Arbeitgeberin, zwischen den Beteiligten unstreitig, umgerechnet Beiträge in Höhe von 24.359,13 EUR zur beruflichen Vorsorge des Kl. Die K Pensionsstiftung ist die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin des Kl. Ihr Zweck ist im Wesentlichen die Vorsorge für die Mitarbeiter der K (Schweiz) AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. Handelsregisterauszug …..; www.moneyhouse.ch). Für die Altersvorsorge gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze: Die Altersvorsorge beruht auf drei Säulen. Die Gesamtkonzeption sieht vor, dass die Sicherung der Bevölkerung im Alter, der Invalidität und des Todes auf drei Arten erfolgt, nämlich durch die soziale Rentenversicherung, die sog. AHV -1. Säule-, die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) -2. Säule- und die Selbstvorsorge -3. Säule-. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BV), Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 101 (www.admin.ch) normiert die verfassungsmäßigen Grundlagen für das System der drei Säulen. Vorgaben für die berufliche Vorsorge machen insbesondere Art. 111 BV und Art. 113 BV. Sie regeln im Wesentlichen Folgendes: „Art. 111 BV 1 Der Bund trifft Maßnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. Art. 112 BV 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung ist obligatorisch. … 3 Die Versicherung wird finanziert: a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; b. durch Leistungen des Bundes. Art.113 BV 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. 3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. 4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Maßnahmen vorsehen.“ Ergänzend erließ der Bund das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (SR 831.10; www.admin.ch). Nach Art. 1a Abs. 1 Buchst. b AHVG sind alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch Versicherte. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Bemessungsgrundlage ist das Einkommen (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Lohn wird ein Beitrag von 4,2 % erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Die Höhe des Arbeitgeberanteils beträgt 4,2 % der Summe der an beitragspflichtigen Personen bezahlten maßgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 18 ff. AHVG regelt die Rentenberechtigung. Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in der für das Streitjahr gültigen Fassung (SR 831.20; www.admin.ch) sind die Personen versichert, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 1b IVG). Beitragspflichtig sind die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 2 IVG). Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäß das AHVG. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen insgesamt 1,4 % (Art. 3 Abs. 1 IVG). Die berufliche Vorsorge ist die zweite Säule der Schweizer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Brühwiler in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, Basel, Genf, München, 2. Aufl. 2007, S. 1996). Sie ist im Wesentlichen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BVG), SR 831.40 (www.admin.ch) geregelt. Art. 1 BVG Abs. 1 führt aus: „Berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben….“ Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 19.350 Sfr. (Wert ab 2005) bzw. mehr als 21.060 Sfr. (Wert ab 2013) verdienen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVG). Im Obligatoriumsbereich entstehen die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags (Art. 10 Abs. 1 BVG). Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird der Arbeitnehmer zugleich Versicherter im Sinne des BVG. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss gemäß Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Vorsorgeeinrichtungen regeln die Art. 48 ff. BVG. Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen können Stiftungen gegründet werden (Art. 53g Abs. 1 BVG). Jedem Versicherten wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohns für die Vorsorge im Alter gutgeschrieben. Zu versichern ist der Teil des Jahreslohns von 24.570 Sfr. bis 84.240 Sfr. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG). Dieser Vorsorgebetrag ist die Altersgutschrift (Art. 16 BVG). Die jährlichen Altersgutschriften sind von der Vorsorgeeinrichtung zu einem vom Bundesrat festgelegten Mindestsatz zu verzinsen (Art. 15 Abs. 2 BVG). Die Altersgutschriften samt Zins ergeben das Altersguthaben (Art. 15 BVG). Das ist das Vorsorgevermögen, das einem Versicherten vom Erreichen des Pensionsalters an zur Finanzierung der Alterspension zur Verfügung steht. Die Altersgutschriften dürfen nicht verwechselt werden mit den Finanzierungsbeiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Die Altersgutschriften sind die Grundelemente der beruflichen Vorsorge nach BVG. Sie sind samt Zinsen in Gesetz und Verordnung vorgegeben. Die Finanzierung der Altersleistungen nach BVG erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren bzw. Anwartschaftsdeckungsverfahren, d.h. die Beiträge werden so festgelegt, dass das aus den Beiträgen samt Zins sich ansammelnde Deckungskapital ausreicht, um die anwartschaftlichen Leistungen nach dem BVG für die Versicherten zu finanzieren. Es gilt der Grundsatz der kollektiven Äquivalenz, indem eine Vorsorgeeinrichtung Gewähr dafür bieten muss, die von ihr übernommenen Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können (Brühwiler in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, Basel, Genf, München, 2. Aufl. 2007, S. 2001). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 BVG). Die von den Arbeitnehmern an die Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG). Für die versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben (Art. 81 Abs. 3 BVG). Die Altersleistungen werden in der Regel als Rente (Art. 37 Abs. 1 BVG) monatlich (Art. 38 BVG) ausgerichtet. Kapitalabfindungen sind möglich (Art. 37 Abs. 2 f. BVG). Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden (vorbehaltlich Art. 30b BVG, Art. 39 BVG). Wohneigentumsförderung ist möglich (Art. 30c BVG). Die Kl ermittelten in ihrer ESt-Erklärung 2011 den steuerpflichtigen Anteil aus den von der Arbeitgeberin des Kl entrichteten Beiträgen wie folgt: Gesamtbeitrag des Kl 14.073 Sfr. + Gesamtbeitrag der Arbeitgeberin 30.073 Sfr. 44.146 Sfr. Davon 50 % = steuerfreier Pflichtbeitrag 22.073 Sfr. tatsächlicher Beitrag der Arbeitgeberin 30.073 Sfr. Übersteigender Betrag = freiwilliger Arbeitgeberbeitrag 8.000 Sfr. Diesen freiwilligen Arbeitgeberanteil erklärten sie als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Kl. Sie errechneten einen steuerpflichtigen Arbeitslohn von 247.648 Sfr. (200.595 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage N-Gre Bezug genommen (ESt-Akten, Bd. III, S. 56). In der Anlage Vorsorgeaufwand gab der Kl bei den Beiträgen zur Altersvorsorge den eigenen Arbeitnehmeranteil und den steuerfreien Arbeitgeberanteil mit jeweils 20.000 EUR an. Der Bekl setzte den Bruttoarbeitslohn erklärungsgemäß gerundet in Höhe von 200.594 EUR an und berücksichtigte Altersvorsorgeaufwendungen des Kl im Rahmen des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 1.532 EUR als Sonderausgaben. Er berechnete die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen wie folgt: Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 54.536 EUR Höchstbetrag hierzu 40.000 EUR davon 72 % 28.800 EUR ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 27.268 EUR verbleiben 1.532 EUR Er setzte mit Bescheid vom 24. Mai 2012 ESt 2011 i.H.v. 55.234 EUR fest. Schweizer Abzugsteuer rechnete er an. Hiergegen legten die Kl, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Sie führten u.a. aus, dass als Sonderausgaben Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG bis zu 20.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung bis zu 40.000 EUR abziehbar seien. Die begünstigten Rentenversicherungsbeiträge würden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Er, der Kl, sowie seine Arbeitgeberin zahlten jeweils 27.268 EUR in die gesetzliche Schweizer Rentenversicherung. Von diesen seien nur 40.000 EUR als Höchstbetrag zu berücksichtigen und ein Arbeitgeberanteil von 20.000 EUR anzusetzen. Der Bekl habe indes einen Arbeitgeberanteil von 27.268 EUR angenommen. Diese Handhabung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und bedeute eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber einem Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig sei und Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahle. Bei einem Einkommen eines Arbeitnehmers in Deutschland, das seinem, des Kl, Einkommen vergleichbar ist, ergebe sich folgende Berechnung: Rentenversicherungsbeitrag: 19,9 % von 66.000 EUR (Beitragsbemessungsgrenze), so dass der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber jeweils 6.567 EUR einzahlen würden. Zahle er jährlich 27.268 EUR in die Rentenversicherung ein, könne die Differenz zu den in Deutschland in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Beiträgen in eine Basis-Rentenversicherung eingezahlt werden. Dies seien 20.701 EUR. In diesem Fall wären (6.567 EUR Arbeitnehmeranteil + 6.567 EUR Arbeitgeberanteil + 20.701 EUR Basisrentenversicherung = 40.402 EUR Summe Altersvorsorgeaufwendungen mit Höchstbetrag 40.000 EUR und 28.800 EUR berücksichtigungsfähigen 72 % des geringeren Betrags abzüglich 6.567 EUR Arbeitgeberanteil =) 22.233 EUR von der Besteuerung freigestellt. Damit betrage die Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 15.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den ESt-Akten abgeheftete Anlage zum Einspruch „Ermittlung der Sonderausgabenhöchstbeträge“ Bezug genommen. In einem weiteren Schriftsatz berechnete der Kl die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen im Falle einer Einzelveranlagung mit 0,- EUR und ergänzte, offensichtlich seien die Grenzgänger Schweiz, die höhere Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzlichen Rentenkassen einzahlten, vergessen worden. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kl im Wesentlichen geltend, verglichen mit einem Nicht-Grenzgänger verbleibe ein abziehbarer Anteil von 8.800 EUR. Dieser sei nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Dadurch mindere sich die ESt um 3.052 EUR. Die Kl beantragen schriftsätzlich, den ESt-Bescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 aufzuheben und die ESt unter Berücksichtigung weiterer Vorsorgeaufwendungen um 3.052 EUR auf 52.182 EUR zu mindern. Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge sei der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR immer um die tatsächlichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und somit um 27.268 EUR zu kürzen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, so die Kl mit Schreiben vom 4. Juni 2013 und der Bekl mit Schreiben vom 5. Juli 2013.