Urteil
14 K 1835/14
Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2015:0324.14K1835.14.0A
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Leitsätze
1. Wurde eine Umsatzsteuerfestsetzung 2004 gegenüber einer GmbH antragsgemäß aufgehoben, weil die dort enthaltenen Umsätze im Rahmen der irrigen Annahme einer Organschaft dem angenommenen Organträger (GbR) zugerechnet wurden, so ist eine erneute Umsatzsteuerfestsetzung 2004 in 2014 gegenüber der GmbH nach Aufhebung der fälschlichen Zurechnung der Umsätze zur GbR im Dezember 2011 im Rahmen einer Einspruchsentscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren, zu dem die GmbH als Drittbeteiligte hinzugezogen war, nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 AO nicht möglich, wenn die dort bestimmte Jahresfrist im Zeitpunkt der Aufhebung bzw. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der GbR im Dezember 2011 zu laufen beginnt, weil danach keine Aufhebung oder Änderung eines Bescheides mehr erfolgte(Rn.24)
(Rn.32)
(Rn.33)
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2. Eine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dahingehend, dass die Bestätigung einer Rechtslage durch ein klageabweisendes Urteil (hier: hinsichtlich der Klage der GmbH als Drittbeteiligte gegen die stattgebenden Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR) einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gleichsteht, scheidet aus(Rn.35)
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3. Weder § 171 Abs. 3 AO noch § 171 Abs. 3a AO entfalten Drittwirkung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Drittbeteiligungs-Fälle wie hier kommt daher nicht in Betracht(Rn.41)
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4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 24/15).
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 21. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Beträgt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch 1.500,00 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde eine Umsatzsteuerfestsetzung 2004 gegenüber einer GmbH antragsgemäß aufgehoben, weil die dort enthaltenen Umsätze im Rahmen der irrigen Annahme einer Organschaft dem angenommenen Organträger (GbR) zugerechnet wurden, so ist eine erneute Umsatzsteuerfestsetzung 2004 in 2014 gegenüber der GmbH nach Aufhebung der fälschlichen Zurechnung der Umsätze zur GbR im Dezember 2011 im Rahmen einer Einspruchsentscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren, zu dem die GmbH als Drittbeteiligte hinzugezogen war, nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 AO nicht möglich, wenn die dort bestimmte Jahresfrist im Zeitpunkt der Aufhebung bzw. Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der GbR im Dezember 2011 zu laufen beginnt, weil danach keine Aufhebung oder Änderung eines Bescheides mehr erfolgte(Rn.24) (Rn.32) (Rn.33) . 2. Eine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dahingehend, dass die Bestätigung einer Rechtslage durch ein klageabweisendes Urteil (hier: hinsichtlich der Klage der GmbH als Drittbeteiligte gegen die stattgebenden Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR) einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gleichsteht, scheidet aus(Rn.35) . 3. Weder § 171 Abs. 3 AO noch § 171 Abs. 3a AO entfalten Drittwirkung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Drittbeteiligungs-Fälle wie hier kommt daher nicht in Betracht(Rn.41) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 24/15). 1. Der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 21. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Beträgt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch 1.500,00 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 ist wegen eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben. 1. Da die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2004 im Jahr 2005 abgegeben hatte, begann die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2005 und hätte regulär gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. 2. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 21. März 2014 war der Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht nach § 171 Abs. 3, 3a oder 14 AO gehemmt. a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Änderung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO vom 30. Dezember 2009 hat der Beklagte mit dem Aufhebungsbescheid gegenüber der Klägerin vom 2. Februar 2011 bestandskräftig entschieden. Eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3 AO bestand damit am 21. März 2014 nicht mehr. b) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3a AO nicht ab, bevor über den eingelegten Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Die Klägerin erhob als Hinzugezogene Klage gegen die stattgebende Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR vom 23. Dezember 2011. Dabei handelte sie als Drittbeteiligte in einem fremden Steuerfestsetzungsverfahren, eine Ablaufhemmung bezüglich der gegen sie selbst festzusetzenden Umsatzsteuer für 2004 konnte ihre Klage deshalb nicht auslösen. c) Da der Beklagte den sich aus dem Aufhebungsbescheid vom 2. Februar 2011 ergebenden Umsatzsteuer-Erstattungsbetrag bis März 2011 nicht auszahlte, bestand bis dahin eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO. Nach dieser Vorschrift endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist. Der Erstattungsanspruch unterliegt der Zahlungsverjährung (§ 228 AO), die gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Anspruchs wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 AO). Da die Auszahlung des aus dem Aufhebungsbescheid vom 2. Februar 2011 folgenden Guthabens im März 2011 erfolgte, bestand am 21. März 2014 keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO mehr. 3. Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2014 kann auch nicht auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 AO gestützt werden. § 174 AO lautet in seinen für den vorliegenden Fall maßgeblichen Absätzen 3 bis 5 wie folgt: „[…] (3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist. (4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. (5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.“ a) Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts Die irrige Beurteilung des Sachverhalts ist hier die Zurechnung der von der Klägerin erzielten Umsätze zur GbR. Auf den Einspruch der GbR hin hat der Beklagte seine Rechtsauffassung geändert und die Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 gegenüber dieser mit Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 zu deren Gunsten geändert. b) Wirksame Hinzuziehung der Klägerin aa) Nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können auch bei einem Dritten – im vorliegenden Fall der Klägerin – die richtigen steuerlichen Folgen aus einem Sachverhalt gezogen werden. Voraussetzung für die Zurechnung der Umsätze zur Klägerin ist allerdings, dass sie zum Verfahren, das zur Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gegen die GbR geführt hat, wirksam hinzugezogen worden ist. Die Hinzuziehung erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 25. Februar 2011, das gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 28. Februar 2011 als bekannt gegeben gilt. Durch die dortige Bezugnahme auf die Klägerin „als Hinzugezogene“ wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Person der Bevollmächtigten, sondern die Klägerin selbst hinzugezogen werden sollte. bb) Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin für 2004 eingetreten (zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 12. Februar 2015 V R 42/14, juris, sowie BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 832). Wie bereits ausgeführt, war der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 14 AO bis März 2011 gehemmt (vgl. I. 2. c). cc) Für die Frage der Wirksamkeit der Hinzuziehung ist weder das vom Beklagten zitierte Urteil des FG München vom 29. April 2014 2 K 1886/11, a.a.O., noch das dazu ergangene Revisionsurteil des BFH vom 12. Februar 2015 V R 28/14, juris, von Bedeutung. Im dortigen Fall nahm das Finanzamt eine Organschaft zwischen einem Einzelunternehmer und einer GmbH an, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Einzelunternehmer war. Dieser hatte für die GmbH die Änderung von gegen diese ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen mit der Begründung beantragt, es liege keine Organschaft vor. Dieser Auffassung war das Finanzamt gefolgt und hatte die Umsatzsteuerfestsetzungen der GmbH zu deren Gunsten geändert. Als das Finanzamt die erzielten Umsätze dem Einzelunternehmer zurechnen wollte, wandte dieser ein, seine Hinzuziehung zum Verfahren der GmbH sei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung der gegenüber ihm selbst festzusetzenden Umsatzsteuer erfolgt, weshalb eine Änderung ihm gegenüber nicht mehr möglich sei. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall die Hinzuziehung vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. c) Beginn der Jahresfrist aa) Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. Das gilt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn das Gericht den Steuerbescheid aufhebt oder ändert. Der fehlerhafte Steuerbescheid ist im vorliegenden Fall der gegen die GbR ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 30. Dezember 2010, der durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 geändert wurde. Für den Beginn der Jahresfrist ist gemäß dem Wortlaut des § 174 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO auf den Zeitpunkt der Aufhebung bzw. Änderung abzustellen. Das ist hier die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011. Deren Bekanntgabe erfolgte gemäß §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 3 AO aufgrund der Weihnachtsfeiertage am Dienstag, den 27. Dezember 2011. bb) Unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO kann die Bestandskraft auch bei Bescheiden gegenüber Dritten durchbrochen werden. Allerdings befreit die dortige Verweisung auf § 174 Abs. 4 AO nicht von den Grenzen des Wortlauts von § 174 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO, der verlangt, dass der fehlerhafte Steuerbescheid durch die Finanzbehörde „aufgehoben“ oder „geändert“ wurde. Im vorliegenden Fall ist seit der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 keine Aufhebung oder Änderung eines Bescheides mehr erfolgt. Die von der Klägerin als Drittbeteiligte erhobene Klage führte weder zur Aufhebung noch zu einer Änderung eines Steuerbescheides, es blieb bei der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011. 4. Analogie Eine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dahingehend, dass die Bestätigung einer Rechtslage durch ein klagabweisendes Urteil einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides gleichsteht, scheidet aus. a) Losgelöst von der Frage, ob eine Analogie zulasten des Steuerpflichtigen im Steuerrecht überhaupt zulässig ist (für die Zulässigkeit: BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221; gegen die Zulässigkeit: BFH-Urteil vom 20. Mai 1969 II 25/61, BStBl II 1969, 550; Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 24. Januar 1962 1 BvR 232/60, Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 13, 318; offen: BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 29/86, BStBl II 1990, 423; BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 15/10, BStBl II 2015, 109), setzt die Rechtsfortbildung in Form der Analogie eine Gesetzeslücke voraus, die durch Anwendung der Rechtsfolge einer tatbestandlich nicht einschlägigen Norm oder eines Rechtsgedankens auf einen Sachverhalt, der von den tatbestandlich erfassten Fällen nur unwesentlich abweicht, geschlossen wird (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, a.a.O.; Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Lfg. 206/März 2010, § 4 Rz. 692). Die Gesetzeslücke muss auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Rechts beruhen. Eine Lücke des Gesetzes liegt dort vor, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 136/93, juris). Im vorliegenden Fall besteht die Unvollständigkeit des Gesetzes darin, dass § 174 Abs. 4 bzw. 5 AO keine Regelung für den Fall enthält, dass das Gericht die Klage eines zuvor im Einspruchsverfahren Hinzugezogenen abweist. Diese Unvollständigkeit ist planwidrig. Der Gesetzgeber hatte die heutigen § 174 Abs. 4 und 5 AO inhaltsgleich im Entwurf einer AO 1974 als § 155 Abs. 4 und 5 AO formuliert. Aus den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhaltskonstellation auseinandergesetzt hätte (Bundestags-Drucksache VI/1982, Seiten 46 und 95). Der gewählten Verweisungstechnik des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO entnimmt der erkennende Senat allerdings, dass der Gesetzgeber den hinzugezogenen oder beigeladenen Dritten den am Steuerrechtsverhältnis unmittelbar beteiligten Steuerpflichtigen uneingeschränkt gleichstellen wollte und davon ausging, dass dieses Ziel über die Verweisung erreicht werde. Das ist aber – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht der Fall. b) Die Anwendung einer Rechtsfolge oder eines Rechtsprinzips auf Sachverhalte, die in unmittelbarer Anwendung einer Vorschrift nicht unter diese fallen, setzt die Vergleichbarkeit der Interessenlage voraus. Die Interessenlage zweier Sachverhalte ist vergleichbar, wenn der gesetzlich nicht geregelte Fall von dem im Gesetz entschiedenen Fall nur unwesentlich abweicht (BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BStBl II 1990, 621). Im Streitfall ist der Sachverhalt, dass das Gericht einen Steuerbescheid aufhebt oder ändert, mit dem Fall zu vergleichen, dass das Gericht die Klage eines Drittbeteiligten abweist. Beide Fälle weisen keine vergleichbare Interessenlage auf. Vielmehr weichen sie wesentlich voneinander ab. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Fällen liegt in der Rechtsauffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. aa) Im Fall der unmittelbaren Anwendung des § 174 Abs. 4 AO – also im Fall der Aufhebung oder Änderung eines Bescheides durch das Gericht – ist die Behörde beim Erlass der Einspruchsentscheidung davon ausgegangen, dass der Ausgangsbescheid rechtmäßig ist. Erst das FG kommt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid zugunsten des Klägers aufzuheben bzw. zu ändern ist. In diesem Fall lässt der Gesetzgeber der Finanzbehörde ein Jahr Zeit, an Stelle der fehlerhaften die zutreffende Steuer festzusetzen. bb) Der Abweisung der von einem Drittbeteiligten erhobenen Klage geht stets eine teilweise oder vollumfänglich abhelfende Entscheidung zugunsten des Einspruchsführers voraus. Denn sonst wäre der Dritte nicht beschwert und damit nicht klagebefugt. Die Behörde ist in diesem Fall schon vor der gerichtlichen Entscheidung der Rechtsauffassung, dass die Steuerfestsetzung gegenüber dem klagenden Drittbeteiligten und nicht gegenüber dem ursprünglichen Adressaten, dem Steuerpflichtigen, zu erfolgen hat. Als Konsequenz ihrer eigenen Rechtsansicht besteht für sie Anlass, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Drittbeteiligten zu ergreifen. Ausreichende verfahrensrechtliche Mittel dafür gibt es. So besteht gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides einen Steuerbescheid gegen den Drittbeteiligten zu erlassen. Diese Festsetzung kann die Finanzbehörde mit einer Vorläufigkeit gemäß § 165 AO verbinden. Für eine Analogie besteht kein Bedürfnis. c) Von Wedelstädt bringt für Drittbeteiligungs-Fälle wie hier eine analoge Anwendung von § 171 Abs. 3 und Abs. 3a AO ins Spiel (Der Betrieb – DB – 1990, 1483, 1485 rechte Spalte). Durch die genannten Vorschriften wird das Ende der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, bis über den Antrag oder Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Einer analogen Anwendung von § 171 Abs. 3 bzw. 3a AO steht bereits entgegen, dass weder § 171 Abs. 3 noch Abs. 3a AO Drittwirkung entfalten (BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BStBl II 1974, 722 zur Vorgängervorschrift des § 171 Abs. 3a AO; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, Rz. 30). Aus den im vorigen Abschnitt genannten Gründen besteht für eine analoge Anwendung von § 171 Abs. 3 und Abs. 3a AO aber auch kein Bedürfnis. 5. Soweit der Beklagte meint, er sei in einem Vertrauen geschützt, das ihn dazu berechtige, Steuerfestsetzungen außerhalb bestehender Rechtsgrundlagen vorzunehmen, geht diese Meinung ins Leere. 6. Auf die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen zu § 176 AO kommt es wegen des oben Ausgeführten nicht an. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. IV. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorliegen. Die Klägerin, eine GmbH, reichte im Jahr 2005 ihre Umsatzsteuererklärung für 2004 ein. Darin errechnete sie eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 57.815,58 €. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009, das am selben Tag beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Aufhebung dieser Umsatzsteuerfestsetzung für 2004. Zur Begründung führte sie an, sie sei keine Unternehmerin, weil eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Ihr Betriebsgrundstück habe sie von der Organträgerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Weiteren: GbR), gemietet. Des Weiteren beantragte sie die Erstattung der festgesetzten und gezahlten Umsatzsteuer abzüglich derjenigen Vorsteuern, die auf die Vermietungsumsätze zwischen ihr und der GbR entfielen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 gab der Beklagte dem Antrag der Klägerin statt und hob die Umsatzsteuerfestsetzung auf. Der Beklagte überwies das daraus entstandene Guthaben im März 2011 an die Klägerin. Der Beklagte rechnete nunmehr in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 30. Dezember 2010 die Ausgangsumsätze der Klägerin der GbR zu. Die GbR legte gegen diesen Bescheid am 17. Januar 2011 Einspruch ein. Am 25. Februar 2011 schrieb der Beklagte an die Bevollmächtigte der Klägerin: „Hiermit werden Sie […] zum Einspruchsverfahren der GbR C [ …] hinsichtlich des geänderten Umsatzsteuerbescheides 2004 hinzugezogen […] Als Hinzugezogene hat Ihre Mandantin die gleichen Rechte im Einspruchsverfahren wie die Einspruchsführerin.“ Das Schreiben wurde am selben Tag mit einfachem Brief versandt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Klägerin „zur Klarstellung“ mit, dass die Hinzuziehung nicht den Bevollmächtigten persönlich betreffe, sondern die Klägerin. Der Beklagte gelangte zur Auffassung, dass keine Organschaft vorliege. Die stattgebende Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 begründete er damit, dass das Betriebsgrundstück nicht von der GbR vermietet werde, sondern von einer (personenidentischen) Bruchteilsgemeinschaft. Somit bestehe keine wirtschaftliche Eingliederung. Die Einspruchsentscheidung wurde am 23. Dezember 2011 mit einfachem Brief per Post an die Klägerin übersandt. Gegen die genannte Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin am 27. Januar 2012 Klage. Mit Urteil vom 7. August 2013 wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Klage unter dem Aktenzeichen 14 K 414/12 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Klägerin zurück. Der Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) erging am 10. Dezember 2013. Mit Bescheid vom 21. März 2014 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004, dessen Inhalt der 2005 eingereichten Umsatzsteuererklärung entspricht. Hiergegen legte die Klägerin am 27. März 2014 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin erhob hiergegen am 28. Mai 2014 Klage. Sie ist der Auffassung, der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2014 sei wegen eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 174 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO ende die Ablaufhemmung ein Jahr nach Aufhebung bzw. Änderung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber der GbR, hier des Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 30. Dezember 2010 durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011. Die Ablaufhemmung dauere nicht bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg 14 K 414/12 bzw. deren Rechtskraft, weil das FG den Steuerbescheid weder aufgehoben noch geändert habe. Des Weiteren stehe § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einer Änderung entgegen. Die Änderung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber der GbR in der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 beruhe auf der geänderten Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, insbesondere auf dem Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2011, 597). Die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer für 2004 griff die Klägerin nicht an. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Jahresfrist aus § 174 Abs. 4 Satz 3 AO beginne im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils des FG Baden-Württemberg 14 K 414/12 vom 7. August 2013 zu laufen. Würde die Jahresfrist bereits mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Umsatzsteuerbescheid der GbR für 2004 beginnen, führe dies in Fällen wie hier zu sinnwidrigen Ergebnissen. Durch die Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2011 habe die Klägerin bewirkt, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung des FG Baden-Württemberg 14 K 414/12 unsicher war, ob die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der GbR bestehen bleibe oder ob er, der Beklagte, die Umsatzsteuer erneut gegen die Klägerin festsetzen müsse. Bei einer anderen Betrachtung habe es die Klägerin in der Hand, die Jahresfrist auszuhebeln. Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des FG München vom 29. April 2014 2 K 1886/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1450). Aus diesem lasse sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Änderung eines Steuerbescheides aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO möglich sei. Am 14. August 2014 fand ein Erörterungstermin statt, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird. Das FG zog die Beklagtenakten der GbR und die FG-Akten des Verfahrens 14 K 414/12 bei.