Urteil
2 K 1854/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2018:0323.2K1854.17.00
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Leitsätze
1. Geht es um den Erlass einer Kindergeld-Rückforderung nicht aus sachlichen, sondern aus persönlichen Billigkeitsgründen, ist der Umstand, dass der Antragsteller die Rückforderung dadurch mitverursacht hat, dass er den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hatte, kein bei der Frage der Erlasswürdigkeit zu seinem Nachteil zu berücksichtigender Umstand (entgegen V 25.2 Abs. 3 DA-KG 2017) (Rn.25)
(Rn.26)
.
2. Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeld-Rückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Erlasswürdigkeit unter Hinweis darauf verneint, dass der Antragsteller die Rückforderung dadurch mitverursacht hat, dass er den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hatte (Rn.21)
(Rn.25)
.
3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 64/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 07.11.2018 III B 51/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Bescheid vom 7. März 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Erlassantrag des Klägers vom 29. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um den Erlass einer Kindergeld-Rückforderung nicht aus sachlichen, sondern aus persönlichen Billigkeitsgründen, ist der Umstand, dass der Antragsteller die Rückforderung dadurch mitverursacht hat, dass er den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hatte, kein bei der Frage der Erlasswürdigkeit zu seinem Nachteil zu berücksichtigender Umstand (entgegen V 25.2 Abs. 3 DA-KG 2017) (Rn.25) (Rn.26) . 2. Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeld-Rückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Erlasswürdigkeit unter Hinweis darauf verneint, dass der Antragsteller die Rückforderung dadurch mitverursacht hat, dass er den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hatte (Rn.21) (Rn.25) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 64/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 07.11.2018 III B 51/18, nicht dokumentiert). 1. Der Bescheid vom 7. März 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Erlassantrag des Klägers vom 29. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 7. März 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Erlassantrag vom 29. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet. Denn die Beklagte hat den begehrten Erlass nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (BFH, Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (BFH, Urteil vom 2. März 1961 IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288). Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176). Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH, Urteil vom 31. März 2004 X R 25/03, BFH/NV 2004, 1212, m.w.N.). Im Streitfall wurde der Erlassantrag damit begründet, dass der Aufhebungsbescheid rechtsfehlerhaft sei, weil ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Ein Antrag auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung (hier: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung) falsch sei. Es ist nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen (vgl. das Urteil des BFH vom 2. März 1961 IV 126/60 U, aaO). Es entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (BFH, Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BStBl II 1988, 512). Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326) nur dann zugelassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Kindergeldaufhebungsbescheid nicht rechtzeitig angefochten und im Einspruchsverfahren auch keine Gründe mitgeteilt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Die Beklagte hat den Erlass aus sachlichen Gründen somit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Ablehnung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen ist hingegen nicht ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt nach der Rechtsprechung Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011, VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552). Die Beklagte hat die Erlasswürdigkeit verneint und daher -aus seiner Sicht konsequent- die Erlassbedürftigkeit nicht mehr geprüft. Erlasswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit weder selbst herbeigeführt noch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, BStBl III 1958, 153; Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326). Dieses in der Literatur als überflüssig angesehene Tatbestandsmerkmal (vgl. von Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO, Rn. 133, 300) wurde in der Rechtsprechung vor allem in den Fällen verneint, in denen der Steuerpflichtige dadurch gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hatte, dass er über mehrere Jahre hinweg schuldhaft keine Steuererklärungen abgegeben hatte (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96) oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO). Darum geht es hier nicht. Die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, obwohl er eine erhebliche Steuerschuld zu tilgen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, aaO,), oder der Vermögenswerte auf Angehörige übertragen hat, obwohl er damit rechnen musste, erhebliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 1957 IV 418/56 U, aaO). Dass der Kläger im vorliegenden Fall die Rückforderung dadurch mitverursacht hat, dass er den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hatte, ist danach kein bei der Frage der Erlasswürdigkeit -ein weiteres Mal- zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu berücksichtigender Umstand. Bei der Frage der Erlasswürdigkeit geht es vielmehr um die Frage, ob der Kläger seine Einkunfts- und Vermögenssituation, die ihm eine Rückzahlung des Rückforderungsbetrags unmöglich macht, vorwerfbar verschuldet hat, was zu verneinen ist. Dass der Kläger gegen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die entgegenstehende Verwaltungsanweisung in V 25.2 Abs. 3 der DA-Kg ist für das Gericht nicht bindend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren III R 31/17 betrifft den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, der hier nicht streitig ist. Der Kläger hatte für seinen Sohn X. Kindergeld erhalten. Mit Bescheid vom 24. November 2011 hatte die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab April 2007 aufgehoben und überzahltes Kindergeld für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von 5.302 € zurückgefordert. Der Einspruch des Klägers vom 28. November 2012 war mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden. Mit Email vom 26. September 2016 beantragte der Kläger, die Forderung in Höhe von 7.819 € (Ursprungsforderung nebst Ratenplanzins und Säumniszuschlägen) zu erlassen. Er habe nur eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 822,10 € und eine Rente der Zusatzversorgungskasse in Höhe von 184,56 €. Seine Ehefrau sei krank und habe kein eigenes Einkommen. Sein Sohn habe die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern im Januar 2010 abgeschlossen, das Kindergeld sei somit zu Recht bezogen worden. Der eigenhändig unterschriebene Erlassantrag wurde am 29. September 2016 nachgereicht; diesem waren die Abschlusszeugnisse des Sohnes beigefügt. Unter dem 16. Januar 2017 wurde der ausgefüllte Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Mit Bescheid vom 7. März 2017 lehnte die Agentur für Arbeit Y den Erlass der Forderung in Höhe von 7.819 € ab. Zur Begründung heißt es, die Erlasswürdigkeit sei zu verneinen, weil die Forderung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers entstanden sei. Die Nachweise über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung seien nicht bzw. nicht fristgerecht eingereicht worden. Auf die Erlassbedürftigkeit brauche somit nicht eingegangen werden. Gründe für eine sachliche Unbilligkeit seien weder vorgetragen noch erkennbar. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2017 Einspruch, den er als Einschreiben an die Beklagte sandte. Der Kläger machte geltend, es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, da sein Sohn die Ausbildung tatsächlich abgeschlossen habe. Das Kindergeld sei damit nicht zu Unrecht bezogen worden. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass sie bei einer Rente von ca. 1006 € unterhalb der Grundsicherung des monatlichen Lebensunterhalts lägen und seine Ehefrau sehr krank und nicht erwerbsfähig sei. Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit könne nicht darauf gestützt werden, dass die bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unzutreffend sei. Es müsse erwartet werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen unrichtige Steuerfestsetzungen im Rahmen der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen zur Wehr setze. Ein Ausgleich der Folgen, die durch schuldhafte Versäumung der Rechtsbehelfsfristen eingetreten seien, sei durch einen Billigkeitserlass nicht vorgesehen. Vorliegend habe der Kläger die Einspruchsfrist versäumt. Auch Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Eine persönliche Unbilligkeit liege vor, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit gegeben seien. Eine Erlasswürdigkeit sei nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Rückforderung auf das Verhalten des Berechtigten, d.h. auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sei. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe trotz Aufforderung der Familienkasse keine Nachweise über die Fortdauer oder das Ende der Berufsausbildung für das Kind X. vorgelegt und auch keine Hinderungsgründe mitgeteilt. Da aus den genannten Gründen eine Erlasswürdigkeit nicht anzunehmen sei, sei eine Prüfung der Erlassbedürftigkeit nicht mehr erforderlich. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, Tatsache sei, dass sein Sohn die Ausbildung abgeschlossen habe und die Unterlagen hierüber persönlich bei der Familienkasse abgegeben worden seien. Seiner Mitwirkungspflicht sei er nachgekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, seinen Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Mit Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2017 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, er sei an einer Abhilfe wegen der verbindlichen Verwaltungsanweisung in V 25.2 Abs. 3 der DA-Kg vom 13. Juli 2017 (St II 2-S 2280-DA-KG/17/00001) gehindert. Außerdem sei ihm von der Beklagten mitgeteilt worden, dass zu dieser Frage ein Verfahren am Bundesfinanzhof anhängig sei. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (ein Heft Inkassoakten) Bezug genommen.