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Urteil

2 K 1206/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:0417.2K1206.18.00
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Leitsätze
1. Welche Angaben für eine Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Rn.22) . 2. Die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO konnte bereits sieben Tage nach Klageeingang gesetzt werden. Schließlich dient die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dazu, sich innerhalb kurzer Frist nach Klageerhebung Klarheit über das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu verschaffen. Ihr muss keine "einfache" Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO vorausgehen (Rn.25) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche Angaben für eine Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Rn.22) . 2. Die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO konnte bereits sieben Tage nach Klageeingang gesetzt werden. Schließlich dient die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dazu, sich innerhalb kurzer Frist nach Klageerhebung Klarheit über das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu verschaffen. Ihr muss keine "einfache" Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO vorausgehen (Rn.25) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist unzulässig. Das Gericht hat den Klägern wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, und die Kläger haben diese Frist nicht eingehalten. a. Die Kläger hatten den Gegenstand des Klagebegehrens bis zur Setzung der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht. Dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, haben der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dem Kläger kann für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Klagt ein Steuerpflichtiger bspw. gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen. Diesen Anforderungen entsprachen die Kläger nicht. Weder dem Einspruchsschreiben noch der Klageschrift lässt sich eine konkrete (betragsmäßige) Beschwer entnehmen oder welche Besteuerungsgrundlagen die Kläger konkret in welchem Umfang in Streit stellen. b. Die Kläger haben das Klagebegehren auch nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bezeichnet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Denn das Gericht kann dem sich aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Hierfür ist den Klägern mit Schreiben vom 22. März 2018, das ausdrücklich „die Klageerweiterung vom 15. März 2018“ und damit Einkommensteuer 2015 umfasste, eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Auf die Frage, ob und wann hierfür ein separates gerichtliches Aktenzeichen vergeben wurde, kommt es dabei nicht an. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist in dem Schreiben vom 22. März 2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Da diese Ausschlussfrist nicht eingehalten worden ist, ist die Klage unzulässig. Die Ausschlussfrist endete spätestens mit Ablauf des 23. April 2018. In dem einen Tag später, am 24. April 2018, beim Gericht eingegangenen Schreiben der Kläger nahmen diese zu Einkommensteuer 2015 keine Stellung. Vielmehr bezogen sie sich unter der Rubrik „2015“ auf einen Einkommensteuerbescheid, den es nicht gibt. So existiert kein Änderungsbescheid vom 7. November 2017. Des Weiteren gaben sie an: „Die Einkommensteuererklärung 2014 liegt vor. Es wird beantragt, diese der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde zu legen“. Zu dem Jahr 2015 äußerten sich die Kläger im Ergebnis nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bereits sieben Tage nach Klageeingang gesetzt werden. Schließlich dient die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dazu, sich innerhalb kurzer Frist nach Klageerhebung Klarheit über das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu verschaffen. Ihr muss keine „einfache“ Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO vorausgehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, Bundessteuerblatt 1998, 628). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist durch das Gericht verlängert wurde (mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hatte das Gericht ausdrücklich nur die Frist nach § 79b Abs. 1 und 3 FGO verlängert – bis 4. Juni 2018, mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wurde dem „Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. August 2018 letztmalig entsprochen“). Jedenfalls wurde der Gegenstand des Klagebegehrens erst mit den Schreiben der Kläger, die ab Anfang April 2019 beim Gericht eingingen, bezeichnet und damit der von den Klägern selbst beantragte Fristverlängerungszeitraum „bis 30.09.2018“ weit überschritten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich weder aus den Akten noch wurden sie von den Klägern vorgetragen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Der Kläger ist ... (FH), die Klägerin ... (FH). Ihre Einkommensteuererklärung für 2015 ging am 3. Mai 2017 beim Beklagten ein. Da sie auf mehrseitige Nachfragen des Beklagten und dessen Bitte um Überlassung und Vorlage umfangreicher Informationen und Unterlagen nicht reagierten, erließ dieser mit Datum vom 7. November 2017 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte Einkommensteuer 2015 in Höhe von 13.466,- € fest. Die Abweichungen zu den Angaben in der Steuererklärung erläuterte er sowohl im Bescheid als auch in einer Anlage zu dem Bescheid. In letzterer ging es um die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von 35 Objekten. In ihrer Steuererklärung hatten die Kläger die von ihnen ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Wesentlichen nicht erläutert, sondern die entsprechenden Anlagen V lediglich mit grundsätzlich nicht nachvollziehbaren Beträgen versehen. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts A-Str. 1b in X. Derzeit könne die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend geklärt werden. Die Vorläufigkeit umfasse auch die damit zusammenhängenden nachrangigen Fragen der Höhe der Einnahmen und der abziehbaren Werbungskosten. Am 12. Dezember 2017 ging der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid ein, mit der Formulierung: „hiermit legen wir gegen den o.g. Bescheid vom 07.11.2017 insgesamt Einspruch ein“. Trotz Aufforderung äußerten sich die Kläger nicht weiter. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2018 wies der Beklagte diesen Einspruch als unbegründet zurück. Eine nochmalige aktenmäßige Überprüfung der dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugrundeliegenden Besteuerungsmerkmale lasse keine Fehler erkennen. Die Einspruchsentscheidung wurde den Klägern jeweils am 15. Februar 2018 zugestellt. Am 15. März 2018 erhoben die Kläger Klage in Form einer „Klageerweiterung wegen Einkommensteuer des Jahres 2015 des Finanzamtes Y sowie gegen die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2018, zugegangen am 15.02.2018“. Zunächst äußerten sie sich hierzu nicht weiter. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 22. März 2018 an die Kläger wurde diesen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens auch den Gegenstand des Klagebegehrens substantiiert zu bezeichnen. Im Betreff des Schreibens steht „Einkommensteuer 2004 – 2008, 2013 und 2014 und Rückforderung Arbeitnehmer-Sparzulagen 2006 und 2007“. Das Anschreiben umfasst allerdings ausdrücklich auch die „Klageerweiterung vom 15. März 2018“. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass dieser Frist ausschließende Wirkung zukommt, mit der grundsätzlichen Konsequenz der Unzulässigkeit der Klage bei Versäumung der Frist. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzutragen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und sie die Verspätung nicht genügend entschuldigt haben (§ 79b Abs. 1 und 3 FGO). Dieses Schreiben wurde ihnen jeweils am 23. März 2018 zugestellt. Am 24. April 2018 ging beim Finanzgericht (FG) ein Schreiben der Kläger ein. Darin weisen sie im Einzelnen auf die Erkrankung des Klägers hin. In der Sache nehmen sie unter der Rubrik „2015“ auf einen „geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 07.11.2017“ Bezug, der Streitgegenstand sei, und begehren die Zugrundelegung der Angaben in ihrer „Einkommensteuererklärung für 2014“. Des Weiteren beantragten sie die Abtrennung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2015 vom Verfahren 2 K 2646/17 wegen Einkommensteuer 2004 – 2008, 2013 und 2014 und Rückforderung Arbeitnehmer-Sparzulagen 2006 und 2007. Sie erbaten eine angemessene Fristverlängerung von einem Monat. Das Gericht verlängerte die Frist nach § 79b Abs. 1 und 3 FGO bis 4. Juni 2018 und wies darauf hin, dass es aufgrund der dauerhaften Erkrankung des Klägers den Klägern zuzumuten sei, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit deren Vertretung zu beauftragen. Es folgte ein nochmaliger Fristverlängerungsantrag bis 31. August 2018, dem „letztmalig“ entsprochen wurde. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger unverzüglich einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen sollten. Mit Schreiben vom 31. August 2018 begehrten die Kläger wegen der Erkrankung des Klägers, die sich fortgesetzt und verschlimmert habe, eine nochmalige Fristverlängerung bis 30. September 2018. Ein Attest, auf das die Kläger in diesem Schreiben verwiesen, wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Dem Antrag auf Fristverlängerung entsprach das Gericht, auch unter Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes und eine mögliche Prozessverschleppung, nicht (s. Schreiben vom 18. September 2018). Am 11. September 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Verfügung vom 11. September 2018 lud dieser zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2018 zeigte Rechtsanwalt B., Z, die Vertretung der Kläger an und bat um Terminsverlegung sowie Akteneinsicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, die Akteneinsicht über das Amtsgericht Z gewährt. Der Anwalt nahm diese am 30. November 2018 wahr. Bereits mit Schreiben vom 2. November 2018 hatte das Gericht unter anderem auf die mit Verfügung vom 22. März 2018 gesetzten Ausschlussfristen nach „§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und nach § 79b Abs. 1 und 3 FGO“ hingewiesen sowie darauf, dass die Kläger diese hätten verstreichen lassen. Im Falle einer Klagerücknahme ermäßigten sich die Gerichtsgebühren. Am 11. Februar 2019 zeigte der Anwalt der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit den Klägern an. Trotz Aufforderung des Gerichts wies er nicht nach, dass der angezeigten Mandatsbeendigung ein wirksamer Widerruf bzw. eine wirksame Kündigung des Vollmachtsvertrags zugrunde lag. Beginnend ab 8. April 2019 bis 17. April 2019 gingen beim Gericht mehrere mehrseitige Schreiben der Kläger nebst umfangreiche Anlagen ein, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. In ihnen nehmen die Kläger zu materiell-rechtlichen Fragen, im Wesentlichen zu einzelnen Vermietungsobjekten, Stellung. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 7. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2018 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2015 auf 0,- € reduziert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Am 17. April 2019 fand die mündliche Verhandlung statt (s. Sitzungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger Ziffer 1 eine auf seinen Namen ausgestellte Prozessvollmacht der Klägerin Ziffer 2. Des Weiteren widerrief er die Rechtsanwalt B., Z, erteilte Prozessvollmacht. Außerdem legte er seine Auffassung dar, wonach die Klage nicht unzulässig sei. Das Schreiben des Gerichts vom 22. März 2018 sei bereits sieben Tage nach Klageerhebung ergangen. Zudem sei es in einem anderen Verfahren bei Gericht erfolgt, so dass die Aufforderung und Fristsetzung schon gar nicht hätten wirksam sein können. Erst am 3. Mai 2018 sei das Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1206/18 bei Gericht angelegt und dieses Aktenzeichen vergeben worden. Aufgrund seiner schweren Erkrankung habe am 31. August 2018 eine nochmalige Fristverlängerung beantragt werden müssen unter dem Hinweis auf „das beiliegende Attest“ der Uni-Klinik Q. Dass das genannte Attest nicht bei Gericht angekommen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Es habe auch keinen richterlichen Hinweis gegeben, dass das ärztliche Attest „versehentlich“ nicht beigefügt gewesen sei oder die Bitte, dieses nachzureichen. Stattdessen sei zu Unrecht die beantragte Fristverlängerung abgelehnt worden.