Urteil
2 K 2420/19
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2021:1117.2K2420.19.00
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Leitsätze
1. Gegen die Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG bei der Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 20.12.2017 für ein gemischt genutztes Grundstück bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.57)
2. Hinsichtlich der Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durch Gutachterausschüsse bestand zum Bewertungsstichtag 20.12.2017 insbesondere kein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre und die Nichtigkeit von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Folge hätte.(Rn.58)
(Rn.67)
3. Selbst wenn man zum Bewertungsstichtag ein tatsächliches Vollzugsdefizit bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg hinsichtlich der Umsetzung der Bundesnormen (§§ 192 ff. BauGB i. V. m. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG) unterstellen würde, wäre ein solches Vollzugsdefizit dem (Bundes-)Gesetzgeber jedenfalls nicht zuzurechnen.(Rn.95)
4. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kam vorliegend nicht in Betracht.(Rn.35)
5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 35/22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG bei der Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 20.12.2017 für ein gemischt genutztes Grundstück bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.57) 2. Hinsichtlich der Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durch Gutachterausschüsse bestand zum Bewertungsstichtag 20.12.2017 insbesondere kein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre und die Nichtigkeit von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Folge hätte.(Rn.58) (Rn.67) 3. Selbst wenn man zum Bewertungsstichtag ein tatsächliches Vollzugsdefizit bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg hinsichtlich der Umsetzung der Bundesnormen (§§ 192 ff. BauGB i. V. m. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG) unterstellen würde, wäre ein solches Vollzugsdefizit dem (Bundes-)Gesetzgeber jedenfalls nicht zuzurechnen.(Rn.95) 4. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kam vorliegend nicht in Betracht.(Rn.35) 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 35/22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage gegen den Einheitswertbescheid ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts vom 12. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ist verfassungsgemäß. Insbesondere bestand kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. dazu Abschnitt I.6.a.) bzw. keine Verletzung des Gebots der gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Wertbemessung (vgl. dazu Abschnitt I.6.b.). Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt demnach nicht in Betracht. 1. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG sind für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ab dem 1. Januar 2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. Die Bewertung bebauter Grundstücke (§ 180 BewG) ist von der Grundstücksart (§ 181 Abs. 1 BewG) abhängig. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um ein gemischt genutztes Grundstück, da es neben Wohnzwecken zu mehr als 20 % und zu nicht mehr als 80 % eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dient. Das gemischt genutzte Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 BewG ist nach § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG --ebenfalls unstreitig-- im Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG) zu bewerten, da sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert zu ermitteln (§ 184 Abs. 1 BewG). Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 BewG). Zwischen den Beteiligten ist insofern unstreitig, dass im Streitfall der Bodenwert … € und der Reinertrag des Grundstücks … € beträgt (siehe Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts vom 12. September 2018). Im Rahmen der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist der Reinertrag des Grundstücks nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt, wofür nach § 185 Abs. 2 Satz 2 BewG der Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG) zu Grunde zu legen ist. Dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Gebäudereinertrag ist dann mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren (§ 185 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BewG). Dies ergibt den Gebäudeertragswert. Maßgebend für den Vervielfältiger aus der Anlage 21 zum BewG sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 2. Zwischen den Beteiligten ist hinsichtlich der Berechnung des Gebäudeertragswerts streitig, welcher Liegenschaftszinssatz zur Verzinsung des Bodenwerts und zur Bestimmung des Vervielfältigers gemäß Anlage 21 BewG anzuwenden ist. a. Nach § 188 Abs. 1 BewG ist der Liegenschaftszinssatz der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Die Definition des Liegenschaftszinssatzes in § 188 Abs. 1 BewG entspricht insofern der Definition des Liegenschaftszinssatzes in § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Zuständig für die Ermittlung der Liegenschaftszinssätze ist der örtliche Gutachterausschuss (§ 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Dieser ist eine selbständige, unabhängige Einrichtung, die zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet wird (§ 192 Abs. 1 BauGB). Die Liegenschaftszinssätze werden aus der nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens abgeleitet. Mit dem Liegenschaftszinssatz werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen berücksichtigt, insbesondere die Entwicklung der Ertrags- und Wertverhältnisse sowie die Entwicklung der üblichen steuerlichen Rahmenbedingungen (Mannek in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 158. Lieferung 01.2022, § 188 BewG Rz. 6, 7). Die Gutachterausschüsse veröffentlichen die Liegenschaftszinssätze in den von ihnen herausgegebenen Grundstücksmarktberichten, im Streitfall den sog. Immobilienmarktberichten der Stadt A. b. Hinsichtlich der für die steuerrechtliche Bewertung maßgebenden Liegenschaftszinssätze bestimmt § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG, dass grundsätzlich die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind. Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760 m. w. N.). Die Liegenschaftszinssätze sind vom Gutachterausschuss für eine bestimmte Grundstücksart i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG und eine bestimmte Lage auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln (vgl. Abs. 2 Satz 1 der R B § 188 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuer-Richtlinien). Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst (BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760). Soweit hingegen zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 BewG heranzuziehen. c. Zwischen den Beteiligten ist insofern einzig streitig, ob im Streitfall der vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG oder der gesetzliche Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG anwendbar ist. Die vom Kläger begehrte Anwendung des höheren gesetzlichen Liegenschaftszinssatzes von 5,5 % nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG würde --im Verhältnis zu dem vom Gutachterausschuss ermittelten, niedrigeren Liegenschaftszinssatz-- zum Abzug eines höheren Bodenwerts (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG) und deshalb zu einem niedrigeren Gebäudeertragswert sowie einem niedrigeren Grundbesitzwert führen. 3. Vorliegend ist der vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass der aufgrund des Immobilienmarktberichts der Stadt A ermittelte Liegenschaftszinssatz „kein geeigneter Liegenschaftszinssatz“ i. S. d. § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG sein könnte und deshalb der gesetzliche Liegenschaftszinssatz anwendbar ist, wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. 4. Im Rahmen des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ist im Streitfall nach der Rechtsprechung des BFH ein Liegenschaftszinssatz von … % gemäß dem Immobilienmarktbericht der Stadt A aus dem Jahr 2017 zu Grund zu legen und nicht der vom Beklagten angewandte [höhere] Liegenschaftszinssatz von …% gemäß dem Immobilienmarktbericht der Stadt A aus dem Jahr 2016. Denn der Bewertungsstichtag ist im Streitfall der 20. Dezember 2017. Die Anwendung von Liegenschaftszinssätzen für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer setzt voraus, dass sie für den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) ermittelt werden. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760). Die aufgrund vorgenannter Rechtsprechung ergangene Neufassung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG gemäß des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) vom 16. Juli 2021 (BGBl I 2021, 2931) ist erst auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 und damit im Streitfall nicht anwendbar (§ 265 Abs. 12 BewG). 5. Der zutreffende Liegenschaftszinssatz von … % [gemäß dem Immobilienmarktbericht der Stadt A aus dem Jahr 2017] würde --im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bescheid vom 12. September 2018-- zu einem höheren Grundbesitzwert (X.XXX.XXX €) führen. Eine Erhöhung des Grundbesitzwerts ist in dem vom Kläger angestrengten gerichtlichen Verfahren aufgrund des Verböserungsverbots jedoch nicht möglich. Das sogenannte Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird und in der Sache unstreitig ist, besagt, dass das Gericht eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, mithin keine höhere Steuerfestsetzung vornehmen darf (vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042 m. w. N.). Entsprechend steht das Verböserungsverbot im Streitfall einer Erhöhung des Grundbesitzwerts entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760). 6. Es bestehen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG. a. Nach der Überzeugung des Senats gab es hinsichtlich der Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durch Gutachterausschüsse insbesondere kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit, das die Nichtigkeit von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Folge hätte. aa. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, und BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 1 BvR 2880/11, BStBl II 2015, 622, jeweils m. w. N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56). Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm angestrebte Ziele --im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch Lenkung-- faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.). Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet – mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen. Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn hängt ganz wesentlich davon ab, wie weit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht, sind Nachbesserungsversuche zu würdigen, welche die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat. Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den „Nachbesserungen“ um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56 m. w. N.). Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, juris; BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BFH/NV 2022, 101). Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740). Macht ein Kläger geltend, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es nicht, den Verfassungsverstoß nur mit allgemeinen Wendungen zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH, Beschluss vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181 m. w. N.). bb. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen bestand zum Bewertungsstichtag (20. Dezember 2017) hinsichtlich des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Nichtigkeit dieser Norm hätte führen können. (1) Der Kläger weist unter Bezugnahme auf die durch die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zum 31. Dezember 2018 (und damit auf einen Zeitpunkt nach dem Bewertungsstichtag) durchgeführte Datenerhebung zutreffend darauf hin, dass in der Praxis Einschränkungen bei der Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen durch Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg bestanden. Dies wird durch die vom Kläger angeführte Untersuchung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen-Geislingen für die Jahre 2017/2018 bestätigt. Hiervon ging auch der Gesetzgeber selbst ersichtlich aus. Gemäß dem Bericht des Finanzausschusses war dem Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 188 Abs. 2 BewG bekannt, dass Gutachterausschüsse ihrer Verpflichtung, Liegenschaftszinssätze für das Ertragswertverfahren abzuleiten und mitzuteilen, nur lückenhaft nachkommen; in diesen Fällen seien die in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG geregelten Zinssätze anzuwenden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 19). Konkret in Bezug auf die bei den Kommunen angesiedelten Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg hatte der damalige baden-württembergische Minister Ernst Pfister im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, mit welchem § 188 Abs. 2 BewG geschaffen wurde (Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008, BGBl I 2008, 3018), erklärt, dass der bürokratische Aufwand bei der Beschaffung der Grundlagen für die Umsetzung der steuerlichen Bestimmungen geradezu monströs erhöht werde und dies die in Baden-Württemberg bei den Kommunen angesiedelten Gutachterausschüsse mit ganzer Härte träfe (vgl. Bundesrat-Plenarprotokoll 841, S. 10D-24D, TOP 33, S. 52*). Entsprechende Einschränkungen bei der Aufgabenwahrnehmung durch die kommunalen Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg werden auch durch eine Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) zur interkommunalen Zusammenarbeit bei Gutachterausschüssen vom 28. Juli 2015 bestätigt (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/7234, S. 3). Aus dieser geht hervor, dass Baden-Württemberg aufgrund der kommunalen Zuständigkeit eine sehr große Anzahl von Gutachterausschüssen aufweise (ca. 900). Vornehmlich Gutachterausschüsse mit einem kleinen Zuständigkeitsbereich hätten die gesetzlichen Aufgaben nicht vollständig und vor allem nicht in der erforderlichen Qualität erfüllen können, da die Zahl der Kauffälle zu gering gewesen sei und damit keine ausreichende Basis für die Ableitung der Wertermittlungsdaten vorgelegen habe. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtsanwendungspraxis bzw. Aufgabenwahrnehmung durch die Gutachterausschüsse entsprechend der Vorschriften des BauGB grundsätzlich Auswirkungen auf einen gleichmäßigen steuerlichen Belastungserfolg haben könnte, da § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG an die im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelten Liegenschaftszinssätze anknüpft. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde aber die Gleichheit im Belastungserfolg im Zusammenhang mit der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer durch die rechtliche Gestaltung zur Feststellung der Liegenschaftszinssätze nicht prinzipiell verfehlt. Anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56) bestand im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl einer materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Vielmehr lag insgesamt eine normative Gestaltung vor, die gerade auf eine am Verkehrswert orientierte Bewertung durch vorrangige Anwendung der durch die Gutachterausschüsse ermittelten Liegenschaftszinssätze und damit auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Steuernorm abzielte. (a) § 188 Abs. 2 BewG dient im Rahmen des Ertragswertverfahrens dem Ziel einer am Verkehrswert bzw. gemeinen Wert orientierten Bewertung zur Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. (aa) Der Senat kann dem Kläger insofern folgen, als dieser § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG einen normativen Befehl dahingehend entnimmt, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze vorrangig vor den typisierten Liegenschaftszinssätzen nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG anzuwenden sind, soweit von den Gutachterausschüssen geeignete Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass hinsichtlich der vorrangigen Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG vor § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG weder ein tatsächliches noch ein normatives Defizit ersichtlich ist. Vielmehr verdeutlicht der Streitfall gerade das Gegenteil. Die Finanzverwaltung wendet in der Praxis unstreitig vorrangig die von Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze an, soweit geeignete Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen. Das klägerseitig beanstandete „Defizit“ in Bezug auf die Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG in Baden-Württemberg ist somit nicht unmittelbar durch ein Tun oder Unterlassen der Finanzverwaltung verursacht, sondern liegt vielmehr darin, dass tatsächlich zum Bewertungsstichtag nicht alle Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg Liegenschaftszinssätze ermittelt haben. (bb) Der Vorschrift des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ist allerdings --entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung-- kein normativer Befehl dahingehend zu entnehmen, dass alle Gutachterausschüsse (geeignete) Liegenschaftszinssätze ermitteln müssen. Die Annahme eines entsprechend weitgehenden normativen Befehls wird weder durch den Wortlaut noch die Systematik des § 188 Abs. 2 BewG gestützt. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nimmt hinsichtlich der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze ausdrücklich Bezug auf die Regelungen der §§ 192 ff. BauGB. Auch hat der Gesetzgeber in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG die Möglichkeit einer Typisierung bewusst für den Fall vorgesehen, dass von Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen. Er ist somit ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass alle Gutachterausschüsse für alle Grundstücke (geeignete) Liegenschaftszinssätze ermitteln. Dieses Verständnis wird --wie dargelegt-- durch die Gesetzgebungsmaterialien gestützt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 19). Wenn der aus Klägersicht materiell pflichtbegründenden Steuernorm des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG jedoch bereits kein normativer Befehl dahingehend zu entnehmen ist, dass alle Gutachterausschüsse Liegenschaftszinssätze ermitteln müssen, kann es auch nicht --im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zum strukturellen Vollzugsdefizit-- zu einem Widerspruch mit einer nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel kommen. (cc) Eine Verpflichtung (bzw. einen normativen Befehl), dass alle Gutachterausschüsse Liegenschaftszinssätze ermitteln und zur Verfügung stellen müssen, könnte man allenfalls den Vorschriften über die Aufgaben der Gutachterausschüsse in §§ 192 ff. BauGB entnehmen. So ist als gesetzliche Aufgabe der Gutachterausschüsse in § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB u.a. geregelt, dass Gutachterausschüsse sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten ermitteln, wozu nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB insbesondere Liegenschaftszinssätze gehören. Die Verpflichtung bzw. der normative Befehl nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB entspringt allerdings nicht einer materiell pflichtbegründenden Steuernorm. Bereits insofern unterscheidet sich der Streitfall von den bisher vom BVerfG entschiedenen Fällen zum strukturellen Vollzugsdefizit. (dd) Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass der Kläger der Vorschrift des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG eigentlich einen (übergeordneten) normativen Befehl dahingehend entnimmt, dass eine am Verkehrswert orientierte steuerliche Bewertung zu erfolgen hat, und damit zwangsläufig eine Verpflichtung (aller) Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen als Datengrundlage für eine vorrangige Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG voraussetze. Diese Verpflichtung solle sich aus dem BauGB ergeben. Nur in den Fällen, dass die ermittelten Liegenschaftszinssätze sich als „nicht geeignet“ erweisen sollten, seien die Typisierungen in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG anwendbar. Die Besonderheit im Streitfall --im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum strukturellen Vollzugsdefizit-- läge aber auch dann darin, dass das klägerseitig beanstandete „Defizit“ auf der Rechtsanwendungspraxis der (außerhalb der Steuerverwaltung eingerichteten) Gutachterausschüsse bzw. Umsetzung der Vorschriften des BauGB durch das Land Baden-Württemberg beruht. Dieses „Defizit“ ist gerade nicht auf steuerliche (Verfahrens-) Vorschriften bzw. auf eine Rechtsanwendungspraxis der Finanzbehörden zurückzuführen. (b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind für den Senat keine strukturellen (d. h. normativen) Defizite ersichtlich, die eine am Verkehrswert orientierte Bewertung bzw. einen gleichmäßigen steuerlichen Belastungserfolg im Zusammenhang mit der Feststellung des Grundbesitzwerts durch Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG im Ertragswertverfahrens verhindern. Entsprechende strukturbedingte (bzw. normative) Regelungsdefizite ergeben sich weder aus den Vorschriften über die Aufgaben der Gutachterausschüsse in §§ 192 ff. BauGB noch aus dem Ineinandergreifen der Vorschriften der §§ 192 ff. BauGB und § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG. Es kann insofern dahinstehen, ob ein normatives Gefüge im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG auch dadurch „widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt“ sein kann, dass der Gesetzgeber es unterlässt, eine steuerliche Vorschrift insgesamt in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, bzw. ob im Streitfall ein strukturelles Regelungsdefizit im BauGB auf § 188 Abs. 2 BewG „durchschlägt“. (aa) Ein normatives Defizit im Sinne eines „widersprüchlichen auf Ineffektivität angelegten“ Normengefüges im BauGB ist nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Bildung von Gutachterausschüssen sowie deren Aufgaben sind bundeseinheitlich in den §§ 192 ff. BauGB geregelt. Insbesondere mit § 192 BauGB und § 193 BauGB schafft der Bundesgesetzgeber den notwendigen gesetzlichen Rahmen dafür, dass Gutachterausschüsse gebildet werden und als Teil ihrer Aufgabenerfüllung Liegenschaftszinssätze zu ermitteln haben. Die im Streitfall relevante Aufgabe der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen ist ausdrücklich in § 193 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB geregelt. Neben der Erstattung von Gutachten hat der Gutachterausschuss nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB drei Daueraufgaben: Führung und Auswertung einer Kaufpreissammlung, Ermittlung der Bodenrichtwerte und Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten. Nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB gehören zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten insbesondere die für den Streitfall relevanten Liegenschaftszinssätze. Nach § 193 Abs. 5 Satz 3 BauGB sind die entsprechenden Daten den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Die Gesetzesvorschrift des § 193 Abs. 5 BauGB geht auf die Vorschriften der §§ 136, 143 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BBauG 1960, BGBl I 1960, 341) und §§ 136, 143a Abs. 2 und 3 Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BBauG 1976, BGBl I 1976, 2256) zurück. Bereits § 143a Abs. 3 BBauG 1976 bestimmte explizit, dass aus der Kaufpreissammlung die für die Wertermittlung wesentlichen Daten, beispielsweise Liegenschaftszinssätze, nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten sind. Nur die Ergänzung des § 193 Abs. 5 BauGB um die Auflistung der „sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten“ (Satz 2) sowie die Mitteilungspflicht an die Finanzämter (Satz 3) erfolgte im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018). Aus der Sicht des Gesetzgebers sichert die Konkretisierung des Aufgabenbereichs der Gutachterausschüsse die Datengrundlage, die für Zwecke einer am Verkehrswert orientierten steuerlichen Bewertung erforderlich ist, und gewährleistet die Auskunftsverpflichtung an das zuständige Finanzamt (Bundesratsdrucksache 4/08, S. 79 f.). In § 192 Abs. 1 BauGB ist die Bildung der selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen geregelt. Zwar sieht § 192 BauGB im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen in §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 BBauG 1960 und § 137 Abs. 1 BBauG 1976 nicht mehr explizit vor, für welche räumlichen Bereiche Gutachterausschüsse einzurichten sind. Entsprechend den Erläuterungen des Gesetzgebers zu § 192 des BauGB vom 8. Dezember 1986, welches zum 1. Juli 1987 in Kraft trat (BauGB 1987, BGBl I 1986, 2191), entspricht § 192 BauGB jedoch inhaltlich § 137 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1976 (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 10/4630, S. 148). Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1976 konnten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist. Im Rahmen des neuen § 192 BauGB obliege es nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr den Ländern, durch eine geeignete Bestimmung des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der Gutachterausschüsse sicherzustellen, dass Funktionsfähigkeit und Leistungsvermögen der Gutachterausschüsse gewährleistet sind. Der Fortfall des § 137 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1976 sei lediglich ein Ausdruck der Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers in der Erwartung einer verantwortlichen und sachgerechten Regelung durch die Länder (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 10/4630, S. 148 f.). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers hätte die Einführung Oberer Gutachterausschüsse nach § 198 BauGB in Baden-Württemberg nicht unmittelbar zur Folge gehabt, dass landesweit Liegenschaftszinssätze ermittelt worden wären. Zwar sind nach § 198 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Vorschriften der Gutachterausschüsse auch auf obere Gutachterausschüsse anwendbar. Aufgabe Oberer Gutachterausschüsse ist jedoch nicht die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlungen, Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten und Erstellung regionaler Immobilienmarktberichte. Aufgabe eines Oberen Gutachterausschusses ist vielmehr die überregionale Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen (§ 198 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sowie die Erstellung von Obergutachten (§ 198 Abs. 3 BauGB). Zudem können Obere Gutachterausschüsse der Koordinierung der Datenauswertung und der Förderung der Kooperation und gegenseitigen Unterrichtung der Gutachterausschüsse dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 24). Soweit der Kläger von einer Verpflichtung zur Bildung Oberer Gutachterschüsse ausgeht, verkennt er zudem, dass der Gesetzgeber mit § 198 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Ländern die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt hat, anstelle Oberer Gutachterausschüsse Zentrale Geschäftsstellen einzurichten, von welcher Baden-Württemberg Gebrauch gemacht hat. Es ist festzustellen, dass das BauGB eine ausreichende Grundlage für die Bildung von funktionsfähigen Gutachterausschüssen schafft und klar normiert, welche Aufgaben die Gutachterausschüsse im Rahmen der Wertermittlung der steuerlich erheblichen Daten zu erfüllen haben. Ein normatives Defizit ist insofern nicht ersichtlich. (bb) Auch die Vorschrift des § 188 Abs. 2 BewG, welche in Satz 1 an die durch die Gutachterausschüsse entsprechend §§ 192 ff. BauGB ermittelten Liegenschaftszinssätze anknüpft, ist ersichtlich nicht „widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt“. Sie formuliert unzweifelhaft eine vorrangige Anwendbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze und bedient sich in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG den (bundeseinheitlichen) typisierten Liegenschaftszinssätzen nur für den Fall, dass vom Gutachterausschuss keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung gestellt werden. Im Zusammenspiel mit der in § 193 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB normierten Aufgabe aller Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen wird dem § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nach der gesetzlichen Gesamtkonstruktion ein Vorrang vor § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG eingeräumt. Es wurde insofern weder vom Kläger substantiiert vorgetragen, noch ist anderweitig ersichtlich, dass es hinsichtlich der Vorschrift des § 188 Abs. 2 BewG i. V. m. §§ 192 ff. BauGB strukturelle, d.h. gesetzliche, Defizite gibt, aufgrund derer eine Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird. Dass zum Bewertungsstichtag in Baden-Württemberg nicht von allen Gutachterausschüssen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung gestellt wurden und die Finanzämter in diesen Fällen auf § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG zurückgriffen, beruht insofern allenfalls auf einem tatsächlichen Vollzugsdefizit. (c) Selbst wenn man unterstellen würde, dass zum Bewertungsstichtag in Baden-Württemberg ein tatsächliches Vollzugsdefizit hinsichtlich der Umsetzung der Bundesnormen (§§ 192 ff. BauGB i. V. m. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG) bestanden hat, wäre ein solches --entgegen der Auffassung des Klägers-- dem (Bundes-) Gesetzgeber jedenfalls nicht zuzurechnen. (aa) Das vom Kläger beanstandete tatsächliche „Defizit“ bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg hat seinen Ursprung in der Umsetzung der bundeseinheitlichen Vorgaben der §§ 192 ff. BauGB durch die Landesregierung von Baden-Württemberg. Nach § 199 Abs. 2 BauGB obliegt die Regelung einzelner Aspekte der Organisation und des Verfahrens des Gutachterausschusswesens den Landesregierungen. § 199 Abs. 2 BauGB stellt entsprechend der Gesetzesbegründung einen Katalog unbedingt regelungsbedürftiger Punkte dar (vgl. Bundestagsdrucksache 10/4630, S. 153 sowie § 144 Abs. 2 BBauG 1976) und benennt in Abs. 2 Nr. 1 u.a. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstellen. (bb) Die Landesregierung von Baden-Württemberg regelte in der vom 1. Januar 1990 bis zum 10. Oktober 2017 (und damit nicht zum Bewertungsstichtag) gültigen Fassung der GuAVO vom 11. Dezember 1989 (GuAVO 1989, Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl BW) 1989, 541) in § 1 Abs. 1 Satz 1, dass die Gutachterausschüsse bei den Gemeinden zu bilden sind. Das Problem war, dass deren Bereich für eine sinnvolle Datensammlung faktisch oft zu klein war. Es war den Gemeinden allerdings bereits aufgrund der GuAVO 1989 rechtlich möglich, über die Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des Gutachterausschusses auf eine im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 192 ff. BauGB funktions- und leistungsfähige Einrichtung zu übertragen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO 1989 konnten die Gemeinden die Aufgabe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsgrundlage für die Übertragung der Aufgaben des Gutachterausschusses „als weitere Aufgabe“ auf eine Verwaltungsgemeinschaft bildete § 61 Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). Voraussetzung war insofern, dass sich Gemeinden bereits zu einer Verwaltungsgemeinschaft mit den entsprechend in § 61 Abs. 3 und Abs. 4 GemO geregelten Erledigungs- und Erfüllungsaufgaben zusammengeschlossen hatten. In der Praxis wurde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gutachterausschusses auf eine Verwaltungsgemeinschaft teilweise Gebrauch gemacht. (cc) Die entsprechend vom Kläger beanstandeten tatsächlichen „Defizite“ auf Basis der Regelungen der GuAVO 1989 waren dem Bundesgesetzgeber allerdings nicht zuzurechnen. Denn die zum Bewertungsstichtag geltenden Normen des § 188 Abs. 2 BewG und der §§ 192 ff. BauGB waren --wie dargelegt-- nicht „widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt“. Daher kann auch dahinstehen, ob ein normatives Gefüge im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG dadurch „widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt“ sein kann, dass der Gesetzgeber es unterlässt, effektivere Regeln zu erlassen, bzw. ob die ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts auch durch ein bloßes gesetzgeberisches Unterlassen ausgelöst werden kann. Der Senat weist insofern ergänzend darauf hin, dass der Kläger seine Meinung an die Stelle des Gesetzgebers setzt, indem er ausführt, welche gesetzgeberischen Maßnahmen nach seiner Ansicht zur Beseitigung der tatsächlichen Defizite in der Bereitstellung der Liegenschaftszinssätze durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg geboten gewesen wären (Überwachung, Sanktionierungen und Umsetzungsfristen). Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Gegenstände und den Umfang steuerlicher Belastung sowie die Erhebungsinstrumentarien in Übereinstimmung mit seinen wirtschaftspolitischen Zielen auszuwählen. Die Frage, welche gesetzlichen Maßnahmen für die Beseitigung bestehender Probleme ausreichend, zweckmäßig und sinnvoll sind, ist der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen (BFH, Urteil vom 16. September 2021 IV R 34/18, BStBl II 2022, 101). Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, die Wirksamkeit der bestehenden Vorschriften bzw. ergriffenen Maßnahmen auch erst einmal zu beobachten. (dd) In Bezug auf den Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das Land Baden-Württemberg hinsichtlich der Einschränkungen kommunaler Gutachterausschüsse bei der Aufgabenwahrnehmung nicht untätig geblieben ist. Es hat zwar erst im Jahr 2017 eine geänderte GuAVO mit erweiterten Möglichkeiten zur kommunalen Zusammenarbeit und damit zur Beseitigung der Problematik erlassen. Die „neue“ GuAVO galt aber bereits ab dem 11. Oktober 2017 (GuAVO 2017, GBl BW 2017, 497) und damit auch zum Bewertungsstichtag im Streitfall am 20. Dezember 2017. Nach der zum Bewertungsstichtag gültigen Fassung des § 1 Abs. 1 GuAVO 2017 sind die Gutachterausschüsse zwar weiter bei den Gemeinden zu bilden. Innerhalb eines Landkreises können benachbarte Gemeinden die Aufgabe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nunmehr aber übertragen. § 1 Abs. 1a GuAVO 2017 bestimmt zudem, dass für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung des Gutachterausschusses eine geeignete Personal- und Sachmittelausstattung sowie eine ausreichende Zahl von Kauffällen erforderlich ist. Die Änderung der GuAVO im Jahr 2017 hat somit vereinfachte Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden bzw. Einheiten für die sachgerechte Aufgabenerfüllung schaffen können, ohne dass eine Verwaltungsgemeinschaft Voraussetzung hierfür ist. Von dieser Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit wird zunehmend Gebrauch gemacht. Die vom Kläger beanstandeten tatsächlichen „Defizite“ bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg dürften somit durch die neu geschaffenen Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit gemäß GuAVO 2017 weitestgehend behoben sein. (d) Dahinstehen kann auch, ob und ab wann jenseits eines normativen Defizits und trotz einer effektiven rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens von einem verfassungsrechtlich bedeutsamen strukturellen Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn die Besteuerung aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740). Denn Anhaltspunkte für ein solches Vollzugsdefizit wurden weder vom Kläger dargelegt, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Der Kläger unterstellt vielmehr, dass das Land Baden-Württemberg vor Ergehen des Urteils des BVerfG zur Grundsteuer vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 (BGBl I 2018, 531), welches der Kläger als Grund für die Umstrukturierungen der Gutachterausschüsse ansieht, einen mangelnden politischen Vollzugswillen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Gutachterausschüsse hatte. Dabei ergibt sich beispielsweise aus der vorgenannten Stellungnahme des MLR zur interkommunalen Zusammenarbeit bei Gutachterausschüssen vom 28. Juli 2015 --und damit deutlich vor vorgenanntem Urteil des BVerfG-- gerade das Gegenteil. Danach beabsichtigte die Landesregierung in Kenntnis der Einschränkungen kommunaler Gutachterausschüsse, durch eine Änderung der GuAVO die Gemeinden als Aufgabenträger in die Lage zu versetzen, die Aufgabenerfüllung im Gutachterausschusswesen deutlich zu verbessern. Es wurden verstärkt interkommunale Kooperationen angestrebt. (e) Der Kläger hat das Vorliegen eines aus seiner Sicht „schwerwiegenden Vollzugsdefizits“ (im Sinne eines tatsächlichen bzw. nichtnormativen Vollzugsdefizits) zudem weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dieses offensichtlich. Das Vorbringen des Klägers, dass Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse der Kommunen bis heute weder zeitgleich noch flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stünden, ist eine reine Mutmaßung und wurde in keiner Weise belegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung und Auswertung der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Bewertungsstichtag erfolgte, sondern zum 31. Dezember 2018. Selbst wenn man unterstellt, dass die Datenerhebung Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Bewertungsstichtag zulässt, lassen sich aus den Auswertungen keine Aussagen dazu treffen, in welchem Umfang tatsächlich ein Vollzugsdefizit bestand. Gleiches gilt für die Untersuchung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen-Geislingen aus dem Jahr 2017/2018, auf welche der Kläger verweist. Denn die Auswertungen betreffen nur Baden-Württemberg, obwohl es sich bei § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG um eine Bundesnorm handelt. Im Hinblick darauf, dass in anderen Flächenstaaten die Gutachterausschüsse für den Bereich der Kreise, kreisfreien Städte oder auch großen kreisangehörigen Städte gebildet werden (Voß in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 199 BauGB Rz. 114), dürften entsprechende Vollzugsdefizite bei der Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen in anderen Bundesländern deutlich seltener vorkommen als in Baden-Württemberg. Folglich dürfte davon auszugehen sein, dass in Bezug auf das komplette Bundesgebiet der Anwendungsbereich der Typisierung nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG ebenfalls stark reduziert ist. Des Weiteren beschränkt sich die Auswertung der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Mehrfamilienhäuser, obwohl nach § 181 Abs. 2 Satz 1 BewG Liegenschaftszinssätze auch für andere Objekte zu ermitteln sind. Der Kläger erläuterte zudem nicht, wieso die Auswertung hinsichtlich der nicht kontaktierten 995 Gutachterausschüsse von Kommunen unter 19.600 Einwohnern unterstellt, dass 68 % von ihnen keine Liegenschaftszinssätze ermitteln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob insofern die zum Bewertungsstichtag bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaften berücksichtigt wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berücksichtigt in seiner Auswertung auch nicht, dass, selbst wenn die Typisierung nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Anwendung kommt, dies nicht in jedem Fall bedeuten dürfte, dass durch die Anwendung der Typisierung eine gleichmäßige steuerliche Belastung verhindert wird. Denn nicht immer ergeben sich (deutliche) Abweichungen zwischen dem Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG und dem typisierten Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG. b. Die Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG verstößt --entgegen dem Vorbringen des Klägers und unabhängig von der Frage eines strukturellen Vollzugsdefizits-- auch nicht allein deshalb gegen das Gebot einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Wertbemessung (Art. 3 Abs. 1 GG), weil im Umland von A liegende, vergleichbare Bewertungsobjekte mit dem (steuerlich günstigeren) höheren typisierten Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG bewertet werden. aa. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung und insbesondere auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 148, 147 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Dabei ist er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines einzigen Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine gleichheitsgerechte Bemessung der Erhebungsgrundlage ohnehin oft nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147 m. w. N.). bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze vermag der Senat den klägerseitig vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer gleichheitswidrigen Ausgestaltung der Wertbemessung nicht zu folgen. Tatsächlich sich ergebende Wertverzerrungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse wurden vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind sie offensichtlich. Die klägerseitig angeführten Einschränkungen der bei den Kommunen eingerichteten Gutachterausschüsse bezüglich der Aufgabenwahrnehmung betrafen nur Teile von Baden-Württemberg. Der Kläger hat nur für A und das unmittelbare Umland ungleiche Bewertungsergebnisse konkret aufgezeigt. Er hat nicht substantiiert dargelegt, ob bzw. inwieweit in anderen Teilen Baden-Württembergs und anderen Teilen des Bundesgebiets die Anwendung der typisierten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG im Vergleich zu den von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätzen zu Wertverzerrungen führte. Entsprechende Ausführungen des Klägers hierzu sind reine Mutmaßungen. Der Kläger berücksichtigt insbesondere --wie bereits erwähnt-- nicht, dass die typisierten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG in anderen Teilen Baden-Württembergs bzw. des Bundesgebiets mit den von Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätzen übereinstimmen könnten bzw. die so ermittelten Grundbesitzwerte dem Verkehrswert weitestgehend entsprechen könnten. Ungleichbehandlungen bzw. Wertverzerrungen allein im Raum A bzw. ggf. vergleichbar auch in anderen Teilen Baden-Württembergs lassen nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass im ganzen Bundesgebiet flächendeckend und zahlreich auch in ihrem jeweiligen individuellen Ausmaß vielfach erhebliche Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung auftraten. c. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Zweifel bestehen, ob der Kläger bei Annahme einer Gleichheitswidrigkeit sein Klageziel, d. h. die Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG, erreichen würde. Das vom Kläger angestrebte Ergebnis, d. h. eine Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG (was nach eigenen Angaben eine Bewertung unterhalb des Verkehrswerts zur Folge hätte), widerspricht gerade der seinerseits zur Begründung des strukturellen Vollzugsdefizits herangezogenen, am Verkehrswert orientierten Bewertung. Der Kläger möchte den Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die davon profitieren, dass kommunale Gutachterausschüsse in Nichterfüllung ihrer Aufgaben nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB keine Liegenschaftszinssätze ermitteln. Der Gleichheitssatz vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf „Gleichheit im Unrecht“ (BFH, Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405 m. w. N.). Soweit der Kläger bemängelt, dass die zum 1. Januar 2009 festgelegten typisierten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG bisher nicht aufgrund einer eventuell eingetretenen Änderung der Wertverhältnisse angepasst wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für eine Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG im Streitfall sprechen sollte. Darüber hinaus fehlt es --wie dargestellt-- auch insofern an jeglicher Substantiierung des Vortrags. Die Ausführungen des Klägers zum Verfassungsverstoß lassen trotz ausdrücklichem richterlichen Hinweis im Vorfeld der Verhandlung insgesamt eine an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen. Vielmehr geht der Kläger nur unzureichend auf die Unterschiede zwischen dem Streitfall und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zum strukturellen Vollzugsdefizit ein und begründet den Verfassungsverstoß überwiegend mit Mutmaßungen und ohne hinreichend substantiierte Darlegungen. II. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Gründe, eine Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und im Streitfall geklärt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH, Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00,BFH/NV 2003, 186, vom 15. Dezember 2004 V B 119/03,BFH/NV 2005, 727 und vom 20. Oktober 2006 V B 17/06, BFH/NV 2007, 282). Das vom Kläger beanstandete tatsächliche „Defizit“ bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg wurde durch die neu geschaffenen Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit gemäß GuAVO 2017 weitestgehend behoben. Infolge des Zeitablaufs ist daher davon auszugehen, dass nur noch vereinzelte Fälle zu Regelungen dieses Gesetzes offen sind und sich diese Zahl im Laufe eines Revisionsverfahrens noch weiter verringert. Eine Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit kann daher nicht festgestellt werden. Im Übrigen weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BVerfG, BFH oder anderer FG ab. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Streitig ist, welcher Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 20. Dezember 2017 für das gemischt genutzte Grundstück in A anzusetzen ist. Im Kern geht es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob § 188 Abs. 2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) verfassungswidrig ist und deshalb § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG zur Anwendung kommt. Im Wege einer Schenkung aufgrund des notariellen Übergabevertrags vom 20. Dezember 2017 (UR …) hat Herr B. mit Wirkung zum 1. Januar 2018 u.a. seinen hälftigen Miteigentumsanteil am streitgegenständlichen Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Kinder, den Kläger und dessen Schwester C., zur Mitberechtigung zu gleichen Teilen übertragen. Der Kläger war in der Folge zu ¼ Miteigentümer des streitgegenständlichen 129 m2 großen Grundstücks in A (Grundbuch der Stadt A, Flst. …), welches mit einem gemischt genutzten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt in … A. Im Rahmen der am 28. August 2018 beim Beklagten eingegangenen Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts auf den 20. Dezember 2017 für Zwecke der Schenkungsteuer im Ertragswertverfahren machte der Kläger folgende Angaben zur Immobilie: Lage Miete (kalt) m2 Art der Nutzung EG … € … [gewerbliche Nutzung] 1. OG … € … Wohnung 2. OG … € … Wohnung Summe: … € Den Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG) gab er mit 5,5 % und den Bodenrichtwert mit … €/m² an. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit wurde 1999 (Baujahr) angegeben. Mit Bescheid vom 12. September 2018 setzte der Beklagte den Grundbesitzwert im Ertragswertverfahren in Höhe von X.XXX.XXX € fest. Dem Kläger rechnete er ¼ Anteil zu, d. h. XXX.XXX €. Gemäß den Erläuterungen zum Bescheid wurde der maßgebliche Liegenschaftszinssatz entsprechend dem Immobilienmarktbericht 2016 des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten der Stadt A angewandt, d. h. … % (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG). [Der angewandte Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG war niedriger als der vom Kläger in der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts angesetzte Liegenschaftszinssatz von 5,5%]. Im Übrigen gab es keine Abweichungen zu der klägerseitig eingereichten Erklärung. Mit Schreiben vom 14. September 2018 legte der Kläger Einspruch ein. Der Einspruch richtete sich gegen den seitens des Beklagten angewandten Liegenschaftszinssatz. Der Kläger begründete den Einspruch dahingehend, dass erhebliche Zweifel am Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Verfassungsmäßigkeit des angewandten § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG bestünden. Zwar gebe § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG dem Liegenschaftszinssatz eines Gutachterausschusses den Vorrang vor den Werten des § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 BewG, doch sei § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht anwendbar, da die Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse der Kommunen bis heute weder zeitgleich noch flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stünden. Bei der Ermittlung und Zurverfügungstellung von Liegenschaftszinssätzen durch Städte und Gemeinden gebe es erhebliche Vollzugsdefizite, was zur Verletzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führe. Das Problem sei den Finanzämtern bekannt. Bundesweit ermittelten und veröffentlichten zwar Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden Bodenrichtwerte. Viele dieser Kommunen kämen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aber nicht nach und stellten weder Wertzahlen nach § 191 Abs. 1 BewG noch Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Verfügung. Bis zur Bereitstellung dieser Werte durch alle Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland könne eine bundesweit gleichmäßige steuerliche Belastung nur durch den allgemeingültigen Ansatz der Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 BewG erreicht werden. In § 193 Baugesetzbuch (BauGB) seien die Aufgaben des Gutachterausschusses normiert. Der Aufforderung zur Wertermittlung verschiedener Daten (insbesondere Kapitalisierungszinssätze und Sachwertfaktoren) gemäß § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB seien viele Kommunen immer noch nicht nachgekommen, obwohl die Vorschrift bereits am 1. Januar 2009 in das BauGB aufgenommen worden sei. Allerdings habe der Gesetzgeber den Gutachterausschüssen der Kommunen im BauGB keine Frist vorgeschrieben, bis zu welchem Zeitpunkt die Werte flächendeckend zur Verfügung stehen müssen, damit ein einheitlicher Vollzug gewährleistet werden kann. Damit beziehe sich § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG auf eine in einem anderen Gesetz (BauGB) normierte Vorschrift, deren Anwendung ein schwerwiegendes Vollzugsdefizit aufweise, das dem Gesetzgeber zuzurechnen sei. In einem zweistufigen Verfahren müsse ein schwerwiegendes Vollzugsdefizit auf der unteren Stufe zwingend auf die obere Ebene durchschlagen. § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG könne daher erst angewandt werden, wenn alle Gutachterausschüsse der Kommunen die gesetzlichen Vorgaben nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB erfüllen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Bundessteuerblatt (BStBl) II 2005, 56) verlange der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Dies treffe im vorliegenden Fall für § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht zu. Die sich daraus ergebenden Folgen ließen sich an der streitgegenständlichen Immobilie aufzeigen. Das gemischt genutzte Grundstück liege im Stadtgebiet von A. Der Beklagte habe nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG unter Zugrundelegung des vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssatzes von … % einen Grundbesitzwert von X.XXX.XXX € festgestellt. Bei Anwendung des gesetzlichen Liegenschaftszinssatzes von 5,5 % nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG würde der Grundbesitzwert nur rund XXX.XXX € betragen. Dies zeige, dass in unmittelbarer Nachbarschaft von A liegende Immobilien nach dem BewG mit einer Wertdifferenz von rund XXX.XXX € bewertet würden, je nachdem, ob der Gutachterausschuss einer Kommune Liegenschaftszinssätze oder Wertzahlen ermittelt habe (dann Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG) oder nicht (dann Anwendung des gesetzlichen Liegenschaftszinssatzes nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG). Die Wertverzerrungen seien so eklatant, dass die Wertdifferenzen auch in einem sogenannten Massenverfahren nicht mehr hinnehmbar seien. Solange dies nicht beseitigt sei, seien die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Werte nicht anzusetzen. Aufgrund des Vollzugsdefizits der Kommunen und der Gutachterausschüsse werde eine einheitliche Wertermittlung und in der Folge ein gleichmäßiger Belastungserfolg bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfehlt. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BStBl II 2005, 56) ausgeführt, dass der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel verboten sei. Sehe man als normativen Befehl die vorrangige Anwendung von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG und die seit 2009 vom Gesetzgeber nicht sanktionierten Defizite in der Bereitstellung der Liegenschaftszinssätze und Wertzahlen durch die Gutachterausschüsse als eine nicht auf Durchsetzung angelegte Erhebungsregel, dann sei das Ergebnis die Verfassungswidrigkeit von § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG. Der Beklagte wies im Einspruchsverfahren darauf hin, dass er verpflichtet sei, den vom Gutachterausschuss festgestellten Wert zu übernehmen. Eine Nichtanwendung von Werten des Gutachterausschusses als „ungeeignet“ im Sinne des BewG laufe in der Sache auf eine inhaltliche Überprüfung (und Disqualifikation) der Werte des Gutachterausschusses hinaus, was der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten nach der Systematik des Gesetzes gerade verwehrt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 5. Dezember 2007 II R 70/05 (Sammlung der nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2008, 757) und vom 25. August 2010 II R 42/09 (BStBl II 2011, 205) ausgeführt, dass der außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Gutachterausschuss eine vorgreifliche Kompetenz bei der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung habe. Dies gelte sowohl für die Feststellung der Bodenrichtwerte als auch der Liegenschaftszinssätze (Hinweis auf Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2016 3 K 3009/16, Sammlung der Entscheidungen der FG (EFG) 2016, 879). Nach Aussage des vom Gutachterausschuss veröffentlichten Immobilienmarktberichts, aus welchem sich auch die Liegenschaftszinssätze ergeben, handle es sich bei allen hierin angegebenen Werten um Durchschnittswerte. Auf eine differenzierte und sachverständige Betrachtung mit der Würdigung aller wertbeeinflussenden Faktoren sei verzichtet worden. Auch der Argumentation, dass Vollzugsdefizite bestünden und eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Art. 3 Abs. 1 GG gewähre keinen Anspruch auf eine gleichmäßige Falschbehandlung und gebiete keine Gleichstellung im Unrecht. Es lasse sich gegen die Heranziehung eines Verfahrens nicht einwenden, dass andere Finanzbehörden/Gutachterausschüsse gleiche Verfahren bisher nicht eingeführt hätten (Verweis auf Urteile des BFH vom 19. Dezember 1969 III R 96/67, BStBl II 1970, 293, vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BStBl II 1986, 418, und vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653). Zur möglichen Reduzierung des Grundbesitzwerts bestehe die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren tatsächlichen Verkehrswerts gemäß § 198 BewG. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass, soweit er von „nicht geeigneten“ Liegenschaftszinssätzen spreche, dies sich nicht auf die Formulierung in § 188 Abs. 2 BewG beziehe. Der im Streitfall vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssatz sei nur insofern „nicht geeignet“, als durch die nicht flächendeckend zur Verfügung gestellten Liegenschaftszinssätze ein Verstoß gegen die Rechtssetzungsgleichheit und damit ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vorliege. Das Argument, dass es im vorliegenden Fall kein Recht auf Gleichheit im Unrecht bzw. keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung gebe, sei nicht tragfähig. Alle vom Beklagten zur Untermauerung zitierten BFH-Urteile seien --bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit diesen-- nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Vorliegend gebe es mit § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG eine gesetzliche Grundlage, der alle gleich zu unterwerfen wären, wenn damit ein einheitlicher Vollzug verbunden und eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet wäre. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) sei der Gesetzgeber aufgerufen worden, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) neu zu regeln. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, durch die Neuregelung der Besteuerung die Chancengerechtigkeit in der Gesellschaft zu erhöhen (Verweis auf Bundestagsdrucksache 16/7918). Zur Herstellung einer einheitlichen Datenbasis sei zum 1. Januar 2009 auch das BauGB geändert und die Institution der Gutachterausschüsse und deren Aufgaben gesetzlich normiert worden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 25. August 2010 II R 42/09 (BStBl II 2011, 205) bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung der Aufgaben der Gutachterausschüsse eindeutig und nicht auslegungsfähig sei. Das Gleiche müsse für die Ermittlung der Liegenschaftszinssätze und Wertzahlen gelten, die über die gleichen Kaufverträge wie die Bodenrichtwerte ermittelt werden. Nach einer (nicht lückenlos überprüften) Aussage eines Mitglieds eines Gutachterausschusses gebe es entlang der „Rheinschiene“ zwischen … und … genau drei Kommunen (…), die Liegenschaftszinssätze und Wertzahlen ermitteln und zur Verfügung stellen könnten. Mit der Wertermittlung anhand der von wenigen Gutachterausschüssen großer Städte bereitgestellten Liegenschaftszinssätze verkomme die dadurch „erhöhte“ Schenkung-/Erbschaftsteuererhebung zu einer „City-Tax“. Die als Regel formulierte Rechtsnorm des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG werde zu der Ausnahme, die die ursprüngliche Auffangnorm des § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 BewG sein sollte. Auf einen „Antrag auf Anweisung des Finanzamts der Stadt A von der Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG und § 191 Abs. 1 BewG wegen Verstoß gegen § 85 AO [Abgabenordnung] und Art. 3 Abs. 1 GG abzusehen“ teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Schreiben vom 30. Juli 2019 dem Kläger mit, dass dem Antrag nicht gefolgt werden könne. Die Anwendung der bewertungsgesetzlichen Grundsätze verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 85 AO. Die Bestimmung des § 188 Abs. 2 BewG lasse keinen Raum, andere als die durch den Gutachterausschuss der Stadt A ermittelten und veröffentlichten Liegenschaftszinssätze anzuwenden. Es sei zu beachten, dass die steuerliche Grundstücksbewertung ein typisiertes Bewertungsverfahren sei. Dieses berücksichtige weder wertbeeinflussende Umstände noch ungewöhnliche oder persönliche Umstände und Verhältnisse. Für spezielle Fälle sehe § 198 BewG die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines umfassenden Verkehrswertgutachtens vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. September 2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete die Einspruchsentscheidung dahingehend, dass das BVerfG mit Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) entschieden habe, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Um möglichst genaue Werte (nahe an den Verkehrswerten) zu erreichen, sei es Ziel des Gesetzgebers gewesen, mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (sog. Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2008, 3018) die typisierende Bewertung durch das Bundesgesetz an die unterschiedlichen Markt- und Wertverhältnisse im Bundesgebiet anzupassen. Instrument dieser Anpassung hätten die regionalen Feststellungen der örtlichen Gutachterausschüsse sein sollen. An die Feststellungen des Gutachterausschusses sei er, der Beklagte, gemäß § 188 Abs. 2 BewG und nach der ständigen Rechtsprechung absolut gebunden. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass Gutachterausschüsse ihrer Verpflichtung, Liegenschaftszinssätze für das Ertragswertverfahren abzuleiten und mitzuteilen, unter Umständen nur lückenhaft nachkommen könnten. Nur in diesen Fällen sollten die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze Anwendung finden (Verweis auf Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 19). Der Gesetzgeber habe damit bewusst beide Möglichkeiten gewollt. Beim Grundvermögen gebe es keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert, sondern allenfalls ein Marktniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bildeten. Durch die aus Gründen der Verfahrensökonomie typisierte, pauschalierte Bewertung nehme der Gesetzgeber eine gewisse abweichende Streubreite in Kauf, innerhalb derer ein festgestellter Verkehrswert als noch vertretbar angesehen werde. Die Verkehrswertermittlung von Grundvermögen könne von vorneherein nur Annäherungswerte an den ohnehin nicht exakt zu bestimmenden Wert erreichen. Der Gleichheitsgrundsatz sei dann verletzt, wenn dieses Bewertungsziel (Annäherungswert an den gemeinen Wert) in einer so großen Zahl der Fälle verfehlt werde, dass die Vorteile der Typisierung nicht mehr überwiegen (Verweis auf Beschluss des BVerfG vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192). Der Kläger reichte am 27. September 2019 Klage beim FG Baden-Württemberg ein. Er ergänzt sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren dahingehend, dass er auf eine Untersuchung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen-Geislingen verweist. Diese habe in 2017/2018 eine Vollerhebung bei Gutachterausschüssen in Baden-Württemberg durchgeführt (Verweis auf Staiber/Meidinger, in: GuG 2019, 159 ff.). In Baden-Württemberg gebe es 1.101 Gemeinden mit 887 tätigen Gutachterausschüssen. Von den 887 tätigen Gutachterausschüssen ermittelten 58 (6,5%) Liegenschaftszinssätze, die nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden könnten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass 829 Gutachterausschüsse (93,5 %) keine Liegenschaftszinssätze ermittelten und zur Verfügung stellen könnten. Damit seien die Liegenschaftszinssätze der 58 Gutachterausschüsse keine geeignete Grundlage für die Wertermittlung bei schenkweisen Grundstücksübertragungen, die dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werde. Bei unzureichender Datenbasis erlaube es § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung, GuAVO), dass Gutachterausschüsse auf Kreisebene zusammenwirken könnten, um die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten Daten zu bündeln. Soweit erkennbar, sei das bisher in Baden-Württemberg nicht geschehen. Zehn Jahre nach der Einführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung einer Datenbasis für die Bewertung nach § 188 Abs. 2 BewG solle, laut einer Pressemitteilung der Badischen Zeitung vom 25. Oktober 2019, Müllheim Sitz eines gemeinsamen Gutachterausschusses für die Gemeinden im südlichen und westlichen Kreisgebiet werden. Die zum 1. Januar 2009 in § 198 BauGB präzisierte Aufforderung zur Einrichtung Oberer Gutachterausschüsse sei ebenfalls nicht umgesetzt worden. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sei die Vorschrift der Gutachterausschüsse anzuwenden (§ 198 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Der Kläger beantragt, 1. den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20. Dezember 2017 für Zwecke der Schenkungsteuer für die wirtschaftliche Einheit in A, (FlSt. …), vom 12. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2019 dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit mit XXX.XXX € und der dem Kläger zuzurechnende Anteil i. H. v. 1/4 mit XXX.XXX € festgestellt wird, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2019. Im Übrigen weist er auf das Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) hin, nach dem die durch den Gutachterausschuss ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken heranzuziehen seien. Der Kläger erwiderte daraufhin, dass der Hinweis des Beklagten auf das für den Einzelfall geltende Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) für die dem FG hier zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht relevant sei. Der BFH habe die vom örtlichen Gutachterausschuss in Berlin für Berlin ermittelten Liegenschaftszinsen für die Bewertung als geeignet angesehen. Von den dortigen Klägern und Revisionsklägern nicht problematisiert worden --und vom BFH in dem o.a. Urteil nicht zu entscheiden gewesen-- sei die Frage, inwieweit § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG eine Rechtsnorm sei, die die verfassungsrechtlichen und damit steuerlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht erfülle. Die mit Änderung des BewG ab dem 1. Januar 2009 eingeführte Norm des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG habe als notwendige Voraussetzung für ihre Anwendung die Zurverfügungstellung von Liegenschaftszinssätzen durch die Gutachterausschüsse der Kommunen. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten habe Ende 2019 und Anfang 2020 die Gutachterausschüsse der 106 nach Einwohnerzahl größten Kommunen in Baden-Württemberg (Stadtkreise u. Kreisstädte) telefonisch oder per E-Mail befragt, ob sie Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG ermitteln und diese den Finanzämtern für die Bewertung zur Verfügung stellen können. Sie hätten die Untersuchung auf die 106 größten Kommunen in Baden-Württemberg beschränkt, da bereits bei den nach Einwohnerzahl 50 kleinsten Kreisstädten der insgesamt 106 befragten Gemeinden nur 22 % Liegenschaftszinssätze und 68 % keine Liegenschaftszinssätze ermittelten. Von den verbleibenden 10 % hätten sie keine Antwort erhalten. Es sei sehr wahrscheinlich und entspreche einem früheren Befragungsergebnis der Kanzlei in der Region …, dass die nicht kontaktierten 995 Gemeinden, beginnend mit einer Einwohnerzahl kleiner 19.600 Einwohner, zu einem noch höheren Prozentsatz als die ermittelten 68 % keine Liegenschaftszinsen ermittelten. Die Auswertung der Befragung der Gutachterausschüsse und die Verknüpfung mit den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichten und den entsprechenden Kommunen zugeordneten Objektzahlen an Mehrfamilienhäuser sei der eingereichten Tabelle zu entnehmen auf welche bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 37 ff.). Obwohl sich die untersuchten Fallzahlen der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichten Statistik auf Mehrfamilienhäuser beziehe, seien sie auch für die in § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-4 BewG aufgeführten Grundstücksarten anwendbar, da deren Bewertung ebenfalls vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von durch Gutachterausschüsse ermittelten Liegenschaftszinssätze beeinflusst werde. Unter der für den Beklagten günstigen Annahme, dass nur 68 % der nicht kontaktierten 995 Gemeinden keine Liegenschaftszinssätze ermittelten, seien mindestens 190.340 Immobilien (44 %) in Baden-Württemberg nicht von der vom Beklagten als allgemein gültig angesehenen Bewertungsregel des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG erfasst. In Verbindung mit einer Fristsetzung nach § 79b Finanzgerichtsordnung (FGO) forderte das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2021 u.a. auf, alle Tatsachen vorzutragen, welche für die Begründung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Anwendung des § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG erforderlich sind. Der Kläger wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass zu klären sein dürfte, inwieweit die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Anwendung eines Bundesgesetzes durch das klägerseitig behauptete Vollzugsdefizit eines einzigen Bundeslands (Baden-Württemberg) bzw. einzelner Gemeinden dieses Bundeslands begründet werde. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang auch darauf aufmerksam gemacht, dass der bisherige Vortrag zur Verfassungswidrigkeit noch nicht ausreichen dürfte. Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm erfordere, dass sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und gegebenenfalls des BVerfG sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandergesetzt werde. Insbesondere seien Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft und umstritten ist. Der Kläger führte daraufhin hinsichtlich des strukturellen Vollzugsdefizits weiter aus, dass dem Gesetzgeber bereits im Zeitpunkt der Verabschiedung der einschlägig geänderten Gesetze (insbesondere BewG und BauGB) in 2008 bekannt gewesen sei, dass im Bereich der Gutachterausschüsse Unzulänglichkeiten vorliegen könnten (Verweis auf Bundestagsdrucksache 16/11107 zu § 188 Abs. 2 BewG) und habe deshalb schon bei der Gesetzesnovellierung zum 1. Januar 2009 Auffangnormen für Liegenschaftszinsen und Sachwertfaktoren (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG und § 191 Abs. 2 BewG) aufgenommen. Die zum 1. Januar 2009 im Gesetz festgelegten „Ersatzwerte" seien bis einschließlich heute weder nach Bundesländern oder anderen geografischen Kriterien differenziert, noch aufgrund einer eventuell durch Zeitablauf eingetretenen Änderung der Wertverhältnisse angepasst worden. Durch die Mitwirkung der aus allen Bundesländern kommenden Parlamentarier bei der Gesetzesberatung, den Lesungen und Abstimmungen im Bundestag sowie durch deren Entsendung in die entsprechenden Bundestagsausschüsse könne als sicher unterstellt werden, dass die Strukturen der Gutachterausschüsse und deren Leistungsfähigkeit in den einzelnen Bundesländern vollumfänglich bekannt gewesen seien. Mit der Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund übernehme der Bund auch die Verantwortung für die Umsetzung und den regelkonformen Vollzug der von ihm beschlossenen Gesetze. Die Aufsicht des Bundes über die Umsetzung der Vorschriften des BauGB wäre geboten gewesen, um durch Wahrnehmung des zugewiesenen Weisungsrechts deren zeitnahe Umsetzung voranzutreiben. Die nicht oder mangelhaft ausgeführte Kontrolle des Bundes bei der Umsetzung der Gesetze sowie das Fehlen zeitlicher Vorgaben hätten zu Vollzugsdefiziten geführt. Orientiere man sich an den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (BGBl I 2018, 531) zur Grundsteuer, dann wäre eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zur vollständigen und damit verfassungskonformen Umsetzung des Urteils einzuhalten. Diese angemessene Frist sei im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Da die Umsetzung und Neubewertung im Zusammenhang mit dem geänderten --nicht streitgegenständlichen-- Grundsteuergesetz (GrStG) durch die bestehenden Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg wegen unzureichender Datenbasen nicht geleistet werden könne, würden auch in Baden-Württemberg seit 2020, also ein Jahr nach der Gesetzesnovellierung, gemeinsame Gutachterausschüsse gebildet. Genau die gleichen Umstrukturierungsmaßnahmen seien für die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) erforderlich gewesen. In Anbetracht der schnellen Reaktionszeit des Landes Baden-Württemberg und der Kommunen auf das Urteil des BVerfG zur Grundsteuer sei die Trägheit bei der Umsetzung der im Grunde gleichen verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Erbschaftsteuer nicht nachvollziehbar. Am zu geringen Steueraufkommen könne es nicht gelegen haben. Im Ranking der dem Land Baden-Württemberg zustehenden Landessteuern habe in 2014 die Erbschaftsteuer auf Platz zwei mit 848.000.000 € hinter der Grunderwerbsteuer mit 1.358.000.000 € rangiert und demnach mit 33,8 % zum Landessteueraufkommen beigetragen. Bei der Bewertung der quantitativen und monetären Auswirkungen des strukturellen Vollzugsdefizits in Baden-Württemberg sei die in vielen Bereichen hervortretende Position des Landes im Vergleich zu den anderen 15 Bundesländern zu berücksichtigen (Hinweis insbesondere auf: Stimmenverteilung im Bundesrat, drittgrößtes Bundesland, drittgrößter Bestand an Wohngebäuden, hohe Eigentumsquote, drittgrößter Bevölkerungsanteil). Daraus sei ersichtlich, dass das bestehende Vollzugsdefizit bei der Bereitstellung der erforderlichen Daten durch Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg signifikant höhere Auswirkungen habe als in anderen Bundesländern (die Verhältnisse in den anderen Bundeländern hätten von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht recherchiert werden können). Die Toleranzschwelle für die „üblichen" Vollzugsmängel in steuerlichen Massenverfahren sei überschritten. Die mündliche Verhandlung fand am 17. November 2021 statt. Die Beteiligten waren sich in tatsächlicher Hinsicht darüber einig, dass die zu bewertende wirtschaftliche Einheit als Wohn- und Geschäftshaus mit 20-80 % gewerblichem Flächenanteil einzuordnen ist (Abschnitt 11.2.4 des Immobilienmarktberichts 2016 bzw. 2017) und der Liegenschaftszinssatz für ein Wohn- und Geschäftshaus mit 20-80 % gewerblichem Flächenanteil gemäß Immobilienmarktbericht 2016 1,5 % bzw. gemäß Immobilienmarktbericht 2017 1,4 % beträgt (siehe Sitzungsniederschrift).