Urteil
4 K 123/96
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist nur noch die Anwendung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung auf eine im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung eines Dienstvertrags vereinbarten Entschädigung. 3 Mit rechtskräftigem, als Zwischenurteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 22.2.1999, auf den Bezug genommen wird, entschied der erkennende Senat unter anderem, dass das in dem vor dem Landgericht München I im Verfahren 5 HKO 21048/89 (Kläger gegen ...) geschlossenen Prozessvergleich vom 13.11.1990 unter Ziffer IV. vereinbarte "Schmerzensgeld" in Höhe von 1 Mio. DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) zu erfassen ist. 4 Unter den Beteiligten ist weiterhin streitig, ob dieses "Schmerzensgeld" zusammen mit der unter Ziffer III. des Prozessvergleichs vereinbarten "Abfindung" in Höhe von 400.000 DM steuerlich eine einheitliche Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG bildet. Wäre dies zu bejahen - wie das Finanzamt meint -, so käme die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unstreitig mangels zusammengeballten Zuflusses nicht in Betracht. 5 Die Kläger stehen allerdings auf dem Standpunkt, im Streitfall sei keine einheitliche Entschädigung anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts beruhe die Vereinbarung und Zahlung der Abfindung gemäß der Ziffer III. des Prozessvergleichs und die Vereinbarung und Zahlung des Schmerzensgeldes gemäß der Ziffer IV. des Prozessvergleichs auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sei das Schmerzensgeld als Wiedergutmachung für den von der ... vorsätzlich herbeigeführten Rufmord bestimmt gewesen und habe insoweit auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin beruht. Das Schmerzensgeld habe auch als ein nach außen gerichtetes Zeichen den in seiner Würde und Ehre verletzten Kläger rehabilitieren sollen. Der Kläger habe es ursprünglich überhaupt nicht auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes abgesehen gehabt, vielmehr habe er von ... Eignern eine öffentliche Ehrenerklärung in der ... Zeitung verlangt. Dies sei von den ... Eignern jedoch rigoros abgelehnt worden. Statt dessen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeboten worden. Zu diesem "Entgegenkommen" hätten sich die ... Eigner allerdings nur deshalb bereit gefunden, weil ihnen insbesondere der ... Zeuge eindringlich klar gemacht habe, dass die Ehrverletzung nach deutschem Recht als Verleumdung sogar unter Strafe stehe. Das Angebot der ... sei jedoch auch der Höhe nach nicht verhandelbar gewesen; der Kläger sei daher faktisch gezwungen gewesen, entweder anzunehmen oder aber Gefahr zu laufen, angesichts der möglichen und in den Händen der ... Eigner liegenden Insolvenz der ... völlig leer auszugehen. Daher habe ihm sein Anwalt ebenfalls geraten, das Angebot anzunehmen. Angesichts der vollkommen unterschiedlichen und voneinander unabhängigen selbstständigen Entschädigungstatbestände verbiete sich eine Zusammenfassung der "Abfindung" und des "Schmerzensgeldes" zu einer einheitlichen Abfindung im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Dies sei auch die Auffassung der Finanzverwaltung selbst, wie sich insbesondere aus der Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 18.12.2002 (BStBl I 1998, 1512) ergebe, und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Entscheidungen vom 4. Februar 1998 XI B 108/97 , BFH/NV 1998, 1082 und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 , BFH/NV 2002, 717). 6 Die Abfindung in Höhe von 400.000 DM sei dem Kläger noch im Jahre 1990 in einem Betrag mit der ersten im Prozessvergleich vom 13.11.1990 vereinbarten Rate in Höhe von 600.000 DM überwiesen worden. Obwohl der Vergleich keine explizite Aussage darüber enthalte, ob der noch im Jahre 1990 geschuldete Teilbetrag die Abfindung einschließe, so hätten sich die Vertragspartner gleichwohl vor der Protokollierung des Vergleichs entsprechend geeinigt gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der handschriftlichen Notiz des Herrn ..., in der die Ergebnisse der Einigung festgehalten worden seien und auf welcher der Prozessvergleich aufbaue. Die im Sinne des § 366 BGB verbindliche Festlegung der Tilgungsreihenfolge ergebe sich im Übrigen auch aus dem Aufbau des Prozessvergleichs und insbesondere dem Wortlaut der Ziffer IV. Dort heiße es nämlich: "Die Beklagte bezahlt weiter an den Kläger...". 7 Die Kläger stellen daher den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.2.2004. 8 Die Behörde beantragt dagegen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Nach Auffassung der Finanzbehörde ist das Schmerzensgeld in die Abfindung einzubeziehen; dies ergebe sich unter anderem aus dem BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95 (BStBl II 1996, 416). Es liege folglich kein zusammengeballter Zufluss vor. Außerdem sei selbst die "Abfindung" in Höhe von 400.000 DM nicht in vollem Umfang im Jahre 1990 zugeflossen, sondern nur in Höhe einer verhältnismäßigen Quote. 11 Die Behörde hat überdies eine eventuell vorzunehmende Saldierung ("Seapower") geltend gemacht. Insoweit wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine aus Anlass der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 a EStG gewährte Entschädigung grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. das Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416). An dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof insbesondere in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 (BFH/NV 2002, 717) ausdrücklich festgehalten. 14 Nähert man sich dem Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1a EStG in den Fällen der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Abfindungsentschädigung, so ist ebenfalls deren umfassende Ausgleichsfunktion wegen Verlustes des Arbeitsplatzes hervorzuheben (vgl. z.B. Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 622 Anhang 482 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Auflage, S. 1248). 15 Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 16 Die von den Klägern insbesondere im Schriftsatz vom 26.5.2003 vorgebrachten Argumente vermögen die Auffassung des Senats, steuerrechtlich könne keine Bindung an die im Vergleich vom 13.11.1990 verbal gewählte Anspruchsgrundlage "Schmerzensgeld" (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG, § 847 BGB) bestehen, nicht zu erschüttern. Wäre dies anders, so hätten es die Steuerpflichtigen nämlich in der Hand, durch schlichte Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Wie im Zwischengerichtsbescheid vom 22.2.1999 ausführlicher dargestellt, orientiert sich das Einkommensteuerrecht indes an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts. Dabei wird nicht verkannt, dass es aufgrund ihrer Mentalität möglicherweise gerade der Aspekt der strafbaren Ehrverletzung war, der die ... Eigner der ... bewog, im wirtschaftlichen Ergebnis wenigstens einen Teil der dem Kläger nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden materiellen Ansprüche auszugleichen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall trotz der schweren Ehrverletzung des Klägers durch die ... Eigner der ... nach der deutschen Rechtsordnung, wie im Zwischengerichtsbescheid dargelegt, ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), nicht bestand. 17 Jedenfalls waren mit der Erfüllung des Vergleichs vom 13.11.1990 sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Dienstvertrag vom 3.5./1.9.1988 und seiner Beendigung "abgegolten und erledigt". Wie der Senat in dem als Urteil wirkenden und rechtskräftigen Zwischengerichtsbescheid entschieden hat, handelte es sich bei dem unter der Ziffer IV. des Vergleichs ausbedungenen "Schmerzensgeld" - ungeachtet seiner Bezeichnung - daher gleichfalls um Ersatz von Arbeitslohn im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Angesichts des in § 5 des Dienstvertrags vom 3.5./1.9.1988 vereinbarten (Mindest-) Jahresgehalts in Höhe von ca. 480.000 DM entspricht die unter der Ziffer III. des Vergleichs vom 13.11.1990 vereinbarte Abfindung (400.000 DM) der Größenordnung nach gerade mal den bis zum Abschluss des Vergleichs aufgelaufenen Bezügen des Klägers. Da der Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis zum 31.12.1993 "fest geschlossen" war (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags), liegt es auf der Hand, dass der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) auch die Bereitschaft des Klägers honorierte, bereits nach knapp zwei Jahren Vertragslaufzeit einer Aufhebung des Vertrags zuzustimmen. 18 Daraus folgt aber, dass der unter de Ziffer IV. des Vergleichs vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) jedenfalls zu einem erheblichen Teil Bestandteile enthält, die als Entschädigung wegen Aufhebung des Dienstvertrags und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen zu qualifizieren sind. Da diese Teile der Abfindung dem Kläger jedoch nicht mehr im Jahre 1990, sondern später zugeflossen sind, fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung . Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann den Klägern daher nicht gewährt werden. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag möglicherweise zum Teil auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin im Sinne der von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruht. 19 Die Klage war daher abzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung des Schlussurteils beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO. 21 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Gründe 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine aus Anlass der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 a EStG gewährte Entschädigung grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. das Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416). An dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof insbesondere in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 (BFH/NV 2002, 717) ausdrücklich festgehalten. 14 Nähert man sich dem Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1a EStG in den Fällen der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Abfindungsentschädigung, so ist ebenfalls deren umfassende Ausgleichsfunktion wegen Verlustes des Arbeitsplatzes hervorzuheben (vgl. z.B. Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 622 Anhang 482 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Auflage, S. 1248). 15 Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 16 Die von den Klägern insbesondere im Schriftsatz vom 26.5.2003 vorgebrachten Argumente vermögen die Auffassung des Senats, steuerrechtlich könne keine Bindung an die im Vergleich vom 13.11.1990 verbal gewählte Anspruchsgrundlage "Schmerzensgeld" (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG, § 847 BGB) bestehen, nicht zu erschüttern. Wäre dies anders, so hätten es die Steuerpflichtigen nämlich in der Hand, durch schlichte Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Wie im Zwischengerichtsbescheid vom 22.2.1999 ausführlicher dargestellt, orientiert sich das Einkommensteuerrecht indes an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts. Dabei wird nicht verkannt, dass es aufgrund ihrer Mentalität möglicherweise gerade der Aspekt der strafbaren Ehrverletzung war, der die ... Eigner der ... bewog, im wirtschaftlichen Ergebnis wenigstens einen Teil der dem Kläger nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden materiellen Ansprüche auszugleichen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall trotz der schweren Ehrverletzung des Klägers durch die ... Eigner der ... nach der deutschen Rechtsordnung, wie im Zwischengerichtsbescheid dargelegt, ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), nicht bestand. 17 Jedenfalls waren mit der Erfüllung des Vergleichs vom 13.11.1990 sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Dienstvertrag vom 3.5./1.9.1988 und seiner Beendigung "abgegolten und erledigt". Wie der Senat in dem als Urteil wirkenden und rechtskräftigen Zwischengerichtsbescheid entschieden hat, handelte es sich bei dem unter der Ziffer IV. des Vergleichs ausbedungenen "Schmerzensgeld" - ungeachtet seiner Bezeichnung - daher gleichfalls um Ersatz von Arbeitslohn im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Angesichts des in § 5 des Dienstvertrags vom 3.5./1.9.1988 vereinbarten (Mindest-) Jahresgehalts in Höhe von ca. 480.000 DM entspricht die unter der Ziffer III. des Vergleichs vom 13.11.1990 vereinbarte Abfindung (400.000 DM) der Größenordnung nach gerade mal den bis zum Abschluss des Vergleichs aufgelaufenen Bezügen des Klägers. Da der Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis zum 31.12.1993 "fest geschlossen" war (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags), liegt es auf der Hand, dass der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) auch die Bereitschaft des Klägers honorierte, bereits nach knapp zwei Jahren Vertragslaufzeit einer Aufhebung des Vertrags zuzustimmen. 18 Daraus folgt aber, dass der unter de Ziffer IV. des Vergleichs vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) jedenfalls zu einem erheblichen Teil Bestandteile enthält, die als Entschädigung wegen Aufhebung des Dienstvertrags und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen zu qualifizieren sind. Da diese Teile der Abfindung dem Kläger jedoch nicht mehr im Jahre 1990, sondern später zugeflossen sind, fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung . Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann den Klägern daher nicht gewährt werden. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag möglicherweise zum Teil auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin im Sinne der von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruht. 19 Die Klage war daher abzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung des Schlussurteils beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO. 21 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.