Urteil
14 K 135/99
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindungszahlung. 3 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung für das Streitjahr 1996 wurde mit Bescheid vom 01. Oktober 1997 antragsgemäß durchgeführt. 4 In der Steuererklärung für das Folgejahr 1997 erklärten die Kläger in Zeile 11 der Anlage N der Klägerin eine Abfindungszahlung in Höhe von 45.000 DM. Auf Aufforderung des Finanzamtes reichten die Kläger einen Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. Februar 1996 nach. Darin ist geregelt, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis zum 30. November 1996 gegen die Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages von 75.000 DM, zahlbar im November 1996, ausscheidet. 5 Zugleich legten die Kläger eine weitere Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin, ebenfalls vom 28. Februar 1996, von der Klägerin am 19. November 1996 unterzeichnet, vor, worin vereinbart ist, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindung von 45.000 DM erst im Januar 1997 fällig wird. Entsprechend erfolgte die Zahlung von 45.000 DM im Januar 1997. Nach Darstellung der Klägerin beruhte die Verschiebung der Auszahlung auf finanziellen Schwierigkeiten der Firma, gerade auch im Hinblick auf die zahlreichen Abfindungszahlungen. 6 Das Finanzamt erblickte in der weiteren Vereinbarung eine Verfügung der Klägerin und nahm einen Zufluss der Abfindungszahlung bereits im Jahr 1996 an. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 änderte es den vorgehenden Bescheid gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). 7 Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1999). 8 Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 1999 (Montag) beim Finanzamt rechtzeitig eingegangene Klage. Die Klägerin trägt vor, dass dem Finanzamt auch im Hinblick auf andere Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers die Tatsache von Abfindungszahlungen in zwei Teilbeträgen bekannt gewesen sei und deshalb eine neue Tatsache nicht angenommen werden könne. Im Übrigen habe auch eine Verfügung von ihr nicht vorgelegen, so dass der Zufluss des Betrages von 45.000 DM entsprechend der Auszahlung erst im Jahr 1997 erfolgt sei. 9 Die Kläger beantragen, 10 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 27. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1999 aufzuheben. 11 Das beklagte Finanzamt beantragt, 12 die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung, auf die verwiesen wird, abzuweisen. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. 14 In der Streitsache ist am 15. März 2004 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den das beklagte Finanzamt rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. 15 Die mündliche Verhandlung hat sodann am 29. April 2004 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist begründet. 17 Zu Unrecht hat das beklagte Finanzamt einen Zufluss des streitigen Betrages von 45.000 DM im Jahre 1996 bejaht. Weder hat ein solcher Zufluss im Jahre 1996 stattgefunden, noch ist in der weiteren Vereinbarung vom 28. Februar 1996, die die Klägerin im 19. November 1996 unterzeichnet hat, ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 42 Satz 1 AO zu sehen. 18 1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die eigentliche Zahlung des Betrages von 45.000 DM erst im Januar 1997 erfolgt ist. Eine Verfügung der Klägerin über diesen Betrag zu einem früheren Zeitpunkt hat aber nicht vorgelegen, eine solche ist insbesondere nicht in der weiteren Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin zu sehen. Das Zu- und Abflussprinzip in § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt auf das Zufließen von Einnahmen und die Leistung von Ausgaben ab. Unerheblich sind grundsätzlich die Fälligkeit und der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. Im Zweifelsfalle kann allerdings maßgeblich sein, ob und wann der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen erlangt. Im Streitfall hat die Klägerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht schon dadurch erlangt, dass am 28. Februar 1996 zunächst der Fälligkeitszeitpunkt auf November 1996 und danach am 19. November 1996 bezüglich des Teilbetrages von 45.000 DM auf Januar 1997 bestimmt worden ist. Das Hinausschieben der Fälligkeit hatte nicht zur Folge, dass dadurch eine irgendwie geartete Schuldumschaffung (Darlehen, Stundung etc.) erfolgte, zumal das Hinausschieben auch im Interesse des Arbeitgebers lag. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Hinweis des Finanzamts auf die Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02. März 1999, Aktenzeichen 4 K 120/98, worin dem Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht über seine Forderung attestiert wird. Für verfehlt hält der Senat den Vergleich mit Gewinnanteilen von herrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und mit Gewinnanteilen des typischen stillen Gesellschafters, da diesen jeweils eine wesentlich stärkere Position im Unternehmen zukommt. Auch der Gesetzgeber lässt erkennen, dass er nicht von einer Schuldumschaffung ausgeht. Andernfalls hätte er nicht in § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG den Verzicht auf Einkünfte regeln müssen. 19 2. Im Falle der Steuerung des Zuflusses oder des Abflusses durch Vereinbarungen - wie hier - kommt ein Gestaltungsmissbrauch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wie das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. April 1999 - 18 K 4262/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 964) zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips (auch) im Rahmen der Überschussrechnung in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von (Betriebs-) Einnahmen und (Betriebs-) Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum - auch unabhängig von deren wirtschaftlichen Verursachung - zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Diese Abweichung gegenüber der Behandlung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei bilanzierenden Gewerbetreibenden ist durch die Systematik des Einkommensteuergesetzes begründet. Einerseits können dadurch grundsätzlich ungünstige Zusammenballungen von Einnahmen bzw. Ausgaben auch nicht im Billigkeitswege korrigiert werden. Andererseits erhält der Steuerpflichtige Gestaltungsmöglichkeiten durch das bewusste Herbeiführen eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Derartige Gestaltungen sind grundsätzlich selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie das Ziel der Steuerminimierung verfolgen. 20 Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Das Hinausschieben der Fälligkeit könnte selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn es maßgebend auf die Klägerin zurückgeführt werden könnte. Dies erscheint allerdings, wie ausgeführt, im Hinblick auf die von der Klägerin gegebene glaubhafte Darstellung zweifelhaft. Das Hinausschieben der Fälligkeit durch die nachfolgende Vereinbarung lag zweifellos gerade auch im Interesse des sich in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgebers und entsprach insoweit einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 21 3. Nach alledem bleibt es dabei, dass der Zufluss des Teilbetrages von 45.000 DM erst 1997 erfolgte und Rechtsmissbrauch nicht angenommen werden kann. 22 Der angefochtene Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist daher aufzuheben. Vorstehend ist nicht zu beurteilen, ob die in 1997 erfolgte Zahlung tarifbegünstigt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Januar 2002, IX R 43/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 717). 23 4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg, 4 K 120/98, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu bejahen. Gründe 16 Die Klage ist begründet. 17 Zu Unrecht hat das beklagte Finanzamt einen Zufluss des streitigen Betrages von 45.000 DM im Jahre 1996 bejaht. Weder hat ein solcher Zufluss im Jahre 1996 stattgefunden, noch ist in der weiteren Vereinbarung vom 28. Februar 1996, die die Klägerin im 19. November 1996 unterzeichnet hat, ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 42 Satz 1 AO zu sehen. 18 1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die eigentliche Zahlung des Betrages von 45.000 DM erst im Januar 1997 erfolgt ist. Eine Verfügung der Klägerin über diesen Betrag zu einem früheren Zeitpunkt hat aber nicht vorgelegen, eine solche ist insbesondere nicht in der weiteren Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin zu sehen. Das Zu- und Abflussprinzip in § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt auf das Zufließen von Einnahmen und die Leistung von Ausgaben ab. Unerheblich sind grundsätzlich die Fälligkeit und der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. Im Zweifelsfalle kann allerdings maßgeblich sein, ob und wann der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen erlangt. Im Streitfall hat die Klägerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht schon dadurch erlangt, dass am 28. Februar 1996 zunächst der Fälligkeitszeitpunkt auf November 1996 und danach am 19. November 1996 bezüglich des Teilbetrages von 45.000 DM auf Januar 1997 bestimmt worden ist. Das Hinausschieben der Fälligkeit hatte nicht zur Folge, dass dadurch eine irgendwie geartete Schuldumschaffung (Darlehen, Stundung etc.) erfolgte, zumal das Hinausschieben auch im Interesse des Arbeitgebers lag. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Hinweis des Finanzamts auf die Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02. März 1999, Aktenzeichen 4 K 120/98, worin dem Arbeitnehmer wirtschaftliche Verfügungsmacht über seine Forderung attestiert wird. Für verfehlt hält der Senat den Vergleich mit Gewinnanteilen von herrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und mit Gewinnanteilen des typischen stillen Gesellschafters, da diesen jeweils eine wesentlich stärkere Position im Unternehmen zukommt. Auch der Gesetzgeber lässt erkennen, dass er nicht von einer Schuldumschaffung ausgeht. Andernfalls hätte er nicht in § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG den Verzicht auf Einkünfte regeln müssen. 19 2. Im Falle der Steuerung des Zuflusses oder des Abflusses durch Vereinbarungen - wie hier - kommt ein Gestaltungsmissbrauch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wie das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. April 1999 - 18 K 4262/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 964) zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips (auch) im Rahmen der Überschussrechnung in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von (Betriebs-) Einnahmen und (Betriebs-) Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum - auch unabhängig von deren wirtschaftlichen Verursachung - zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Diese Abweichung gegenüber der Behandlung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei bilanzierenden Gewerbetreibenden ist durch die Systematik des Einkommensteuergesetzes begründet. Einerseits können dadurch grundsätzlich ungünstige Zusammenballungen von Einnahmen bzw. Ausgaben auch nicht im Billigkeitswege korrigiert werden. Andererseits erhält der Steuerpflichtige Gestaltungsmöglichkeiten durch das bewusste Herbeiführen eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Derartige Gestaltungen sind grundsätzlich selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie das Ziel der Steuerminimierung verfolgen. 20 Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Das Hinausschieben der Fälligkeit könnte selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn es maßgebend auf die Klägerin zurückgeführt werden könnte. Dies erscheint allerdings, wie ausgeführt, im Hinblick auf die von der Klägerin gegebene glaubhafte Darstellung zweifelhaft. Das Hinausschieben der Fälligkeit durch die nachfolgende Vereinbarung lag zweifellos gerade auch im Interesse des sich in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgebers und entsprach insoweit einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 21 3. Nach alledem bleibt es dabei, dass der Zufluss des Teilbetrages von 45.000 DM erst 1997 erfolgte und Rechtsmissbrauch nicht angenommen werden kann. 22 Der angefochtene Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist daher aufzuheben. Vorstehend ist nicht zu beurteilen, ob die in 1997 erfolgte Zahlung tarifbegünstigt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Januar 2002, IX R 43/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 717). 23 4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der Entscheidung des 4. Senates des Finanzgerichts Baden-Württemberg, 4 K 120/98, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu bejahen.