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Urteil

2 K 22/04

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn einem Beteiligten im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf seinen Wunsch hin ein über den Sollanspruch hinausgehendes zusätzliches Baugrundstück zugeteilt wird. 3 Der Kläger war als Miteigentümer (zu 391/1000) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der Gemarkung im Umlegungsverfahren. Den Miteigentümern des Einwurfgrundstücks FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.911 qm wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses der Stadt ... im Breisgau vom 10.02.1999 das überwiegend flächenidentische Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt. Der Wertausgleich für die nicht unwesentliche Minderzuteilung wurde zunächst mit 78.750,- DM bemessen. Nachdem der Kläger gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Umlegungsplans mit Schreiben vom 23.03.1999 Widerspruch eingelegt hatte, mit dem er sich sowohl gegen die Bewertung des Einwurfwertes im westlichen Grundstücksbereich als auch gegen die seiner Meinung nach zu geringe Flächenzuteilung gewandt hatte, bot ihm die Stadt Freiburg zunächst die Zuteilung eines größeren Grundstückes entsprechend seinem Sollanspruch an. Nachdem der Kläger jedoch auch mit diesem Zuteilungsvorschlag nicht einverstanden war und mit der Stadt Freiburg über den Verkauf eines zusätzlichen Grundstücks verhandelt hatte, schloss er am 05.11.1999 mit der Stadt einen Vergleich, wonach die Stadt beabsichtige, den Umlegungsplan so zu ändern, dass - neben einer anderen Bewertung des westlichen Bereichs des Einwurfgrundstücks - der Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... nach dem Beschluss des Umlegungsausschusses vom 10.02.1999 der Stadt zugeteilt werden sollte und an dessen Erwerb des Kläger schon länger interessiert war, in Alleineigentum zugeteilt werden sollte. 4 Mit Beschluss vom 10.11.1999 änderte die Stadt den Umlegungsplan wie folgt: 5 Unter der Ordnungsnummer ... wurde für das eingeworfene Grundstück FlSt.-Nr. ... eine Fläche von 1.911 qm mit einem Wert von 1.145.040,- DM festgestellt. Der Zuteilungsanspruch wurde mit 1.213.053,- DM beziffert. Dem Kläger und dem weiteren Eigentümer des Grundstück FlSt.-Nr. ... wurde das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.560 qm zugeteilt und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Minderwert von 199.053,- DM festgestellt. Der Anteil des Klägers an dem Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM (391/1000) wurde auf die Ordnungsnummer 33 a übertragen. 6 Unter der Ordnungsnummer ... wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.862 qm und einem Mehrwert von 1.210.300,- DM übertragen. Von dem Mehrwert wurde der von der Ordnungsnummer 33 übertragene Minderwert in Höhe von 77.829,72 DM abgezogen und als Unterschied zwischen Zuteilung und Zuteilungsanspruch ein Mehrwert von 1.132.470,- DM festgestellt. 7 Mit Bescheid vom 17.08.2000 besteuerte das Finanzamt (FA) die Mehrzuteilung und setzte Grunderwerbssteuer nach eine Bemessungsgrundlage von 1.132.470 DM fest. 8 Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er das Grundstück im Rahmen der Umlegung durch Ausspruch der Behörde nach dem Baugesetzbuch erworben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206) sei eine Mehrzuteilung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens grunderwerbsteuerfrei. 9 Durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... sei zwar im Rahmen der Umlegung durch behördlichen Ausspruch, aber nicht aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches zu Sollanspruch und Vorteilsausgleich, sondern auf Wunsch des Klägers durch ein Entgegenkommen der ... erfolgt. 10 Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung weder in dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG noch in dem Urteil des BFH vom 28.07.1999 eine Stütze finde. Aus welchen Gründen sich die ... im Breisgau für eine Zuteilung entschieden habe, könne für die Sachverhaltsbeurteilung keine Bedeutung haben. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. August 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 Klagabweisung aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen. 15 Ergänzend trägt er vor, dass die ... im Breisgau ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine umlegungsbedingte, sondern um eine Zuteilung gehandelt habe, die zusätzlich zu den Rechtsvorgängen nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Baugesetzbuchs erfolgt sei. Der von dem BFH entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es handele sich hier nicht um eine Mehrzuweisung durch Umlegung, sondern um den Erwerb eines Grundstücks im Umlegungsverfahren. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 17 Am 13. Oktober 2004 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206). 20 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei. 21 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. 22 a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben. 23 b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an. 24 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist. 25 Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen. 26 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt. 27 Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung. 28 Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor. 29 Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs. 30 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird. 31 Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte. 32 Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Gründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 1. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... der ... Stadt Freiburg handelt es sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch Inkrafttreten des Umlegungsplans bewirkten Eigentumsänderungen an Grundstücken treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Darin ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen, weil die dem Kläger insoweit zugeteilte Fläche nicht mit der ihm bisher schon gehörenden Fläche identisch ist (BFH, Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206). 20 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei. 21 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Befreiung an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich um einen Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB handelt und der Erwerber in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. 22 a. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf das Grundstück FlSt.-Nr. ... entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht erfüllt. Bei der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger handelt sich zwar um einen Eigentumsübergang in einem Umlegungsverfahren nach dem BauGB. Jedoch war der Kläger an dem Umlegungsverfahren lediglich als Miteigentümer (vgl. §§ 1008 ff. BGB) des Grundstücks FlSt.-Nr. ... und nicht als Alleineigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt. Auch wenn er als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks im Umlegungsverfahren ohne weiteres Einwendungen in Bezug auf das gesamte Grundstück geltend machen konnte (vgl. § 1011 BGB), hatte er aber keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. § 1011 i.V.m. § 432 BGB). Als Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks hätte er im Umlegungsverfahren demnach lediglich die Zuteilung eines größeren Grundstücks an alle Miteigentümer, nicht aber die Zuteilung eines (weiteren) Grundstücks an ihn zu Alleineigentum beanspruchen können. Denn Ziel des förmlichen Umlegungsverfahrens ist es, dass zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ziel des Umlegungsverfahren ist es dagegen nicht, hierbei in das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Miteigentümern einzugreifen und dieses ganz oder teilweise aufzuheben. 23 b. Selbst wenn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger zu Alleineigentum - entgegen der Auffassung des Senats - noch erfassen sollte, ist dieser Erwerb nicht steuerfrei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind nur solche Erwerbsvorgänge von der Steuer befreit, die auf einer Zuteilung im Umlegungsverfahren auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, d.h. umlegungsbedingt, beruhen. Zuteilungen, die außerhalb dieses Regelungswerks im Einvernehmen der Beteiligten erfolgen, sind dagegen steuerbar. Wie der BFH in dem Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 festgestellt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten. Zwar lässt sich daraus keine konkrete Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wert- oder flächengleiche Zuwendungen ableiten. Umgekehrt kann der Bestimmung aber auch nicht entnommen werden, dass jeder Grundstückserwerb im Rahmen eines Umlegungsverfahrens steuerfrei sein soll. Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob die Mehrzuteilung auf der Grundlage der - unter anderem auch von Zweckmäßigkeits- und Freiwilligkeitsgedanken geprägten - Bestimmungen des BauGB erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist auch die nicht unwesentliche Mehrzuteilung über dem Sollanspruch steuerfrei. Einigen sich die Beteiligten dagegen auf eine Zuteilung, die von den Bestimmungen des BauGB nicht vorgesehen wird und deshalb mit ihnen nicht vereinbar ist, ist die Zuteilung nicht umlegungsbedingt, sondern nimmt den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerbs an. 24 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger erfolgte nicht umlegungsbedingt, sondern aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit der Stadt Freiburg im Breisgau, die mit den Bestimmungen des BauGB nicht in Einklang zu bringen ist. 25 Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse gemäß § 59 Abs. 1 BauGB steht der Umlegungsstelle ein Ermessensspielraum zu, wenn und soweit zur Befriedigung bestimmter "Zuteilungsansprüche" - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Umlegungsgrundsätze - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen. Unter diesen Zuteilungsmöglichkeiten kann die Umlegungsstelle in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen. 26 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... erfolgte außerhalb dieser Grundsätze. Die Zuteilung eines über den Sollanspruch hinausgehenden zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum an einen Eigentümer, der lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks war und dem deshalb zur Erfüllung des Sollanspruchs bereits ein Grundstück zu Miteigentum zugeteilt wurde, sieht das Baugesetz nicht vor. Vielmehr ist für jede eingeworfene Fläche grundsätzlich jeweils gesondert zu errechnen, welcher Anteil an der Verteilungsmasse dem jeweiligen Eigentümer hierfür zusteht (Sollanspruch). Entsprechend diesem Anteil ist dann ein (ggf. auch größeres) Grundstück zuzuteilen oder - wenn dies unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist - ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde dem Kläger das Grundstück FlSt.-Nr. ... zu Miteigentum zugeteilt und für die nicht unwesentliche Minderzuteilung ein Ausgleich in Geld zuerkannt. 27 Eine Überschreitung der Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers ist nach dem BauGB nur dann zulässig, soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, dieses Anteilsverhältnis voll zu erfüllen und eine dem Umlegungszweck entsprechende Zuteilung zu bilden (§ 59 Abs. 1 BauGB). Lässt der Bebauungsplan zum Beispiel nur die Bildung entweder eines kleinen Grundstücks unter dem Sollanspruch oder eines großen Grundstücks über dem Sollanspruch zu, kann die Umlegungsstelle dem Grundstückseigentümer auf seinen Wunsch hin das große Grundstück zuteilen, wenn dies mit den Sollansprüchen und Wünschen der anderen Eigentümer vereinbar ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine umlegungsbedingte und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfreie Mehrzuteilung. 28 Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Kläger war lediglich Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks und hatte schon deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines Grundstücks zu Alleineigentum. Ob dies ausnahmsweise dann der Fall sein könnte, wenn der andere Miteigentümer des eingeworfenen Grundstücks auf die Zuteilung eines Grundstücks insgesamt verzichtet hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der andere Miteigentümer war - anders als der Kläger - mit der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... Eigentümer, d.h. den Kläger, statt in Geld mit einem weiteren Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets abzufinden, sieht das BauGB nicht vor. 29 Dass es dem Kläger in Wirklichkeit darum ging, über die Erfüllung des Sollanspruchs hinaus einen zusätzlichen Bauplatz zu erhalten, zeigt der Umstand, dass er auch den Zuteilungsvorschlag 2 der Umlegungsstelle abgelehnt hat, obwohl dadurch sein Sollanspruch in vollem Umfang erfüllt worden wäre. Ihm lag vielmehr an der zusätzlichen Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., an dessen Erwerb er schon länger interessiert war. Dessen Zuteilung wurde nur dadurch ermöglicht, dass die Stadt Freiburg auf die Zuteilung des Grundstücks zu Gunsten des Klägers verzichtete. Wirtschaftlich betrachtet erhielt der Kläger durch die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... mehr als das Vierzehnfache seines nach der Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... noch nicht erfüllten Sollanspruchs. 30 Die Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ... an den Kläger kann schließlich auch nicht mit den in § 59 Abs. 2 BauGB genannten Zweckmäßigkeitserwägungen, die das Umlegungsverfahren beherrschen, begründet werden. Denn der im Umlegungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Zweckmäßigkeit besagt nur, dass die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke in der Weise neu geordnet werden müssen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das bedeutet aber nicht, dass jedem, der Grundflächen innerhalb des Umlegungsgebiets besitzt, im Umlegungsverfahren - unabhängig von der Größe der Einwurfsflächen und den sonstigen Umständen - ein Grundstück innerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt werden kann. Auch sieht § 59 BauGB nicht vor, dass als Abfindung für eine Zuteilung unterhalb des Sollanspruchs ein weiteres im Umlegungsgebiet liegendes Grundstück zugeteilt wird. 31 Die zusätzliche Zuteilung des Grundstücks FlSt.-Nr. ...., stellt sich damit im Ergebnis nicht anders dar, als ob der Kläger diese Flächen während des Umlegungsverfahrens rechtsgeschäftlich von der ... im Breisgau erworben hätte. 32 Nach Auffassung des Senats ist das BFH-Urteil vom 28.07.1999 II R 25/98, BStBl II 2000, 206 im Streitfall nicht einschlägig. Dort erfolgte die Mehrzuteilung über dem Sollanspruch offenbar im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB, welche - wie oben dargelegt - die freiwillige Zuteilung eines größeren über den Sollanspruch hinausgehenden Grundstücks ausdrücklich zulassen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.