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Urteil

1 K 242/04

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer für ein selbstgenutztes Eigenheim verfassungsgemäß ist. 3 Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Vertrag vom 1. September 2000 je zur Hälfte das Erbbaurecht an dem Grundstück mit der Flurstück Nr. ..., Z ..., in ... S... mit dem aufstehenden Einfamilienhaus, sonstigen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör für 580.000 DM. Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 hat der Beklagte gegen die Klägerin aus der hälftigen Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.221 DM festgesetzt. 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage. 5 Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Bei dem erworbenen Anwesen handele es sich um ein zur Selbstnutzung bestimmtes durchschnittliches Eigenheim. Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung gebiete, dass bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen wolle, eine untere belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten werde. Insoweit sei das persönliche Gebrauchsvermögen und damit auch das zur Selbstnutzung bestimmte durchschnittliche Eigenheim von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Diese zur Vermögensteuer entwickelten Grundsätze seien auf die Grunderwerbsteuer zu übertragen. Deshalb verstoße die Grunderwerbsteuer als weitere direkte Steuer auf persönliches Gebrauchsvermögen gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verletze auch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 1997 von 2 vom Hundert auf 3,5 vom Hundert gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Januar 1997 die Vermögensteuer abgeschafft und die Grunderwerbsteuer erhöht habe, missachte die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der kleine Vermögen steuerfrei zu stellen und große Vermögen nach gleichen Wertmaßstäben zu versteuern seien. 6 Desweiteren sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da durch die Grunderwerbsteuer nur der Erwerb des immobilen, nicht aber des beweglichen persönlichen Gebrauchsvermögens einer Sonderbelastung unterworfen werde. Trotz gleicher Leistungsfähigkeit werde unterschiedlich besteuert. Eine solche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich mit den Wohnungsmietern zu beklagen, die nicht mit allgemeiner Umsatzsteuer belastet seien. 7 Schließlich reduziere sich der steuerliche Anknüpfungspunkt der Grunderwerbsteuer bei fremdfinanziertem Erwerb der Immobilie auf einen bloßen Rechtsverkehrsakt. Außerdem verhalte sich der Steuerstaat widersprüchlich, wenn er einerseits Eigenheimzulage gewähre und auf der anderen Seite Grunderwerbsteuer erhebe. Zur ergänzenden Klagebegründung werde auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII (III) 306/97) Bezug genommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Februar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 8. November 2001 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt 11 Klageabweisung. 12 Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen die Verfassung. Ein Verstoß gegen die von der Klägerin aufgeführten Grundrechte liege nicht darin, dass der Erwerb eines nicht zur Selbstnutzung bestimmten Einfamilienhauses ebenso der Grunderwerbsteuer unterliege wie der Erwerb eines sonstigen Wohnhauses oder immobiles Gebrauchsvermögen. Außerdem sei die Grunderwerbsteuer weder eine Vermögensteuer noch ein Ersatz hierfür. Ihre Erhebung könne daher auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer verstoßen. 13 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) entnommen. Entscheidungsgründe 14 1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Das Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 GrEStG, auf denen die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung beruht, sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie unterschiedslos auch den Erwerb eines zur Selbstnutzung durch eine Familie bestimmten durchschnittlichen Wohnhauses der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht veranlasst. 16 a) Die Rüge der Klägerin, die Erhebung der Grunderwerbsteuer verletzte das Gebot eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung und damit die Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, geht fehl. 17 Die Verfassungswidrigkeit des Grunderwerbsteuergesetzes wegen der Belastung des Erwerbs eines zur Selbstnutzung bestimmten Wohnhauses kann nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655 hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung erkannt, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. Weiter hat es ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens der Steuergesetzgeber in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern darf und er deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen muss. 18 Hieraus kann jedoch nicht der Grundsatz einer umfassenden Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens von allen direkten Steuern und damit auch der Grunderwerbsteuer abgeleitet werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). 19 Anders als die Vermögensteuer (die als wiederkehrende Steuer auf das ruhende Vermögen und damit als (Soll)Ertragsteuer ausgestaltet war; BVerfG vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 (137) = BStBl II 1995, 655) handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer, die bereits in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der (Ur-)Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949, S. 1, 14) als Element der Finanzverfassung ausdrücklich aufgeführt wird, um eine (Rechts-)Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359, 360). Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfG vom 7. Mai 1963, Az: 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61, BVerfGE 16, 64 (73)). Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der aufgrund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 - 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 (213)). 20 Die Folgerung der Klägerin, die vom Bundesverfassungsgericht für die Vermögensteuer geforderte Freistellung des zur individuellen Lebensgestaltung erforderlichen Vermögens müsse für alle direkten Steuern gelten, überzeugt angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen den Steuern (Vermögensteuer einerseits, Grunderwerbsteuer andererseits) nicht. 21 Der Einwand der Klägerin, die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 vom Hundert verletze ebenfalls das von ihr aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Besteuerungsschutzzone für persönliches Gebrauchsvermögen, kann beim erkennenden Senat ebenfalls keine verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung der Grunderwerbsteuer begründen. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die angefochtenen Grunderwerbsteuerfestsetzungen sie in einer Weise übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen würden, dass dadurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berührt wäre. 22 b) Eine Beeinträchtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ist für den Senat ebenfalls nicht zu erkennen. 23 Der Gesetzgeber hat mit der Anhebung des Steuersatzes einen Ausgleich für den Einnahmeausfall infolge der damals weggefallenen Vermögensteuer geschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus diesen finanzpolitischen Erwägungen die ihm bei Erschließung von Steuerquellen eingeräumte Gestaltungsbefugnis überschritten hätte. Diese Gestaltungsfreiheit erlaubt auch eine unterschiedliche Besteuerung von immobilem und beweglichem Gebrauchsvermögen. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch in der heraufgesetzten Höhe ein einheitlicher Steuersatz für die Grunderwerbsteuer nicht zu beanstanden (vgl. BFH vom 17. Juni 1998 - II B 33/98, BFH/NV 1999, 76). 24 c) Schließlich bewirkt das nebeneinander von Grunderwerbsteuer und Eigenheimzulage keine widersprüchliche Rechtsordnung. 25 Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, (steuerliche) Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106 = BStBl II 1998, 1526). 26 Zwar stellt die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Familienwohnheims einen Kostenfaktor neben anderen dar. Für sich betrachtet zehrt sie zwar die für den Erwerb eines Familienwohnheims gewährten staatlichen Fördermittel einschließlich der Eigenheimzulage und des Baukindergelds teilweise wieder auf. Gleichwohl verbleiben der Klägerin zumindest über die Jahre hin infolge der staatlichen Fördermittel und der genannten steuerlichen Vergünstigungen durchaus noch beachtliche Vorteile. Dass wegen der Grunderwerbsteuerbelastung eine staatliche Förderung für den Erwerb ihres Wohnhauses gänzlich entfallen würde, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 27 Dem übrigen Vorbringen der Klägerin vermag der Senat verfassungsrechtliche Bedeutung nicht beizumessen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152, mit der die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII (III) 306/97) zurückgewiesen wurde, Bezug. 28 Damit war die Klage abzuweisen. 29 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 14 1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Das Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 GrEStG, auf denen die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung beruht, sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie unterschiedslos auch den Erwerb eines zur Selbstnutzung durch eine Familie bestimmten durchschnittlichen Wohnhauses der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht veranlasst. 16 a) Die Rüge der Klägerin, die Erhebung der Grunderwerbsteuer verletzte das Gebot eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung und damit die Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, geht fehl. 17 Die Verfassungswidrigkeit des Grunderwerbsteuergesetzes wegen der Belastung des Erwerbs eines zur Selbstnutzung bestimmten Wohnhauses kann nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655 hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung erkannt, dass die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. Weiter hat es ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens der Steuergesetzgeber in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern darf und er deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen muss. 18 Hieraus kann jedoch nicht der Grundsatz einer umfassenden Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens von allen direkten Steuern und damit auch der Grunderwerbsteuer abgeleitet werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). 19 Anders als die Vermögensteuer (die als wiederkehrende Steuer auf das ruhende Vermögen und damit als (Soll)Ertragsteuer ausgestaltet war; BVerfG vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 (137) = BStBl II 1995, 655) handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer, die bereits in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der (Ur-)Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949, S. 1, 14) als Element der Finanzverfassung ausdrücklich aufgeführt wird, um eine (Rechts-)Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359, 360). Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfG vom 7. Mai 1963, Az: 2 BvL 8/61, 2 BvL 10/61, BVerfGE 16, 64 (73)). Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der aufgrund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 - 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 (213)). 20 Die Folgerung der Klägerin, die vom Bundesverfassungsgericht für die Vermögensteuer geforderte Freistellung des zur individuellen Lebensgestaltung erforderlichen Vermögens müsse für alle direkten Steuern gelten, überzeugt angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen den Steuern (Vermögensteuer einerseits, Grunderwerbsteuer andererseits) nicht. 21 Der Einwand der Klägerin, die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 vom Hundert verletze ebenfalls das von ihr aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Besteuerungsschutzzone für persönliches Gebrauchsvermögen, kann beim erkennenden Senat ebenfalls keine verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung der Grunderwerbsteuer begründen. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die angefochtenen Grunderwerbsteuerfestsetzungen sie in einer Weise übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen würden, dass dadurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berührt wäre. 22 b) Eine Beeinträchtigung von Art. 3 Abs. 1 GG ist für den Senat ebenfalls nicht zu erkennen. 23 Der Gesetzgeber hat mit der Anhebung des Steuersatzes einen Ausgleich für den Einnahmeausfall infolge der damals weggefallenen Vermögensteuer geschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus diesen finanzpolitischen Erwägungen die ihm bei Erschließung von Steuerquellen eingeräumte Gestaltungsbefugnis überschritten hätte. Diese Gestaltungsfreiheit erlaubt auch eine unterschiedliche Besteuerung von immobilem und beweglichem Gebrauchsvermögen. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch in der heraufgesetzten Höhe ein einheitlicher Steuersatz für die Grunderwerbsteuer nicht zu beanstanden (vgl. BFH vom 17. Juni 1998 - II B 33/98, BFH/NV 1999, 76). 24 c) Schließlich bewirkt das nebeneinander von Grunderwerbsteuer und Eigenheimzulage keine widersprüchliche Rechtsordnung. 25 Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, (steuerliche) Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106 = BStBl II 1998, 1526). 26 Zwar stellt die Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Familienwohnheims einen Kostenfaktor neben anderen dar. Für sich betrachtet zehrt sie zwar die für den Erwerb eines Familienwohnheims gewährten staatlichen Fördermittel einschließlich der Eigenheimzulage und des Baukindergelds teilweise wieder auf. Gleichwohl verbleiben der Klägerin zumindest über die Jahre hin infolge der staatlichen Fördermittel und der genannten steuerlichen Vergünstigungen durchaus noch beachtliche Vorteile. Dass wegen der Grunderwerbsteuerbelastung eine staatliche Förderung für den Erwerb ihres Wohnhauses gänzlich entfallen würde, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 27 Dem übrigen Vorbringen der Klägerin vermag der Senat verfassungsrechtliche Bedeutung nicht beizumessen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152, mit der die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII (III) 306/97) zurückgewiesen wurde, Bezug. 28 Damit war die Klage abzuweisen. 29 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.