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Urteil

8 K 168/03

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Kläger durch den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000, der die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 in Höhe von Null DM/EUR festsetzt, beschwert sind. 2 Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Für das Streitjahr haben die Kläger trotz Aufforderung des Beklagten eine Steuererklärung nicht abgegeben. Der Beklagte hat am 29. November 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen und am gleichen Tag zur Post gegeben. Die Besteuerungsgrundlagen in diesem Einkommensteuerbescheid wurden durch den Beklagten - mangels Einkommensteuererklärung - gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb wurden hierbei mit DM 30.000 der Besteuerung zugrunde gelegt. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten lagen nach dieser Schätzung der Besteuerungsgrundlagen weder beim Kläger noch bei der Klägerin vor (Blatt 64 bis 65 Einkommensteuerakten). Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO. Die Einkommensteuer wurde in diesem Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags und eines Sonderausgabenpauschbetrags nach der Splittingtabelle mit Null DM/EUR festgesetzt. 3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Mai 2003 hat den Einspruch der Kläger als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003, Eingang beim Finanzgericht am 13. Mai 2003, haben die Kläger Klage erhoben. 4 Die Kläger vertreten die Ansicht, dass ihr Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zulässig sei. Sie tragen vor, es sei zwar zutreffend, dass die Einkommensteuer mit Null DM/EUR festgesetzt worden sei. Es müsse darüber hinaus bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens jedoch auch das Einkommen mit Null DM/EUR festgestellt werden. Gerade im Hinblick auf eventuelle andere Verfahren liege daher eine Rechtsverletzung bei den Klägern vor. 5 Die Kläger beantragen sinngemäß, 6 den Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2003 dahin abzuändern, dass der Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2000 ein Einkommen von Null DM/EUR zugrunde gelegt wird. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 Der Beklagte trägt vor, dass der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 mit einer Steuerfestsetzung in Höhe von Null DM/EUR unzulässig sei. Die Kläger hätten weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren eine Beschwer vorgetragen. 10 Der Beklagte unterrichtete das Finanzgericht mit Schreiben vom 7. März 2005 unter Beifügung einer Kopie einer Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit am 22. Februar 2005, 12.00 Uhr. 11 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Prozessakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 1. Die Klage ist unzulässig. 13 Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistungen begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 40 Abs. 2 FGO die Klage jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Senat kann im Streitfall keine Verletzung der Rechte der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres erkennen, sodass die notwendige Beschwer als Sachentscheidungsvoraussetzung der geltend gemachten Anfechtungsklage nicht besteht und die Klage unzulässig ist. 14 a) Der Senat ist nicht gehindert, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin führt im Streitfall nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. mit § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO). 15 Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gem. § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Ein Verfahren vor dem Finanzgericht wird folglich - wie im Streitfall - im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse nicht betrifft. 16 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Konkursverfahren entschieden, dass zwar die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO zur Folge haben kann, wenn und soweit das Verfahren die Konkursmasse betrifft (BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 151, 15, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1988, 23). Die Konkursmasse - gleiches gilt für die Insolvenzmasse - ist von einem Verfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des Senats so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren hat (vgl. BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Im Streitfall wird durch die von den Klägern begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen dahingehend, dass das Einkommen im Streitjahr mit Null DM/EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird, die Insolvenzmasse nicht betroffen. Die bereits mit Null DM/EUR festgesetzte Einkommensteuer für das Streitjahr würde sich weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern. Die Insolvenzmasse ist somit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen. 17 Die Kostenfolge bei Klageabweisung ist nicht geeignet eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO herbeizuführen. Nach der v. g. Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23) sind für die Frage, ob die Insolvenzmasse betroffen ist, die Auswirkungen des materiellen Rechts, nicht des Kostenrechts entscheidend. Im Übrigen haften die Kläger gem. § 31 Abs. 1 GKG im Falle der Klageabweisung gesamtschuldnerisch, da mit dem Kläger und der Klägerin mehrere Kostenschuldner vorhanden sind. Das Insolvenzverfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur über das Vermögen der Klägerin, nicht über das Vermögen des Klägers eröffnet. 18 b) Der Senat ist gehindert, ein Sachurteil zu erlassen. Die Klage ist stattdessen als unzulässig abzuweisen. Die Kläger haben nach § 40 Abs. 2 FGO substantiiert ihre Rechtsbeeinträchtigung durch den angefochtenen Steuerbescheid darzulegen. Hieran fehlt es im Streitfall. 19 Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden, die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (BFH Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 1125). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen (BFH Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 537). In aller Regel ist danach eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf Null DM/EUR festgesetzt worden ist, unzulässig (BFH Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125; vgl. BFH Urteile vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, 1357, m. w. N.; BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m. w. N.). Es ist daher auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen schlechthin (BFH vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84 BFH/NV 1989, 278; BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91). Eine auf Null DM/EUR lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Ausnahmsweise kann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Die Kläger haben keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf Null DM/EUR festgesetzten Steuerschuld in ihrem Streitfall ausnahmsweise dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten (zu den Ausnahmen, die trotz einer Steuerfestsetzung von Null DM/EUR eine Rechtsverletzung auslösen vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, FGO, § 40 FGO Tz. 41 ff., m. w. N.; von Groll, in: Gräber, FGO, 5. Aufl., § 40 Rz. 88 m. w. N.). 20 Der Vortrag der Kläger "weshalb gerade im Hinblick auf eventuelle andere Verfahren präventiv eine Rechtsverletzung deshalb beklagt werde" (Blatt 2 Prozessakten) ist nur ein abstrakter, genereller Hinweis darauf, dass die im Steuerbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen, insbesondere die Höhe des zu versteuernden Einkommens, auf anderen Rechtsgebieten verselbständigt als verbindliche Entscheidungsgrundlagen fungieren können. Dieser Vortrag begründet jedoch nicht, dass im konkreten Streitfall die Rechte der Kläger durch eine möglicherweise unzutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid des Streitjahres verletzt sein könnten. 21 Die Kläger haben letztlich keine substantiierte Rechtsverletzung vorgetragen. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. 22 2. Die Kläger tragen gem. § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. 23 3. Der Senat hielt es für zweckmäßig, gem. § 90a FGO mit dem vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. 24 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag. Gründe 12 1. Die Klage ist unzulässig. 13 Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistungen begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 40 Abs. 2 FGO die Klage jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Senat kann im Streitfall keine Verletzung der Rechte der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres erkennen, sodass die notwendige Beschwer als Sachentscheidungsvoraussetzung der geltend gemachten Anfechtungsklage nicht besteht und die Klage unzulässig ist. 14 a) Der Senat ist nicht gehindert, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin führt im Streitfall nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. mit § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO). 15 Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gem. § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Ein Verfahren vor dem Finanzgericht wird folglich - wie im Streitfall - im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse nicht betrifft. 16 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Konkursverfahren entschieden, dass zwar die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO zur Folge haben kann, wenn und soweit das Verfahren die Konkursmasse betrifft (BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 151, 15, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1988, 23). Die Konkursmasse - gleiches gilt für die Insolvenzmasse - ist von einem Verfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des Senats so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren hat (vgl. BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Im Streitfall wird durch die von den Klägern begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen dahingehend, dass das Einkommen im Streitjahr mit Null DM/EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird, die Insolvenzmasse nicht betroffen. Die bereits mit Null DM/EUR festgesetzte Einkommensteuer für das Streitjahr würde sich weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern. Die Insolvenzmasse ist somit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen. 17 Die Kostenfolge bei Klageabweisung ist nicht geeignet eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO herbeizuführen. Nach der v. g. Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23) sind für die Frage, ob die Insolvenzmasse betroffen ist, die Auswirkungen des materiellen Rechts, nicht des Kostenrechts entscheidend. Im Übrigen haften die Kläger gem. § 31 Abs. 1 GKG im Falle der Klageabweisung gesamtschuldnerisch, da mit dem Kläger und der Klägerin mehrere Kostenschuldner vorhanden sind. Das Insolvenzverfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur über das Vermögen der Klägerin, nicht über das Vermögen des Klägers eröffnet. 18 b) Der Senat ist gehindert, ein Sachurteil zu erlassen. Die Klage ist stattdessen als unzulässig abzuweisen. Die Kläger haben nach § 40 Abs. 2 FGO substantiiert ihre Rechtsbeeinträchtigung durch den angefochtenen Steuerbescheid darzulegen. Hieran fehlt es im Streitfall. 19 Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden, die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (BFH Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 1125). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen (BFH Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 537). In aller Regel ist danach eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf Null DM/EUR festgesetzt worden ist, unzulässig (BFH Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125; vgl. BFH Urteile vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, 1357, m. w. N.; BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m. w. N.). Es ist daher auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen schlechthin (BFH vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84 BFH/NV 1989, 278; BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91). Eine auf Null DM/EUR lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Ausnahmsweise kann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Die Kläger haben keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf Null DM/EUR festgesetzten Steuerschuld in ihrem Streitfall ausnahmsweise dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten (zu den Ausnahmen, die trotz einer Steuerfestsetzung von Null DM/EUR eine Rechtsverletzung auslösen vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, FGO, § 40 FGO Tz. 41 ff., m. w. N.; von Groll, in: Gräber, FGO, 5. Aufl., § 40 Rz. 88 m. w. N.). 20 Der Vortrag der Kläger "weshalb gerade im Hinblick auf eventuelle andere Verfahren präventiv eine Rechtsverletzung deshalb beklagt werde" (Blatt 2 Prozessakten) ist nur ein abstrakter, genereller Hinweis darauf, dass die im Steuerbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen, insbesondere die Höhe des zu versteuernden Einkommens, auf anderen Rechtsgebieten verselbständigt als verbindliche Entscheidungsgrundlagen fungieren können. Dieser Vortrag begründet jedoch nicht, dass im konkreten Streitfall die Rechte der Kläger durch eine möglicherweise unzutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid des Streitjahres verletzt sein könnten. 21 Die Kläger haben letztlich keine substantiierte Rechtsverletzung vorgetragen. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. 22 2. Die Kläger tragen gem. § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. 23 3. Der Senat hielt es für zweckmäßig, gem. § 90a FGO mit dem vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. 24 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag.